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BGH · VII ZR 204/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 204/59

Unter Aufhebung des VerSäumnisurteils vom 16* September 1957 wird der Beklagte verurteilt, die Löschung eines Teilbetrags von 18.419>80 DM - in Worten: Achtzehntausendvierhundertneunzehn 80/100 Deutsche Mark -der für ihn auf dem Grundstück des Klägers in Westerholt in Westf., im Grundbuch von Westerholt Band 24 Blatt 820 in Abteilung III unter Nr» 5 eingetragenen Darlehenshypothek von 20.000 DM mit der Maßgabe zu bewilligen, daß die ihm verbleibende Resthypothek von 1.580,20 DM vom 15« April 1956 an mit 5 1/2 zu verzinsen ist. Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Einwilligung in die Röschung der Hypothek und die Vorlegung des Hypothekenbriefs zur Berichtigung an das Grundbuchamt. Im Gegensatz zur Revision ist deshalb davon auszugehen, daß die Klage auf Löschung einer Hypothek anstelle oder neben einer ZwangsvoilStreckungsabwehrklage auch dann zulässig ist, wenn der Schuldner sich in der Bestellungsurkunde, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und damit dem Gläubiger nach § 794 Abs« 1 Sr. 5 ZPO einen vollstreckbaren Titel verschafft hat« Daß sich der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 13« März 1956 hat erteilen lassen, ist in diesem Rechtszuge neu vorgetragen worden« Dieser Umstand würde die Zulässigkeit der Klage im übrigen nicht berühren« 2) Einen Vergütungsanspruch für den ersten Entwurf versagt das Berufungsgericht dem Beklagten einmal deshalb, v/eil die zur Verfügung stehenden Mittel für einen Bau nach diesen Plänen nicht ausgereicht hätten und der Beklagte es vertraglich übernommen habe, die für den Bau erforderlichen Kredite wenigstens nachzuweisen» Die Fertigung eines Bauentwurfs, für dessen Ausführung der Kläger, wie dem Beklagten erkennbar gewesen sei, nicht dj&mötigen Mittel besessen habe, sei für den Kläger wertlos gewesen (BU S» 12)» Ferner meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe auf etwaige Gebühren für den ersten Entwurf in einer - am H, April 1956- bestätigten -Verpflichtungserklärung vom 29» Dezember 1955 unter Bedingungen, die später eingetreten seien, verzichtet (BÜ S» 12 f)» Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen Ob 3ich die Unmöglichkeit, einen Bau nach dem ersten Entwurf zu finanzieren, erst nach dessen Fertigstellung ergeben hat, wie die Revision meint, ändert nichts daran, daß dieser Entwurf für den Kläger angesichts der fehlenden Baumittel unbrauchbar war und daß dem Beklagten dafür nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des Werkvertrages (BGHZ 31, 224, 227) ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zusteht (arg. Kann aber der Auffassung, daß ein Honoraranspruch des Beklagten für den ersten Bauentwurf nicht entstanden ist, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufung sgejpichts, daß der Beklagte auf diesen Anspruch ausv/eie b) Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Kläger habe die HonoraransprUche des Beklagten, insbesondere die au3 dem ersten Entwurf, nicht dadurch anerkannt, daß er am 13o März 1956 für den Beklagten vorbehaltlos die hier streitige Hypothek bestellt hat. Der Kläger hat dem Zeugen MflB auch keine Aussagegenehmigung erteilt» Daß er sich früher in anderem Zusammenhänge selbst auf den Zeugen berufen und insoweit dessen Aussage genehmigt hat, schließt die Möglichkeit, diese Genehmigung zu widerrufen, nicht aus. zu dem anderen hat das Berufungsgericht aus anderen Umständen den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, der Kläger habe seine Einwendungen gegen die Gebüh-renforderung des Beklagten ungeachtet der Hypothekenbestellung nicht fallen gelassen» 3) Für den - von dem Aufbauminister des Bandes Nordrhein-Y/estfalen beanstandeten ~ zweiten Entwurf hat der Beklagte Vergütungsansprüche nicht erhoben» Seine nunmehr für den Pall einer Aberkennung der Gebühren für den ersten Entwurf hilfsweise geltend gemachte Honorarforderung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil der Entwurf im Hinblick auf die von der Bauaufsichtsbehörde gerügten technischen Mängel für den Kläger unbrauchbar gewesen sei» Der Hinweis der Revision darauf, daß der Entwurf von der örtlichen Baubehörde gebilligt worden sei, geht fehl» Benn für den Kläger war allein maßgebend» daß die Ausführung des Baues nach diesem Plan wegen Versagung der Genehmigung durch die höhere Bauaufsichtsbehörde nicht möglich war« 4) Bas Berufungsgericht hat die dem Beklagten erwachsenen Gebühren für die Ausführung des Baues nach dem dritten Entwurf unter Zugrundelegung der Sätze der Gebührenordnung für Architekten (GOA) von 1950 mit 16»203»63 BM errechnet (BU S» 18 ff). Gleichwohl war das Berufungsgericht nicht gehalten, von diesen oder den später noch erhöhten Gebührensätzen des Beklagten auszugehen; denn wie es dem Gesamtinhalt der Berufungsbegründung ohne Rechtsverstoß entnimmt, wollte der Kläger die von dem Beklagten in der Schlußabrechnung zugrunde gelegte Kostenanschlagsumme von 450.000 DM und die daraufhin errechneten Gebühren weder der Höhe nach als richtig anerkennen noch ein prozessuales Geständnis in dieser Richtung abgeben. Vielmehr beabsichtigte er mit jenen Ausführungen nur daautun, daß selbst bei Zugrundelegung der von dem Beklagten beanspruchten Vergütung für den dritten Entwurf diesem angesichts der von ihm geleisteten Zahlungen und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen keine Zahlungsansprüche mehr Zuständen. Diese war vielmehr, wie den vom Berufungsgericht festgestellten Barteiabreden entnommen werden muß, angesichts der Vermögenslosigkeit des Klägers stillschweigende Voraussetzung für die Ausführung des Bauvorhabens, die Tätigkeit des Beklagten als Architekten und damit für die Entstehung seines Gebührenanspruchs. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß, dem Beklagten im Kähmen seiner Vergütung für die Architektenleistungen eine besondere Entschädigung für seine Tätigkeit bei der Geldbeschaffung, und sei es auch nur in Form der Einbeziehung der 25*000 EM für die Anschaffung der Dauerfinanzierungsmittel in die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Summe, zuzubilligen, d) Auch im übrigen läßt die Gebührenaufstellung des Oberlande sgerichts weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Bauklassen noch bezüglich der für die Teilleistungen angewendeten Prozentsätze (§§ 7, 10, $9>G0A) einen Kechtsfehler erkenneno aa) Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten die vollen Gebührensätze des § 19 Abs«, 1 GOA zubilligen müssen, liegt neben der Sache«, Sie übersieht dabei, daß der Beklagte die Bauleitung vorzeitig niedergelegt hat, so daß von den ihm zustehenden Gebührensätzen für die künstlerische sowie die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs* 1 Buchst» f und g GOA) ein entsprechender Abzug zu machen war» Die Berechtigung hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30» April 1959 - VII ZR 29/58 - anerkannt» bb) Die Entschädigung für die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend neben den im § 19 Abs» 1 GOA vorgesehenen Sätzen berechnet» Das ergibt sich schon aus dem Hinweis auf § 10 Abs» 5 GOA» Durch die Zugrundelegung eines Satzes von 1,5 $ der vom Beklagten verbrauchten Baukosten von I8O0OOO DM ist der Beklagte nicht beschwert, da die ihm anderenfalls zuzubilligenden 12,5 % der Gesamtgebühr (vgl» oben zu aa) von 16»347 DM erheblich weniger ergeben als die vom Berufungsgericht berechneten 2»700 DM» Für die Leistungen nach § 19 Abs* 1 a bis e GOA stehen dem Beklagten 75 # der vollen Gebühr von 16*347 DM zu* Das sind nicht 11*460,25 DM, wie das Berufungsgericht errechnet hat* Hinzu kommen 12,J> # von 16*347 DM