Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Der Kläger hat mit der Klage für restlichen Schnittlohn sowie für auftragsgemäß erbrachte Dienstleistungen (insbesondere Pracht und Verladearbeiten) die Zahlung von insgesamt 20.429,75 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch von 50.215»90 DM auf, den sie wie folgt errechnet: Verkaufspreis der Fehlmenge von 574,711 fm unter Zugrundelegung eines Preises von 118,— DM für den Festmeter = 44.215,90 DM, ferner 6.000,— DM, weil der Kläger vertragswidrig 150 cbm Stammholz zu Vorratsholz verschnitten habe, was einen Verlust von 40,— DM je cbm bedeute. Schließlich hat die Beklagte noch eingewandt, der Kläger habe den Vertrag auch schlecht erfüllt, denn er habe die nach seiner eigenen Kalkulation zu erzielende Mindestausbeute von 70 $ erheblich unterschritten, indem er nur eine Ausbeute von knapp 64 9» erbracht habe. In der Berufungsinstanz hat sie 'beantragt, die Klage voll abzuwei-sen und den Kläger zur Rückzahlung des bezahlten Betrags nebst Zinsen zu verurteilen. 1) Der Anspruch des Klägers auf restlichen Schnittlohn und Krsatz von Nebenleistungen steht nicht mehr im Streit i;s ist daher nur noch über die zur Aufrechnung gestellten Schadenoersatzforderungen der Beklagten zu befinden. Bs kommt auf Grund doo Gutachtens des Sachverständigen Dr. Vorreiter zu der Feststellung, daß der Kläger das ihm zu dem Schnitt angelic-ferte Holz voll zurückgeliefert hat. b) Die Rüge der Beklagten, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die durch die Messung des Holzes nach der Homa sich ergebenden Maßgewinne nicht berücksichtigt habe, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich durch die Messung nach der HOMA in der Tat solche Maßgewinne ergeben. Ber Vortrag der Beklagten, daß selbst der HOMA nicht die Befugnis des Klägers zu entnehmen sei, die sich aus den Maßgewinnen ergebenden Mehrmengen für sich zu behalten, liegt neben der Sache. Ber Kläger behauptet selbst nicht, eine solche Befugnis gehabt zu haben; aber e3 ist ihm, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, nicht nachzuweisen, daß er - abgesehen von den nicht mehr zurückgeforderten 50 fra Abfällen - etwas für sich behalten hat. Es war deshalb auch nicht gehalten, sich zu diesem Punkte mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten Schäfer auseinanderzusetzen oder noch ein;; weiteres Gutachten einzuholen. Das Berufungsgericht 3ieht es auf Grund der Gutachten Vogt und Dr. Vorreiter als nicht erwiesen an, daß die Klägerin insofern ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die erzielte Ausbeute von etwa 64 könne unter ö- gegebenen Umständen noch als angemessen angesehen werden, s sei insbesondere zu berücksichtigen, daß das Holz nur nach und nach aiigeliefert worden sei und bei den wechselnden Sin-schnittwünschen der Beklagten deshalb nicht immer auf die "bestmögliche Weise" hätte verwertet werden können. Unter diesen besonderen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf die abweichenden Zahlen in der Betriebsprüferkartei und dem Taschenkalender des Holzzentralblattes einzugehen. Daraus, daß der Kläger bei seiner Kalkulation ursprünglich selbst von einer Ausbeute von 70 # ausgegangen ist, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, noch nicht die Übernahme einer Garantie für eine solche Ausbeute gefolgert werden. e) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat somit der Kläger das ihm zu dem Schnitt an-gcliefcrte Holz - abgesehen von den hier nicht interessierenden zurückbehaltenen 50 fm Abfall - voll zurückgclie-fert und ferner keine zu geringe Ausbeute erzielt. f) Bas Berufungsgericht sieht es schließlich auch nicht als erwiesen an, daß der Xläger vertragswidrig 150 cbm des angelieferten Stammholzes zu Vorratsholz verschnitten hat. Bie Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daß flan sich der Kläger doch leicht auf klären kann und daß er dies tun muß" (angebliche Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO) ist in dieser unsubstantiierten Form nicht verständlich.
