Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 203/07 vom 19. Juni 2008 in dem Rechtsstreit OLG Dresden - Az. 9 U 1202/06 vom 11.10.2007; LG Chemnitz - Az. 2 HKO 4095/00 vom 19.05.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 829.645,27 € Dressier Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier