September 1954 ereignete sich bei einer Anschlußfahrt, die von der Klägerin durchgeführt wurde, ein Unfall, bei dem auf dem Privat an Schluß der Beklagten mehrere Wagen entgleisten und umstürzten. “Für alle durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- oder Sachschäden hat im Verhältnis zwischen Anschließer und Reichsbahn der Anschlieier aufzukommen, es seidenn, daß es sich bei einem von der Reichsbahn geführten Anschlußbetrieb vum Unfälle der dabei verwendeten Reichsbahnbediensteten oder um Bchäden handelt, die die Reichsbahn oder einer ihrer Bediensteten verschuldet, hat.n Sie ist der Auffassung, daß $ 18 Abs. 3 PAB 1922 nur für Schäden Dritter gelte. 1) Das Berufungsgericht legt den § 18 Abs, 3 PAB 1922 dahin aus, daß der Anschließer, sofern er nicht ein Verschulden der oder ihrer Bediensteten nachweisen könne, auch Sie ist der Auffassung, daß § 18 Abs. 3 PAB 1922 nicht für Schäden gelte, die der selbst entstanden seien« Das >ergebe sich schon aus der Wortfassung 3 "im Verhältnis zwisohen Anschließer und Reichsbahn". a) FUr die Richtigkeit der Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat> spricht schon die Fassung des § 18 Abs. 3 PAB 1922 "Für -ailüe durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- ' Hätte der den der ausgeschlossen werden sollen, so hätte ein besonderer Hinweis höhegelegen. gelten solle, wie sich die Haftungsverhältnisse im Außenver-hältnis Dritten gegenüber gestalten» Das zwingt aber noch nicht zu dem Schluß, daß diese Bestimmung nicht auch für Schäden gilt, bei denen eine Haftung Dritter nicht in Betracht kommt, wie das bei Bigenschäden der häufig der Fall sein wird» Nun sei aber die Haftung des Anschließers für Beschädigungen von Wagen der Bahn in einer besonderen Bestimmung, nämlich in § 27 PAB 1955 geregelt. Abso3 PAB 1922 die Haftung des Anschließers für Schäden an Wagen der BflHIHIilM nicht umfassen sollte. B. beim Entladen und Beladen oder durch Eingriffe Dritter, an Fahrzeugen der entstanden sind, ohne daß es einer Feststellung ihrer Ursache oder eines Verschuldens des Anschließers bedarf.Im Gegensatz zu § 18 Abs. 3, £AB 1922 beschränkt sich die Haftung des Anschließers nach Abs. 2 andererseits auf die Zeit nach der Übergabe der Fahrzeuge an ihn, wie der-Wortlaut der Bestimmung ergibt» c) Die Beklagte meint schließlich noch, § 18 Abs. 3 PAB 1922 sei entsprechend dem § 27 PAB 1955 dahin auszulegen, der Anschließer dann von der Haftung befreit sei, wenn er nachweise, daß der Scheda bereits bei der Zuführung der Dem kann nicht gefolgt werden, denn gerade die bei der Zuführung entstehenden Schäden sind solche Schäden, die durch den Anschlußbetrieb verursacht sind, d« h« durch das Bewegen der Wagen auf dem Anschlußgleis« Für diesen Fall gilt aber die Regelung dbe § 18 Abs« 3 PAB 1922.
VII ZR 205/59 Verkundet am 5. Mai I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem hechtsstreit vertre- der Firma SchfHH^B 2®■I^^AG., ten durch ihren Vorstand, Dipl.-Ing. hichard Bi und Dr. Alfred Dl^^, Beklagten, Berufungsklägerin und KeVisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Kechtsanwalt Dr, gegen die DeflHI^ BHBlP; vertreten durch die direktion in HflBHI^atraBe 0 Klägerin, Berufungebeklagte und Kevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vot 5. Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten #|anzmann und der Bundesrichter Kietschal, Dr. Heimam-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Kecht erkannt* • - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Stuttgart vom 19* Dezember tf§ö wird zurückgewieseno Die Beklagte hat die Kosten der Kevision zu tragen. Von Kechts wegen Tatbestands Die Beklagte hat seit 1939 einen Privatgleisanschluß, der vom Bahnhof aus bedient wird und in Rich- tung U|^ in das Fabrikgelände der Beklagten abzweigt . Am 6. September 1954 ereignete sich bei einer Anschlußfahrt, die von der Klägerin durchgeführt wurde, ein Unfall, bei dem auf dem Privat an Schluß der Beklagten mehrere Wagen entgleisten und umstürzten. Während des Unfalls waren keine Bediensteten der Beklagten, .sondern nur Personal der Klägerin zugegen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Krsatz der Kosten für den Hilfszug und für die Reparaturen an 3 beschädigten Wagen sowie an den Gleisen in Höhe von insgesamt 6*174,43 DM. Sie stützt ihren Anspruch.auf den zwischen den Parteien am 18. August 1939 geschlossenen Vertrag in Verbindung mit den “Allgemeinen Bedingungen für Privatgieisan-schlüsse“ vom 1. Juli 1922 (PAB 1922J, deren § 18 Abs. 3 wie folgt lautet: “Für alle durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- oder Sachschäden hat im Verhältnis zwischen Anschließer und Reichsbahn der Anschlieier aufzukommen, es seidenn, daß es sich bei einem von der Reichsbahn geführten Anschlußbetrieb vum Unfälle der dabei verwendeten Reichsbahnbediensteten oder um Bchäden handelt, die die Reichsbahn oder einer ihrer Bediensteten verschuldet, hat.n Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß $ 18 Abs. 3 PAB 1922 nur für Schäden Dritter gelte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlande sgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. ~ 3 - * Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf | Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zu- * rttckweisung der Revision; I Ent seheidunasgründe: 1) Das Berufungsgericht legt den § 18 Abs, 3 PAB 1922 dahin aus, daß der Anschließer, sofern er nicht ein Verschulden der oder ihrer Bediensteten nachweisen könne, auch fUr solche Schäden zu* haften habe, die nicht einem Dritten, sondern der BflBHm selbst entstanden sind. 2) Die Beklagte bittet mit der Revision um Nachprüfung dieser Auslegung. Sie ist der Auffassung, daß § 18 Abs. 3 PAB 1922 nicht für Schäden gelte, die der selbst entstanden seien« Das >ergebe sich schon aus der Wortfassung 3 "im Verhältnis zwisohen Anschließer und Reichsbahn". 3) Dem kann nicht gef elgt werden. a) FUr die Richtigkeit der Auslegung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat> spricht schon die Fassung des § 18 Abs. 3 PAB 1922 "Für -ailüe durch den Anschlußbetrieb verursachten Personen- ' Hätte der den der ausgeschlossen werden sollen, so hätte ein besonderer Hinweis höhegelegen. Aus der Wortfaeeuag "im Verhältnis zwischen Anschließer und Reichsbahn" läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß § 18 Abs. 3 PAB 1922 nicht die Eigenschäden der umfassen sol- le . Mit diesen Worten ist nicht mehr gesagt, als daS die Haftungsregelung des § 18 Abs. 3 PAB 1922 unabhängig davon gelten solle, wie sich die Haftungsverhältnisse im Außenver-hältnis Dritten gegenüber gestalten» Das zwingt aber noch nicht zu dem Schluß, daß diese Bestimmung nicht auch für Schäden gilt, bei denen eine Haftung Dritter nicht in Betracht kommt, wie das bei Bigenschäden der häufig der Fall sein wird» b) Die Beklagte meint ferner, die ihr günstige Auslegung finde ihre Stütze in den seit dem 1, Januar 1955 von der Klägerin neu eingeführten Frivatanschlußbedingungen (PAB 1955)« § 26 Abs. 1 PAB 1955 entspreche dem Wortlaut nach im wesentlichen der Bestimmung des § 18 Abs. 3 PAB 1922. Nun sei aber die Haftung des Anschließers für Beschädigungen von Wagen der Bahn in einer besonderen Bestimmung, nämlich in § 27 PAB 1955 