VII ZR 202/61 Verkündet am 29« Oktober 1962, » JustisoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2195 016 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit - Holzgroßhandlung - der Firma Gerhard R. Sl üflB/Westf., FflU Straße fV? Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen den Sägev/erksbcsitzer Theodor ScflHIBin über Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 28. Juni 1961 wird zurückgev/iesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Auf Grund mündlichen Vertrags führte der Kläger in seinem Siigev/erk seit Mitte 1955 für die beklagte Holzgrcß-handiung Lohnschnittaufträge durch. Al3 Schnittlohn waren für das Zuschneiden des Rohholzes zu Bau- und Kantholz 26,— DM, für das Kürzen von Rundholz '5,— DM je Pestmeter vereinbart. Die Abfallprodukte waren an die Beklagte zurückzuliefern. Insgesamt lieferte die Beklagte nach und nach unter Zugrundelegung der nach dor Holzmessanweisung vom 1. April 1956 (HOMA) erstellten Waldaufmaßlisten 2 193*633 fm Rohholz (2 048,447 fm Stammholz und 145*186 fm Rundholz), das auf bestimmte Längen zugeschnitten werden sollte. Der Kläger hat unstreitig zurückgeliefert 1 301,766 fm Schnittholz, 145,188 fm Rundholz, sowie insgesamt 1 527,582 Raummeter Abfall, dessen Umrechnung in Pestmeter streitig ist. Etwa 50 fm Abfall, die beim Kläger zurückgeblieben sind, werden von der Beklagten nicht mehr zurückgefordert. Der Kläger hat mit der Klage für restlichen Schnittlohn sowie für auftragsgemäß erbrachte Dienstleistungen (insbesondere Pracht und Verladearbeiten) die Zahlung von insgesamt 20.429,75 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sio hat dazu vorgetragen, der Kläger habe 374,711 fm zu wenig zurückgeliefert. Diese Fehlmenge ergebe sich daraus, daß der Kläger in Wirklichkeit mehr als die nach der HOMA errechnete Holzmenge erhalten habe; denn nach den Eigentümlichkeiten des Meßverfahrens nach der HOMA ergäben sich Maßgewinne, die sich der Kläger als empfangen anrechnen lassen müsse. Ferner seien die vom Kläger zugrunde gelegten Umrechnungszahlen für die Abfallprodukte zu hoch an gesetzt. Die Beklagte rechnet mit einem Schadensersatzanspruch von 50.215»90 DM auf, den sie wie folgt errechnet: Verkaufspreis der Fehlmenge von 574,711 fm unter Zugrundelegung eines Preises von 118,— DM für den Festmeter = 44.215,90 DM, ferner 6.000,— DM, weil der Kläger vertragswidrig 150 cbm Stammholz zu Vorratsholz verschnitten habe, was einen Verlust von 40,— DM je cbm bedeute. Schließlich hat die Beklagte noch eingewandt, der Kläger habe den Vertrag auch schlecht erfüllt, denn er habe die nach seiner eigenen Kalkulation zu erzielende Mindestausbeute von 70 $ erheblich unterschritten, indem er nur eine Ausbeute von knapp 64 9» erbracht habe. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.575,67 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. August 1958 verurteilt und den Mehranspruch abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat am 26. August I960 die Urteilssumme nebst Zinsen und Kosten (einschließlich Vollstreckungskoston) in Höhe von insgesamt 28.072,65 DM bezahlt. In der Berufungsinstanz hat sie 'beantragt, die Klage voll abzuwei-sen und den Kläger zur Rückzahlung des bezahlten Betrags nebst Zinsen zu verurteilen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückv/eisung der Revision. Rntscheidungsgründe: 1) Der Anspruch des Klägers auf restlichen Schnittlohn und Krsatz von Nebenleistungen steht nicht mehr im Streit i;s ist daher nur noch über die zur Aufrechnung gestellten Schadenoersatzforderungen der Beklagten zu befinden. Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Beklagten für ungerechtfertigt. Bs kommt auf Grund doo Gutachtens des Sachverständigen Dr. Vorreiter zu der Feststellung, daß der Kläger das ihm zu dem Schnitt angelic-ferte Holz voll zurückgeliefert hat. Dazu stellt es folge de Berechnung auf: Von der Beklagten zu dem Schnitt angeliefert (nach der KOMA gemessen): 2 048,44*7 fm 145,186 fm 2 193,653 fm (unstreitig) Von dem Kläger zurückgeliefert: Schnittholz 1 301,766 fm Rundholz 145,188 fm 1 446,954 fm Schnittholz Rundholz Dazu an Abfallprodukten (in Festmeter umgerechnet): Schwarten 432,602 rm x 0,648 = 280,326 fm Säumlinge 518,220 rm x 0,461 = 238,899 fm Sägespäne 576,760 rm x 0,345 = 198,982 fm 718,207 fm ferner beim Kläger noch lagernde Restmenge von Abfallpi'odukten, die die Beklagte nicht mehr zu-riickfordert, mind. 50,000 fm Gesamtrücklieferung 2215*161 fm. 2) Die gegen diese Berechnung-gerichteten Revisionsan-griffe der Beklagten sind nicht begründet. a) Soweit sich danach ein zuruckgelieferter Mehrbetrag von etwa 21 fm ergibt, kann dieser vernachlässigt worden. iJr erklärt sich zwanglos dadurch, daß bei der natürlichen Verschiedenheit des Holzes die Maß- und Umrechnungszahlen nur Richtsahlen sein können und deshalb Ungenauigkeiten unvermeidlich sind. Die Beklagte ist dadurch auch nicht belastet. b) Die Rüge der Beklagten, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die durch die Messung des Holzes nach der Homa sich ergebenden Maßgewinne nicht berücksichtigt habe, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich durch die Messung nach der HOMA in der Tat solche Maßgewinne ergeben. Bs verkennt auch nicht, daß die HOMA nach den Ausführung best imrnungen vom 1. April 1936 nur für den "markt-mäßigen Absatz" geschlagenen Holzes, also für den Verkauf an den Frstabnehmer verbindlich ist. Fs stellt jedoch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Br. Vorroiter fest, daß diese Berechnung ohne Zuschlag der Maßgewinne im Lohn3chnittgesehäft allgemein üblich ist und folgert daraus, daß die Beklagte mangels einer besonderen Abrede diesen Handelsbrauch gegen sich gelten lassen müsse (§ 546 HGB). Bas läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn das Berufungsgericht die Präge, was im Lohnschnittgeschäft handelsüblich ist, nicht aus eigener Fachkunde beantworten kann, so ist es nicht zu beanstanden, wenn es seine dahingehenden Feststellungen auf die Angaben des in der Holzbranche erfahrenen Sachverständigen stützt. Ber Vortrag der Beklagten, daß selbst der HOMA nicht die Befugnis des Klägers zu entnehmen sei, die sich aus den Maßgewinnen ergebenden Mehrmengen für sich zu behalten, liegt neben der Sache. Ber Kläger behauptet selbst nicht, eine solche Befugnis gehabt zu haben; aber e3 ist ihm, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt, nicht nachzuweisen, daß er - abgesehen von den nicht mehr zurückgeforderten 50 fra Abfällen - etwas für sich behalten hat. Aus den von der Beklagten errechneten übermaßzahlen läßt sich ein gegenteiliger Schluß nicht ziehen. V/enn sich auch, wie der Sachverständige Dr. Vorreiter bestätigt, bei der Messung nach der HOMA gewisse Übermaße zu Gunsten des Käufers (hier des Lohnschnittunternehmens) ergeben können, so werden diese "Gewinne” doch, wie der Sachverständige überzeugend darlegt, weitgehend dadurch ausgeglichen, daß durch die nachträgliche Austrocknung des Kolzea sowie durch die bei allen Fertigungsgängen unvermeidlichen und nicht erfaßbaren Abgänge wieder Verluste entstehen. Bas ist auch der Grund dafür, daß, wie das Berufungsge- rieht auf Grund des Sachverständigengutachtens feststollt, es im Lohnschnittgeschäft nicht üblich ist, etwaige sich aus der Messung nach der IIOMA ergebenden Übermaße zu dem Nachteil des Lohnschnittunternehmers zu berücksichtigen. c) Die Beklagte beanstandet auch zu Unrecht die von dem