für die künstlerische, die technische und geschäftliche Oberleitung * Daß der Kläger für den Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges höhere Zinsen als die vom Berufungsgericht zugebilligten 4 zu zahlen hat, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß angenommen hat, nicht dargetan* Auch in der Re-vision fehlt es an jeder näheren Darlegung, daß der Kläger mit der Erstattung der Auslagen von dem Beklagten in Verzug gesetzt worden ist» Den Forderungen des Beklagten in Hohe von stehen unstreitige Zahlungen des Klägers — seine Gegenforderungen hält das Berufungsgericht für unbegründet ~.im Gesamtbeträge von gegenübero Der Kläger schuldet dem Beklagten daher noch In dieser Höhe besteht die der Hypothek zugrunde Forderung zu Hecht» 6) Auf die Revision des Beklagten ist somit die angefoch~ tene Entscheidung insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Iiöschung der Hypothek in Höhe von mehr als (20*000 - 1*500,20 -) 18*419*80 DM verurteilt hat*

Zitierte Normen: § 894 BGB § 794 ZPO
ForderungBerufungsgerichtEntwurfHypothekAusführungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 204/59
2200
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 Verkündet
am 13o Februar 1961 Y.oit Scheck,
J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Theodor HflBHV in ApKPbei Hl
HK* ^BBHKtraße gp,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Heinrich Franz MMB in WJKHIKin Westf
2ppB^ra^e S;
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkel' mann, Rietschel, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Beklagten'wird das Urteil des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9» Julia 1959 teilweise aufgehoben undi ..wieMfolgt, neu „gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4« Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1957 abgeändert.
Unter Aufhebung des VerSäumnisurteils vom 16* September 1957 wird der Beklagte verurteilt, die Löschung eines Teilbetrags von 18.419>80 DM - in Worten: Achtzehntausendvierhundertneunzehn 80/100 Deutsche Mark -der für ihn auf dem Grundstück des Klägers in Westerholt in Westf., im Grundbuch von Westerholt Band 24 Blatt 820 in Abteilung III unter Nr» 5 eingetragenen Darlehenshypothek von 20.000 DM mit der Maßgabe zu bewilligen, daß die ihm verbleibende Resthypothek von 1.580,20 DM vom 15« April 1956 an mit 5 1/2 zu verzinsen ist.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, den für die vorstehend genannte Hypothek gebildeten Hypothekenbrief dem Grundbuchamt zur Berichtigung vorzulegen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
IIIo Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen, die diesem zur Last fallen, hat zu 1/12 der Kläger und zu 11/12 der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in auf dem vom letzten Kriege her ein Ruftschutzbunker steht. Er beauftragte den Beklagten, auf dem Grundstück unter Benutzung des Bunkers ein W-ohn- und Geschäftshaus zu errichten und für die Finanzierung des Bauvorhabens zu sorgen.
In Erfüllung dieses Auftrags fertigte der Beklagte drei Bauentwürfe mit den dazu gehörigen Bauvorlagen an. Der erste wurde trotz Erteilung der Bauerlaubnis nicht ausgeführt, weil die Mittel für seine Durchführung nicht zur Verfügung standen» Der zweite Entwurf wurde zwar won der örtlichen Baubehörde, nicht aber von dem Wiederaufbauminister des Bandes Nordrhein«“ Westfalen als Bauaufsichtsbehörde genehmigt. Nach dem dritten Entwurf wurde der Bau errichtet.
Die Bauarbeiten begannen im Mai 1956. Im Dezember 1957 war das Haus bezugsfertig. Am 2» Februar 1957» kurz vor Fertigstellung des Rohbaues, legte der Beklagte die Bauleitung infolge Erkrankung nieder.
Am 15» März 1956 hatte der Kläger dem Beklagten auf den BaugrundstUck eine Darlehenshypothek in Höhe von 20.000 Diu bestellt, die vom 1. März 1956 an mit 5 1/2 verzinst und mit 1 getilgt werden sollte.
Mit der Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Einwilligung in die Röschung der Hypothek und die Vorlegung des Hypothekenbriefs zur Berichtigung an das Grundbuchamt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte sei wegen seiner der Hypothek zugrunde liegenden Ansprüche durch Zahlung, notfalls durch Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen des Klägers, befriedigt.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage äbzuweisen. Bach diesem Anträge ist am 16o September 1957 Versäumnisurteil gegen den Kläger ergangen, gegen das dieser rechtzeitig Einspruch eingelegt hat«.
Der Beklagte hat erwidert, der Kläger habe ihm an Ge-
bühren, Auslagen und rückständigen Zinsen insgesamt 50«, 567,85 DM geschuldete Unter Anrechnung der Zahlungen des Klägers und der hier streitigen Hypothek (zusammen 41o200 DM) verbleibe noch eine Schuld des Klägers von 9o567,87 DM«, Das Bestehen von Gegenforderungen des Klägers hat der Beklagte bestritten«.
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, die Löschung der Hypothek in Höhe von 19«310,80 DM zu bewilligen«,
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter«, Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen«.
Ent schei dungsgründe:
1)	Der Kläger ist der Ansicht, die der Hypothek zugrunde liegende Forderung sei dadurch erloschen, daß er die gegen ihn entstandenen Ansprüche des Beklagten erfüllt habe,, V/äre das richtig, so hätte der Kläger als Eigentümer des belasteten Grundstücks gemäß § 1163 Abs« 1 Satz 2 BGB die Hypothek erworben«. Er könnte von dem Beklagten nach seiner Wahl die Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB) oder die Löschung der Hypothek (§ 1144 BGB), in beiden Fällen auch die Vorlegung des Hypothekenbriefs beim Grundbuchamt (§§ 896, 1144 3GB) zur Berichtigung oder Löschung verlangen«,
 
Den zweiten Anspruch hat der Kläger geltend gemacht. Diesem steht nicht, wie die Revision meint, entgegen, daß sich der Kläger in der notariellen Hypothekenbestellung Sparkunde v/egen der streitigen Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§ 794 Abs« 1 Nr« 5 ZPO)« Wie in der Revision zutreffend ausgeführt ist, richtet sich die Klage nicht gegen den Über die Forderung bestehenden Vollstreckungstitel. Dem Kläger bleibt es vielmehr unbenommen, ausschließlich den Anspruch auf ^Löschung der Hypothek zu verfolgen« Daß er statt dessen oder daneben die Vollstreckungsabwehrklage gemäß den §§ 795, 767,
797 Abs. 3 bis 5 ZPO hätte erheben müssen, wie die Revision meint, trifft nicht zu. Mit einer solchen Klage würde der Kläger nur erreichen können, daß die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde für unzulässig erklärt wird« Dem Kläger geht es aber um etwas anderes, nämlich um die Beseitigung des für den Beklagten im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts« Rin solcher Anspruch richtet sich nicht nur gegen den Bestand der vollstreckbaren Forderung, sondern erstrebt darüber hinaus den grundbuchliehen Vollzug der durch die behauptete Tilgung der persönlichen Forderung eingetretenen Rechtsänderung«
Im Gegensatz zur Revision ist deshalb davon auszugehen, daß die Klage auf Löschung einer Hypothek anstelle oder neben einer ZwangsvoilStreckungsabwehrklage auch dann zulässig ist, wenn der Schuldner sich in der Bestellungsurkunde, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und damit dem Gläubiger nach § 794 Abs« 1 Sr. 5 ZPO einen vollstreckbaren Titel verschafft hat« Daß sich der Beklagte eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 13« März 1956 hat erteilen lassen, ist in diesem Rechtszuge neu vorgetragen worden« Dieser Umstand würde die Zulässigkeit der Klage im übrigen nicht berühren«
 
2)	Einen Vergütungsanspruch für den ersten Entwurf versagt das Berufungsgericht dem Beklagten einmal deshalb, v/eil die zur Verfügung stehenden Mittel für einen Bau nach diesen Plänen nicht ausgereicht hätten und der Beklagte es vertraglich übernommen habe, die für den Bau erforderlichen Kredite wenigstens nachzuweisen» Die Fertigung eines Bauentwurfs, für dessen Ausführung der Kläger, wie dem Beklagten erkennbar gewesen sei, nicht dj&mötigen Mittel besessen habe, sei für den Kläger wertlos gewesen (BU S» 12)» Ferner meint das Berufungsgericht, der Beklagte habe auf etwaige Gebühren für den ersten Entwurf in einer - am H, April 1956- bestätigten -Verpflichtungserklärung vom 29» Dezember 1955 unter Bedingungen, die später eingetreten seien, verzichtet (BÜ S» 12 f)»
