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BGH

Gericht: BGH

- Broseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter pro Winkelmann, Rietschel* Dr, Heimann-tl?rosieny Erbel und Dr* Rinke : i teil im,* .]|c^tehpxmkt dahin abgeändert, daß von dear Köste^:Ä^;j|i o und 2.: Instanz dem Beklagten 49/50 und den Klägern 1/50 auf er legt werden! den Beklagten und die Makler und GüflHP? schaft s Ordnung und die Hausordnung fest zust eilen;, ferner die Auflassung des yerkauft^n ^t^i^s^der- Grundstücke an den Käufer zu erklären,.. wurde dem Beklagten eine Gebühr von 2 $ der Ge samiher Stellungs--kosten einschließlich' def Grühdstückspreises zugiesichert, die yon den Brwerbern anteilmäßig zu tragen 'waren., In der Bäu^rechnung berechnete der Beklagte für die in dem Zusatzvertrag erwähnten 2 $ der Ge s amt her Stellung s-summe 7 «300 WL9 die von den Klägern nach Grund und Höhe an- Die Kläger zu 2 - 11 und zu 13 - 25 hatten ursprünglich 1 die Feststellung begehrt,, daß der Beklagte auf diese Forderung aus “Vorplanung und Baureifmachung,:* keinen Anspruch habe, da eine solche Vergütung nicht vereinbart worden sei.. der Auffassung, daß ihm für die Tätigkeit, dis .er Auf Orund _l der aus der 1, in dem Kaufvertrag enthaltenen. 1) a) Bas Berufuhgsgericht legt die mit den Klägern abgeschlossenen Verträge wie folgt aus: Bie in dem Kaufvertrag ausgesprochene Bevollmächtigung des Beklagten sowie der Makler und enthalte keinen Auftrag für diese Personen; denn sie seien an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen» Rin Auftrag sei nur. in der in dem Zusatzvertrag ausgesproebenen Bevolimächtigung des Beklagten zu sehen» Bie-ser Auftrag und die damit verbundene Vollmacht erstrecke sich auf die gesamte Burchführung des Bauvorhabens; dieses umfasse auch die erforderliche Aufteilung in Wdhhuhgseigen-tum und die damit verbundene Pflicht zur Aufstellung einer Gemeinschaftsordhung und einer Hausordnung» Es lägen also nicht etwa zwei sieh ergänzende Vollmachten vor; vielmehr sei die am Ende des Kaufvertrags enthaltene Vollmacht in vollem Umfang von der im Zusatzvertrag erteilten Vollmacht inhaltlich umfaßt. Für den im Zusatzvertrag dem Beklagten erteilten Auftrag sei nur ein Honorar von 2 $ der Gesamtherstellungskosten (lt, Abrechnung vom 2. Mai 1947 = 7»300 DM) vereinbart worden, mit dem die Tätigkeit des Beklagten, auch soweit er andere Personen hierzu beigezogen habe, abgegolten sei. Die Vereinbarung einer zusätzlichen Entschädigung könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden* b) Diese Auslegung ist möglich und daher für. l^e^^iichV, wenn das gericht dem Beklagten anlastet,*; daß er nicht von. der .Möglichkeit Gebrauch gemacht habe 'die,-'-mit dem Wohnungseigentüm zusammenhängende Tätigkeit, eine besondere Vergütung.zu verein baren» Das hätte ohne Schwierigkeit im Zusatzvertrag, dessen Vertragspartner er war, geschehen können. Die Auffassung des Beklagten, daß von den Maklern und Gii®((^ nicht hätte erwartet werden können, umsonst tätig zu werden, ist zwar richtig. Dazu stand ihm das vereinbarte und von den Klägern auch anerkannte~Honorar von 2 # der Gesamt-her stellungskos tan (=7 <>300 DM) zur Verfügung. 2) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß der Kläger MflBV als bauleitender Architekt-, die Überweisung des streitigen Betrags an ihn gebilligt habe.. Md^^ habe, so stellt das Berufungsgericht fest, lediglich als Treuhänder der Wohnungsbaukasse gehandelt und überdies in der irrigen Annahme, daß die Zahlung auf Grund vertraglicher Ansprüche des Beklagten erfolge;, somit habe er auch nicht den Willen gehabt, einen Anspruch gegen .die Kläger zu begründen. Die hiergegen erhobenen Hevisionsrügen des Beklagten richten sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die Be.weis-würdigung und die Feststellungen des Berufungsgerichts Und können deshalb nicht beachtet werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß nach dem unbestrittenen Vortrag.der Kläger (Schriftsatz vom 20.6.1958) sieh die Genehmigung des Klägers nur auf.einen Betrag von 14» 400 DM Die Anschlußrevision der Kläger ist begründete Die Kläger: sind mit der Anschlußberufung in zulässiger Weise von der Fest--steliungsklage zur Leistungsklage übergegangen (RGZ 171, 202), Sie; haben die Leistuhgsklage nicht neben, sondern anstelle | der Feststellungsklage erhoben» Der Antrag der Kläger in der | mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zwar nicht, ganz eindeutig gefaßt; er kann aber nicht anders aufgefaßt werden, als dahin, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, haltung des Feststellungsantrags neben dem Zählungsantrag wäre sinnlos gewesen» Daß die Kläger so etwas nicht gewollt ha- Die von dem Berufungsgericht erlassene Kostenentscheidung | kann indessen nicht aufrechterhalten werden» Sie ist einmal scho deshalb zu beanstanden, weil sie unzulässigerweise eine Teilung: hach Verfahr ensabschni.tten und Ansprüchen statt einer quota len • Teilung vornimmt» Zinn andern ist zu berücksichtigen, daß, auch wenn angesichts der Rechtskraft des Teilurteils die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden muß, es lägen zwei Ansprüche vor, dem FestStellungsanspruch der Kläger neben deren Zahlungsanspruch nur eine ganz geringe Bedeutung beizu demessen ist. Infolgedessen erscheint es dem Senat angebracht, den Klägern auch nur 1/50 der Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen. Die Revision des Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen; .Auf die Anschlußrevision der Kläger ist das angefochte-^-ne Urteil im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß von den Kosten der ersten und zweiten Instanz dem Beklagten 49/50 und den Klägern 1/50 auf er legt werden,, Soweit die Kläger zur Kosten-tragung verurteilt worden sind, ist die Ansehlußrevision zurückzuweisen „

Zitierte Normen: § 97 ZPO
$VollmachtBerufungsgericht®AnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

VI I_ ZR 205/58 Verkündet“ am 14* Januar I960 V/oit Scheck j Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Im Nam-en des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Dipl.--'Inge Rudolf	MöfKsträBs
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Wohngemeinschaft B®M»3traße 9/V, und zwar d#r
1)
2)
3)
4')
5)
6)	. 7)
a)
9)
OOSO«ObO OO
Pränz BeH».,
Eheleute Günter und Helene
 Hans Joachim ErJ
Ehe leist e Alwin. im& Minna Lüd owikä
 Wilhelm
Willi ,Hiäp>S; ■*.
Eheieute Hfli»	:
Rudolf JeflBB, .
Kari Heinz JflV, //: ./;•
'j' O O O 0 p, 0,0 O O O	•	v'	’
13)
16)
Hans
 Eheieute. Helmüth :K§^ä/R;||&; Karl	..	//••;
Horst Sch«»,;::/ ./J	/.// ....; /
Eheleute Günteif iäÄ Waldemar :§.chrl

iiijjVv ■■ \
20) 21 ) 22)
Eheleute Ferdiuaad und Christel Se Leopold St Bertha I
23)	Eheleute Gernot und Irmgard Wa(
 24)	Hermann
 sämtlich wohnhaft? H(
Straße •/!
 25)	Architekten Heinrich L< Hohl
 gemeinsam vertreten durch 'Dipl ElBBstraße
■Ingo Erich Se(
Kläger, Berufungsbeklagt en, Anschlußberufungskläger 5 Revisionsheklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Broseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Januar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter pro Winkelmann, Rietschel* Dr, Heimann-tl?rosieny Erbel und Dr* Rinke :
' für Recht.erkannt-? v-;;.
Die Revi s i on de £ Rekiagt en gefeen das Ürt ei 1 des 6» Zivilsenats des Hanseatischen Öberlandesgerichts au Ham- \ 'bürg -<öm;Y:22o Septemher 1958 w z^rückgewieseh^ ;
Auf die ^söhiußre^	das,	pr-
i teil im,* .]|c^tehpxmkt dahin abgeändert, daß von dear Köste^:Ä^;j|i o und 2.: Instanz dem Beklagten 49/50 und den Klägern 1/50 auf er legt werden! Im übrigen wird die . ÄÄchäSrevision 'zurückgewiesen.o'	^
lie Kost en des Revi sionsverf ahrens hat (lei Bek lagt e m tragäho
 Von Rechts wegen
... 3 -

Die Kläger gehören zu der Wohngemeinschaft Efl^festraße M/W in	^ie	notariellen	Urkunden	über	die von den
 Mitgliedern dieser Wohngemeinschaft abgegebenen Erklärungen enthalten den Vertrag über den Kauf der erforderlichen Grundstücke (im folgenden kurz: “Kaufvertrag’* genannt.) und einen “Zusatzvertrag*1»
Am Ende des Käuferertrags bevollmächtigten die Kläger., den Beklagten und die Makler	und GüflHP? “die Zu-
sammenlegung der Girond stücke und deren Aufteilung in Wöhnungs-
eigentum zu bewilligen und zu beantragen sowie die Gemein-
schaft s Ordnung und die Hausordnung fest zust eilen;, ferner die Auflassung des yerkauft^n ^t^i^s^der- Grundstücke an den Käufer zu erklären,.. insbesohdsi*ei^c^	Käufer	eingeräumte
 Sondereigentuig näher zfebizeiehnen**.»-
in.dem Zusa^^erträg-■vbeaufdiKläger :den;';Be^;,. klagtfbn“auf • den	^^^gstückeh	.	in	■Wb&ungseigen-
tum aüfzuteile^de. Etagenhäuser naelß|^jläneh.:. desArchitekten :: Heinrieh M^l^ ^ü	;'$ürchfü^rt^g..'	dieses	lau-/
Vorhabens“' .ert eilten, ;siä::...dem, Beklagten^	.
Vollmacht, kraft der er.' i*a;lie; zudem'genannt'W. Zweck erf or-
1
der liehen B.eeht sge.sehäf fe und. Hecht shandlungeft“ ab zu schließen und vor Zunahmen habe» “Für die Durchführung des lauvorhabensn . wurde dem Beklagten eine Gebühr von 2 $ der Ge samiher Stellungs--kosten einschließlich' def Grühdstückspreises zugiesichert, die yon den Brwerbern anteilmäßig zu tragen 'waren., ■' s•••. ;..•
In der Bäu^rechnung berechnete der Beklagte für die in dem Zusatzvertrag erwähnten 2 $ der Ge s amt her Stellung s-summe 7 «300 WL9 die von den Klägern nach Grund und Höhe an-
erkannt werden, und ferner für “Vorplanung und Baureifmachung“
4 "■
zu Lasten der Kläger 1 - 24 je 600 DM und zu Lasten des Klägers 25 400 DM, insgesamt 14»800 DM«
Die Kläger zu 2 - 11 und zu 13 - 25 hatten ursprünglich 1 die Feststellung begehrt,, daß der Beklagte auf diese Forderung aus “Vorplanung und Baureifmachung,:* keinen Anspruch habe, da eine solche Vergütung nicht vereinbart worden sei..
