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BGH · VII ZR 202/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 202/97

Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.). Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Zitierte Normen: § 69 ZPO
Streithelferin22UllmannZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 202/97	BESCHLUSS
	vom 22. Oktober 1998
	in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
 beschlossen:
Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. nur Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liegt nicht vor (vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.).
Die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1997 wird nicht angenommen.
3
Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert: 297.558,14 DM
Ullmann
 Thode
Haß
 Kuffer
Kniffka