Berufungsgericht angesetzten Umrechnungszahlen, mit deren Hilfe es die Pestmetermenge der Abfallprodukte festgestellt hat. Bas Berufvmgsgericht stützt sich insoweit auf dir ven dem Sachverständigen Br. Vorreiter angegebenen Werte. Es stellt dazu noch ausdrücklich fest, daß dieser Sachverständige nach seiner Überzeugung die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen besitzt. Es stand daher auch in seinem Ermessen, die von dem Sachverständigen vermittelten Kenntnisse seiner Entscheidung zugrundezulegen. Es war deshalb auch nicht gehalten, sich zu diesem Punkte mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten Schäfer auseinanderzusetzen oder noch ein;; weiteres Gutachten einzuholen. Auch der Umstand, daß der ebenfalls vom Gericht beigezogene Sachverständige Vogt von dem Gutachten des Br. Vorreiter teilweise abweicht, brauchte dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu geben, zu demal der Sachverständige Vogt im wesentlichen zu demselben Ergebnis kommt wie Br. Vorreiter. n d) Bie Beklagte hat weiter vorgetragen, die von dem Kläger erzielte Ausbeute von nur 64 cß> sei zu gering gewesen; üblicherweise werde mit einer Mindestausbeute von 70 f» gerechnet. Sie stützt darauf einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung. 8 Das Berufungsgericht 3ieht es auf Grund der Gutachten Vogt und Dr. Vorreiter als nicht erwiesen an, daß die Klägerin insofern ihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Die erzielte Ausbeute von etwa 64 könne unter ö- gegebenen Umständen noch als angemessen angesehen werden, s sei insbesondere zu berücksichtigen, daß das Holz nur nach und nach aiigeliefert worden sei und bei den wechselnden Sin-schnittwünschen der Beklagten deshalb nicht immer auf die "bestmögliche Weise" hätte verwertet werden können. Das läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Unter diesen besonderen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf die abweichenden Zahlen in der Betriebsprüferkartei und dem Taschenkalender des Holzzentralblattes einzugehen. Daraus, daß der Kläger bei seiner Kalkulation ursprünglich selbst von einer Ausbeute von 70 # ausgegangen ist, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, noch nicht die Übernahme einer Garantie für eine solche Ausbeute gefolgert werden. Eine solche Garantieübernahme wäre, wie das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Vorreiter feststellt, im Holzschnittgewerbe auch völlig ungewöhnlich, da sie schon angesichts der naturbedingten . Verschiedenheit des Holzes mit einem Risiko verbunden gewesen wäre, das ein Lohnschnittunternehmer nicht übernehmen könne und wolle. e) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat somit der Kläger das ihm zu dem Schnitt an-gcliefcrte Holz - abgesehen von den hier nicht interessierenden zurückbehaltenen 50 fm Abfall - voll zurückgclie-fert und ferner keine zu geringe Ausbeute erzielt. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit in dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juli 1956 überdies noch ein teilweises "schuldbestätigendeo Anerkenntnis" zu finden ist, das die Beklagte gegen * '< Vn gelten lassen müßte. f) Bas Berufungsgericht sieht es schließlich auch nicht als erwiesen an, daß der Xläger vertragswidrig 150 cbm des angelieferten Stammholzes zu Vorratsholz verschnitten hat. Bie Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daß flan sich der Kläger doch leicht auf klären kann und daß er dies tun muß" (angebliche Verletzung des § 138 Abs. 1 ZPO) ist in dieser unsubstantiierten Form nicht verständlich. Ber Kläger hat die dahingehenden Behauptungen der Beklagten bestritten. Es ist nicht oinzusehen, inwiefern er noch hätte verpflichtet sein sollen, von sich aus weiteres zur Aufklärung beizutragen. 3) Bie Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer Pinke