* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-fCrosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Der Ordnung halber möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Balligkeit meines Honorars durch mein Entgegenkommen nicht berührt wird und das Honorar zu zahlen ist nach erbrachten Leistungen. Mit Schreibon vom 9* Oktober 1962 berechnete er der Beklagten für "erbrachte Teilleistungen gemäß § 19 a, b, c GOA = 40 °ß> " ein Architektenhonorar von insgesamt 10.819»43 DM. 1.) Dps Bevufungsgericht wertet das Schreiben des Klägers vom 15* August 1962 nach den Umständen wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Der Inhalt des Schreibens habe sich von dem vorher Besprochenen auch nicht so weit entfernt, daß der Kläger nicht mit dem Einverständnis der Beklagten hätte rechnen können. a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Eigentümer das Grundstück "mit Architektenbindung an den Kläger” zu dem Verkauf angeboten hatte. c) Da das Berufungsgericht nur auf den Inhalt dieses Schreibens abstellt, durfte es ohne Rechts-fehlor offen lassen, ob bei den früheren mündlichen Vertragsverhandlungen der Parteien von einer solchen Bedingung die Rede gewesen war oder nicht. d) Das Schreiben ergibt nichts dafür, daß der Grundstückserwerb der Beklagten Geschäftsgrundlage für den Vertrag der Parteien gewesen wäre. e) Das Schreiben ergibt, daß die Beklagte die von dem Kläger "erbrachten" Leistungen nach der GOA zu vergüten hatte. f) Der Inhalt des Schreibens nötigte das Berufungsgericht nicht, es als eine bloße Vertragsofferte des Klägers aufzufassen, die noch der Annahme der Beklagten mittels der erbetenen Gegenbestätigung bedurft , hätte. 2.) Das Berufungsgericht hat den Entv/urf (Anlage 6) und die Bauvorlage (Anlage 9) als vom "läger für die Beklagte "erbrachte" Leistungen angesehen und ihm dafür die Vergütung nach § 19 Abs. 1 Buchst, b und c GOA (20 io + 10 i = 30 i) zuerkannt. Die Vereinbarung der Parteien (gemäß dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 15« August 1962) sei somit dahin zu verstehen, daß die Einsichtnahme der Beklagten in den Vorentwurf unverbindlich, d.h. ohne Belastung mit einer Gebühr nach § 19 Abs. 1 Buchst, a GOA erfolgt sei, während Entwurf und Bauvorlagen gebührenpflichtige Leistungen des Klägers für die Beklagte dar-otellten. Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht den Schluß zu ziehen, der Entwurf sei nicht speziell für die Beklagte gefertigt. b) Die Bauvorlagen hat der Kläger unstreitig erst im September 1962 gefertigt, nachdem der Beklagten das Bestätigungsschreiben des Klägers bereits zugegangen war, also jedenfalls nach Vertragsschluß. Gegen die vom Kläger in seinem Schreiben vom 9* Oktober 1962 errechnete Höhe der Vergütung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Vorinstanzen nichts Substantiiertes vorgebracht. 4. ) Das Bestätigungsschreiben des Klägers besagt nichts darüber, daß die Beklagte für eine Leistung, die der Kläger für sie erbracht hatte, kein Honorar zu zahlen brauche, wenn er dieselbe Leistung von dem späteren Grundstückserwerber vergütet erhielt, was streitig-ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnlageLeistungSchreibenBerufungsgerichtParteiBestätigungsschreibenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III_ZR^202/64
URTEIL
Verkündet am
13. Oktober 1966 Horn»
Justizobersekre fcär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Pinna E	-Bau	GmbH., Bauträger für
 Wohn- und Industriebau, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Betriebswirt Uwe	Bl
 Krs.	Heinrich-GBBB-Weg
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Architekten BDA Willem
 straße
Kläger, Berufungsbeklagten. und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtet : Rechtsanwälte Br.
und Dr.
2
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Oktober 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-fCrosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 22. und 25* Mai 1964 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen T at be s t and:
Im Jahre 1962 verhandelte die Beklagte, im Ergebnis erfolglos, über den Erwerb eines Baugrundstücks in	rnit	dem	Eigentümer,	der es "mit
 Architektenbindung an den Kläger” zu dem Verkauf ange-boten hatte. Am 24. Juli 1962 fand die erste Besprechung der Parteien statt. Dabei legte der Kläger der Beklagten einen bereits früher von ihm gefertigten Vorentwurf 1 : 200 (Anlage 4) und den auf Grund dieses Vorentwurfs vom Eigentümer erwirkten Vorbescheid der Stadt	vom 2. Februar 1962 (Anlage 5) vor. Er
 fertigte weiter eine Grundrißentv/urfskizze 1 : 100 vom 24* Juli 1962 (Anlage 6), 20 Abzüge der Flurkarte
 
