722) v/urden die Gläubigerrechte des Richard zugunsten des Deutschen Reiches für verfallen erklärt« Durch rechtskräftigen Beschluß des Wiedergutmachungsamt.es Berlin vom 12« März 1952 wurde dies mit der Maßgabe rückgängig gemacht, daß die Klägerin alle diejenigen Rechte geltend machen könne, die zur Zeit noch dem Deutschen Reich auf Grund des Kreditvertrages gegen den Beklagten zustehen könnten« Die Klägerin verlangt unter Abzug der bereits erhaltenen Beträge die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen, und zwar in erster Linie gemäß § 3 des Kreditvertrages in englischen Pfunden für 50 # des von Richard OflBHHl hingegebenen Reichsmarkbetrages entsprechend den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. —Sie hat im Laufe des Rechtsstreits ihren Beitritt zur Schuldenregelung gemäß Art 14 Abs 1 der Anlage IV zu dem Abkommen erklärt und hat, nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, weiter erklärt, daß sie sich äh ihren Beitritt gebunden halte. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und hat gemäß den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlage IV beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe der devisenrechtlichen Bestimmungen zur 2ahlung von 12 304 engl* Pfunden 11 Schilling in jährlichen Katen ab 1r Januar 1958 nebst 3 1/2 # Zinsen ab 1* Januar 1953? "Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 8210 engl« Pfunden 2 Schilling nebst 3 1/2 # Zinsen seit dem 1*10«1938, abzüglich am 1,5*1950 gezahlter 2«500?- DM de BdL* und am 16«5ol953 gezahlter 250?- DM BdL* Im vorliegenden Pall ist das Darlehen düröh Überweisung vom Bankkonto des Darlehensgebers auf ein Bankkonto des Beklagten ausgezahlt worden« Darin liegt nicht eine Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes« Davon könnte nur die Rede sein* wenn die Porderung des Darlehensgebers gegen seine Bank auf den Beklagten übergegangen wäre« Dies ist jedoch nicht der Pall« Der Darlehensgeber hat vielmehr durch die Überweisung die Porderung gegen seine Bank verbraucht« Was der Beklagte als Darlehensnehmer erlangt hat, nämlich eine Forderung gegen seine eigene Bank, ist nicht identisch mit dem, was der Darlehensgeber auf gegeben hat (vgl auch Art 17 REA Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung in der früheren britischen Zone sowie in Berlin bei (ygl ORG Berlin gegen Personen des privaten Rechts durch das BEG nicht berührt« Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende land über« Daraus ergibt sich nicht nur, daß nach bürgerlichem Recht bestehende Ansprüche gegen Personen des privaten Rechts in ihrem Bestand durch das BEG nicht beeinträchtigt werden, sondern auch, daß derartige Ansprüche trotz des Bestehens von Entschädigungsansprüchen gerichtlich durchgesetzt werden können« Bedenken hiergegen können aus den vor Inkrafttreten des § 8 Abs 2 BEG (vorher § 9 Abs 2 BErgG) ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs beim Yorliegen von Uiedergutmachungsansprüchen (BGHZ 9, 34 [45] und BGHZ 10, 540) nicht hergeleitet werden« Diese Entscheidungen sind durch die spätere gesetzliche Regelung überholt (vgl BGH Urteil vom 27<>/28» Juli 1956 - IV ZR 179/55 - UM 1956, 1325). IIo Das Berufungsgericht hat das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Forderung aus dem Kreditvertrag vom 23* September 1938 und die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (londoner Schuldenabkommen, im folgenden mit londSchAbk bezeichnet) und seiner Anlage IV bejaht« Es hat jedoch vor der Regelung der Schuld, d« h« vor der abschließenden Entscheidung über die Klage, eine der förmlichen und sachlichen Rechtskraft fähige Entscheidung über Eestand und Höhe der zu regelnden Schuld für erforderlich gehalten, und hat deswegen 11 in entsprechender Anwendung" der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO ein Zwischenurteil erlassen« Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens begründet das ^ Berufungsgericht mit der Erwägung, dem Beklagten werde sonst, weil er die Forderung bestritten habe und deshalb der Schuldenregelung nicht beigetreten sei, die Möglichkeit genommen, sich nach Art 17 Abs 6 c LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG nachträglich auf die sog« Ilärtoklaucol des Art 11 der Anl IV z«londSchAbk zu berufen« Die Zuruckvcrwcisung der Sache an das Landgericht sei auch deshalb geboten, weil über die Anwendung der Härteklausel 1«) Besonderheiten des Regelungsverfahrens erforderten nicht die vom Kammergerieht für notv/endig gehaltene Zerlegung des Prozesses« Hach Art 17 Abs 1 a LondSchAbk und § 3 AusfG kann unter gewissen Voraussetzungen der Gläubiger diejenigen ^ Rechte, die ihm nach dem LondSchAbk und seinen Anlagen zustehen, gegen den der Regelung nicht beigetretenen Schuldner vor den deutschen Gerichten geltend machen« Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Schuldner seine Kitwirkung zur Regelung versagt, ob deshalb, weil er die Forderung bestreitet, oder aus anderen Gründen« Aus Art 17 Abs 6 c LonSchAbk geht hervor, daß ein Regelungsverfahren auch dann möglich ist, wenn der Schuldner die Forderung bestreitetr Denn dort ist bestimmt, daß einem solchen Schuldner - anders als einem aus anderen Gründen nicht beigetretenen Schuldner - gegenüber der Schuldenregelung die nachträgliche Berufung auf die Härteklausel Vorbehalten bleibt« Demnach geht das Abkommen davon aus, daß ein Regelungsverfahren .auch gegen einen 9 entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Hechtsverhältnis zuständig ist» Sind die beiden Gerichte verschieden, so kann sich daraus allerdings die Notwendigkeit ergeben, daß der Gläubiger zunächst eine Entscheidung des nach Art 15 der Anl IV zuständigen Gerichts Uber Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung hex’beiführt, bevor er ein Regelungsverfahren nach den §§ 3? 11 AusfG einleitet $ für das Hegelungsgericht kann es sich unter Umständen als geboten erweisen, sein Verfahren bis zur Entscheidung des anderen Gerichtes auszusetzen» Das alles kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht* Denn das von der Klägerin angerufene Bandgericht Berlin war sowohl für die Regelung der Forderung als auch für den Streit über ihr Bestehen und ihre Höhe zuständig» Deswegen kann die Klage auf Leistung gemäß den Hegelungsbedingungen und die abschließende Entscheidung darüber nicht aus dem Grunde unzulässig sein, weil der Beklagte den Bestand und die Höhe der zu regelnden Forderung bestritten hat» Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich nicht einwenden, daß der Schuldner nicht mit einem überflüssigen Regelungsverfahren überzogen werden dürfe, wenn er nur wegen seines Bestreitens der zu regelnden Forderung keine Beitrittserklärung abgegeben hat und daher nur der Streit über das Bestehen der zu regelnden Forderung zu entscheiden ist« Denn der Schuldner kann das Rege lungs verfahren (§ 3 ÄusfG) dadurch vermeiden, daß er seinen Beitritt im Sinne . Das Prozeßgericht ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung der Härteklausel, die in erster Linie auf das deutsche Vertragshilferecht verweist, überhaupt nicht zuständig* Zuständig ist vielmehr das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 6 Abs 2, 8, 18 a VHG idF des § 106 AusfG)«, Ein Schuldner, der der Schulden-^* regelung nicht beigetreten ist und gegen den gemäß Art 17 Abs 1 a und Abs 6 c Satz 1 LondSchAbk, §§3,8 Abs 1 AusfG ein Regelungs- und Leistungsurteil ohne Berücksichtigung der Härteklausel ergangen ist, kann danach immer noch nach Maßgabe des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG unter Berufung auf die Härteklausel (Art 11 der Anl IV) Vertragshilfe' beantragen* Das Vertragshilfegericht muß dann auch darüber entscheiden, ob der Schuldner die für einen nachträglichen Beitritt in Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG bestimmte Frist eingehalten und ob er eine frühere Beitrittserklärung nur deshalb unterlassen hat, weil er die zu regelnde , Forderung bestritt* Damit erledigt sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts daß wegen des Art 11 Abs 2 der Anl IV der Rechtsstreit auf jeden Fall zur Regelung in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse* Hach Art 11 Abs 2 der Anl IV kann der Gläubiger gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel nach seiner Wahl entweder das nach deutschem Recht zulässige Rechtsmittel einlegen oder das nach Art 17 der Anl IV gebildete Schiedsgericht anrufen* Diese Wahlmöglichkeit verliert der Gläubiger nicht,, wenn das nach den §§ 3, 11 AusfG angerufene Gericht ohne Berücksichtigung der Kärteklausel die Forderung regelt und den Schuldner dementsprechend zur Leistung verurteilt* Denn die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel nach Art 11 Abs 2 der Anl IV hat der Gläubiger nur bei Entscheidungen über die Anwendung der Härteklausel <, Davon abgesehen kann das Prozeßgericht dem Schuldner Vertragshilfe nur dann gewähren, wenn der Gläubiger dem zustimmt (§ 11 Abs 4 VHG)« Verweigert der Gläubiger seine Zustimmung, so bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Vertragshilfe in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu beantragen« Der Gläubiger einer unter das LondSchAbk fallenden Forderung hat es danach in der Hand, sich die ihm in Art 11 Abs 2 Anl IV eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel dadurch zu erhalten, daß er seine Zustimmung zur Anwendung dieser Klausel durch das Prozeßgericht versagt und so den Schuldner auf das Vertragshilf everfahren verweisto Stinkt er der Anwendung der Härteklausel durch das Prozeßgericht in zweiter Instanz zu, so begibt er sich damit selbst der in Art 11 Abs 2 Anl IV vorgesehenen Wahlmöglichkeit« Im vorliegenden Pall ergibt sich somit weder aus dem LondSchAbk und seiner Anlage IV noch aus dem AusfG die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit, vor der Regelung der ursprünglichen Pordeinmg zunächst über deren Bestand und Höhe "in entsprechender Anwendung"der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO zu entscheiden« Das Berufungsgericht hätte vielmehr ohne weiteres gemäß § 3 Satz 2 AusfG die Regelungsbedingungen festsetzen und den Beklagten dementsprechend zur Die hierauf bezüglichen Feststellungen in • dem angefochtenen Urteil sind als nicht geschrieben anzusehen« Infolgedessen ist das angefochtene Urteil auch nicht • geeignet, die 30-Tage-Frist des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondScbAbk (§ 8 Abs 2 AusfG) in Lauf zu setzen« Anders wäre es, wenn das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 256 oder des § 280 ZPO ein Feststellungsurteil über Bestand und Höhe sondern auch das Vorliegen der Regelungsvoraussetzungen nach dem LondSchAbk und seiner Anlage IV, Ob die verfahrens-rechtlichen Voraussetz.ungen des Grundurteils nach § 304 ZPO gegeben waren, bedarf keiner Erörterung, da eine entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben ist (§§ 554 Abs 3 1) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 23c September 1938 und infolgedessen seine Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint hat« Der Revision ist ohne weiteres zuzugeben, daß die mit dem Vertrag befaßten Behörden des Deutschen Reiches rechtsund sittenwidrig gehandelt haben, indem sie die Zwangslage der Darlehensgeber und die Notwendigkeit einer devisenrechtliehen Genehmigung dazu ausnutzten, dem Deutschen Reich die Hälfte der von dem Erblasser der Klägerin und den anderen Auswanderern hingegebenen Darlehensbeträge zu verschaffen« Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Revision, schon aus dieser Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag ergebe sich dessen Sittenwidrigkeit.« Von einer Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag in dem Sinne, daß das Deutsche Reich Vertragspartner gewesen sei, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein« Der Vertrag ist nur von dem Erblasser der Klägerin und den anderen Auswanderern als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer abgeschlossen worden« Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 2 BOB verneint (im Ergebnis ebenso für einen gleichartigen Vertrag BGH Urteil vom 27 e /28« Juli 1956 - IV ZK 179/55 WM 1956, 1325)-» Der Beklagte hat, jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht mehr bekommen, als er nach dem Vertrag an die Darlehensgeber zurückzahlen soll, nämlich die Hälfte der von den Darlehensgebern ihm überlassenen Beträge „ Die andere Hälfte ist der Deutschen Golddiskontbank und damit mittelbar dem Deutschen Reich zugeflossen« Es besteht daher kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den von dem Darlehensgeber erbrachten und den vom Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen* Das Berufungsgericht hat auch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 BGB verneint (ebenso BGH aaO)• Ob dem zuzustimmen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben« Immerhin handelte: es sich bei den Kreditverträgen der hier vorliegenden Art von den damit befaßten Stellen des Deutschen Reiches und dem betroffenen Juden her gesehen um eine äußerlich in rechtliche Formen gekleidete Beraubung der unter Kollektivzwang stehenden Juden« Y/er, wie der Beklagte, dabei als Darlehensnehmer auftrat, war objektiv Teilnehmer an dieser Beraubung der Juden durch die damaligen Machthaber« Dies genügt allerdings noch nicht, um die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 BGB zu begründen« Bies ist jedoch nicht der Falle Ob das Verlangen auf; Abführung von 50 fo der Barlehensbeträge in die Form einer Bedingung für die devisenrechtliche Genehmigung oder in die Form einer Auflage gekleidet war, kann dahingestellt bleiben* In jedem Fall ist dieses Verlangen den betroffenen Juden gegenüber ein rechtswidriger, nichtiger Beraubungs akt« Bie devisenrechtliche Genehmigung des Kreditvertrages steht damit zwar im Zusammenhang, wird aber dadurch in ihrem rechtlichen Bestand selbst dann nicht berührt, wenn beides zusammen als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sein sollte« Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß hei teilweiser Nichtigkeit eines Verv.altungs-aktes in entsprechender Anwendung des dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen ist, oh der Rest des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen Teil Bestand haben kann (vgl BGHZ 9, 359 L370l; 16, 192 [198] mit weiteren Nachweisen)* Bas wird bejaht, wenn anzunehmen ist, daß der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil ergangen wäre« Im vorliegenden Pall ist zwar gewiß, daß die damals entscheidenden Steilen die devisenrechtliche Genehmigung ohne das Verlangen, die Hälfte der Sarlehensbeträge abzuführenr nicht erteilt haben würden« Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß deswegen die devisenrechtliche Genehmigung nichtig sei« Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen die Gültigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes deshalb in Frage steht, weil ihm eine unsittliche, rechtswidrige Bedingung oder Auflage beigefügt ist« In dem hier zu entscheidenden Falle würde eine Prüfung, ob der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, bedeuten, daß man sich auf den die Menschenwürde der Juden verneinendcn, Sitten- und rechtswidrigen Standpunkt der damaligen Machthaber stellen müßte« Dies geht keinesfalls an« Die Einstellung der damaligen. 2) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 23« September 1938 um eine in fremder Währung, nämlich englischen Pfunden, zu erfüllende:. Verbindlichkeit des Beklagten ist auch nicht dadurch zu einer Reichsmarkschuld geworden, daß das Vermögen des Gläubigers Richard auf Grund der. staatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen« Somit vermochte die Verfallerldärung seihst unter der nationalsozialistischen Herrschaft keine Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl GSZ BGHZ 16, 350 [354])r Sie konnte daher auch keine inhaltliche Änderung der Forderung zur Folge haben, Ebensowenig kann der Schuldner einer dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Forderung sich gegenüber dem jüdischen Gläubiger auf eine etwa mit dem Deutschen Reich vereinbarte inhaltliche Änderung der Forderung berufen« Schon deswegen ist daher das - übrigens neue- Vorbringen der Revision, der Beklagte habe mit dem Deutschen Reich die Umwandlung seiner* Darlehensschuld in eine Reichsmarkverbindlichkeit vereinbart, unerheblich« Daran ändert es nichts, daß im Rückerstattungsverfahren der Verfall der Klageforderung an das Deutsche Reich nur mit der Maßgabe "rückgängig gemacht" worden ist, daß die Klägerin die Rechte haben solle, die zur Zeit noch dem Deutschen Reich auf Grund des Kreditvei'trages gegen den Beklagten zustehen könnten« Wie bereits ausgeführt, haben die Gläubigerrechte des Richard aus dem Kreditvertrag zu keiner Zeit dem Deutschen Reich zugestanden« Die Rückerstattungsentscheidung hat daher nur deklaratorische Bedeutung« Die darin enthaltene Maßgabe soll offenbar nur klarsteilen, daß die Klägerin sich gemäß Art 25 Satz 1 REAO etwaige Zahlungen des Beklagten an das Deutsche Reich entgegenhalten la*ssen muß« Von dieser auf einer ausdrücklichen Vorschrift beruhenden Ausnahme abgesehen, besteht jedoch die ursprüngliche Forderung unberührt von etwaigen Maßnahmen des Deutschen Reiches weiter« Der Kriegsausbruch hat keine dem Beklagten nach § 275 BGB befreiende dauernde Unmöglichkeit der Rückzahlung des Darlehens in englischen Pfunden zur Folge gehabt* Objektiv unmöglich geworden ist die Leistung nicht* Es liegt allenfalls ein vorübergehendes Unvermögen des Beklagten vor* (vgl BGH aap)* 3) Die Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte die bis zu dem JO* September 1944 aufgelaufenen Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt habe, wie sich aus Bl 76 ff der .beigezogenen Y/iedergutmachungsakten des T/iedergut-machüngsemtes Berlin (62 WGA 1392/51) ergebe* Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Zinszahlungen des Beklagten an das Deutsche Reich nicht berücksichtigt, ist jedoch nicht begründet* Denn nach den Tatbeständen des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils, auf das das angefochtene Urteil verv/eist, hat der Beklagte in den Vorinstanzen weder durch Bezugnahme auf Bl 76 ff der V/iedergutmachungsakten noch sonst behauptet, daß er Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt habe« Die Wiedergutmachungsakten waren in erster Instanz überhaupt nicht, in zweiter Instanz waren daraus nach der ausdrücklichen Feststellung im vorletzten Absatz des Tatbestands des Berufungsurteils nur die Abschrift der Brbeslegitimation der Klägerin (Bl 20) und der V/iedergutmachungsbeSchluß vom 12* März 1952 (Bl 34) Gegenstand der mündlichen Verhandlung« Aus dem Wiedergutmachungsbeschluß ergibt sich nicht, daß der Beklagte Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt hätte« Es ist dort vielmehr nur von etwaigen Ansprüchen bezüglich an das Deutsche Reich geleisteter Abschlags- oder Zinszahlungen die Rede, hinsichtlich deren das Wiedergutmachungsverfahren gegen das Reich anhängig bleiben sollte« Ob bei dieser Sachlage das Berufungsgericht seine Fragepflicht (§ 139 ZFO) hätte ausüben müssen, kann dahingestellt bleiben« Denn eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben« Da die Klägerin die Erfüllung der Darlehensforderung gemäß den Regelungsbedingungen des LondScbAbk und seiner Anlage' IV begehrt, gehören zu dem Grund des Anspruchs, wie schon oben erwähnt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend bejaht« c) Die Klägerin hat sich schließlich auch damit einverstanden erklärt, daß die deutschen Gerichte die Zahlungsund r sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des LondSchAbk und seiner Ablagen festsetzen« Somit kann sie, nachdem der Beklagte keine Beitrittserklärung (Art 14 Abs 1 der Anl IV) abgegeben hat, die ihr nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehenden Hechte vor den deutschen Gerichten geltend machen (Art 1? IV« Da demnach das Berufungsgericht den von der Klägerin miV ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch zu Hecht deyGrunde nach bejaht hat, ist die Revision zurückzuwei-eens Die Formel des angefochtenen Urteils steht £llex*dings mit dem Inhalt und der Tragweite der von ihm in der Sache getroffenen Entscheidung insoweit nicht in Sinklang, als es den Rechtsstreit nur zur Regelung der Schuld nach dem LondSchAbk an das Landgericht zurückverv/iesen hat« Die Urteilsformel ist in diesem Funkte zu berichtigen, da auch
VII. ZR 203/56 Verkündet am 11. Juli 1957 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2343 003 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors Br. Oskar Kiflfe Inhabers der Firma Textil-fabrikation Oskar « Bfli v ■, mmmmm m, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen Melita OMHH», V ■, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. VHHHB - ♦ hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzraann und der Bundesrichter Scheff-ler, Rietschel, Br. Heimann-Trosien und H. Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kamraergerichts vom 12. März 1956 wird zurückgewiesenj Jedoch obliegt dem Landgericht auch die Entscheidung über die Höhe des zu regelnden An-* Spruchs. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist britische Staatsangehörige und in London ansässig* Sie ist die Tochter und Alleinerbin des am 9* Mai 1943 in verstorbenen Richard aus StfHHH) bei an der Saale. Richard 4K0 war Jude. Im* Jahre 1933 bereitete er seine Auswanderung aus Deutschland vor. XJm einen Teil seines Vermögens ins Ausland zu bringen, schloss er zusammen mit anderen Auswanderern als Darlehensgeber mit dem Beklagten als Darlehens nebmer am 23» September 1933 schriftlich einen Kreditvertrag, nachdem dem Beklagten durch Vorbescheid des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1938 die Aufnahme eines Darlehens aus Sperrmarkguthaben genehmigt worden war. Bach dem Vertrag gewährte Richard OflflMHP dem Beklagten ein Darlehen von 200 000 RM, das ausschliesslich zu dem in dem Vorbescheid des Reichswirtschaftsministers erwähnten Zweck verwendet werden sollte. Der Vertrag enthält u.a. folgende weiteren Bestimmungens i» § 3 Der Schuldbetrag errechnet sich in englischen Pfunden mit 50 # (i.W.: fünfzig Prozent) der gemäss § 1 eingezahlten RH-Beträge» umgerechnet zu dem amtlichen Berliner Mittelkurs am Auszahlungstage. 5 4 Die in Valuta geschuldete Darlehnssumme wird mit 3 1/2 # p.a. (i.W.: dreieinhalb Prozent pro anno) verzinst, gerechnet vom Tage der Einzahlung des Kredites ab, zahlbar halbjährlich nachträglich in englischen Pfunden. Das Darlehn v/ird auf 8 Jahre gegeben; die xtüclrzahlung in englischen )?funden hat in 6 gleichen Jahresraten zu erfolgen und beginnt mit Ablauf des 3 c Jahres nach Auszahlung des Darleims* $ 7 Die Verzinsung und Tilgung des Darlehne erfolgt in freien Devisen« Alo freie Devisen gelten nur Erlöse, die aus Ländern eingehen, mit denen weder ein Zahlungs- noch ein Verreckriungsabkomuen besteht« Darüber hinaus kennen und müssen 30 y> der Ausfuhrerlöse nach England für Tilgung und Verzinsung des Darlehns verwandt werden« Außerdem können und müssen etwa aus 0learinglänclern eingehende freie Devisen sowie solche freien Devisen Verwendung 7Ind*en, die aus indirekten Importen (D::port inländischer Abnehmer) anfallen« § 9 iollte der Kreditnehmer ««« die ValütaverpfDichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäß erfüllen, so sind die Kreditgeber, falls sie nicht auf vertragliche Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen, berechtigt, die fällig gewordenen Valutaboträgc zu stunden oder Zahlung in leichsmark auf Sperrkonto zu verlangen* \ :;K* 's*' A? ■ '• •. m vA 4 •• ' Xfc v> >/ w* / / * * In § 11 ist bestimmt, daß für alle Streitigkeiten deutsches liecht gilt und die deutschen Gerichte zuständig sind« Der Vertrag y/urde vom Oberfinanzpräsidentcn in Berlin, Devisenstelle, mit Bescheid vom 31* Oktober 1938 genehmigt* Alsbald nach Vertrags Schluß zahlte Richard 0flHHIV den .Darlehensbetrag in Höhe von 200*000 Alt an den Beklagten aus« Dieser führte davon die Hälfe dem Vorbescheid des Reich av/irt- - J 4 - sehaftsministers entsprechend an das Deutsche Reich ab» Der nach § 3 des Kreditvertrages für die Errechnung des Schuldbetrages in englischen Pfunden maßgebende Mittelkurs am Tage der Auszahlung des Darlehens lautete auf 12,18 HM. Auf Grund der 11o Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25 - November 1941 (RGBl I. 722) v/urden die Gläubigerrechte des Richard zugunsten des Deutschen Reiches für verfallen erklärt« Durch rechtskräftigen Beschluß des Wiedergutmachungsamt.es Berlin vom 12« März 1952 wurde dies mit der Maßgabe rückgängig gemacht, daß die Klägerin alle diejenigen Rechte geltend machen könne, die zur Zeit noch dem Deutschen Reich auf Grund des Kreditvertrages gegen den Beklagten zustehen könnten« Am 1. Mai 1950 hat der Beklagte an die Klägerin 2.500 Di! und am 16. Mai 1953 250.- DM gezahlt« Die Klägerin verlangt unter Abzug der bereits erhaltenen Beträge die Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen, und zwar in erster Linie gemäß § 3 des Kreditvertrages in englischen Pfunden für 50 # des von Richard OflBHHl hingegebenen Reichsmarkbetrages entsprechend den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 - RGBl II 331. —Sie hat im Laufe des Rechtsstreits ihren Beitritt zur Schuldenregelung gemäß Art 14 Abs 1 der Anlage IV zu dem Abkommen erklärt und hat, nachdem der Beklagte hierzu keine Erklärung abgegeben hatte, weiter erklärt, daß sie sich äh ihren Beitritt gebunden halte. Sie hat sich ferner damit einverstanden erklärt, daß die deutschen Gerichte die Zah«*~ lungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen festsetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und hat gemäß den Regelungsbedingungen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden und seiner Anlage IV beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach Maßgabe der devisenrechtlichen Bestimmungen zur 2ahlung von 12 304 engl* Pfunden 11 Schilling in jährlichen Katen ab 1r Januar 1958 nebst 3 1/2 # Zinsen ab 1* Januar 1953? abzüglich 2 750,- DM * 225 engl* Pfund 6 Schilling, zu verurteilen* Hilfsweise hat die Klägerin die ratenweise Zahlung Von 75 000*- DM nebst 4 <f> Zinsen ab 1* Oktober 1953 abzüglich 2 750.- HM und äußerstenfalls die Feststellungen dieser Forderung begehrt« - Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und wie folgt erkannt§ "Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 8210 engl« Pfunden 2 Schilling nebst 3 1/2 # Zinsen seit dem 1*10«1938, abzüglich am 1,5*1950 gezahlter 2«500?- DM de BdL* und am 16«5ol953 gezahlter 250?- DM BdL* Der Rechtsstreit wird wegen der Regelung der Schuld nach Maßgabe des Londoner Abkommens über deutsche Auslandschulden vom 27*2«1953 und seiner Anlage IV an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat«1* Mit der Revision erstrebt der Beklagte die \*liederherStellung des erstinstanzlichen Ux'teils* Die Klägerin bittet? die.Revision zurückzuwei sen * — 6 — Entscheidungsgrunde8 I«- Die Revision hat gebeten? die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu prüfen? und zwar im Hinblick darauf? daß ein Rückei'stattungstatbestand gegeben sein könnte« Die von der Revision angeführten Bedenken sind unbegründet« Mit dem Berufungsgericht ist die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges zu bejahen« 1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt? daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens? und zwar des Betrages? den der Beklagte selbst behalten habe? kein Rückerstattungsanspruch sei? denn die von Richard;0MM~" 4MP durch Barzahlung oder mittels Banküberweisung an den Beklagten gezahlten Geldbeträge seien keine feststellbaren Vermögensgegenstände im Sinne von Art 1 Abs 1 REAO* Dem ist zuzustimmen« Das Revisionsgericht ist dabei nicht an die Auslegung gebunden? die das Berufungsgericht dem Art 1 Abs 1 der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen TJnterdrüclcungs-maßnahmen (REAO) vom 26« Juli 1949 - 221 - gegeben hat« Art 1 Abs 1 REAO ist ebenso wie Ai*t 51 daselbst? aus dem sich der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges für Rücker-stattungsansprüche ergibt? revisibel« Der formelle Geltungsbereich dieser Vorschriften geht zwar nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus« Doch stimmen sie fast völlig ■ .* mit Art 1 Abs 1 und Art 49 des Rückerstattungsgesetzes für die frühere britische Zone sowie im wesentlichen auch mit Art 1 Abs 1 und Art 57 des Rückerstattungegesetzes für die frühere amerikanische Zone überein« Da diese 3bereinstimmung offenbar auf der Absicht beruht? das Rückerstattungsrecht in den genannten Besatzungszonen und in Berlin möglichst einheitlich zu gestalten, unterliegen die angeführten Bestimmungen der REAO der Hachprtifung durch das Revisionsgericht (vgl BGR2 10, 234 i.237]). Im vorliegenden Pall ist das Darlehen düröh Überweisung vom Bankkonto des Darlehensgebers auf ein Bankkonto des Beklagten ausgezahlt worden« Darin liegt nicht eine Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes« Davon könnte nur die Rede sein* wenn die Porderung des Darlehensgebers gegen seine Bank auf den Beklagten übergegangen wäre« Dies ist jedoch nicht der Pall« Der Darlehensgeber hat vielmehr durch die Überweisung die Porderung gegen seine Bank verbraucht« Was der Beklagte als Darlehensnehmer erlangt hat, nämlich eine Forderung gegen seine eigene Bank, ist nicht identisch mit dem, was der Darlehensgeber auf gegeben hat (vgl auch Art 17 REA Der Senat tritt damit der ständigen Rechtsprechung in der früheren britischen Zone sowie in Berlin bei (ygl ORG Berlin NJW/RzY/ 1955, 49; ORG Herford RJW/RzW 1956, 167 und 352; OHG Writ. Zone EJW/fez\7 1955, 198; BoR brZ IOT/RzW 1952, 110; OLC- Köln NJw/RzW 1952, 112; KG HJW/RzW 1952, 348; Blessin-Wil-den, Bundesentschädigungsgesetze, 1957, Arm 1 zu § 59 BEG; v. Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Arm 4 Abs 5 zu Art 1 REG brZ; anders die Rechtsprechung in der früheren amerikanischen Zone, vgl CoRA HJW/RzW 1952, 353; offen gelassen in BGH NJW/RzW 1955, 55 L57J)« Die in HJW/RzW 1955, 6 abgedruckte Entscheidung des*VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen; sie betrifft den Verzicht auf eine Porderung. 2) Wenn sich-aus der Darlehensgewährung Entschädigungsr ansprüche i. S« des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) vom 29« Juni 1956 - BGBl I 559, 562 - ergeben sollten, so ist deswegen der Rechtsweg für die vorliegende Klage nicht $ unzulässig. Rach § 8 Abs 2 BEG, der in der Passung vom 29« Juni 1956 auch in Berlin gilt (Gesetz zur Übernahme des 3« Gesetzes.zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes. vom 5« Juli 1956 - GVB1 Berlin 764 -), werden Ansprüche k* /' gegen Personen des privaten Rechts durch das BEG nicht berührt« Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende land über« Daraus ergibt sich nicht nur, daß nach bürgerlichem Recht bestehende Ansprüche gegen Personen des privaten Rechts in ihrem Bestand durch das BEG nicht beeinträchtigt werden, sondern auch, daß derartige Ansprüche trotz des Bestehens von Entschädigungsansprüchen gerichtlich durchgesetzt werden können« Bedenken hiergegen können aus den vor Inkrafttreten des § 8 Abs 2 BEG (vorher § 9 Abs 2 BErgG) ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs beim Yorliegen von Uiedergutmachungsansprüchen (BGHZ 9, 34 [45] und BGHZ 10, 540) nicht hergeleitet werden« Diese Entscheidungen sind durch die spätere gesetzliche Regelung überholt (vgl BGH Urteil vom 27<>/28» Juli 1956 - IV ZR 179/55 - UM 1956, 1325). IIo Das Berufungsgericht hat das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten Forderung aus dem Kreditvertrag vom 23* September 1938 und die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (londoner Schuldenabkommen, im folgenden mit londSchAbk bezeichnet) und seiner Anlage IV bejaht« Es hat jedoch vor der Regelung der Schuld, d« h« vor der abschließenden Entscheidung über die Klage, eine der förmlichen und sachlichen Rechtskraft fähige Entscheidung über Eestand und Höhe der zu regelnden Schuld für erforderlich gehalten, und hat deswegen 11 in entsprechender Anwendung" der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO ein Zwischenurteil erlassen« Die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens begründet das ^ Berufungsgericht mit der Erwägung, dem Beklagten werde sonst, weil er die Forderung bestritten habe und deshalb der Schuldenregelung nicht beigetreten sei, die Möglichkeit genommen, sich nach Art 17 Abs 6 c LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG nachträglich auf die sog« Ilärtoklaucol des Art 11 der Anl IV z«londSchAbk zu berufen« Die Zuruckvcrwcisung der Sache an das Landgericht sei auch deshalb geboten, weil über die Anwendung der Härteklausel ~ 9- nicht erstmalig im Berufungsrechtszug entschieden werden dürfe; andernfalls würden dem Gläubiger die ihm durch Art 11 Abs 2 der Anl IV gewährten besonderen Rechtsbehelfe verkürzt«, % Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum« 1«) Besonderheiten des Regelungsverfahrens erforderten nicht die vom Kammergerieht für notv/endig gehaltene Zerlegung des Prozesses« Hach Art 17 Abs 1 a LondSchAbk und § 3 AusfG kann unter gewissen Voraussetzungen der Gläubiger diejenigen ^ Rechte, die ihm nach dem LondSchAbk und seinen Anlagen zustehen, gegen den der Regelung nicht beigetretenen Schuldner vor den deutschen Gerichten geltend machen« Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Schuldner seine Kitwirkung zur Regelung versagt, ob deshalb, weil er die Forderung bestreitet, oder aus anderen Gründen« Aus Art 17 Abs 6 c LonSchAbk geht hervor, daß ein Regelungsverfahren auch dann möglich ist, wenn der Schuldner die Forderung bestreitetr Denn dort ist bestimmt, daß einem solchen Schuldner - anders als einem aus anderen Gründen nicht beigetretenen Schuldner - gegenüber der Schuldenregelung die nachträgliche Berufung auf die Härteklausel Vorbehalten bleibt« Demnach geht das Abkommen davon aus, daß ein Regelungsverfahren .auch gegen einen 9 die Forderung bestreitenden Schuldner durchgeführt werden kann» Entsprechende Bestimmungen sind in den §§3,8 AusfG enthalten* Besonderheiten können sich nur aus anderen Bestimmungen des Abkommens und des Ausführungsgesetzes ergeben; Für das .Regelungsverfahren hat nämlich § 11 AusfG die* ausschließliche sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bestimmt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat« Dagegen hat nach Art 15 der Anlage IV über Bestand und Höhe einer nach dieser Anlage zu regelnden Forderung im Streitfälle das Gericht oder Schiedsgericht zu entscheiden, das nach dem zugrunde liegenden Hechtsverhältnis zuständig ist» Sind die beiden Gerichte verschieden, so kann sich daraus allerdings die Notwendigkeit ergeben, daß der Gläubiger zunächst eine Entscheidung des nach Art 15 der Anl IV zuständigen Gerichts Uber Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung hex’beiführt, bevor er ein Regelungsverfahren nach den §§ 3? 11 AusfG einleitet $ für das Hegelungsgericht kann es sich unter Umständen als geboten erweisen, sein Verfahren bis zur Entscheidung des anderen Gerichtes auszusetzen» Das alles kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht* Denn das von der Klägerin angerufene Bandgericht Berlin war sowohl für die Regelung der Forderung als auch für den Streit über ihr Bestehen und ihre Höhe zuständig» Deswegen kann die Klage auf Leistung gemäß den Hegelungsbedingungen und die abschließende Entscheidung darüber nicht aus dem Grunde unzulässig sein, weil der Beklagte den Bestand und die Höhe der zu regelnden Forderung bestritten hat» Gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich nicht einwenden, daß der Schuldner nicht mit einem überflüssigen Regelungsverfahren überzogen werden dürfe, wenn er nur wegen seines Bestreitens der zu regelnden Forderung keine Beitrittserklärung abgegeben hat und daher nur der Streit über das Bestehen der zu regelnden Forderung zu entscheiden ist« Denn der Schuldner kann das Rege lungs verfahren (§ 3 ÄusfG) dadurch vermeiden, daß er seinen Beitritt im Sinne . dtes Art 14 Abs 1 Anl IV unter dem Vorbehalt der Entscheidung über Bestand und Höhe der zu regelnden Forderung erklärt.» Überdies wäre selbst dann, wenn die Parteien sich über die Regelung der Forderung einigen, deswegen allein das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Leistung gemäß der Regelung noch nicht zu verneinen» 2o) Der Auffassung des Berufungsgerichts ist noch folgendes entgegenzuhalten* Das Prozeßgericht ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung der Härteklausel, die in erster Linie auf das deutsche Vertragshilferecht verweist, überhaupt nicht zuständig* Zuständig ist vielmehr das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 6 Abs 2, 8, 18 a VHG idF des § 106 AusfG)«, Ein Schuldner, der der Schulden-^* regelung nicht beigetreten ist und gegen den gemäß Art 17 Abs 1 a und Abs 6 c Satz 1 LondSchAbk, §§3,8 Abs 1 AusfG ein Regelungs- und Leistungsurteil ohne Berücksichtigung der Härteklausel ergangen ist, kann danach immer noch nach Maßgabe des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG unter Berufung auf die Härteklausel (Art 11 der Anl IV) Vertragshilfe' beantragen* Das Vertragshilfegericht muß dann auch darüber entscheiden, ob der Schuldner die für einen nachträglichen Beitritt in Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk und § 8 Abs 2 AusfG bestimmte Frist eingehalten und ob er eine frühere Beitrittserklärung nur deshalb unterlassen hat, weil er die zu regelnde , Forderung bestritt* Damit erledigt sich auch das weitere Bedenken des Berufungsgerichts daß wegen des Art 11 Abs 2 der Anl IV der Rechtsstreit auf jeden Fall zur Regelung in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsse* Hach Art 11 Abs 2 der Anl IV kann der Gläubiger gegen die erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel nach seiner Wahl entweder das nach deutschem Recht zulässige Rechtsmittel einlegen oder das nach Art 17 der Anl IV gebildete Schiedsgericht anrufen* Diese Wahlmöglichkeit verliert der Gläubiger nicht,, wenn das nach den §§ 3, 11 AusfG angerufene Gericht ohne Berücksichtigung der Kärteklausel die Forderung regelt und den Schuldner dementsprechend zur Leistung verurteilt* Denn die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel nach Art 11 Abs 2 der Anl IV hat der Gläubiger nur bei Entscheidungen über die Anwendung der Härteklausel <, Davon abgesehen kann das Prozeßgericht dem Schuldner Vertragshilfe nur dann gewähren, wenn der Gläubiger dem zustimmt (§ 11 Abs 4 VHG)« Verweigert der Gläubiger seine Zustimmung, so bleibt dem Schuldner nur die Möglichkeit, die Vertragshilfe in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu beantragen« Der Gläubiger einer unter das LondSchAbk fallenden Forderung hat es danach in der Hand, sich die ihm in Art 11 Abs 2 Anl IV eingeräumte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anwendung der Härteklausel dadurch zu erhalten, daß er seine Zustimmung zur Anwendung dieser Klausel durch das Prozeßgericht versagt und so den Schuldner auf das Vertragshilf everfahren verweisto Stinkt er der Anwendung der Härteklausel durch das Prozeßgericht in zweiter Instanz zu, so begibt er sich damit selbst der in Art 11 Abs 2 Anl IV vorgesehenen Wahlmöglichkeit« Ob sich Besonderheiten dann ergeben, wenn der Schuldner Vertriebener im Sinne der §§ 1, 82 ff des Bundesvertrie-benengesetzes ist (vgl indes § 87 Abs 2 BVPG in Verbindung mit § 6 Abs 2 VHG idi> der §§ 106, 107 AusfG),braucht hier nicht erörtert zu werden« Denn es ist nichts dafür vorgetragen, daß zugunsten des Beklagten die §§ 82 ff BVPG anwendbar sein könnten» Im vorliegenden Pall ergibt sich somit weder aus dem LondSchAbk und seiner Anlage IV noch aus dem AusfG die vom Berufungsgericht angenommene Notwendigkeit, vor der Regelung der ursprünglichen Pordeinmg zunächst über deren Bestand und Höhe "in entsprechender Anwendung"der §§ 304, 538 Abs 1 Nr 3 ZPO zu entscheiden« Das Berufungsgericht hätte vielmehr ohne weiteres gemäß § 3 Satz 2 AusfG die Regelungsbedingungen festsetzen und den Beklagten dementsprechend zur Leistung verurteilen können, wenn und soweit es das Bestehen der zu regelnden Forderung bejahter Auf das Bestehen dieser' Forderung hätte es dabei nur in den Gründen seiner Entscheidung einzugehen brauchen« 3«) Las Berufungsgericht konnte aber wie auch sonst bei einer Zahlungsklage unter den Voraussetzungen der §§ 304, 538 Abs 1 Er 3 ZPO über den Grund des Klageanspruchs vorab entscheiden« Es hat ausgesprochen, die Klägerin habe ndem Grunde nach "gegen den Beklagten eine Forderung in Höhe von 8210 engl« Pfund 2 Schilling nebst 3 3/2^ Zinsen seit dem 1* 10« 1938”, abzüglich der schon geleisteten Zahlungen«. Darin liegt in der Tat eine Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs« Das Berufungsgericht wollte eine solche allard** n^s Entscheidung auch treffen« Es hat/noch ein weiteres Ziel verfolgt« Es wollte auch über die Höhe der zu regelnden Forderung entscheiden« Insoweit konnte aber nicht nach § 304 ZPO durch Zwischenurteil entschieden werden« Das Zwischenurteil ist deshalb, soweit es die Höhe der zu regelnden Forderung feststellen will, unverbindlich* es kann insoweit auch nicht in matei'ielle Rechtskraft erwachsen (BGHZ 10, 361 [362.])« Die hierauf bezüglichen Feststellungen in • dem angefochtenen Urteil sind als nicht geschrieben anzusehen« Infolgedessen ist das angefochtene Urteil auch nicht • geeignet, die 30-Tage-Frist des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondScbAbk (§ 8 Abs 2 AusfG) in Lauf zu setzen« Anders wäre es, wenn das Berufungsgericht unter den Voraussetzungen des § 256 oder des § 280 ZPO ein Feststellungsurteil über Bestand und Höhe ** mmmm mm mm imwi» ** «IffcS» m* w» «At mmm des zu regelnden Anspruchs erlassen hätte« Das ist aber nicht geschehen, es war auch nicht beantragt« 4«) Das angefochtene Urteil ist jedoch wirksam als Vorabentscheidung über den Grund des erhobenen Zahlungsanspruches gemäß § 304 ZPO. Über den Grund ist in vollem Umfang entschieden« Dazu gehört nicht allein das Bestehen der ursprünglichen Forderung aus dem Darlehensvertrag von 1938, i '' # v i' ' » c ♦ . sondern auch das Vorliegen der Regelungsvoraussetzungen nach dem LondSchAbk und seiner Anlage IV, Ob die verfahrens-rechtlichen Voraussetz.ungen des Grundurteils nach § 304 ZPO gegeben waren, bedarf keiner Erörterung, da eine entsprechende Revisionsrüge nicht erhoben ist (§§ 554 Abs 3 • t »r 2 b, 559 ZPO)* Dasselbe gilt für die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 538 Abs 1 Nr 3 ZPO« Zu prüfen ist nur, ob die Bejahung des Klageanspruchs dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt ist« III. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht den ’ von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach bejaht« 1) Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages vom 23c September 1938 und infolgedessen seine Nichtigkeit nach § 138 BGB verneint hat« Der Revision ist ohne weiteres zuzugeben, daß die mit dem Vertrag befaßten Behörden des Deutschen Reiches rechtsund sittenwidrig gehandelt haben, indem sie die Zwangslage der Darlehensgeber und die Notwendigkeit einer devisenrechtliehen Genehmigung dazu ausnutzten, dem Deutschen Reich die Hälfte der von dem Erblasser der Klägerin und den anderen Auswanderern hingegebenen Darlehensbeträge zu verschaffen« Unzutreffend ist jedoch die Annahme der Revision, schon aus dieser Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag ergebe sich dessen Sittenwidrigkeit.« Von einer Beteiligung des Deutschen Reiches an dem Kreditvertrag in dem Sinne, daß das Deutsche Reich Vertragspartner gewesen sei, kann nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein« Der Vertrag ist nur von dem Erblasser der Klägerin und den anderen Auswanderern als Darlehensgeber und dem Beklagten als Darlehensnehmer abgeschlossen worden« Das Deutsche Reich hat für die devisenrechtliehe Genehmigung dieses Vertrages die Hälfte der Darlehensbeträge verlangt.« Diese Abgabe ist durch den Vertrag in der Weise auf die Darlehensgeber abgewälzt worden, daß diese nur die Rückzahlung der Hälfte der hingegebenen Beträge sollten fordern können« Angesichts dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 2 BOB verneint (im Ergebnis ebenso für einen gleichartigen Vertrag BGH Urteil vom 27 e /28« Juli 1956 - IV ZK 179/55 WM 1956, 1325)-» Der Beklagte hat, jedenfalls im wirtschaftlichen Ergebnis, nicht mehr bekommen, als er nach dem Vertrag an die Darlehensgeber zurückzahlen soll, nämlich die Hälfte der von den Darlehensgebern ihm überlassenen Beträge „ Die andere Hälfte ist der Deutschen Golddiskontbank und damit mittelbar dem Deutschen Reich zugeflossen« Es besteht daher kein auffälliges Mißverhältnis zwischen den von dem Darlehensgeber erbrachten und den vom Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen* Das Berufungsgericht hat auch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 BGB verneint (ebenso BGH aaO)• Ob dem zuzustimmen ist, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben« Immerhin handelte: es sich bei den Kreditverträgen der hier vorliegenden Art von den damit befaßten Stellen des Deutschen Reiches und dem betroffenen Juden her gesehen um eine äußerlich in rechtliche Formen gekleidete Beraubung der unter Kollektivzwang stehenden Juden« Y/er, wie der Beklagte, dabei als Darlehensnehmer auftrat, war objektiv Teilnehmer an dieser Beraubung der Juden durch die damaligen Machthaber« Dies genügt allerdings noch nicht, um die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Kreditvertrages nach § 138 Abs 1 BGB zu begründen« Hinzu kommen muß vielmehr, daß der Beklagte als Darlehensnehmer aus einer verwerflichen Einstellung gehandelt hat«. /n 16 — Fehlt es daran, dann ist der Vertrag nicht sittenwidrig«, liegt eine verwerfliche Einstellung des Beklagten vor, dann wäre grundsätzlich die Sittenwidrigkeit des Vertrages zu bejahen« Der Beklagte könnte sich jedoch gegenüber der Klägerin als der Rechtsnachfolgerin seines Vertragspartners nicht darauf berufen« Mit Rücksicht auf Treu und Grlauben (§ 242 BGB) könnte hier im Verhältnis der Parteien die Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 BGB nicht dessen Nichtigkeit zur Folge haben« Denn die Nichtigkeit des Vertrages könnte sich nur aus dem Verhalten des Beklagten ergeben, nämlich daraus, daß der Beklagte in Kenntnis aller Umstände aus verwerflicher Gesinnung bei der Beraubung der Darlehensgeber durch die damaligen Machthaber mitgewirkt hat« Die Darlehensgeber wären allerdings auch dann, wenn der Vertrag als nichtig behandelt würde, nicht völlig rechtlos« Aber ihre etwaigen Bereicherungsoder Schadensersatzansprüche könnten nicht nach dem LondSchAbk geregelt werden (vgl Art 4 Abs 1 LondSchAbk)« Überdies würde dann kein Anspruch auf Zahlung in fremder Y/ährung, wie er durch den Vertrag im Interesse der Darlehensgeber begründet werden sollte, bestehen«* Der Beklagte wäre daher selbst bei Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 BGB mit Rücksicht auf Treu und Glauben der Klägerin gegenüber an diesen Vertrag gebunden« Das Reichsgericht hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß sich auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nach § 138 BGB auch der unsittlich Handelnde selbst berufen könne, ohne daß ihm der Gegen-einwand der Arglist entgegenstehe (vgl RGZ 150, 181 i.186]; 160, 52 156.]$ RG Warn 19U Nr 273 und 1920 Nr 145; RG LZ 1927 Sp 448 Nr 3)« Es handelte sich jedoch stets um Fälle, bei denen sich die Unsittlichkeit des Geschäfts nur aus dem Verhalten aller Beteiligten ergeben konnte, meistens um Fälle, in denen .die Vertragspartner zur Beeinträchtigung von Rechten Dritter zusanmienwirkteno Hier könnte der Vertrag jedoch nur dann sittenwidrig sein., wenn der eine Vertragspartnery der Beklagte, bei der Ausbeutung der Zwangslage des anderen Vertragspartners durch einen Britten in verwerflicher Gesinnung mitgewirkt hat* Selbst wenn es keinen allgemeinen Rechtssatz gäbe, daß niemand sich auf seine, eigene ünsittlichkeit berufen könne (so RG JW 1913, 734), muß doch hier der Gegeneinwand der Arglist durchgreifen* Baß es sich bei der Beimfung des Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs 1 BGB nicht um eine Einrede, sondern um die Geltendmachung einer von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeit handelt, steht dem nicht entgegen* Insoweit ist die Rechts läge hier nicht anders als in den Fällen, in denen von Amts wegen dem Mangel der gesetzlich vorgesehriebenen Form eines Rechtsgeschäfts mit Rücksicht auf Ireu und Glauben die Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB) versagt wird (vgl BGHZ 167 334 [337] mit weiteren Nach- Baß die mit der Genehmigung des Kreditvertrages befaßten Stellen mit dem Verlangen auf Abführung der Hälfte der Barlehensbeträge rechtsund sittenwirdrig gehandelt haben, könnte demnach die Wirksamkeit des Vertrages nur dann beeinträchtigen, wenn dieses Verlangen die Nichtigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung zur Folge hätte* Bies ist jedoch nicht der Falle Ob das Verlangen auf; Abführung von 50 fo der Barlehensbeträge in die Form einer Bedingung für die devisenrechtliche Genehmigung oder in die Form einer Auflage gekleidet war, kann dahingestellt bleiben* In jedem Fall ist dieses Verlangen den betroffenen Juden gegenüber ein rechtswidriger, nichtiger Beraubungs akt« Bie devisenrechtliche Genehmigung des Kreditvertrages steht damit zwar im Zusammenhang, wird aber dadurch in ihrem rechtlichen Bestand selbst dann nicht berührt, wenn beides zusammen als ein einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sein sollte« Die Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß hei teilweiser Nichtigkeit eines Verv.altungs-aktes in entsprechender Anwendung des dem § 139 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedankens zu prüfen ist, oh der Rest des Verwaltungsaktes auch ohne den nichtigen Teil Bestand haben kann (vgl BGHZ 9, 359 L370l; 16, 192 [198] mit weiteren Nachweisen)* Bas wird bejaht, wenn anzunehmen ist, daß der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil ergangen wäre« Im vorliegenden Pall ist zwar gewiß, daß die damals entscheidenden Steilen die devisenrechtliche Genehmigung ohne das Verlangen, die Hälfte der Sarlehensbeträge abzuführenr nicht erteilt haben würden« Daraus kann aber nicht die Folgerung gezogen werden, daß deswegen die devisenrechtliche Genehmigung nichtig sei« Die angeführte Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen die Gültigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes deshalb in Frage steht, weil ihm eine unsittliche, rechtswidrige Bedingung oder Auflage beigefügt ist« In dem hier zu entscheidenden Falle würde eine Prüfung, ob der Verwaltungsakt auch ohne den nichtigen Teil erlassen worden wäre, bedeuten, daß man sich auf den die Menschenwürde der Juden verneinendcn, Sitten- und rechtswidrigen Standpunkt der damaligen Machthaber stellen müßte« Dies geht keinesfalls an« Die Einstellung der damaligen. Machthaber kann nicht zu dem Nachteil der jüdischen Darlehensgeber dazu verwertet werden, dem sie begünstigenden Verwaltungsakt der devisenrechtlichen Genehmigung des Vertrags die Anerkennung zu versagen« 2) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 23« September 1938 um eine in fremder Währung, nämlich englischen Pfunden, zu erfüllende:. Geldschuld» -19- a) Dem steht nicht entgegen, daß das Darlehen in Reichsmark gegeben wurde«, Die Parteien konnten die Rückzahlung in einer fremden Währung vereinbaren * Die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ist erteilt worden* b) tTnzutreffend ist die Auffassung der Revision, der Beklagte habe seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag von Anfang an gemäß § 244 Abs 1 BGB in deutscher Währung erfüllen können« Die Schuld ist n.ach dem Vertrage nicht im Inland zu erfüllen, wie es § 244 Abs 1 BGB voraussetzte Davon abgesehen besteht die Ersetzungsbefugnis nach dieser Bestimmung nicht, wenn Zahlung in fremder Währung ausdrücklich bedungen ist* Ausdrücklich bedungen ist die Zahlung in fremder Währung dann, wenn die Parteien ihren auf effektive Zahlung in ausländischer Währung gerichteten Willen in besonderem Maße eindeutig offenbart haben (vgl BGH IM Nr 5 zu § 275 BGB; RGZ 168, 240 [245,])* Dies ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fäll* Diese Feststellungen betreffen, die Auslegung des Kreditvertrages und liegen daher auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogenen tatsächlichen Gebiet* c) Die durch den Kreditvertrag begründete Fremdwährungs- Verbindlichkeit des Beklagten ist auch nicht dadurch zu einer Reichsmarkschuld geworden, daß das Vermögen des Gläubigers Richard auf Grund der. 11«, Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25« November 1941 - . ~e*jRGBl\ ... I 722 - für dem Deutschen Reich verfallen erklärt worden ist» § 5 Abs 1 der genannten Verordnung, der das Vermögen jüdischer Auwwanderer für dem Deutschen Reich verfallen erklärt, ist wegen seines den Grunderfordernissen jeder rechts ******** staatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen« Somit vermochte die Verfallerldärung seihst unter der nationalsozialistischen Herrschaft keine Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl GSZ BGHZ 16, 350 [354])r Sie konnte daher auch keine inhaltliche Änderung der Forderung zur Folge haben, Ebensowenig kann der Schuldner einer dem Deutschen Reich für verfallen erklärten Forderung sich gegenüber dem jüdischen Gläubiger auf eine etwa mit dem Deutschen Reich vereinbarte inhaltliche Änderung der Forderung berufen« Schon deswegen ist daher das - übrigens neue- Vorbringen der Revision, der Beklagte habe mit dem Deutschen Reich die Umwandlung seiner* Darlehensschuld in eine Reichsmarkverbindlichkeit vereinbart, unerheblich« Daran ändert es nichts, daß im Rückerstattungsverfahren der Verfall der Klageforderung an das Deutsche Reich nur mit der Maßgabe "rückgängig gemacht" worden ist, daß die Klägerin die Rechte haben solle, die zur Zeit noch dem Deutschen Reich auf Grund des Kreditvei'trages gegen den Beklagten zustehen könnten« Wie bereits ausgeführt, haben die Gläubigerrechte des Richard aus dem Kreditvertrag zu keiner Zeit dem Deutschen Reich zugestanden« Die Rückerstattungsentscheidung hat daher nur deklaratorische Bedeutung« Die darin enthaltene Maßgabe soll offenbar nur klarsteilen, daß die Klägerin sich gemäß Art 25 Satz 1 REAO etwaige Zahlungen des Beklagten an das Deutsche Reich entgegenhalten la*ssen muß« Von dieser auf einer ausdrücklichen Vorschrift beruhenden Ausnahme abgesehen, besteht jedoch die ursprüngliche Forderung unberührt von