Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat''auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer uhd Dr. Pinke für Hecht erkannt: Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil es der Beklagte, wie das Oberlandesgericht feststellt, übernommen hatte., bei den Steuerzahlungen des Klägers rnit.zuwirken; denn er hatte dann dafür zu sorgen, daß dem Kläger die richtigen Steuerbeträge genannt wurden und daß der Kläger nicht mehr dafür verausgabte•Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bediente sich der Beklagte seines Angestellten Bo^|. Sie können jedoch für die Frage von Bedeutung sein, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, und werden unter diesem Gesichtspunkt noch zu erörtern sein» a) Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht fehl«'Es hat die Behauptung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Steuerzahlung mitzuwirken, als widerlegt angesehen« Das bedeutet, daß es das Gegenteil festgestellt hat«' '• Das ist weder ’’aktenwidrig", wie die Revision ausführt, noch verstößt es gegen die Bestimmung des § 286 ZPO« Der Beklagte übersieht, daß es nach dem zutreffenden Standpunkt des Oberlandesgerichts nur darauf ankommt, ob er auch bei der Abführung der Steuern zu helfen hatte, nicht jedoch darauf, auf welche Art dies geschah* Finanzamt entgegengenommen und seine Angestellten aufgefordert hat, ebenso zu verfahren, durfte das Berufungsgericht als Beweisanzeichen dafür verwerten, daß er es bei dem Kläger nicht anders gehalten hat. Andererseits ist es nicht ausschlaggebend, wenn weitere Kunden genau gewußt haben sollten, daß die Abführung von Steuerbeträgen nicht zu den vom Beklagtenübernommenen Vertragspflichten gehört-habe» Wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat. Denn damit ist nicht gesagt, daß der Beklagte bei dem Kläger ebenso vorgegangen ist. d) Es ist zwar richtig, daß das vom Beklagten überreichte Quittungsformular von dem früheren nach den Bekundungen des Zeugen AfllH ab weicht . Diese spätere Handhabung kann aber auch Rückschlüsse, auf die frühere zulassen, zu demal der Beklagte bei der Überweisung bestätigt hat, daß das neue Formular "aus der Praxis heraus entwickelt" worden sei; es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Oberlandesgericht darauf zurückgreift. e) Die Behauptung des Beklagten, daß sich kein Kunde auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Entgegennahme von Steuerbeträgen berufen hat, als die Angestellten BrflIHi und TfHIH die Entgegennahme verweigerten, ist ohne wesentlichen Beweiswerto Jedenfalls stellt es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht nicht damit befaßt hat„ Juni 1963) für unerheblich und hat den Beweis deswegen nicht erhoben» E& meint, auf die genaue Bezeichnung des Empfängers wäre es nicht angekommen; auch wenn der Kläger in den Schecks ScflHBals Bezugsberechtigten angegeben hatte, wäre dieser nicht gehindert gewesen, sie dem Finanzamt einzureichen o . Es kennte als ungewöhnlich angesehen werden, wenn ein Kunde denvon einem Britten auf das Finanzamt ausgestellten Scheck nicht an dieses weitergegeben, sondern die Gutschrift auf sein Konto verlangt hatte. Ebenso hatte es die Bank unter Umständen als auffällig ansehen können, wenn auf den Beklagten lautende Schecks in größerer Zahl von dessen Angestellten zur Gutschrift auf dem eigenen Konto vorgelegt worden wären; das wäre jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Bank gewußt hätte, daß SofjHVhei dem Beklagten beschäftigt war (BGH aaO). b) Nach den bisherigen Feststellungen ist auch die Möglichkeit nicht aus2uschließen, daß der Kläger schuldhaft seine Vorsichtspflichten gegen sich selbst verletzt hat, wenn er die Schecks auf So^H ausgestellt haben sollte«» Ls ist zwar nicht, wie die Revision meint, unstreitig, daß der Kläger ursprünglich von ihm Unterzeichnete Überweisungsaufträge SoJBB mit gegeben, der sie dem Beklagten ausgehändigt hat, und daß dieses Vorgehen später auf Veranlassung SoBHHvom Kläger geändert worden ist (vgl. Juni 1963)° Bas Revisionsgericht muß aber auch’ diese, unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unterstellen, zu demal sie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang zus dessen Lasten verwertet hat (vglo oben zu I 2 b)»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 203/63 URTEIL Verkündet am 18. Oktober 1965 Jodas Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Steuerbevoilmächtigten Karl in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen den Bauern Theodor ^^■über in 0 wohnhaft in B - Prozeßbevollraächtigte Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Profe Br. und Br. - 2 ~ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat''auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer uhd Dr. Pinke für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil "des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23» Juli 1963 aufgehoben* Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,-’ an das "Be rufungsgericht zurückverwiesen* Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Landwirt * Der Beklagte, der e|ne sög° Bauernbuchstelle betreibt, beriet ihn gegen Entgelt in Buchführungs- und Steuerangelegenheiten• Die Betreuung des Klägers besorgte viele Jahre hindurch ein Angestellter des Beklagten, So^m« Dieser machte sich, nachdem ihn der Beklagte am 30. Juni 1954 entlassen hatte, selbständig; der Kläger erteilte nunmehr ihm den Betreuungsauft rag. * SoflHI hat neben anderen Landwirten, die er als Angestellter des Beklagten betreute, auch den Kläger um erhebliche Beträge geschädigt. Er errechnete bei seinen Besuchen die abzuführenden Steuerbeträge richtig, gab aber dem Kläger einen um eine runde Summe überhöhten Be- trag zur Zahlung auf» Über den Gesamtbetrag ließ er sich einen Scheck aushändigen, den er seiner Bank zur Gutschrift auf sein Konto übergab« Bann überwies er den geschuldeten Steuerbetrag aus seinem Konto an das Finanzamt und behielt den ^est für sich. Die Veruntreuung verdeckte er durch Fälschung der Unterlagen und Einsetzen von fingierten Ausgaben. Er ist wegen dieser und ähnlicher Straftaten am 22. Januar 1959 rechtskräftig zu 3 Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt Worden. Der Kläger behauptet, ScflHB habe ihn auf diese Weise vom Jahre 1948 bis zu dem 30. Juni 1954 um insgesamt 23o 550 DM geschädigt. Er meint, daß der Beklagte dafür einzustehen habe, und hat dessen Verurteilung zur Zahlung des angegebenen Betrags nebst Zinsen beantragt. Der Beklagte hat bestritten, daß SqflIB den Kläger um jene Summe geschädigt habe. Er ist ferner der Ansicht, daß er für das Verhalten So^m nicht einzustehen habe. Vorsorglich hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der -Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet,- das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: } Io Das Berufungsgericht hält die Forderung für verjährt, soweit sie der Kläger auf unerlaubte Handlung (§ 851 BGB) stützt. Der Beklagte hafte dem Kläger aber, so führt es aus, wegen Verletzung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags durch So^0, für den der Beklagte als seinen Erfüllungsgehilfen gemäß dem § 278 BGB einzustehen habe» Die -Revision greift diese Ausführungen vergeblich an» 1.) Erfüllungsgehilfe i»S» des § 278 BGB ist, wer damit betraut ist, im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig zu werden, soweit seine Handlungen im inneren Zusammen“ hang mit den ihm Übertragenen Geschäften stehen (u.a. ürt» d. Sen» SM § 278 tfr» 37). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil es der Beklagte, wie das Oberlandesgericht feststellt, übernommen hatte., bei den Steuerzahlungen des Klägers rnit.zuwirken; denn er hatte dann dafür zu sorgen, daß dem Kläger die richtigen Steuerbeträge genannt wurden und daß der Kläger nicht mehr dafür verausgabte•Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bediente sich der Beklagte seines Angestellten Bo^|. laß dieser hierbei von dem ihm erteilten Weisungen abgewichen ist, ändert an der Beurteilung nichts; in Fällen dieser Art gewinnt die Bestimmung des § 278 BGB erst ihre eigentliche Bedeutung (BGHZ 31, 358, 366; BGH LM § 549 ZPO Hr, 15). Die Ausführungen zu II der Revisionsbegründung, mit denen sich der Beklagte gegen diese Rechtsauffassung wendet , sind unzutreffend oder richten sich in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts. Sie können jedoch für die Frage von Bedeutung sein, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, und werden unter diesem Gesichtspunkt noch zu erörtern sein» It-. - 5 ~ 2«) Allerdings greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Verpflichtung des Beklägten zur Mithilfe bei der Steuerzahlung mit verschiedenen Rügen an« Sie sind jedoch unbegründet« a) Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, geht fehl«'Es hat die Behauptung des Beklagten, er sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Steuerzahlung mitzuwirken, als widerlegt angesehen« Das bedeutet, daß es das Gegenteil festgestellt hat«' '• b) S. 6 der Berufungsbegründung hatte der Beklagte behauptet, ursprünglich habe der Kläger die Steuerbeträge durch Überweisung bezahlt; die Aufträge habe So^BB mitgenommen, der sie im Büro des Beklagten abgeliefert habe; der Beklagte habe sie gegengezeichnet und dann zur Bank gegeben. Später habe SoJBB diese Handhabung geändert und sich auf seinen Hamen ausgestellte Schecks aushändigen lassen« Das Oberlandesgericht hat hieraus geschlossen, daß sich der Kläger nach der eigenen Behauptung des Beklagten i’bei der Abführung der Steuern seit jeher der Mitwirkung des Beklagten bedient habe”« Das ist weder ’’aktenwidrig", wie die Revision ausführt, noch verstößt es gegen die Bestimmung des § 286 ZPO« Der Beklagte übersieht, daß es nach dem zutreffenden Standpunkt des Oberlandesgerichts nur darauf ankommt, ob er auch bei der Abführung der Steuern zu helfen hatte, nicht jedoch darauf, auf welche Art dies geschah* c) Der Umstand, daß der Beklagte in eigener Person von anderen Kunden Geldbeträge zur Weiterleitung an das 6 Finanzamt entgegengenommen und seine Angestellten aufgefordert hat, ebenso zu verfahren, durfte das Berufungsgericht als Beweisanzeichen dafür verwerten, daß er es bei dem Kläger nicht anders gehalten hat. Andererseits ist es nicht ausschlaggebend, wenn weitere Kunden genau gewußt haben sollten, daß die Abführung von Steuerbeträgen nicht zu den vom Beklagtenübernommenen Vertragspflichten gehört-habe» Wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat. Denn damit ist nicht gesagt, daß der Beklagte bei dem Kläger ebenso vorgegangen ist. Abgesehen hiervon gibt der.Beklagte im Zusammenhang mit diesem Beweisantritt selbst an, daß weitere Kunden die Außenbeamten gebeten hätten, Schecks oder Bargeld mitzunehmen; die Frage, ob es sich dabei um eine Gefälligkeit oder eine Hebenpflicht des Beklagten handelte, ist eher eine Rechts- als eine Tatfrage. d) Es ist zwar richtig, daß das vom Beklagten überreichte Quittungsformular von dem früheren nach den Bekundungen des Zeugen AfllH ab weicht . Diese spätere Handhabung kann aber auch Rückschlüsse, auf die frühere zulassen, zu demal der Beklagte bei der Überweisung bestätigt hat, daß das neue Formular "aus der Praxis heraus entwickelt" worden sei; es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Oberlandesgericht darauf zurückgreift. e) Die Behauptung des Beklagten, daß sich kein Kunde auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Entgegennahme von Steuerbeträgen berufen hat, als die Angestellten BrflIHi und TfHIH die Entgegennahme verweigerten, ist ohne wesentlichen Beweiswerto Jedenfalls stellt es keinen Verstoß gegen den § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht nicht damit befaßt hat„ - 7 ~ Pas Berufungsgericht verneint ein für den Schaden ursächliches Mitverschulden des Klägers« Insoweit sind seine Ausführungen jedoch bedenklich» 1.) Per Umstand, daß SqUB vorsätzlich gehandelt hat, während der Beklagte dem Kläger nur -Fahrlässigkeit vorwirft, hindert die Anwendung des § 254 BGB nicht» . Penn der Grundsatz, daß ein fahrlässiges Mitverschulden gegenüber einer vorsätzlichen Schädigung nicht zu be~ rücksichtigen ist, ist nicht anzuwenden, wenn diese Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen begangen worden ist* Es hat insoweit dasselbe zu gelten, was das Reichsgericht RGZ 157» 228, 233 zur Haftung des Geschäftsherrn für den Verrichtungsgehilfen gemäß dem § 831 BGB ausgesprochen;hat» 2») Per Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, in den Schecks sei So^lB Zahlungsempfänger bezeichnet worden (S* 6 d. Schrifts» v. 15. Mai 1963 *-) „ Pas Berufungsgericht hält diese vom Kläger bestrittene , Behauptung (S. 4 d. Schrifts» v, 27. Juni 1963) für unerheblich und hat den Beweis deswegen nicht erhoben» E& meint, auf die genaue Bezeichnung des Empfängers wäre es nicht angekommen; auch wenn der Kläger in den Schecks ScflHBals Bezugsberechtigten angegeben hatte, wäre dieser nicht gehindert gewesen, sie dem Finanzamt einzureichen o . Per Revision 1st zuzugeben, daß diese Ausführungen der Sachlage nicht gerecht werden» Pie Frage ist dahin zu stellen, ob der Kläger nicht so viel Vorsicht hätte walten lassen müssen, daß er das 8 Finanzamt oder den Beklagten als Empfangsberechtigten bezeichnete. Unter diesem Gesichtspunkt' scheint das Berufungsgericht die Rechtslage nicht gewürdigt zu haben. Er bedurfte aber der Prüfung. a) Zwar ist eine Bank bei Inhaberschecks grundsätzlich befugt, dem Inhaber den Gegenwert gutzubringen. Sie kann sich aber schadenersatzpflichtig machen, wenn die.... . , Umstände des Falls Anlaß zu dem Verdacht geben und die „vorherige Einholung von Erkundigungen nahe legen. Bas gilt insbesondere, wenn das Ungewöhnliche des Geschäfts oder besondere Gründe in der Person des Scheckbesitzers zur Vorsicht mahnen (u.a. BGH LK § 21 ScheckG Nr. 6; NJW 19595 1276 - vollständig abgedruckt \IU 1959, 595 BB 1965, 1084)«» Nach den bisherigen Feststellungen ist es nicht auszuschließen, daß SoflüBdie Veruntreuungen mindestens sehr erschwert worden wenn nicht unmöglich gewesen wäre, wenn in den Schecks unmittelbar das Finanzamt oder der Beklagte als Empfänger bezeichnet worden wäre. Benn es ist möglich, daß die Bank So^HH in diesem Falle vor der Gutschrift auf dessen Konto Erkundigungen eingezogen hätte. Es kennte als ungewöhnlich angesehen werden, wenn ein Kunde denvon einem Britten auf das Finanzamt ausgestellten Scheck nicht an dieses weitergegeben, sondern die Gutschrift auf sein Konto verlangt hatte. Ebenso hatte es die Bank unter Umständen als auffällig ansehen können, wenn auf den Beklagten lautende Schecks in größerer Zahl von dessen Angestellten zur Gutschrift auf dem eigenen Konto vorgelegt worden wären; das wäre jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Bank gewußt hätte, daß SofjHVhei dem Beklagten beschäftigt war (BGH aaO). Es bedarf danach der Prüfung, ob SoflHB nicht sein k; Vorhaben aufgegeben hätte, wenn der Kläger die Schecks nicht auf SoBHB ausgestellt hätte. Letzteres muß das Revisionsgericht unterstellen, da das Berufungsgericht diese irage nicht entschieden hat» b) Nach den bisherigen Feststellungen ist auch die Möglichkeit nicht aus2uschließen, daß der Kläger schuldhaft seine Vorsichtspflichten gegen sich selbst verletzt hat, wenn er die Schecks auf So^H ausgestellt haben sollte«» Ls ist zwar nicht, wie die Revision meint, unstreitig, daß der Kläger ursprünglich von ihm Unterzeichnete Überweisungsaufträge SoJBB mit gegeben, der sie dem Beklagten ausgehändigt hat, und daß dieses Vorgehen später auf Veranlassung SoBHHvom Kläger geändert worden ist (vgl. So 4 des SchriftSo d. Klo v. 27. Juni 1963)° Bas Revisionsgericht muß aber auch’ diese, unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten unterstellen, zu demal sie das Oberlandesgericht in anderem Zusammenhang zus dessen Lasten verwertet hat (vglo oben zu I 2 b)» Eine solche von So(BH allein vorgenommene Änderung wäre möglicher Weise geeignet gewesen, den Kläger stutzig zu macheno Dabei ist zu berücksichtigen, daß er damit dem Beklagten eine hinreichende Kontrollmöglich-keit genommen haben würde und daß er deswegen' zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen wäre. Wenn er dem So^B unbeschränkt es Vertrauen schenkte, so war das seine Sache; er hätte sich aber fragen müssen, ob das auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu gelten hatte» 2.) Bas Urteil ist daher zur neuen Prüfung in dieser Richtung aufzuheben. Ber Senat ist, zu demal der Sach- verhalt insoweit noch ungeklärt ist, nicht in der Lage, auch nur einen Teil des Anspruchs bereits jetzt für ge~ rechtfertigt zu erklären; vielmehr muß die Abwägung dem Tatrichter überlassen bleibeno Meyer Glanzmann Heimann-Trosien Finke Erbel