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BGH · VII ZR 205/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 205/04

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs

Zitierte Normen: § 544 ZPO
DressierKniffkaBerlinZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 205/04
Ausfertigung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 27 U 300/03 vom 15.07.2004; LG Berlin - Az. 23 0 627/02 vom 19.06.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 64.775,77 €
Dressier
 Haß
Wiebel
 Kniffka
Safari Chabestari
 Ausgefertigt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs