Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.). Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 202/97 BESCHLUSS vom 22. Oktober 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka beschlossen: Der Antrag der Streithelferin zu 1 der Beklagten, die Unterbrechnung des Verfahrens festzustellen, wird abgelehnt. Der Konkurs des Streithelfers unterbricht das Verfahren nicht (ganz h.M., vgl. nur Wieczorek/ Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl. § 67 Rdn. 82 m.w.N.). Ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention liegt nicht vor (vgl. dazu Wieczorek/Schütze/Mansel aaO § 69 ZPO Rdn. 76 m.w.N.). Die Revision der Streithelferin zu 1 der Beklagten gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1997 wird nicht angenommen. 3 Die Streithelferin zu 1 der Beklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 297.558,14 DM Ullmann Thode Haß Kuffer Kniffka