Die Beklagte erteilte gleichzeitig dem Kläger den Auftrag, als bauleitender Architekt das Bauvorhaben Katastcr-amt nach seinen eigenen, bereits von der zuständigen Baubehörde genehmigten Plänen auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Im Beschwerdewege hob das Oborlandesgoricht in Celle den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens wieder auf.Dor Kläger wurde nach Abschluß des Vertrags vom 15» Au 1955 für den Weiterbau des Hauses nicht mehr tätig» Die A^Hl nahm die Tätigkeit des Klägers nicht mehr in Anspruch; doch verpflichtete sie sich der Beklagten gegenüber, sie von etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag vom 15» August 1955 freizustell Hit der Klage macht der Kläger seinen restlichen Honora anspruch von 10 »000 DM sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslag geltend. Dazu hat er vorgetragen, ihm sei die weitere Erfüllung seiner Pflichten unmöglich geworden, weil die Beklagte den Bau nicht selbst habe finanzieren können und am 15» März 19" das Grundstück und den Auftrag an die A^HB weiter gegeben ha Vor der Übertragung des Auftrags an die A#Hfc sei er zu ein* Leistung nicht verpflichtet gewesen, weil die Beklagte mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gewesen sei» Diese Zahlung sei erst am 23. Die Beklagte sei auch nicht mit der Zahlung der ersten Rate in Verzug gewesen, denn der Kläger sei seiner Verpflich-I tung, eine für die Deutsche Centralbodenkrcdit AG eingetragene, jedoch nicht valutiertc Hypothek von 95*000 DM (Eigentümer- __grundschuld) bei der Rückauflassung zur Löschung zu bringen, nicht nachgekommcn» Die Zustimmung zur Löschung sei erst am 20» April 1956 von dem Konkursverwalter erklärt worden» März 1956 die Erfüllung des Vertrags durch den Kläger unmöglich gemacht habe und deshalb zur Zahlung des restlichen Honorars verpflichtet sei (§§ 631? 324 BG3)* Dabei stellt das Berufungsgericht nicht nur auf dieses Ereignis ab, sondern auch auf die Tatsachen, die zur Abgabe des Bauvorhabens an diegeführt haben* Es meint, der Grund hierfür sei darin zu sehen, daß die beklagte Stadt nicht die notwendige Genehmigung der unteren Aufsichtsbehörden zur Aufnahme der für den Bau erforderlichen Darlehen erhalten habe* Dadurch bereits sei es der Beklagten unmöglich gewesen, den Bau, wie im Vertrag vom 15« August 1955 vorgesehen, zu Ende zu führen. Die Beklagte habe dies auch zu vertreten, denn sie hätte sich schon vor Vertrags Schluß vergewissern müssen, ob mit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu rechnen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger nichts getan habe; denn sie sei mit der Zahlung der ersten 5.000 DM im Verzug gewesen, und der Kläger habe daher ein Loistungsvorweigcrungsrccht gehabt. b) Die Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht darauf berufen, daß die Pläne des Klägers unbrauchbar gewesen seien. Jedenfalls hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimrat, ein Leiotungcverweigcrungsrccht, weil die Beklagte die mit der Auflassung seit dem 4* Oktober 1955 fällige erste Rate von feststcllt und wie oich auch aus dem Schreiben der Beklagten an das Finanzamt vom 6„ Juli 1956 ergibt, erst am 23» April 1956 an das Finanzamt als Pfändungsgläubiger erfolgt0 Die Beklagte hatte ihrerseits kein Leistungsverweigorungs-recht; denn der Kläger war, wie das Berufungsgericht rechts-fchlcrfrci fcototellt, nicht verpflichtet, die Eigentümergrundschuld von 95.000 DM schon bei der Rückauflassung löschon zu lassen« d) Bio Beklagte hat somit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, die dem Kläger obliegende Leistung unmöglich gemacht, wobei es auf sich beruhen kann, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, diese Unmöglichkeit schon eingotreten war, als die untere Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Aufnahme der erforderlichen Kredite verweigerte, oder erst mit dem Abschluß des Vertrags mit der am 15» März 1956« 2) Die Beklagte bringt allerdings vor, die von dem Kläger zu erbringende Leistung sei auch aus Gründen, die er zu vertreten habe, unmöglich geworden; denn der Kläger sei, nachdem er in Zahlungsschwierigkeiten geraten und über sein Vermögen dao Konkursverfahren eröffnet worden sei, nicht mehr in der Lago gewesen, seinen Verpflichtungen als Architekt nachzu-kommen; zu demindest sei es der Beklagten (ebenso wie der nicht mehr zuzu demuten gewesen, den Kläger unter diesen Umständen weitercubeschäftigeno Dieser Einwand läuft auf eine Anwendung des von dem Senat in BGHZ 319 324? Sie hat den Vertrag, wie sie selbst zugibt, niemals gekündigt« Aber auch wenn man, wofür vieles spricht, den zu § 649 BGB entwickelten Grundsatz auf den Pall des § 324 BGB entsprechend anwenden wollte, sind bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Verlust des Anspruchs des Klägers nicht gegeben« Auf die Zahlungsschwierigkeiten dos Klägers und die Eröffnung des Konkursverfahrens kann sxh die Beklagte nicht berufen« Abgesehen davon, daß der Kläger dadurch rechtlich und tatsächlich nicht gehindert gewesen wäre, seine Pflichten aus dem Vertrag weiter zu erfüllen, war die Konkurseröffnung, wie sich aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle ergibt, nicht begründet, vom Kläger also auch nicht zu vertreten« Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Klägers, wie sie in der Tat wohl vorhanden waren, rechtfertigen für sich allein ebenfalls noch nicht die Annahme einer Vertragswidrigkeit , derentwegen dem Besteller, hier also der Beklagten, eine Fortsetzung des Vertragsverliältnisses nicht mehr zuzu demu-ten gewesen wäre.
VIQg. 204/62 Verkündet am 20o Mai 1963 Ytoits check, Juotizobcrsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2188 q48 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Verwaltungsausschuß, Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Strcithclferin und Revisionsklägerin: Firma Br. Hellmut und Rudolf OHG, ln I^HBstraßc •> vortreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Architekt Br» Ingo Hellmut in H Rfl|^BM70BP-Straßc und Architekt Rudolf FPB^ in H I^^^Bstraße A - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Architekten Hermann in Nr. Ä Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Jauf die münd liehe Verhandlung vom 29» April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkclmann, Rietschcl, Br. Heimann-Trooien Hubert Meyer und Br. Finke für Recht erkannt: Bie Revisionen der Beklagten und der Streithelferin gegen das Toilurteil dos 10. Zivilsenats des Oberlandes-gorichts in Celle vom 11, Juli 1961 werden zurückgev/icocn. Bio Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Bie Streithelferin hat die durch ihre Revision entstandenen besonderen Kosten zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1954 hatte die beklagte Stadtgemeinde den Beschluß gefaßt, das dort befindliche Katasteramt in einem neuen Gebäude angemessen unterzubringen. Der Kläger erbot sich, den Neubau auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu errichten. Hierfür übereignete die Beklagte dem Kläger ein ihr gehöriges Grundstück. In dem Kaufvertrag behielt sich die Beklagte das Recht auf Rückauflassung vor. Der Kläger begann mit der. Errichtung des Baus, brachte ihn aber nicht zu Endo. Die Beklagte verlangte deshalb die Rückübertragung des Grundstücks. Durch notariellen Vertrag vom 15» August 1955 verpflichtete sich der Kläger, das Grundstück wieder an die Beklagto aufzulassen. Die Beklagte erteilte gleichzeitig dem Kläger den Auftrag, als bauleitender Architekt das Bauvorhaben Katastcr-amt nach seinen eigenen, bereits von der zuständigen Baubehörde genehmigten Plänen auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Die örtliche Bauaufsicht sollte die Beklagte mit eigenen Kräften übernehmen. Der Kläger sollte eine feste Vergütung von 15oOOO DM erhalten und zwar je 5.000 DM zahlbar bei der Auflassung, nach der Rohbauübernahme und nach schlüsselfertiger Übergabe des Bauwerks. Die Rückauflassung wurde am 4. Oktober 1955 erklärt. Die Beklagte zahlte die mit der Auflassung fällig gewordenen 5.000 DU erst später. Weitere Zahlungen hat sie nicht geleistet. Am 23o Januar 1956 wurde über das Vermögen des Klägers das Konkursverfahren eröffnet. Im Beschwerdewege hob das Oborlandesgoricht in Celle den Beschluß über die Eröffnung des Konkursverfahrens wieder auf. Dor Kläger wurde nach Abschluß des Vertrags vom 15» Au 1955 für den Weiterbau des Hauses nicht mehr tätig» Durch notariellen Vertrag vom 15« März 1956 veräußerte die Beklagte das Grundstück an die A^^fe GmbH V^HBP, di Rechtsvorgängerin der Streithelferin» Diese stellte entsprechend einer Vereinbarung mit der Beklagten das Gebäude in eigener Verantwortung fertig und veräußerte das Grundstück alsdann an das Land Niedersachoon. Die A^Hl nahm die Tätigkeit des Klägers nicht mehr in Anspruch; doch verpflichtete sie sich der Beklagten gegenüber, sie von etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Vertrag vom 15» August 1955 freizustell Hit der Klage macht der Kläger seinen restlichen Honora anspruch von 10 »000 DM sowie Ansprüche auf Ersatz von Auslag geltend. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung 13»118,98 DM nebst 10 # Zinsen' seit dem 1. März 1956 zu ver teilen. Dazu hat er vorgetragen, ihm sei die weitere Erfüllung seiner Pflichten unmöglich geworden, weil die Beklagte den Bau nicht selbst habe finanzieren können und am 15» März 19" das Grundstück und den Auftrag an die A^HB weiter gegeben ha Vor der Übertragung des Auftrags an die A#Hfc sei er zu ein* Leistung nicht verpflichtet gewesen, weil die Beklagte mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gewesen sei» Diese Zahlung sei erst am 23. April -1956 erfolgt. Er habe deshalb einen Spruch auf das restliche Honorar von 10.000 DM sowie auf Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 3»118,98 DM.. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgebracht, der Kläger ooi seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen. Er habe nicht, wie im Vertrag ----------- — 44 vorgesehen, die Finanzicrungsmittol für den Bau bercitgostellt. Trotz wiederholter Aufforderung habe er für den Weiterbau verwendbare Pläne nicht vorgelegt; die von ihm vorgelegten Pläne seien nicht brauchbar gewesen, Überdies sei sie infolge des Vcrmögcnsvcrfalls des Klägers zu dessen Weiterbeschäftigung nicht mehr verpflichtet gewesen» Die Beklagte sei auch nicht mit der Zahlung der ersten Rate in Verzug gewesen, denn der Kläger sei seiner Verpflich-I tung, eine für die Deutsche Centralbodenkrcdit AG eingetragene, jedoch nicht valutiertc Hypothek von 95*000 DM (Eigentümer- __grundschuld) bei der Rückauflassung zur Löschung zu bringen, nicht nachgekommcn» Die Zustimmung zur Löschung sei erst am 20» April 1956 von dem Konkursverwalter erklärt worden» Die Beklagte hat der Rechtsnachfolgerin der AGEVA den .r' Streit verkündet. Diese ist auf Seiten der Beklagten dem ; Rechtsstreit beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte durch j Teilurteil zur Bezahlung des restlichen Honorars von 10,000 DM r nebst 4 ^ Zinsen aus 5*000 DM seit dem 27» August 1956 und f aus 5*000 DM seit dom 1. März 1957 verurteilt. Die weiter- gehenden Zinsansprücho des Klägers hat es abgev/iesen. Die Entscheidung über den Rcstanspruch von 3*118,98 DM hat es dom Schlußurteil Vorbehalten, Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage im Umfang der Verurteilung, Die Streithelfcrin hat ebenfalls Revision eingelegt und stellt denselben Antrag, Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revisionen, Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht begründet die Verurteilung der Beklagten damit, daß jene durch die Veräußerung des Grundstücks an die A^^fe am 15. März 1956 die Erfüllung des Vertrags durch den Kläger unmöglich gemacht habe und deshalb zur Zahlung des restlichen Honorars verpflichtet sei (§§ 631? 324 BG3)* Dabei stellt das Berufungsgericht nicht nur auf dieses Ereignis ab, sondern auch auf die Tatsachen, die zur Abgabe des Bauvorhabens an diegeführt haben* Es meint, der Grund hierfür sei darin zu sehen, daß die beklagte Stadt nicht die notwendige Genehmigung der unteren Aufsichtsbehörden zur Aufnahme der für den Bau erforderlichen Darlehen erhalten habe* Dadurch bereits sei es der Beklagten unmöglich gewesen, den Bau, wie im Vertrag vom 15« August 1955 vorgesehen, zu Ende zu führen. Die Beklagte habe dies auch zu vertreten, denn sie hätte sich schon vor Vertrags Schluß vergewissern müssen, ob mit einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu rechnen sei. Nachdem ihr im September 1955 deren ablehnender Bescheid zugegangen sei, seien bereits die wesentlichen Voraussetzungen für die Auftragserteilung an den Kläger entfallen. Eine Verpflichtung des Klägers, die Finanzierung des Bauvorhabens sicherzuotollen, sei dom Vertrag vom 15» August 1955 nicht zu entnehmen. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Kläger nichts getan habe; denn sie sei mit der Zahlung der ersten 5.000 DM im Verzug gewesen, und der Kläger habe daher ein Loistungsvorweigcrungsrccht gehabt. Der Vermögensverfall des Klägers sei für die Veräußerung des Grundstücks an die Aflfe nicht ursächlich gewesen, p zu demal dor Kläger auch ohnedies in Ermangelung der nötigen Pinan-zicrungsmittol den Auftrag nicht hätte durchführen können. II. Die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin sind nicht begründet. 1) a) Zu Unrecht bekämpft: die Streithelferin die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei zur Finanzierung des Bauvorhabens verpflichtet gewesen. Insoweit wenden sich die Rcvisionsangriffc in unzulässiger Weise gegen die von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenc Vcrtragsaus-legung. b) Die Beklagte kann sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht darauf berufen, daß die Pläne des Klägers unbrauchbar gewesen seien. Sollte dies der Pall gewesen sein, so hätte sie in erster Linie Nachbesserung verlangen müssen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sic das getan hat oder daß die Voraussetzungen dafür Vorgelegen hätten, auch ohne Nachbesserung V/andolung verlangen zu können (§§ 633» 634 Abs. 2 BGB). c) Ebensowenig kann die Beklagte dem Kläger entgegenhaltcn, daß er seit dem Vertragsschluß nicht mehr tätig geworden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon der Umstand, daß die Finanzierung des Bauvorhabens nicht Bichergestellt war, den Kläger berechtigt hätte, untätig zu bleiben. Jedenfalls hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend annimrat, ein Leiotungcverweigcrungsrccht, weil die Beklagte die mit der Auflassung seit dem 4* Oktober 1955 fällige erste Rate von 5c000 DU nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Zahlung der 5.000 DU ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfchler feststcllt und wie oich auch aus dem Schreiben der Beklagten an das Finanzamt vom 6„ Juli 1956 ergibt, erst am 23» April 1956 an das Finanzamt als Pfändungsgläubiger erfolgt0 Die Beklagte hatte ihrerseits kein Leistungsverweigorungs-recht; denn der Kläger war, wie das Berufungsgericht rechts-fchlcrfrci fcototellt, nicht verpflichtet, die Eigentümergrundschuld von 95.000 DM schon bei der Rückauflassung löschon zu lassen« d) Bio Beklagte hat somit aus Gründen, die sie zu vertreten