- Prozeßbevollmächtigter * Hechtsanwalt Dr. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 3. nDer Verzicht umfaßt jedoch nicht etwaige Ansprüche des Klägers Befliß, die aus dessen etwaiger steuerlicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt oder sonstige Behörden, aus einer von dem Beklagten zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung des Beklagten gegen diesen entstehen könnten*. Der Kläger hat dem Beklagten' die nach dem Vergleich geschuldete Abfindung bis auf einen bei dem Rechtsanwalt Diesen Betrag nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung nimmt er als Schadensersatz für sich in Anspruch» weil der Firma D^H) & BflM^nach Abschluß des gerichtlichen Vergleiche Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1950 bis 1952 über insgesamt 42 155 »06 DH zugestellt worden seien» denen in der Bilanz für das Geschäftsjahr 1952 vom 20. Er hat vorgetragen, der in dem Vergleich enthaltene Vorbehalt habe sich nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien vor Abschluß des endgültigen Vergleichs,insbesondere nach einem Schreiben des Prozeßbevollmäohtigten des Klägers erster Instanz, Rechtsanwalts Dr. Seidel, vom 5. Der Kläger hat bestritten, daß ihm vor Abschluß des Vergleichs eine berichtigte Bilanz vorgelegt worden sei. Übereinstimmend mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht fest, dem Kläger sei sowohl aufgrund eigener Ermittlungen wie durch die Betriebsprüfung des Finanzamts im * Jahre 1933 klar gewesen, daß die auf dem Lager der Kommanditgesellschaft befindlichen Waren um.~zehntausende von DM höher als in der Bilanz für das Jahr 1932 angegeben, zu bewerten gewesen seien. Durch den eingeschränkten Verzicht in dem gerichtlichen Vergleich habe sich der Kläger, wie er durch seinen Prozeßbevollmächtigten mi*c dem insoweit von den Parteien inhaltlich übereinstimmend wiedergegebenen Schreiben vom 5. Die Revision wendet hiergegen u.a. ein, das Berufungsgericht habe die in Ziffer 3 Abs.3 des gerichtlichen Vergleichs vom 24« Mai 1953 gemachte Einschränkung des Verzichts auf die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren persönlich haftenden Gesellschafters unrichtig gewürdigt. Dies beruhe vornehmlich darauf, daß es den für die Auslegung der Vergleichsstelle wesentlichen Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. SflHPvom 3* März 1955 nur unvollständig be-*' rucksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat nur die eine Stelle des Schreibens berücksichtigt, in der von nunangenehmen Überraschungen11 die Rede ist; es versteht darunter unvorhersehbare Steuernachforderungen. auch tatsächlich eingetretenen - Fall sichern sollen, daß wegen der zu geringen Bewertung des Warenlagers Steuernachforderungen gestellt würden* Jedenfalls durfte das Berufungsgericht zu einer hiervon abweichenden Auslegung des Vergleichs nicht ohne eingehende Stellungnahme zu dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 5* März 1955 gelangen* Die Verfahrensrüge hätte möglicherweise dann ohne Erfolg bleiben müssen, wenn dem Kläger bekannt gewesen wäre, daß dem Berufungsgericht das Schreiben vom 5« März 1955 nicht mehr vorlag* Bas läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen* Allerdings haben die Parteien, auch der Kläger, die am 10* Januar 195? Bie erhebliche Bedeutung des Schreibens vom 5* März 1955, die ihm nicht entgangen sein kann und auf das er sich wiederholt mit Jfaohdruok berufen hatte, spricht gegen eine solche Annahme. Hiernach muß das angefoohtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Bevision gegen die Vorentscheidung bedarf.In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Zugrundelegung des vollständigen Wortlauts des Schreibens vom 5* März 1955 zu prüfen haben, ob sich seine Auffassung, die umstrittene Vergleichsstelle beziehe sich
* v ZB 203/57 I ^ Verkündet am 27. November 1958 Woitscheck, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftestelle 2äv8 um &X IM HAKSI DB VOLKES In dem Hechtsstreit fein des lextilfabrikanten Alfred Be ^Bfe? Kreis Klägers,.Berufungsklägers und Revisionaklägera, - Prozeßbevollmächtigter * Hechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Brich Bpp in Hfepfe, Kreis oPHHfe» Schjfefestraße fe. Belangten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklägten, - Prozeßbevollmächtigter s Hechtsanwalt Hr of. Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr, Yinkelmann 4 für Hecht erkannt t Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 3. Oktober .1957 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision-, an das Berufungsgericht zurückverwieaen. i Von Hechts wegen Der Beklagte war bis Ende 1952 alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der Firma DflHftft Kommanditgesellschaft. Anfang 1953 wurde auch der Kläger persönlich haftender Gesellschafter. Er ist jetzt alleiniger Inhaber des Handelsgeschäfts« In einem Vorprozeß (7*0.86/54 des Iß Darmstadt» KfH in Offenbach)» der die Ausschließung des Beklagten aus der Kommanditgesellschaft zu dem Gegenstand hatte» kam es im Termin am 24. Hai 1955 zu einem gerichtlichen Vergleich. Danach schied der Beklagte gegen eine vom Kläger zu zahlende Abfindung von 25 000,—.DM aus der Gesellschaft aus. Mach Ziffer 3 des Vergleichs verzichtete der Kläger für sich und die Gesellschaft auf Ansprüche gegen den Beklagten aus dessen Geschäftsführung und aus sonstigen Handlungen innerhalb der Gesellschaft, ferner auf Ansprüche, die sich aus gewissen Beanstandungen in einem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts Offenbach vom 16. Dezember 1953 ergaben. Absatz 3 der Ziffer 3 des gerichtlichen Vergleichs lautet wörtlich« nDer Verzicht umfaßt jedoch nicht etwaige Ansprüche des Klägers Befliß, die aus dessen etwaiger steuerlicher Inanspruchnahme durch das Finanzamt oder sonstige Behörden, aus einer von dem Beklagten zu verantwortenden Handlung oder Unterlassung des Beklagten gegen diesen entstehen könnten*. . Der Kläger hat dem Beklagten' die nach dem Vergleich geschuldete Abfindung bis auf einen bei dem Rechtsanwalt - 3 •• ua OHHBD hinterlegten Teil von 13 800»28 IM gezahlt. Diesen Betrag nebst 4 # Zinsen seit Klagezustellung nimmt er als Schadensersatz für sich in Anspruch» weil der Firma D^H) & BflM^nach Abschluß des gerichtlichen Vergleiche Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1950 bis 1952 über insgesamt 42 155 »06 DH zugestellt worden seien» denen in der Bilanz für das Geschäftsjahr 1952 vom 20. Hai 1954 Rückstellungen von nur 28 333,78 DH gegenüber ständen. Der Kläger ist der Ansicht» der Beklagte habe als früherer Geschäftsführer ‘der Kommanditgesellschaft für den Fehlbetrag einzustehen. Ihm sei bekannt gewesen» daß die Warenvorräte in der Bilanz um 60.000 - 70.000,— DH zu niedrig angegeben seien. Er habe mit einer höheren Veranlagung zur Gewerbesteuer rechnen und dementsprechende Rückstellungen vornehmen müssen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, der in dem Vergleich enthaltene Vorbehalt habe sich nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien vor Abschluß des endgültigen Vergleichs,insbesondere nach einem Schreiben des Prozeßbevollmäohtigten des Klägers erster Instanz, Rechtsanwalts Dr. Seidel, vom 5. Härz 1955» auf unvorhergesehene Steuerforderungen bezogen. Der Kläger habe aber bei Ver-. gleichsabschluß gewußt, daß die Warenvorräte in der am 20. Mai 1954 aufgestellten Bilanz für das Geschäftsjahr 1952 um etwa 60 000 DH zu niedrig angegeben gewesen seien, daß die Bilanz insoweit sowie hinsichtlich der Rückstellungen für Gewerbesteuer berichtigt und daß sie dem Finanzamt in dieser berichtigten Form eingereicht worden sei. Der Kläger habe deshalb mit Steuernachforderungen rechnen müssen» Der Kläger hat bestritten, daß ihm vor Abschluß des Vergleichs eine berichtigte Bilanz vorgelegt worden sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Antrag auf Binwilligung in die Auszahlung der bei Rechtsanwalt hinterlegten 13 800,28 2)H nebst Zinsen an ihn weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entsobeidungsgrtinde t Übereinstimmend mit dem Landgericht stellt das Berufungsgericht fest, dem Kläger sei sowohl aufgrund eigener Ermittlungen wie durch die Betriebsprüfung des Finanzamts im * Jahre 1933 klar gewesen, daß die auf dem Lager der Kommanditgesellschaft befindlichen Waren um.~zehntausende von DM höher als in der Bilanz für das Jahr 1932 angegeben, zu bewerten gewesen seien. Hach Aufdeckung dieses Umstands hätten sich, wie dem Kläger als erfahrenem Kaufmann bewußt gewesen sei, Gewinn und Steuern entsprechend erhöhen müssen. Durch den eingeschränkten Verzicht in dem gerichtlichen Vergleich habe sich der Kläger, wie er durch seinen Prozeßbevollmächtigten mi*c dem insoweit von den Parteien inhaltlich übereinstimmend wiedergegebenen Schreiben vom 5. März 1933 dem Beklagten habe mitteilen lassen, vor "unangenehmen Überraschungen" schützen wollen. Von einer solchen Überraschung könne bei der Gewerbe- ‘ Steuernachforderung, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, nicht die Rede sein. Es hätte einer klaren Abmachung bedurft, wenn der Beklagte für die durch Rückstellungen nicht gedeckten Steuerforderungen persönlich habe aufkommen sollen. Der in dem Vergleich enthaltenen Klausel könne dieser Sinn nicht entnommen werden. Die Revision wendet hiergegen u.a. ein, das Berufungsgericht habe die in Ziffer 3 Abs. 3 des gerichtlichen Vergleichs vom 24« Mai 1953 gemachte Einschränkung des Verzichts auf die Inanspruchnahme des Beklagten als früheren persönlich haftenden Gesellschafters unrichtig gewürdigt. Dies beruhe vornehmlich darauf, daß es den für die Auslegung der Vergleichsstelle wesentlichen Inhalt des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. SflHPvom 3* März 1955 nur unvollständig be-*' rucksichtigt habe. Diese auf § 286 ZPO gestützte Büge der Revision ist gerechtfertigt. Allerdings hat das Schreiben vom 5* März 1955» das der Kläger dem Landgericht im (Termin am 8. November 1955 Übergeben hatte, dem Berufungsgericht offenbar nicht mehr Vorgelegen. wie aus den Gerichtsakten in Verbindung mit den Ausführungen zu Beginn des Absatzes 4 der BntscheidungBgründe des angefochtenen Urteils hervorgeht. Gleichwohl muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der Inhalt des Schreibens dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vollständig vorgetragen worden ist; denn es war durch Bezugnahme Inhalt des Urteils des Landgerichts geworden, und auf dieses wiederum ist in dem angefochtenen Urteil verwiesen (§§ 314, 3.13 Abs. 2, 526 ZPO). In der Revisionsverhandlung hat der Kläger eine Abschrift des genannten Schreibens dem Senat übergeben lassen. Gegen die Auslegung, die das Berufungsgericht der streitigen Vergleichsklausel hat zuteil werden lassen, ergeben sich daraus schwerwiegende Bedenken. Das Berufungsgericht hat nur die eine Stelle des Schreibens berücksichtigt, in der von nunangenehmen Überraschungen11 die Rede ist; es versteht darunter unvorhersehbare Steuernachforderungen. Der vorangehende Inhalt de8 Schreibens legt indessen den Gedanken nahe, der in den Vergleich aufgenommene Vorbehalt habe den Kläger gerade für den - nachher ü i ^ «« auch tatsächlich eingetretenen - Fall sichern sollen, daß wegen der zu geringen Bewertung des Warenlagers Steuernachforderungen gestellt würden* Jedenfalls durfte das Berufungsgericht zu einer hiervon abweichenden Auslegung des Vergleichs nicht ohne eingehende Stellungnahme zu dem gesamten Inhalt des Schreibens vom 5* März 1955 gelangen* Die Verfahrensrüge hätte möglicherweise dann ohne Erfolg bleiben müssen, wenn dem Kläger bekannt gewesen wäre, daß dem Berufungsgericht das Schreiben vom 5« März 1955 nicht mehr vorlag* Bas läßt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen* Allerdings haben die Parteien, auch der Kläger, die am 10* Januar 195? verkündete Auflage des Berufungsgerichts, Schriftwechsel zu den Akten zu geben, nicht befolgt* Verlangt wurde aber in der Auflage dem Sitzungsprotokoll zufolge die Vorlage der "zwischen dem J8^2jl55 dem 24- 5*55 gewechselten Korrespondenz" mit diesen Baten ist der Auflagebeschluß auch in dem Urteil angeführt* Banach war die Vorlage des Schreibens vom 9»März 1955 nicht gefordert. Bie Angabe des Batums " 18.3.55" beruht anscheinend auf einem Versehen* Tatsächlich war wohl der 18* Februar 1955, der Tag des ersten Vergleichsversuohes, gemeint. Es besteht jedoch keine Gewißheit darüber, daß der Kläger das erkannt hat. Bie erhebliche Bedeutung des Schreibens vom 5* März 1955, die ihm nicht entgangen sein kann und auf das er sich wiederholt mit Jfaohdruok berufen hatte, spricht gegen eine solche Annahme. Hiernach muß das angefoohtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Bevision gegen die Vorentscheidung bedarf. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht unter Zugrundelegung des vollständigen Wortlauts des Schreibens vom 5* März 1955 zu prüfen haben, ob sich seine Auffassung, die umstrittene Vergleichsstelle beziehe sich * «4 liiS clcxe Rachforderung yon Gewerbesteuern., aufrecht erhalten läßt. Alsdann wird es über die Berufung erneut zu ‘befinden haben. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist? wird das Berufungsgericht auch über die Kosten der Re- G-lan.zma.nn Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Dr.WinkeImann J Y -:t ?.1 !