Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. Die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Flurbereinigungsgesetz, beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Wasserbauwerks. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte wendet dagegen ein, sie genieße von Gesetzes wegen Kostenfreiheit; denn der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Bauvertrag beziehe sich auf eine gemeinschaftliche Anlage, die im Zuge der Flurbereinigung hergestellt worden sei. Die nach § 5 Abs. 1, 3 GKG zulässige Erinnerung der Beklagten ist nicht begründet. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Zwar bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die für Verfahren vor ordentlichen Gerichten Befreiung von Kosten gewähren. Eine solche von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie umfaßt nicht das Verfahren vor den Gerichten des Bundes (BGH Beschluß vom 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen nur solche Vorgänge der Abgabenbefreiung, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Flurbereinigung gegeben ist (BFHE 79, 579; 94, 38; BFH Urteil vom 28. fälle, sondern nur solche Rechtsgeschäfte und Handlungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 37 Flurbereinigungsgesetz festgelegten Ziel der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets stehen.
BUNDESGERICHTSHOF VII 2» 2(11/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Vorsitzenden Hans vertreten durch ihren t Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bauunternehmung Erdbau den Geschäftsführer E.-O. CflB in GmbH, vertreten durch Hi Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WI 2 It Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Obenhaus, Prof. Quack und Dr. Haß am 13. Juli 1989 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1989 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. 3 Gründe : Die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Flurbereinigungsgesetz, beauftragte die Klägerin mit der Errichtung eines Wasserbauwerks. Die auf Zahlung von Werklohn und Schadensersatz gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte Revision eingelegt und begründet. Nach außergerichtlicher Einigung hat sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat der Beklagten mit Kostenrechnung vom 23. März 1989 gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG, Nr. 1030 Kostenverzeichnis eine Verfahrensgebühr von 2.556 DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte wendet dagegen ein, sie genieße von Gesetzes wegen Kostenfreiheit; denn der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Bauvertrag beziehe sich auf eine gemeinschaftliche Anlage, die im Zuge der Flurbereinigung hergestellt worden sei. Die nach § 5 Abs. 1, 3 GKG zulässige Erinnerung der Beklagten ist nicht begründet. 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit. Von dieser Regelung wird die Beklagte nicht 4 erfaßt. Sie genießt daher aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften persönlich keine Kostenbefreiung. Die Beklagte kann sich aber auch nicht auf eine landesrechtliche Kostenfreiheit berufen. Zwar bleiben nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GKG landesrechtliche Vorschriften unberührt, die für Verfahren vor ordentlichen Gerichten Befreiung von Kosten gewähren. Eine solche von einem Landesgesetz gewährte Kostenfreiheit erstreckt sich aber nur auf das Gebiet des betreffenden Landes. Sie umfaßt nicht das Verfahren vor den Gerichten des Bundes (BGH Beschluß vom 2. Dezember 1971 - Ill ZR 31/71 = MDR 1972, 308; Beschluß vom 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76 = Rpfleger 1978, 305; Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - VII ZR 318/83 = KostRsp. GKG § 2 Nr. 23). 2. Aber auch in sachlicher Hinsicht ist die Beklagte nicht von den Gerichtskosten befreit. Die Kostenbefreiung gemäß § 108 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz findet im Streitfall keine Anwendung, weil der vorliegende Rechtsstreit nicht der Durchführung der Flurbereinigung dient. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen nur solche Vorgänge der Abgabenbefreiung, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Flurbereinigung gegeben ist (BFHE 79, 579; 94, 38; BFH Urteil vom 28. April 1970 - II 119/65 = BStBl II S. 670 = RzF § 108, 17, 21). Der Senat schließt sich dieser Ansicht für das Gebiet der Kostenbefreiung an. Der Flurbereinigung dienen nicht sämtliche mit ihr in irgendeiner Weise zusammenhängende Vor- 5 £ fälle, sondern nur solche Rechtsgeschäfte und Handlungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 37 Flurbereinigungsgesetz festgelegten Ziel der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets stehen. Diese Einschränkung des Kostenbefreiungstatbestands ergibt sich bereits aus den allgemeinen Auslegungsregeln, die auch hier anwendbar sind (BFH 79, 579). Die abweichende Auffassung von Steuer (Flurbereinigungsgesetz 2. Aufl., § 108 Anm. 3) ist vereinzelt geblieben und durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überholt . Zwischen einem Revisionsverfahren in Zivilsachen und der Neugliederung des Flurbereinigungsgebiets besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Baumaßnahme mag der Flurbereinigung gedient haben. Für einen auf die Baumaßnahme zurückgehenden bürgerlichen Rechtsstreit, bei dem es um die Berechtigung einer Werklohnforderung geht, gilt dies jedoch nicht; denn die im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung gestellte Frage läßt die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens unberührt. Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 5 Abs. 4 GKG. Girisch Obenhaus