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Kevisionsan-griffe des Beklagten sind nicht begründet»
a)	Daß der Beklagte sich mindestens zu dem Nachweis der Finanzierung des Bauvorhabens verpflichtet hat, stellt das Berufungsgericht auf Grund des insoweit übereinstimmenden Parteivortrags fest (BÜ S» 11}» Diese Feststellung kann der Beklagte nicht dadurch erschüttern, daß er mit der Hevi-sionsbegründung die Abschrift eines Vertrages vom 3» September 1952 vorlegt, in dem es u»a» heißt: ’‘Der Architekt Th» (Beklagter) weist mir (Kläger) eine I»-stell. Hypothek und die weiteren Finanzierungen nach, ohne Gewähr und Verpflichtung hierzu»u Abgesehen davon, daß dieser erstmals in der Eevisionsinstanz vorgetragene Sachverhalt nicht berücksichtigt werden kann, stände die wiedergegebene Vertragsstelle einer späteren vorbehaltlosen Verpflichtung des Beklagten nicht im Wege» Daß dem Kläger für den geplanten, sehr kostspieligen Bau keine nennenswerten Eigenmittel zur Verfügung standen und daß dem Beklagten dies bekannt
 
war, ist unstreitig,, Es kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn der Berufungsrichter dies sowie die Erklärungen des Beklagten gegenüber dem Zeugen dahin gewürdigt,hat, daß der Beklagte mindestens den Nachweis der Finanzierung des Neubaues übernommen hat.
Das Berufungsgericht folgert eine solche Verpflichtung des Beklagten aus einem neben dem Architektenvertrag geschlossenen, diesen ergänzenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Ks meint, aus dem Zusammenhalt der aus beiden Verträgen hervorgehenden Verpflichtungen des Beklagten ergebe sich, daß dieser dem Kläger nur solche Bauentwürfe habe vorlegen dürfen, deren Ausführung mit den von dem Beklagten nachgewiesenen Mitteln möglich gewesen sei. Das sei bei dem von dem Beklagten gefertigten ersten Entwurf nicht der Fall gewesen p Eine Vergütung für einen solchen Entwurf könne der Beklagte daher nicht beanspruchen*
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen Ob 3ich die Unmöglichkeit, einen Bau nach dem ersten Entwurf zu finanzieren, erst nach dessen Fertigstellung ergeben hat, wie die Revision meint, ändert nichts daran, daß dieser Entwurf für den Kläger angesichts der fehlenden Baumittel unbrauchbar war und daß dem Beklagten dafür nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des Werkvertrages (BGHZ 31, 224, 227) ein Anspruch auf eine Vergütung nicht zusteht (arg. aus den §§ 633 ff» 640 f BGB)*
Kann aber der Auffassung, daß ein Honoraranspruch des Beklagten für den ersten Bauentwurf nicht entstanden ist, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, so bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des Berufung sgejpichts, daß der Beklagte auf diesen Anspruch ausv/eie
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lieh der Vereinbarung vom 29» Dezember 1955 und seiner zusätzlichen Erklärung vom 14o April 1956 verzichtet habe sowie auf die gegen diese Annahme gerichteten Revisionsangriffe,
b)	Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, der Kläger habe die HonoraransprUche des Beklagten, insbesondere die au3 dem ersten Entwurf, nicht dadurch anerkannt, daß er am 13o März 1956 für den Beklagten vorbehaltlos die hier streitige Hypothek bestellt hat.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe sich mit seinem in diesem Zusammenhang angetretenen Beweise durch Benennung des Notars	als	Zeugen nicht befaßt, ist unbegründet, Der Notar	ist	ausweislich des Schriftsatzes
 des Beklagten vom 9« Januar 1959 (S, 5) als Zeuge für "den Inhalt des Ergebnisses der Verhandlungen zwischen den Parteien vor Bestellung der Hypothek vom 13, 3, 1956" angebo-ten worden. Einen solchen - einem Ausforschungsbeweis recht nahe kommenden - Beweisantritt hatte das Gericht nicht zu beachten, weil er nicht erkennen lieߣ auf welche inhaltlich bestimmten Vereinbarungen sich die Aussage des Zeugen erstrecken sollte.
Der Kläger hat dem Zeugen MflB auch keine Aussagegenehmigung erteilt» Daß er sich früher in anderem Zusammenhänge selbst auf den Zeugen berufen und insoweit dessen Aussage genehmigt hat, schließt die Möglichkeit, diese Genehmigung zu widerrufen, nicht aus.
Der Berufungsrichter brauchte aus der Verweigerung <3 er Aussagegenehmigung keine dem Kläger ungünstigen Schlüsse zu ziehen, wie die Revision meint. Denn einmal hat der
 
Kläger die Verweigerung der Aussagegenehmigung näher begründet? zu dem anderen hat das Berufungsgericht aus anderen Umständen den rechtlich nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, der Kläger habe seine Einwendungen gegen die Gebüh-renforderung des Beklagten ungeachtet der Hypothekenbestellung nicht fallen gelassen»
Bas Berufungsgericht hat daher dem Beklagten ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß eine Vergütung für den ersten Entwurf abgesprochen»
3)	Für den - von dem Aufbauminister des Bandes Nordrhein-Y/estfalen beanstandeten ~ zweiten Entwurf hat der Beklagte Vergütungsansprüche nicht erhoben» Seine nunmehr für den Pall einer Aberkennung der Gebühren für den ersten Entwurf hilfsweise geltend gemachte Honorarforderung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil der Entwurf im Hinblick auf die von der Bauaufsichtsbehörde gerügten technischen Mängel für den Kläger unbrauchbar gewesen sei»
Der Hinweis der Revision darauf, daß der Entwurf von der örtlichen Baubehörde gebilligt worden sei, geht fehl» Benn für den Kläger war allein maßgebend» daß die Ausführung des Baues nach diesem Plan wegen Versagung der Genehmigung durch die höhere Bauaufsichtsbehörde nicht möglich war«
Bas führte, da der Beklagte, wie bereits bemerkt, den Entwurf im Rahmen eines Werkvertrages ausgeführt hat, zu dem Verlust seines Honoraranspruehs {§§ 633 ff, 64-0 f BGB)»
4)	Bas Berufungsgericht hat die dem Beklagten erwachsenen Gebühren für die Ausführung des Baues nach dem dritten Entwurf unter Zugrundelegung der Sätze der Gebührenordnung für Architekten (GOA) von 1950 mit 16»203»63 BM errechnet (BU S» 18 ff).
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Die gegen diese Berechnung erhobenen Einwendungen der Revision sind in der Hauptsache nicht gerechtfertigt.
a)	Allerdings hat der Beklagte in seiner Schlußabrechnung von* Io Februar 1957 die ihm für den dritten Entwurf zustehen-den Gebühren auf 19.190 DM bemessen. Der Kläger hat das insoweit entstandene Honorar des Beklagten ausweislich seiner Berufungsbegründung vom 1. April 1958 (S. 6) sogar mit 19-491j25 EM berechnet. Gleichwohl war das Berufungsgericht nicht gehalten, von diesen oder den später noch erhöhten Gebührensätzen des Beklagten auszugehen; denn wie es dem Gesamtinhalt der Berufungsbegründung ohne Rechtsverstoß entnimmt, wollte der Kläger die von dem Beklagten in der Schlußabrechnung zugrunde gelegte Kostenanschlagsumme
 von 450.000 DM und die daraufhin errechneten Gebühren weder der Höhe nach als richtig anerkennen noch ein prozessuales Geständnis in dieser Richtung abgeben. Vielmehr beabsichtigte er mit jenen Ausführungen nur daautun, daß selbst bei Zugrundelegung der von dem Beklagten beanspruchten Vergütung für den dritten Entwurf diesem angesichts der von ihm geleisteten Zahlungen und der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen keine Zahlungsansprüche mehr Zuständen.
