Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11 o Juli' I960 aufgehoben, soweit es der Klägerin - außer über die Bezirke Lu|MHHi, Ue®ÜÄ. und Ka£Hft - die Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 19» November bis 31» Dezember 1958 versagt hat e In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,, Mit Schreiben vom 18« November 1958 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, vorsorglich zu dem 51» Dezember 1958; sie stützte die Kündigung darauf, daß die Klägerin in verschiedenen Beziehungen gegen die getroffenen Vereinbarungen verstoßen habe» lo) ihr durch einen Buchauszug darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte Uber die von ihr erzeugten und vertriebenen Waren in der Zeit vom 2„ Mai bis 51» Dezember 1958 in det^Vertreter- Die Beklagte zu 1) hat den Auskunftsanspruch hinsichtlich einer Reihe von Bezirken für die Zeit bis zu dem 18. •Aus der Tätigkeit der Klägerin sei ihr - der Beklagten - auch kein Nutzen verblieben, weil die Klägerin die Kundschaft für sich behalten habe und sie mit einem ähnlichen Erzeugnis weiter' beliefere« Has Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, der Klägerin durch einen Buchauszug darüber Auskunft zu erteilen, welche der Klägerin zu dem Alleinverkauf überlassenen Erzeugnisse sie in den Bezirken HaflMB und SchlflHHHHHPHHMP ln der Zeit vom 24 „ :Mai bis 14« August 1958, Osnabrück und Münster in der Zeit vom 1. Einen Buchauszug erstrebt sie jetzt noch über die Geschäfte der Beklagten in allen von ihr in An~ spruch genommenen Bezirken für die Zeit vom 19. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Erzeugnisse der Beklagten von dieser gekauft, an sie bezahlt und im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiterveräußert. bestimmte Zeitdauer gelten sollten oder daß eine Kündigungsfrist vereinbart worden wäre» Es hat deshalb das Vertragsverhältnis als jederzeit kündbar angesehen, auch verneint, daß nach Treu und Glauben die Beklagte gegenüber der Klägerin als selbständiger Großhändlerin eine angemessene Kündigungsfrist habe wahren müssen» hältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler, das mit einem Alleinverkaufsrecht verbunden ist,-' eine in der Regel auf längere Dauer berechnete Interessenverknüpfung» Diese ist derjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in manchen Beziehungen ähnlich» Es ist daher angezeigt, auf sie einzelne Vorschriften des Handelsvertreterrechts entsprechend anzuwenden, soweit Grund und Zweck der Vorschriften das rechtfertigen (RG in JW 1929 1291; BC-HZ 29, 83, 86; DM Nr. 2 zu § 86 a HGB; vgl» auch das Urteil, des erkennenden Senats vom 24» März I960 VII ZR 207/59)» In der in JW 1929, 129I abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht für einen solchen Fall den damaligen § 92 HGB entsprechend angewandt» 2» Es bedarf aber noch der Prüfung, ob die Beklagte - wie von ihr behauptet - einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hatte (§ 89 a HGB)„ Das Berufungsgericht hat das von seinem Standpunkt aus nicht erörtert» Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es den Auskunftsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 18o November bis 31° Dezember 1958 verneint hat. ■2 o Auch die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO hat keinen Erfolg» Das Berufungsgericht brauchte bezüglich dieses Punktes nicht“das Pragerecht auszuüben» Wenn die Klägerin auch insoweit die Berufung durchführen wollte, war es ihre Sache, gegenüber dem Bestreiten der Beklagten unaufgefordert und deutlich das Erforderliche vorzutragen und unter Beweis zu stellen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte in beschränktem Umfang zur Auskunfterteilung /erurteilt, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den"Hauptanspruch" die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Das Urteil ist offenbar dahin zu verstehen, daß damit auch der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu 2) und 3) zur Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen, abgewiesen