(/gl. Anlage 10), eine Baubeschreibung vom 28. Juli 1962 (Anlage 8) und nach seiner Behauptung eine Kostenubersicht (Anlage 7). Auch diese Unterlagen überließ er der Beklagten.
Am 15- August 1962 schrieb er der Beklagten "betr. Bauvorhaben	Landstr.	S
"Ich beziehe mich auf unsere verschiedenen Besprechungen und bestätige Ihnen, die für dio Bebauung obigen Grundstückes erforderlichen Architektenleistungen gemäß § 19 der Gebührenordnung durchzuführen. Von den unter § 19 aufgeführten Teilleistungen entfallen lediglich die Massen- und Kostenberechnung sowie die Ausführungszeichnungen, insgesamt also 35 $ der Gesamtgebühr. Als Entgelt für den Entzug dieser Leistung verpflichten Sie sich, mich mit einer anderen gleichwertigen Bauaufgabe zu betrauen.
Sollte wider Erwarten das ganze Projekt nicht gebaut werden, gleich aus welchen Gründen, so bin ich bereit, das für die durchgeführten Leistungen angefallene Architektenhonorar auf ein Honorar anzurechnen, was mir zustehen würde, falls Sie mir innerhalb eines Jahres einen anderen Auftrag erteilen. Der Ordnung halber möchte ich darauf aufmerksam machen, daß die Balligkeit meines Honorars durch mein Entgegenkommen nicht berührt wird und das Honorar zu zahlen ist nach erbrachten Leistungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir dieses Schreiben gegenbestätigen."
Unter dem 27» September 1962 fertigte er noch drei Pläne 1 : 100 (Anlage 9) und übergab sie ebenfalls der Beklagten.
 
Mit Schreibon vom 9* Oktober 1962 berechnete er der Beklagten für "erbrachte Teilleistungen gemäß § 19 a, b, c GOA = 40 °ß> " ein Architektenhonorar von insgesamt 10.819»43 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er eingeklagt.
Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger einen Auftrag erteilt zu haben.
Das Landgericht hat der Klage ganz, das Oberlande sgericht hat ihr in Höhe von 8.114,57 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagabweisung weiter.
Ent scheidungsgründe:
1.) Dps Bevufungsgericht wertet das Schreiben des Klägers vom 15* August 1962 nach den Umständen wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die darin enthaltene Bitte um Gegenbestätigung stehe dem hier nicht entgegen. Der Inhalt des Schreibens habe sich von dem vorher Besprochenen auch nicht so weit entfernt, daß der Kläger nicht mit dem Einverständnis der Beklagten hätte rechnen können. Die Beklagte habe dem Schreiben nicht rechtzeitig widersprochen; sein Inhalt sei daher für die Beurteilung der vertraglichen Beziehungen der Parteien maßgebend.
 
Diese tatrichterliche Auslegung und Beweiswürdigung hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung zu dem Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 7, 187; 40, 42, 44; BGH NJW 1964, 1269), läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen und bindet daher das Revioionsgericht.
Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Eigentümer das Grundstück "mit Architektenbindung an den Kläger” zu dem Verkauf angeboten hatte. ^ Es erwähnt diesen Umstand ausdrücklich im Tatbestand.
Dadurch und durch die einseitigen Parteibehauptungen der Beklagten war es nicht zu der Auslegung genötigt, der Vertrag der Parteien sei durch den Grundstückserwerb der Beklagten aufschiebend bedingt gewesen. Das Bestätigungsschreiben enthält nichts über eine solche Bedingung.
b)	Die Beweislast spielt hier keine Rolle; der Inhalt des Bestätigungsschreibens ist unstreitig.
c)	Da das Berufungsgericht nur auf den Inhalt dieses Schreibens abstellt, durfte es ohne Rechts-fehlor offen lassen, ob bei den früheren mündlichen Vertragsverhandlungen der Parteien von einer solchen Bedingung die Rede gewesen war oder nicht. Es brauchte deswegen darüber auch keinen Beweis zu erheben.
 
d)	Das Schreiben ergibt nichts dafür, daß der Grundstückserwerb der Beklagten Geschäftsgrundlage für den Vertrag der Parteien gewesen wäre. Das Berufungsgericht nimmt das ersichtlich nicht an. Es führt ausdrücltlich aus, mit dem Schreiben habe der Kläger "klare Verhältnisse" schaffen wollen.
e)	Das Schreiben ergibt, daß die Beklagte die von dem Kläger "erbrachten" Leistungen nach der GOA zu vergüten hatte. Y/as darunter zu verstehen ist. und welche Leistungen des Klägers das hier sind, v/ird noch erörtert.
f)	Der Inhalt des Schreibens nötigte das Berufungsgericht nicht, es als eine bloße Vertragsofferte des Klägers aufzufassen, die noch der Annahme der Beklagten mittels der erbetenen Gegenbestätigung bedurft , hätte.
2.) Das Berufungsgericht hat den Entv/urf (Anlage 6) und die Bauvorlage (Anlage 9) als vom "läger für die Beklagte "erbrachte" Leistungen angesehen und ihm dafür die Vergütung nach § 19 Abs. 1 Buchst, b und c GOA (20 io + 10 i = 30 i) zuerkannt. Dagegen hat es eine Vergütungspflicht für den Vorentwurf (Anlago 4) gemäß § 19 Abs. 1 Buchst, a GOA (10 i) verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Vorentwurf habe jedem Kaufinteressenten unverbindlich vorgelegt werden müssen, damit dieser sich im Rahmen der Kaufverhandlungen über das architektengebundene Grundstück habe unterrichten und ein Bild darüber
 
machen können, wie das Grundstück etwa bebaut werden könne und solle. Dagegen seien Entwurf und Bauvorlagen für diesen Zweck nicht erforderlich gewesen. Sie seien (speziell) für die Beklagte erbracht worden.
Die Vereinbarung der Parteien (gemäß dem Bestätigungsschreiben des Klägers vom 15« August 1962) sei somit dahin zu verstehen, daß die Einsichtnahme der Beklagten in den Vorentwurf unverbindlich, d.h. ohne Belastung mit einer Gebühr nach § 19 Abs. 1 Buchst, a GOA erfolgt sei, während Entwurf und Bauvorlagen gebührenpflichtige Leistungen des Klägers für die Beklagte dar-otellten.
Diese tatrichterliche Auslegung des Bestätigungsschreibens, einer Individualer3clärung, ist frei von Rechtsirrtum und bindet daher das Revisionsgericht.
Sie ist auch vertretbar.
a)	Zwar trägt der Entwurf das Datum der ersten Besprechung der Parteien (24. Jnti 1962). Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht den Schluß zu ziehen, der Entwurf sei nicht speziell für die Beklagte gefertigt. Es ist möglich, daß er zur Vorbereitung der genannten Besprechung oder unmittelbar im Anschluß an sie hergestellt worden ist.
b)	Die Bauvorlagen hat der Kläger unstreitig erst im September 1962 gefertigt, nachdem der Beklagten das Bestätigungsschreiben des Klägers bereits zugegangen war, also jedenfalls nach Vertragsschluß. Die Bauvorlagen waren daher unzweifelhaft eine vom Kläger speziell für die Beklagte hergestellte und daher vergütungspflich-tige Leistung.
- 8
*3.) Gegen die vom Kläger in seinem Schreiben vom 9* Oktober 1962 errechnete Höhe der Vergütung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Vorinstanzen nichts Substantiiertes vorgebracht. Auf die bloße unbestimmte Angabe der Beklagten, die Vergütung sei "bei weitem übersetzt”, brauchte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen zu hören.
•mm
4.	) Das Bestätigungsschreiben des Klägers besagt nichts darüber, daß die Beklagte für eine Leistung, die der Kläger für sie erbracht hatte, kein Honorar zu zahlen brauche, wenn er dieselbe Leistung von dem späteren Grundstückserwerber vergütet erhielt, was streitig-ist. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht anzunehmen, daß die Parteien eine derartige "Vorteilsauegleichung” vereinbart hätten.
5.	) Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietsehe1	Erbel
 Pinke
Heimann-Trosien
 Vogt
i