Das Berufvingsgericht war deshalb nicht gehindert, die Gebühren des Beklagten unabhängig von jenem Vorbringen der Parteien selbständig zu berechnen.
b)	Zu Unrecht wird mit der Revision bemängelt, das Berufungsgericht sei von der - aus der Rentabilitätsberechnung hergeleiteten - Kostenanschlagsumme von 469-561,30 DM ausgegangen anstatt von den weit höheren Herstellungskosten,»
Nach § 5 GOA richtet sich die Gebühr für die Leistung des Architekten grundsätzlich nach der Kostenanschlagsumme. Etwaige höhere Herstellungskosten sind für die Gebühren-
 
Berechnung nur maßgebend, wenn eie durch Maßnahmen des Bauherrn oder mit seinem Einverständnis oder durch Umstände verursacht worden sind, die der Architekt nicht zu vertreten hato Daß dies hier der Fall gewesen ist, hat der Be-* klagte bisher nicht behauptete Die tatsächlichen Herstellungskosten konnten der Gebührenberechnung daher nicht zugrunde gelegt werden»
c)	Das Berufungsgericht hat von der von dem Beklagten seiner Gebührenberechnung zugrunde gelegten Summe von 4-70o000 DM insgesamt 60»256 DM abgesetzt, darunter einen Betrag von 25.000 DM für die Beschaffung der Dauerfinanzierungsmittel.
Die hiergegen gerichtete Kevisionsrüge ist nicht begründet.
Die Berechtigung, die Geldbeschaffungskosten bei der Berechnung des dem Beklagten zustehenden Architektenhonorars außer Betracht zu lassen, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 GOA. In seinen Leistungsbereich als Architekt fiel dieser Betrag nicht. Der Beklagte hätte allerdings für die in den Nachweis der Finanzierung liegende GeschäftsBesorgung unabhängig von der Vergütung für seine .Leistungen als Architekt möglicherweise eine Entschädigung zu beanspruchen gehabt. Eine solche Forderung hat er jedoch nicht erhoben. Auch die bei den Akten befindliche^ Schlußabrechnung vom 1. Februar 1957 enthält keine besondere Vergütung für die Geldbeschaffung. Diese war vielmehr, wie den vom Berufungsgericht festgestellten Barteiabreden entnommen werden muß, angesichts der Vermögenslosigkeit des Klägers stillschweigende Voraussetzung für die Ausführung des Bauvorhabens, die Tätigkeit des Beklagten als Architekten und damit für die Entstehung seines Gebührenanspruchs.
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Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein begründeter Anlaß, dem Beklagten im Kähmen seiner Vergütung für die Architektenleistungen eine besondere Entschädigung für seine Tätigkeit bei der Geldbeschaffung, und sei es auch nur in Form der Einbeziehung der 25*000 EM für die Anschaffung der Dauerfinanzierungsmittel in die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Summe, zuzubilligen,
d)	Auch im übrigen läßt die Gebührenaufstellung des Oberlande sgerichts weder hinsichtlich der zugrunde gelegten Bauklassen noch bezüglich der für die Teilleistungen angewendeten Prozentsätze (§§ 7, 10, $9>G0A) einen Kechtsfehler erkenneno
 aa) Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Beklagten die vollen Gebührensätze des § 19 Abs«, 1 GOA zubilligen müssen, liegt neben der Sache«, Sie übersieht dabei, daß der Beklagte die Bauleitung vorzeitig niedergelegt hat, so daß von den ihm zustehenden Gebührensätzen für die künstlerische sowie die technische und geschäftliche Oberleitung (§ 19 Abs* 1 Buchst» f und g GOA) ein entsprechender Abzug zu machen war» Die Berechtigung hierzu hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30» April 1959 - VII ZR 29/58 - anerkannt»
bb) Die Entschädigung für die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend neben den im § 19 Abs» 1 GOA vorgesehenen Sätzen berechnet» Das ergibt sich schon aus dem Hinweis auf § 10 Abs» 5 GOA» Durch die Zugrundelegung eines Satzes von 1,5 $ der vom Beklagten verbrauchten Baukosten von I8O0OOO DM ist der Beklagte nicht beschwert, da die ihm anderenfalls zuzubilligenden 12,5 % der Gesamtgebühr (vgl» oben zu aa) von 16»347 DM erheblich weniger ergeben als die vom Berufungsgericht berechneten 2»700 DM»
cc) Daß der Berufungsrichter die von ihm angestellte Gebührenberechnung an Hand des ihm unterbreiteten Tatsachen-und Zahlenmaterials nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte vornehmen dürfen, wie die Revision meint, kann nach Lage der Umstände nicht anerkannt werden» Die Revision hat diese Beanstandung nicht weiter begründet»
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung läßt nicht erkennen, daß diesem die hierzu erforderliche Sachkenntnis ermangelt»
5)	Unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht zutreffend errechneten vollen Gebühr für beide Teile des Bauwerks in Höhe von 16*347 DM ergeben sich hiernach insgesamt folgende Ansprüche des Beklagten:
Für die Leistungen nach § 19 Abs* 1 a bis e GOA stehen dem Beklagten 75 # der vollen Gebühr von 16*347 DM zu* Das sind
 nicht 11*460,25 DM, wie das Berufungsgericht errechnet hat* Hinzu kommen 12,J> # von 16*347 DM für die künstlerische, die technische und geschäftliche Oberleitung *
und 1,5 # von 180*000 DM für die örtliche Bauaufsicht »
Das sind zusammen:
Die Gesamtforderung des Beklagten stellt sich somit unter Hinzurechnung der vom Berufungsgericht festgesteilten allgemeinen Auslagen von
 der Auslagen für den Kaufvertrag
 von
der Kosten für die Fertigung von fünf Beleihungsplänen von
 der Zinsen.für die Auslagen von
 sowie 51/2# Hypothekenzinsen für die Zeit vom 1* März bis 14« April 1956 von
 auf zusammen:
12*260,25 DM,
2*043,38 DM J?i2PPJrr_DM
17*003,63 DM*
10.153,66 DM,
17,20 DM,
325,— DM, 812,28 DM
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28*449,27 IM*
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Daß der Kläger für den Aufwendungsersatzanspruch des Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges höhere Zinsen als die vom Berufungsgericht zugebilligten 4 zu zahlen hat, hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß angenommen hat, nicht dargetan* Auch in der Re-vision fehlt es an jeder näheren Darlegung, daß der Kläger mit der Erstattung der Auslagen von dem Beklagten in Verzug gesetzt worden ist»
Den Forderungen des Beklagten in Hohe von stehen unstreitige Zahlungen des Klägers — seine Gegenforderungen hält das Berufungsgericht für unbegründet ~.im Gesamtbeträge von gegenübero Der Kläger schuldet dem Beklagten daher noch
 In dieser Höhe besteht die der Hypothek zugrunde Forderung zu Hecht»
6)	Auf die Revision des Beklagten ist somit die angefoch~ tene Entscheidung insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Iiöschung der Hypothek in Höhe von mehr als (20*000 - 1*500,20 -) 18*419*80 DM verurteilt hat*
28*449,27 IM
26^69^07^11
1*580,20 DU* liegende
 
Unter Berücksichtigung der §§ 91> 92, 97, 557, 344 ZPO bei der Kostenverteilung ist daher, wie geschehen, zu erkennen« Die weitergehende Revision des Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.
Glanzmann Dr. Winkelmann Metschel Erbel Pinke