Der Beklagte hat Abweisung der	\®r:.	ist''	'	-r
der Auffassung, daß ihm für die Tätigkeit, dis .er Auf Orund _l der aus der 1, in dem Kaufvertrag enthaltenen. Vpllmacht . aus- ; geübt habe., ein “Wohnungseigentamsgeld” in der O^^hgprucht en Höhe zu'stehe. Dieses sei durch die vereinbart en ■%■:$ i'äer Oe- . sämÄer st ellungsköst en nicht äbgegolt en, dä; es das Fiat gelt , für eihe andere'Tätigkeit sei* Br -habe 'dh	Zusammenhang
 den Hausmaklern OüMip und LJHHBBB* für ihre Bemühungen 4;0 440; und 3 c 700 DM bezähl% > sbdaßihm von de^iiithbshaitenen 1 4oB0Ö DM nur noch 6.» £>Q0:. DM verblia%n *	■■	•;
Gegen dieses DTteilM	elhgele^.i In t
. der mühdiichen V^rhandlinig vom 3* ■.	958.	. haben • d;ie:
Kläger Anschlußh^üfung. eingaife||?;..ipd/ häben.^eähfe	die
 Berufung; des B.e1Üa^hh..;zurückÄ	;Äd,	V&	-der	:	Anschluß
 berufung den Beklagt« ;zu,vers^ÄI& die' Kläger zu 2)> bis Und 13): ;bi^v04^'= ie 600, Mt \Äd äh^ den Kläger zu £$)
Durch Teiiürt.eii vom. 17». Febrüar: T.0^ xhat das. Oberlandes-1-ger icht die Fe st st eilüngsklage.; Ös. unzulässig abgewie sen
 Durch srhlußurt eil hät. es den mit der Anschlußberufung ge- ' stellten Anträgen der Kläger stattgegeben, dem Beklagten jedoch nur die Kosten dar Anschlußberufung auf erlegte
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Anschlußberufung» Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revisionc Sie haben Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin abzuändern, daß dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden» Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der AnschlußreVision»
I»
1) a) Bas Berufuhgsgericht legt die mit den Klägern abgeschlossenen Verträge wie folgt aus: Bie in dem Kaufvertrag ausgesprochene Bevollmächtigung des Beklagten sowie der Makler	und	enthalte keinen Auftrag für diese
 Personen; denn sie seien an dem Kaufvertrag nicht beteiligt gewesen» Rin Auftrag sei nur. in der in dem Zusatzvertrag ausgesproebenen Bevolimächtigung des Beklagten zu sehen» Bie-ser Auftrag und die damit verbundene Vollmacht erstrecke sich auf die gesamte Burchführung des Bauvorhabens; dieses umfasse auch die erforderliche Aufteilung in Wdhhuhgseigen-tum und die damit verbundene Pflicht zur Aufstellung einer Gemeinschaftsordhung und einer Hausordnung» Es lägen also nicht etwa zwei sieh ergänzende Vollmachten vor; vielmehr sei die am Ende des Kaufvertrags enthaltene Vollmacht in vollem Umfang von der im Zusatzvertrag erteilten Vollmacht inhaltlich umfaßt. Bie im Kaufvertrag erteilte Vollmacht habe lediglich den Zweck gehabt, die dort Bevollmächtigten gegenüber dem Grundbuchamt zu legitimieren und so dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, die Makler	und	Gü0^^
an der Erfüllung des ihnen im Zusatzvertrag erteilten Auftrags zu beteiligen»
 
Für den im Zusatzvertrag dem Beklagten erteilten Auftrag sei nur ein Honorar von 2 $ der Gesamtherstellungskosten (lt, Abrechnung vom 2. Mai 1947 = 7»300 DM) vereinbart worden, mit dem die Tätigkeit des Beklagten, auch soweit er andere Personen hierzu beigezogen habe, abgegolten sei. Die Vereinbarung einer zusätzlichen Entschädigung könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden*
b) Diese Auslegung ist möglich und daher für. das Revisionsgericht bindend.; . .	..	:;:!.r	;
. De^ ..Beklagte;	daß -:dä^
gericht die .^u®ÖiijeiÄ^Ghait sOrdnung . und Hausordnung als^im;
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ist hicht fest umriebfn».• ES?.. kahn ■ weitet und;- bnger absgelegt • werden»' ■ J.edeh^älls’’ ist/';.es-• highi^.^i^gähdy	itmier-;hufe-'p&ei-
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So gesehen isi> es. auch-	Meinüng/des	Be-	.y
klagt eh - ke in ^unlösbärer. l^e^^iichV, wenn das gericht dem Beklagten anlastet,*; daß er nicht von. der .Möglichkeit Gebrauch gemacht habe	'die,-'-mit dem Wohnungseigentüm
 zusammenhängende Tätigkeit, eine besondere Vergütung.zu verein baren» Das hätte ohne Schwierigkeit im Zusatzvertrag, dessen
 Vertragspartner er war, geschehen können.
Die Auffassung des Beklagten, daß von den Maklern
 und Gii®((^ nicht hätte erwartet werden können, umsonst tätig zu werden, ist zwar richtig. Der Beklagte kann aber daraus keine Rechte herleiten. So, wie das Berufungsgericht den Vertrag auslegt, war der Beklagte gegenüber den Klägern der einzige Vertragspartner. Bediente er sich auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung und der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmachten der Hilfe jener Makler, so war es seine Sache, deren Tätigkeit zu vergüten. Dazu stand ihm das vereinbarte und von den Klägern auch anerkannte~Honorar von 2 # der Gesamt-her stellungskos tan (=7 <>300 DM) zur Verfügung.
2) Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, daß der Kläger MflBV als bauleitender Architekt-, die Überweisung des streitigen Betrags an ihn gebilligt habe.. Md^^ habe, so stellt das Berufungsgericht fest, lediglich als Treuhänder der Wohnungsbaukasse gehandelt und überdies in der irrigen Annahme, daß die Zahlung auf Grund vertraglicher Ansprüche des Beklagten erfolge;, somit habe er auch nicht den Willen gehabt, einen Anspruch gegen .die Kläger zu begründen. Außerdem sei er nicht . ermächtigt gewesen, die. anderen Kläger gegenüber dem Beklagten zu vertreten. ,.	•
Die hiergegen erhobenen Hevisionsrügen des Beklagten richten sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die Be.weis-würdigung und die Feststellungen des Berufungsgerichts Und können deshalb nicht beachtet werden. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß nach dem unbestrittenen Vortrag.der Kläger (Schriftsatz vom 20.6.1958) sieh die Genehmigung des Klägers	nur	auf. einen Betrag von 14» 400 DM
beschränkte, den diesem selbst ängelasteten Betrag von 400 DM also nicht enthielt.
Die Anschlußrevision der Kläger ist begründete Die Kläger: sind mit der Anschlußberufung in zulässiger Weise von der Fest--steliungsklage zur Leistungsklage übergegangen (RGZ 171, 202), Sie; haben die Leistuhgsklage nicht neben, sondern anstelle | der Feststellungsklage erhoben» Der Antrag der Kläger in der | mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist zwar nicht, ganz eindeutig gefaßt; er kann aber nicht anders aufgefaßt werden, als dahin, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
' . ■ . • $ daß der Beklagte zur Zahlung verurteilt werde» Eine Aufrechter-
haltung des Feststellungsantrags neben dem Zählungsantrag
 wäre sinnlos gewesen» Daß die Kläger so etwas nicht gewollt ha-
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ben* ergibt sieh auch aus der am' selben Tage nachgereichten Begründung, der Ansöhlußberufung.»	3
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Das Berufungsgericht hat das Teilurteil, mit dem es die Festste Hung sk1age abgewiesen hat, offenbar deshalb erlassen, ^ weil es irrigerweise annahm, es stünden zwei Ansprüche, nämlich^ der Feststellungs- und der Zahlungsanspruch, nebeneinander im . f Streito Tatsächlich hat es. aber, in dem Teilurteil über einen % nidht..mehr im Streit befindlichen Anspruch entschieden»
.^ä.s, Teilürteii ist Jedoch ■■■riecht^skräftig; und muß. deshalb, hingänommäh werden». Dää bedingt auch eine Kostenentscheidung ::hadh §2 ZF®.	"
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Die von dem Berufungsgericht erlassene Kostenentscheidung | kann indessen nicht aufrechterhalten werden» Sie ist einmal scho deshalb zu beanstanden, weil sie unzulässigerweise eine Teilung: hach Verfahr ensabschni.tten und Ansprüchen statt einer quota len • Teilung vornimmt» Zinn andern ist zu berücksichtigen, daß, auch wenn angesichts der Rechtskraft des Teilurteils die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden muß, es lägen zwei
 
Ansprüche vor, dem FestStellungsanspruch der Kläger neben deren Zahlungsanspruch nur eine ganz geringe Bedeutung beizu demessen ist. Infolgedessen erscheint es dem Senat angebracht, den Klägern auch nur 1/50 der Kosten der ersten und zweiten Instanz aufzuerlegen.
ui.
Die Revision des Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen;
.Auf die Anschlußrevision der Kläger ist das angefochte-^-ne Urteil im Kostenpunkt dahin abzuändern, daß von den Kosten der ersten und zweiten Instanz dem Beklagten 49/50 und den Klägern 1/50 auf er legt werden,, Soweit die Kläger zur Kosten-tragung verurteilt worden sind, ist die Ansehlußrevision zurückzuweisen „
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,3)i'e Kosten des Revisionsverfahrens hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen»	.	-
Br» Winkelmann Rietsche 1 Heimann-£rosien Bundesrichter Pinke
 Erbel ist we~
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_verhindert zu .
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