Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs
VII ZR 205/04 Ausfertigung BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 27 U 300/03 vom 15.07.2004; LG Berlin - Az. 23 0 627/02 vom 19.06.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 64.775,77 € Dressier Haß Wiebel Kniffka Safari Chabestari Ausgefertigt: als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs