* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Den Beklagten ist gestattet worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 176.000,— DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Während sie im zweiten Rechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben, begehren sie jetzt Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung nur in Form der SicherungsVollstreckung nach § 720 a ZPO zuzulassen. Andererseits würde die Durchführung der Zwangsvollstreckung die im Mai 1980 gegründete Holzgroßhandelsfirma des Beklagten zu 1) vernichten. Der Antrag muß bereits deshalb erfolglos bleiben, weil es die Beklagten versäumt haben, im Berufungsverfahren die ihnen aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß vom 25. Daß die Beklagten die jetzt vorgebrachten, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile im Berufungsverfahren noch nicht hätten erkennen oder geltend machen können, behaupten sie selbst nicht. Vielmehr ergibt sich insoweit aus ihrem eigenen Vortrag, daß ihnen bereits damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren, auf die sie jetzt ihren Antrag stützen.

Zitierte Normen: § 720a ZPO
ZwangsvollstreckunggeltenVollstreckungSicherheitsleistungZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vn ?r 204/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Rosemarie
 In der Kir

geb.
ebenda,
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Revisionskläger und Antragsteller,
 Rechtsanwalt flHI -
gegen
1. den Walter Ki| PI
2.
die Brigitte	Str.
Dreieichenhain,
 Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsgegner,
 Rechtsanwalt str. V,
2
Der II. Feriensenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Henkel, Dr. Ankermann, Bliesener und Treier
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 2. Juni 1982 einstweilen einzustellen (hilfsweise: nur in Form der Zwangsvollstreckung nach § 720 a ZPO zuzulassen) , wird zurückgewiesen.
Gründe :
1.	Auf die Berufung des Klägers zu 1) sind die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden, an die Kläger 80.000,— DM nebst 10 % Zinsen seit dem 16. Mai 1973 zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten ist gestattet worden, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 176.000,— DM abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt.
 
Während sie im zweiten Rechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt haben, begehren sie jetzt Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung nur in Form der SicherungsVollstreckung nach § 720 a ZPO zuzulassen. Sie machen geltend, wegen hoher Verbindlichkeiten keine Sicherheitsleistung erbringen zu können. Andererseits würde die Durchführung der Zwangsvollstreckung die im Mai 1980 gegründete Holzgroßhandelsfirma des Beklagten zu 1) vernichten.
2.	Der Antrag muß bereits deshalb erfolglos bleiben, weil es die Beklagten versäumt haben, im Berufungsverfahren die ihnen aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile nach § 712 ZPO geltend zu machen (BGH Beschluß vom 25. August 1977 - V ZR 141/77 = MDR 1978, 127; BGH Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - MDR 1979,
138; BGH Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25/79).
Daß die Beklagten die jetzt vorgebrachten, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile im Berufungsverfahren noch nicht hätten erkennen oder geltend machen können, behaupten sie selbst nicht. Vielmehr ergibt sich insoweit aus ihrem eigenen Vortrag, daß ihnen bereits damals alle wesentlichen Umstände bekannt waren, auf die sie jetzt ihren Antrag stützen. Soweit sie sich dabei darauf berufen, daß über das Vermögen der Kläger das Konkursverfahren eröffnet worden sei, haben die Ermittlungen ergeben, daß dieses Verfahren bereits im Jahre I960 abgeschlossen wurde.
3.	Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Antrag auch aus anderen Gründen, etwa wegen eines überwiegenden Interesses der Gläubiger an der Vollstreckung, unbegründet ist.
Braxmaier
 Bliesener