geregelt. Daher könne auch § 18 Abs. 3 PAB 1922 nicht weiter ausgelegtals die jetzt geltende entsprechende Bestimmung des § 26 1 «PAB 1955* Das geht jedoch fehl. Die Beklagte verkennt, daß § 27 PAB 1955 keine wesentliche Neuerung bringt , sondern der Best immung des 5 18 Abs. 2 PAB 1922 entspricht, die wie folgt lautet) f “Der Ahschließer haftet für alle Beschädigungen, die sich an Bisenbahnfahrzeugen bei ihrer Rückgabe ah die Reichsbahn ty^hden* soweit sie nicht schon bei oder unrerzüglich: ha&hder ^ den Anschluß der Reichsbahn gegenüber festgestellt und von dieser schriftlich anerkannt worden sind keni> 18 Abso3 PAB 1922 die Haftung des Anschließers für Schäden an Wagen der BflHIHIilM nicht umfassen sollte. § 18 Abs. 2 PAB 1922 (und entsprechend auch § 27 PAB 1955) regelt vielmehr einen anderen Haftüngstatbeständ; Während sich § 18 Abs. 3 PAB 1922 (und entsprechend § 26 Abs. 1 PAB 1955) - 5- cLarauf beschrankt, die Haftung für Schäden zu regeln, die •'durch den Anschlußbetrieb” verursacht worden sind, erstreckt sich die Haftung nach § 18 Abs. 2 PAB 1922 auf alle Schäden, also auch solche, die nicht durch den ••Anschlußbetrieb’*, sondern auf andere Weise, z. B. beim Entladen und Beladen oder durch Eingriffe Dritter, an Fahrzeugen der entstanden sind, ohne daß es einer Feststellung ihrer Ursache oder eines Verschuldens des Anschließers bedarf. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 3, £AB 1922 beschränkt sich die Haftung des Anschließers nach Abs. 2 andererseits auf die Zeit nach der Übergabe der Fahrzeuge an ihn, wie der-Wortlaut der Bestimmung ergibt» Es handelt sich also um zwei in ihrem Grund verschiedenartige Haftungstatbestände, nämlich eine Art MVerwahrerhaft (Abs. 2) und eine “Betriebshaftung1* (Abs. 3) • Dieser grundsätzliche Unterschied verbietet es auch, einer dieser Bestimm mungen den Charakter einer Son^rbeStimmung zu geben mit der Wirkung, daß sie die Anwendung der anderen Bestimmung ausschließt . Ihre Anwendungsbereiche überschneiden sich (so z.B« bei einem Betriebsschaden an Wagen der Bfl^ nach der Übergabe in solchen Fällen kann Uber die Haftung nach beiden Bestimmungen entschieden werden. Die vorstehende. Anlegung entspricht im übrigen auch dem mit § 18 Abs, : 2-.-in^^ PAB. $922: (§§ 26, 27 PAB T935) verfolgten Zweck, .von: die-:ä-Bereich des An Schließers entstehen, dienadh Aföglichkeit freizustellen, weil sie diesen Bereich nicht; ständig überwachen kann. c) Die Beklagte meint schließlich noch, § 18 Abs. 3 PAB 1922 sei entsprechend dem § 27 PAB 1955 dahin auszulegen, der Anschließer dann von der Haftung befreit sei, wenn er nachweise, daß der Scheda bereits bei der Zuführung der 6 - Wagen bestanden habe oder auf einen Mangel der Wagen zurückzuführen sei; dem sei der hier vorliegende Fall gleichzustellen, da der Schaden während der Zuführung der Wagen durch die entstanden sei« Dem kann nicht gefolgt werden, denn gerade die bei der Zuführung entstehenden Schäden sind solche Schäden, die durch den Anschlußbetrieb verursacht sind, d« h« durch das Bewegen der Wagen auf dem Anschlußgleis« Für diesen Fall gilt aber die Regelung dbe § 18 Abs« 3 PAB 1922. Hier kann sich der Anschließer nur dadurch entlasten, daß er ein Verschulden der Bundesbahn nachweist. 4} Bas Berufungsgericht, dessen Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu dem Machteil der Beklagten aufweist, hat demnach deren Haftung nach § 18 Abs. 3 FAB 1922 dem Grund und der höhe nach mit Recht bejaht. Bie Revision der Beklagten ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen. feie Kostenenischeidung beruht auf 97 ZPO. Glanamann itietsehel Meyer Br. Vogt