worden ist» Die Revision rügt, daß das Urteil insoweit der Begründung entbehre» Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Punkt befaßt (BU S»9)» Es versteht das Berufungsvorbringen der Klägerin dahin, sie beanstande, an der von der Beklagten zu 1) erteilten Auskunft nur, daß sie allein die Zeit bis zur Kündigung umfasse» Gegen diesen Zum Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Vorschrift des § 89 b HBG sei auf die Klägerin als Eigenhändlerin auch nicht entsprechend anzuweden» Die dafür in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen lägen hier nicht vor» Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß sie ihren Kundenstamm bei Auflösung des Vertragsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung der Parteien der Beklagten habe ausliefern müssen» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diesbezügliches Vorbringen der Klägerin unter Verletzung von a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 7» September 1959 (So 2) nur vorgetragen, die Beklagte habe die gesamte Kundenkartei von ihr erbeten und hierauf hätte sie keinen Anspruch gehabt, wenn die Klägerin als Großhandlung aufgetreten wäreo Die Klägerin wollte damit ersichtlich nur darlegen, daß sie Handelsvertreterin gewesen sei» Das Be-rufungsgericht brauchte aus diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß die Parteien eine Auslieferung des Kunden-stammes vereinbart haben sollen» Etwas derartiges hat die Klägerin auch sonst im Verlauf des Rechtsstreits nie behauptet» Außerdem ist die vorgenannte Behauptung nicht unter Beweis gestellt worden» Bas Berufungsgericht konnte hiernach ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Klägerin selbst nicht behauptet hat, sich der Beklagten gegenüber zur Auslieferung des Kundenstammes verpflichtet und eine solche Verpflichtung erfüllt zu haben» 3» Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob weitere vom erkennenden Senat in den vorerwähnten Urteilen aufgestellte Voräussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 8.9 b HGB auf einen Eigenhändler bei der Klägerin etwa vorliegen» Dem Eigenhändler ist ein Ausgleichsanspruch nur zuzubilligen, wenn alle Voraussetzungen, die ihn dem Handelsvertreter vergleichbar machen, auf ihn zutreffen» Schon das Pehlen einer von ihnen führt zur Abweisung des Anspruchs» Hiernach ist das angefoehtene Urteil aufzuheben und di3 Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Klägerin der Auskunftsanspruch für die Zeit vom 18.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
§§ 89, 89a i'IGB
Auf das Rechtsverhältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt ist, können die Kundigungsvorschriften der §§ 89, 89a HGB entsprechend angewendet werden»
BGH, Urt. Vo 5. April 1962 - VII ZR 202/60 - OLG Celle
LG Hi lote she im
m-2fl 202/60 — ...
Verkündet
am 5. April 1962
Woitscheck, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Frau Gerda B W99H999MV , 5i4MHM| RifBMistraße • ,
■ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanwalt.
gegen
2,
3.
die~Firma SflHHHi Sa— offene Handelsgesellschaft, chemisch-pharmazeutische Fabrik in HilMHNMRM, Wo St ra ß e i—i, ______
den Kaufmann Richard Sa^MMP^ ebenda, ; ____
die Frau Marie M4MBHHI, HitHHBBft, WoJ
Straße
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 5
- Prozeßbevollmachtigter:
Recht sanwalt
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die. mündliche Verhandlung vom 5» April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Hubert Meyer, Dr, Vogt und Br» Finke
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11 o Juli' I960 aufgehoben, soweit es der Klägerin - außer über die Bezirke Lu|MHHi, Ue®ÜÄ. und Ka£Hft - die Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 19» November bis 31» Dezember 1958 versagt hat e
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,,
