Der VII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Kuhn beschlossen: Auf Grund der Revision der Klägerin sind in dieser Instanz nur der von ihr eingeklagte Werklohn, die mit der Widerklage verlangte Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek und zu dem Teil der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin wegen der Mängel der Verblendung anhängig geworden.
BUNDESGERICHTSHOF ö vii zr 204/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Franz V SHHHi KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Franz VflHP sen., ViPBBBstraße W, Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Anita BflBstraße t Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Der VII# Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Kuhn beschlossen: Der Streitwert der Revision wird auf 17.298,27 DM festgesetzt. Gründe : Auf Grund der Revision der Klägerin sind in dieser Instanz nur der von ihr eingeklagte Werklohn, die mit der Widerklage verlangte Löschung der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek und zu dem Teil der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Klägerin wegen der Mängel der Verblendung anhängig geworden. Neben dem Streitwert der Werklohnklage von 16.798,27 DM ergibt sich kein zusätzlicher Streitwert aus der auf die Löschling der Vormerkung der Bauwerksicherungshypothek gerichteten Widerklage.(§ 16 Abs. 1 Satz 1 GKG),da die Verurteilung nach dem Klagantrag zwangsläufig eine Abweisung dieser Widerklage nach sich ziehen würde (BGHZ 43, 31, 33). Dem Werklohnanspruch sind 500 DM wegen des Feststellungsantrages hinzuzurechnen. Die Beseitigung der Mängel der Verblendung würde voraussichtlich 44.000 EM kosten. Von diesem Betrag sind auf Grund der vom Berufungsgericht anerkannten Beschränkungen wegen Mitverschuldens (22.000 DM) und wegen Aufrechnung (21.400,77 DM) und auf Grund der Beschränkung auf eine Feststellungsklage entsprechende Abzüge zu machen. Vogt Recken