hat, die dem Kläger obliegende Leistung unmöglich gemacht, wobei es auf sich beruhen kann, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, diese Unmöglichkeit schon eingotreten war, als die untere Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Aufnahme der erforderlichen Kredite verweigerte, oder erst mit dem Abschluß des Vertrags mit der am 15» März 1956« 2) Die Beklagte bringt allerdings vor, die von dem Kläger zu erbringende Leistung sei auch aus Gründen, die er zu vertreten habe, unmöglich geworden; denn der Kläger sei, nachdem er in Zahlungsschwierigkeiten geraten und über sein Vermögen dao Konkursverfahren eröffnet worden sei, nicht mehr in der Lago gewesen, seinen Verpflichtungen als Architekt nachzu-kommen; zu demindest sei es der Beklagten (ebenso wie der nicht mehr zuzu demuten gewesen, den Kläger unter diesen Umständen weitercubeschäftigeno Dieser Einwand läuft auf eine Anwendung des von dem Senat in BGHZ 319 324? 329 und auch sonst in ständiger Rechtsprechung zu § 649 BGB entwickelten Grundsatzes hinaus, wonach der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung für die noch aubstchende Leistung dann entfällt, wenn dor Be steiler wegen eines vertragsgefährdenden Verhaltens des Unternehmers kündigte Spräche man dem Unternehmer gleichwohl die Vergütung nach § 649 BGB zu, so würde er aus seiner eigenen Vertragswidrigkeit Nutzen ziehen, was mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht im Einklang stände« Damit kann die Beklagte hier jedoch nicht gehört werden« Sie hat den Vertrag, wie sie selbst zugibt, niemals gekündigt« Aber auch wenn man, wofür vieles spricht, den zu § 649 BGB entwickelten Grundsatz auf den Pall des § 324 BGB entsprechend anwenden wollte, sind bei dem gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen für einen Verlust des Anspruchs des Klägers nicht gegeben« Der Vortrag der Beklagten gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Feststellung einer Vertragswidrigkeit des Klägers, die nach Treu und Glauben einen Verlust seines Anspruchs auf die Gegenleistung rechtfertigen könnte« Auf die Zahlungsschwierigkeiten dos Klägers und die Eröffnung des Konkursverfahrens kann sxh die Beklagte nicht berufen« Abgesehen davon, daß der Kläger dadurch rechtlich und tatsächlich nicht gehindert gewesen wäre, seine Pflichten aus dem Vertrag weiter zu erfüllen, war die Konkurseröffnung, wie sich aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Celle ergibt, nicht begründet, vom Kläger also auch nicht zu vertreten« Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten des Klägers, wie sie in der Tat wohl vorhanden waren, rechtfertigen für sich allein ebenfalls noch nicht die Annahme einer Vertragswidrigkeit , derentwegen dem Besteller, hier also der Beklagten, eine Fortsetzung des Vertragsverliältnisses nicht mehr zuzu demu-ten gewesen wäre. Die Beklagte hätte dazu weitere Tatsachen vortragen und beweisen müssen die die Annahme einer groben Unzuverlässigkeit dos Klägers 5 eine Erschütterung des Vertrauenoverhältnisses zwischen den Parteien oder einer ernstlichen Gefährdung der Erfüllung des Vertragszwecks rechtfer-. tigten (so z.B« bei Untreue oder sonstigen verwerflichen Handlungen). An einem solchen Vortrag fehlt es» 3) Bas Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsfehler dem Kläger seinen - der Höhe nach unbestrittenen - restlichen Honoraranopruch von 10*000 BM zugebilligt (§ 324 BGB) * III. Bie Revisionen der Beklagten und der Streithelferin sind infolgedessen a±& unbegründet zurückzuweisen * Bie Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 97 ZPO der Beklagten allein aufzuerlegen« Bie Streithelferin hat lediglich die durch ihre Revision entstandenen besonderen Kosten zu tragen (RGZ 59, 173; 67, 284, 292; JW 1930, 3627). Dr. Winkelmann Riotschel Heimann-Iroeien Meyer Pink€