etwaigen Maßnahmen des Deutschen Reiches weiter« d) Unzutreffend ist schließlich auch die Auffassung der Revision, daß die grundlegende Veränderung der Verhältnisse durch den Kriegsausbruch, insbesondere wegen der dadurch hervorgerufenen Unmöglichkeit von Ausfuhren in das Sterlinggebiet, zur Umwandlung der Fremdwährungsverbindlichkeit in eine Reichsmarkschuld geführt habe« Der Beklagte hat sich durch den Kreditvertrag nicht zu zusätzlichen Ausfuhren verpflichtete Die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse war vielmehr nach dem Zusammenhang der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen mit dem devisenrechtlichen Genehmigungsbescheid nur die devisenrechtliche Voraussetzung für die vertraglich vorgesehene Tilgung des Darlehens« Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung in engl« Pfuhden war auch nicht etwa durch die Erzielung zusätzlicher Ausfuhrerlöse auflösend bedingt« Dies ergibt sich auö § 9 des Kreditvertrages« Dort sind die Rechte der Darlehensgeber geregelt für den Pall? daß der Beklagte die . s Valutaverpflichtung an Kapital oder Zinsen nicht vertragsgemäß erfüllen sollte« Die Darlehensgeber können dann entweder auf vertraglicher Erfüllung der jeweiligen Kapital- oder Zinsrate in Valuta bestehen oder aber die fällig gewordenen Valutabeträge stunden oder Zahlung in Reichsmark auf ein Sperrkonto verlangen« Diese Regelung umfaßt auch den Fall, daß die vertraglich vorgesehenen Zahlungen des Beklagten ausgeblieben sind, weil er die zusätzlichen Ausfuhrerlöse nicht erzielt hat« Auch dann haben die Darlehensgeber in erster Linie das Recht behalten, Zahlung in Valuta zu verlangen« Eine solche Zahlung bedarf dann allerdings einer neuen devisenrechtlichen Genehmigung, da nach der zu dem Vertrag erteilten Genehmigung, wenn diese überhaupt schon die vorgesehenen Rückzahlungen deckte, Zahlungen in Valuta hur aus bestimmten zusätzlichen Ausfuhrerlösen zulässig waren« Diese Hotwendigkeit einer devisenrechtlichen Genehmigung für das Erfüllungsgeschäft war und ist jedoch ohne Bedeutung für das Bestehen der Schuld« Sie bedeutet insbesondere keine dauernde, sondern nur eine vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung, die den Schuldner nicht befreit (vgl BGH LK Nr 5 au § 275 BGB)« 22 - Der Kriegsausbruch hat keine dem Beklagten nach § 275 BGB befreiende dauernde Unmöglichkeit der Rückzahlung des Darlehens in englischen Pfunden zur Folge gehabt* Objektiv unmöglich geworden ist die Leistung nicht* Es liegt allenfalls ein vorübergehendes Unvermögen des Beklagten vor* (vgl BGH aap)* Die durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Änderung der Verhältnisse kann schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrunölage nach § 242 BGB nicht zu einer Umwandlung der Fremdv/ährungs-verbindlichkeit des Beklagten oder gar zur völligen Befreiung des Beklagten von jeder Verbindlichkeit führen* Es kommt nur eine Stundung oder Herabsetzung der Schuld in Betracht« Dies kann der Beklagte jedoch nur im Vertragshilf everf ähren erreichen (vgl BGKZ 159 27 L38] mit weiteren Nachweisen; BGH Ißi Nr 13 zu § 242 A BGB), das ihm gemäß Art 11 Anl IV nach Maßgabe des Art 17 Abs 6 c Satz 2 LondSchAbk (§8 Abs 2 AusfG) offen3teht* 3) Die Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Beklagte die bis zu dem JO* September 1944 aufgelaufenen Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt habe, wie sich aus Bl 76 ff der .beigezogenen Y/iedergutmachungsakten des T/iedergut-machüngsemtes Berlin (62 WGA 1392/51) ergebe* ' Der Einwand der Zahlung, auch einer Teilzahlung (vgl RG TO. 1909, 225 , betrifft den Grund des Anspruchs* Seine Verneinung gehört zu den vom Revisionsgericht zu ' < ' ■*. prüfenden sachlichen Voraussetzungen der Vorabentscheidung Über den Grund des Anspruchs. Dies muß jedenfalls hier auch für Zinszahlungen gelten, v/eil die Klägerin die bis zu dem 31*. Dezember 1952 auf gelaufenen Zinsen gemäß Art 34 Nr 3 der Anl IV dem verlangten Kapitalbetrag zugeschlagen hat« Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Zinszahlungen des Beklagten an das Deutsche Reich nicht berücksichtigt, ist jedoch nicht begründet* Denn nach den Tatbeständen des angefochtenen und des erstinstanzlichen Urteils, auf das das angefochtene Urteil verv/eist, hat der Beklagte in den Vorinstanzen weder durch Bezugnahme auf Bl 76 ff der V/iedergutmachungsakten noch sonst behauptet, daß er Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt habe« Die Wiedergutmachungsakten waren in erster Instanz überhaupt nicht, in zweiter Instanz waren daraus nach der ausdrücklichen Feststellung im vorletzten Absatz des Tatbestands des Berufungsurteils nur die Abschrift der Brbeslegitimation der Klägerin (Bl 20) und der V/iedergutmachungsbeSchluß vom 12* März 1952 (Bl 34) Gegenstand der mündlichen Verhandlung« Aus dem Wiedergutmachungsbeschluß ergibt sich nicht, daß der Beklagte Zinsen an das Deutsche Reich gezahlt hätte« Es ist dort vielmehr nur von etwaigen Ansprüchen bezüglich an das Deutsche Reich geleisteter Abschlags- oder Zinszahlungen die Rede, hinsichtlich deren das Wiedergutmachungsverfahren gegen das Reich anhängig bleiben sollte« Ob bei dieser Sachlage das Berufungsgericht seine Fragepflicht (§ 139 ZFO) hätte ausüben müssen, kann dahingestellt bleiben« Denn eine entsprechende Rüge ist nicht erhoben« Die Teilzahlungen des Beklagten an die Klägerin hat diese bereits in ihrem Klageantrag berücksichtigt« 4) . Da die Klägerin die Erfüllung der Darlehensforderung gemäß den Regelungsbedingungen des LondScbAbk und seiner Anlage' IV begehrt, gehören zu dem Grund des Anspruchs, wie schon oben erwähnt, auch die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen zutreffend bejaht« a) Die Schuld des Beklagten ist eine Geldverbindlichkeit aus einem vor dem 8« Mai 1945 abgeschlossenen Kreditvertrag (Art 4 Abs 1 b LondSchAbk) und eine Forderung aus dem Kapitalverkehr gegen einen nicht-öffentlichen Schuldner im Sinne des Art 2 Abs 2 a und d der Anl IV* Der Beklagte ist im Währungsgebiet der Deutschen Kark (Y/est) , die Klä_ gerin in einem Gläubigerstaat (Art 3 Buchst b BondSchAbk), nämlich in Großbritannien,’ ansässig (Art 4 Abs 2 b und Abs 3 b LondSchAbk)» b) Die Klägerin hat schriftlich ihren Beitritt zur Schuldenregelung i« S« des Art 13 Abs 1 LondSchAbk und des Art 14 Abs 1 Anl IV erklärt* Nachdem der Beklagte hierzu keine.Erklärung abgegeben hatte, hat sie weiter erklärt, daß sie sich an ihren Beitritt gebunden halte (Art 14 Abs 3 Anl IV). v c) Die Klägerin hat sich schließlich auch damit einverstanden erklärt, daß die deutschen Gerichte die Zahlungsund r sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den Bestimmungen des LondSchAbk und seiner Ablagen festsetzen« Somit kann sie, nachdem der Beklagte keine Beitrittserklärung (Art 14 Abs 1 der Anl IV) abgegeben hat, die ihr nach dem Abkommen und seinen Anlagen zustehenden Hechte vor den deutschen Gerichten geltend machen (Art 1? Abs 1 a LondSchAbk, § 3 AusfG) o IV« Da demnach das Berufungsgericht den von der Klägerin miV ihrem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch zu Hecht deyGrunde nach bejaht hat, ist die Revision zurückzuwei-eens Die Formel des angefochtenen Urteils steht £llex*dings mit dem Inhalt und der Tragweite der von ihm in der Sache getroffenen Entscheidung insoweit nicht in Sinklang, als es den Rechtsstreit nur zur Regelung der Schuld nach dem LondSchAbk an das Landgericht zurückverv/iesen hat« Die Urteilsformel ist in diesem Funkte zu berichtigen, da auch Uber die Höhe der zu regelnden Forderung erst in dem y/eiteren Verfahren entschieden werden kann* Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO» Glanzmann Bundesrichter Scheffler ist beurlaubt, Bundesrichter Dr* Heimann-frocien ist erkrankt* Die beiden Hichter können deshalb nicht unter- v schreiben* Bietsehel Meyer Glanzmann