Ira übrigen wird die Revision zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesell“ schafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt kosmetische Artikel zur Haarbehandlung her« Sie übertrug auf Grund mündlicher Vereinbarungen im April 1958 der Klägerin den Alleinvertrieb ihrer Erzeugnisse in einem näher festgelegten Gebiet und gewährte ihr einen Rabatt von 28 </0 sowie einen zusätzlichen "Naturalrabatt" von 8 Der Bezirk der Klägerin wurde in der Folgezeit noch vergrößert, in welchem Umfang, ist streitig,,
Mit Schreiben vom 18« November 1958 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, vorsorglich zu dem 51» Dezember 1958; sie stützte die Kündigung darauf, daß die Klägerin in verschiedenen Beziehungen gegen die getroffenen Vereinbarungen verstoßen habe»
Die Klägerin hat beantragt,
I» die Beklagte zu 1) zu verurteilen:
lo) ihr durch einen Buchauszug darüber Auskunft zu erteilen, welche Geschäfte Uber die von ihr erzeugten und vertriebenen Waren in der Zeit vom 2„ Mai bis 51» Dezember 1958 in det^Vertreter-
LtiflHBfe, UelHHhi und ln ^d^m^on den Städten
RhfMI, begrenzten Raum (die
genannten Städte eingeschlossen), ferner in der Zeit vom 25» September bis 51» Dezember 1958
~ 3 -
in den Vertreterbezirken Gö'MHHpNIi und XaVHB und in der Zeit vom L Oktober bis 31» Dezem-ber 1958 in den Vertreterbezirken OsrlHMMIP und MüaBBBt abgewickelt worden seien,
2.) ihr den ihr danach zustehenden Rabatt von 28 $ zuzüglich eines Naturalrabatts von 8 <f<> zu zahlen,
3«) ihr einen der Höhe nach vom Gericht zu bestimmenden Ausgleich (§ 89 b HGB)zu zahlen;
Ile, die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, den Offenbarungseid dahin, z-ur leisten, daß sie nach' bestem Wissen Auskunft überdie getätigten Geschäfte so vollständig gegeben haben, als sie dazu imstande sind»
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr in den im Klageantrag genannten Bezirken von den dort angegebenen Zeitpunkten an die ’’Generalvertretung"’ und ein unbeschränktes Alleinverkaufsreeht■übertragen. Ben vereinbarten Rabatt habe die Beklagte ihr auch für Verkäufe an Großhändler und für Birektverkäufe zugesagt. Ber Vertrag sei auf mindestens 3 Jahre geschlossen -worden. Bie Beklagte sei zu einer fristlosen Kündigung nicht berechtigt gewesen. Sie sei daher verpflichtet, ihr Auskunft über die von ihr getätigten Birektverkäufe bis zu dem 31. Bezem-ber 1958 zu erteilen, auch gemäß § 89 b HGB einen angemessenen Ausgleich zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) hat den Auskunftsanspruch hinsichtlich einer Reihe von Bezirken für die Zeit bis zu dem 18. November 1958 anerkannt, im Verlaufe des Rechtsstreits auch insoweit Auskunft erteilt. Im übrigen haben die Beklagten Abweisung der Klage beantragt und geltend
~ 4 -
gemacht, die Klägerin sei nicht ihre Generalvertreterin (Handelsvertreterin) gewesen, sondern als Großhändlerin mit Alleinverkaufsrecht tätig geworden. Hie Bezirke
ihr nicht übertragen worden« Es sei auch keine bestinamte Zeitdauer des Vertragsverhältnisses vereinbart worden«
Hie fristlose Kündigung sei begründet gewesen, weil die Klägerin vertragswidrig andere Großhandlungen beliefert und ferner unbefugt für ein von ihr verkauftes fremdes Erzeugnis die für die Beklagte geschützte Bezeichnung "Serum S-3l! verwandt habe.
•Aus der Tätigkeit der Klägerin sei ihr - der Beklagten - auch kein Nutzen verblieben, weil die Klägerin die Kundschaft für sich behalten habe und sie mit einem ähnlichen Erzeugnis weiter' beliefere«
’S
Has Landgericht hat die Klage abgerissen. Has Oberlandesgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, der Klägerin durch einen Buchauszug darüber Auskunft zu erteilen, welche der Klägerin zu dem Alleinverkauf überlassenen Erzeugnisse sie in den Bezirken HaflMB und SchlflHHHHHPHHMP ln der Zeit vom 24 „ :Mai bis 14« August 1958, Osnabrück und Münster in der Zeit vom 1. Oktober bis 18« November 1958 und im Bezirk GöVHB0A vom 25« September bis 18» November 1958 unmittelbar verkauft hat« Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung Uber ' den Hauptanspruch und Uber die Kosten hat das Berufungsgericht die Sache an das. Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die Berufung der Klägerin suruekgewiesen..
Mit der Revision verfolgt die Klägerin alle Klageanträge weiter. Einen Buchauszug erstrebt sie jetzt noch über die Geschäfte der Beklagten in allen von ihr in An~ spruch genommenen Bezirken für die Zeit vom 19. November bis 31» Dezember 1958, außerdem Uber Geschäfte im Bezirk
für die Zeit vom 24. Mai bis 31. Dezember 1958 und im Bezirk Ka«MHl für die Zeit vom 25. September bis 31. Dezember 1958. Die Leistung des Offenbarungseids
'_begehrt sie bezüglich der von der Beklagten für die Zeit
bis zu dem 18. November 1958 erteilten Auskünfte.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheiaungsgründe:
I. ;
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Erzeugnisse der Beklagten von dieser gekauft, an sie bezahlt und im eigenen Namen und für eigene Rechnung weiterveräußert. Sie sei daher nicht als Handelsvertreterin der Beklagten, sondern als Eigenhändlerin-tätig geworden.
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Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtairrtum.
Die Revision hat sie auch nicht angegriffen. J
II.
Das Berufungsgericht hat es ferner nicht für erwiesen erachtet, daß die Abmachungen der Parteien für eine
~ 6 ~
bestimmte Zeitdauer gelten sollten oder daß eine Kündigungsfrist vereinbart worden wäre» Es hat deshalb das Vertragsverhältnis als jederzeit kündbar angesehen, auch verneint, daß nach Treu und Glauben die Beklagte gegenüber der Klägerin als selbständiger Großhändlerin eine angemessene Kündigungsfrist habe wahren müssen»
Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff hat Erfolg»
1, Wie in der Rechtsprechung schon mehrfach sum Ausdruck gebracht worden ist, begründet das Rechtsver- . hältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler, das mit einem Alleinverkaufsrecht verbunden ist,-' eine in der Regel auf längere Dauer berechnete Interessenverknüpfung» Diese ist derjenigen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in manchen Beziehungen ähnlich» Es ist daher angezeigt, auf sie einzelne Vorschriften des Handelsvertreterrechts entsprechend anzuwenden, soweit Grund und Zweck der Vorschriften das rechtfertigen (RG in JW 1929 1291; BC-HZ 29, 83, 86; DM Nr. 2 zu § 86 a HGB; vgl» auch das Urteil, des erkennenden Senats vom 24» März I960 VII ZR 207/59)» In der in JW 1929, 129I abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht für einen solchen Fall den damaligen § 92 HGB entsprechend angewandt»
Das ist bei der Ähnlichkeit der Interessenlage zu billigen»' Anstelle des § 92 HGB a»F» sind jetzt die Vorschriften der §§ 89, 89 a HGB getreten. Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte das Vertragsverhält-nis der Parteien durch ordentliche Kündigung nur mit
einer Frist von 6 Wochen, für den Schluß eines Kalender-Vierteljahres beenden konnte. Das Kündigungsschreiben vom 18o November 1958 genügte, um das Vertragsverhältnis zu dem 31° Dezember 1958 aufzulösen, wie auch .die Revision anerkennt»
2» Es bedarf aber noch der Prüfung, ob die Beklagte - wie von ihr behauptet - einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hatte (§ 89 a HGB)„ Das Berufungsgericht hat das von seinem Standpunkt aus nicht erörtert»
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es den Auskunftsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 18o November bis 31° Dezember 1958 verneint hat. Die Sache muß in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden »
'Einer Aufhebung des Urteils bedarf es jedoch nicht, soweit die 'Klägerin Auskunft über die Bezirke lüsMMMSI,
Alleinverkaufsrechts in diesen Bezirken hat das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen»
1» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den
o
Ue$0ft und KafHMt verlangt; denn eine Übertragung des
von der Klägerin im Schriftsatz vom 14° Juni I960 ange tretenen Beweis übergangen»
-
8
Die Rüge ist unbegründet»
Der Beweisantrag erwähnt die vorbezeichneten Städte überhaupt nicht» Das.Berufungsgericht brauchte deshalb aus ihm nicht zu entnehmen, daß der benannte Zeuge in dieser Beziehung etwas bekunden könne»
■2 o Auch die Rüge der Verletzung des § 139 ZPO hat keinen Erfolg» Das Berufungsgericht brauchte bezüglich dieses Punktes nicht“das Pragerecht auszuüben» Wenn die Klägerin auch insoweit die Berufung durchführen wollte, war es ihre Sache, gegenüber dem Bestreiten der Beklagten unaufgefordert und deutlich das Erforderliche vorzutragen und unter Beweis zu stellen»
IV»
Das Berufungsgericht hat die Beklagte in beschränktem Umfang zur Auskunfterteilung /erurteilt, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den"Hauptanspruch" die Sache an das Landgericht zurückverwiesen und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen» Das Urteil ist offenbar dahin zu verstehen, daß damit auch der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu 2) und 3) zur Leistung des Offenbarungseides zu verurteilen, abgewiesen worden ist»
Die Revision rügt, daß das Urteil insoweit der Begründung entbehre» Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Punkt befaßt (BU S»9)» Es versteht das Berufungsvorbringen der Klägerin dahin, sie beanstande, an der von der Beklagten zu 1) erteilten Auskunft nur, daß sie allein die Zeit bis zur Kündigung umfasse» Gegen diesen
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden; die von der Revision als übergangen be~ zeichneten Beweismittel waren nicht im Berufungsrechtzuge benannt {BGHZ 35, 103, 106)» Der Ansicht des Oberlandesgerichts, die zeitliche Erweiterung der Auskunft sei mit der - auch erhobenen - Auskunftsklage zu verfolgen, nicht aber mit einem Antrag auf Leistung des Offenbarungseides, ist au-zustimmen»
Zum Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Vorschrift des § 89 b HBG sei auf die Klägerin als Eigenhändlerin auch nicht entsprechend anzuweden» Die dafür in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen lägen hier nicht vor» Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß sie ihren Kundenstamm bei Auflösung des Vertragsverhältnisses auf Grund einer Vereinbarung der Parteien der Beklagten habe ausliefern müssen»
1» Der erkennende Senat hält in der Präge des Ausgleichsanspruchs von Eigenhändlern an den Grundsätzen fest, die er in seinem Erteil vom 16» Februar 1961 - BGHZ 34, 282
cntofckolt. hat (vvgl ».-auch das weite re hUrfe-il -.-.vom:i sel;höh'4^g'4')‘
Ungeachtet der vorerwähnten Ähnlichkeiten, die ctie entsprechende Anwendung einzelner Vorschriften des Hanaelsver-treterrechts rechtfertigen, unterscheidet sich der Eigen™ j handler in der Regel vom Handelsvertreter durch größere Entschließungsfreiheit, eigenen Kapitaleinsatz, höhere Risiken, aber auch größere Gewinnchancen. Hur dann, wenn er im Sinzelfall seinem wirtschaftlichen Erscheinungsbild nacl
e VII ZR 244/59)«
■
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dem Handelsvertreter vergleichbar, insbesondere in gleichem Maße schutzbedürftig ist, wie es der Gesetzgeber für dieses allgemein unterstellt, ist es gerechtfertigt und geboten, in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigen-handler einen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen<.
2» Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen hierfür zu Recht verneint»
Es fehlt nach seiner Feststellung schon an einer Ver-r pflichtung der Klägerin zur Überlassung des Kundenstamms an die Beklagte» Das Bestehen einer solchen Verpflichtung ist erforderlich; die tatsächliche Möglichkeit, daß der Fabrikant den Kundenstamm nutzt, genügt nicht»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diesbezügliches Vorbringen der Klägerin unter Verletzung von
§ 286 ZPO übergangen» ■ ’
Die RUgfe ist unbegründet", '
a) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 7» September 1959 (So 2) nur vorgetragen, die Beklagte habe die gesamte Kundenkartei von ihr erbeten und hierauf hätte sie keinen Anspruch gehabt, wenn die Klägerin als Großhandlung aufgetreten wäreo Die Klägerin wollte damit ersichtlich nur darlegen, daß sie Handelsvertreterin gewesen sei» Das Be-rufungsgericht brauchte aus diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß die Parteien eine Auslieferung des Kunden-stammes vereinbart haben sollen» Etwas derartiges hat die Klägerin auch sonst im Verlauf des Rechtsstreits nie behauptet» Außerdem ist die vorgenannte Behauptung nicht unter Beweis gestellt worden»
11
b) ln der Berufangsbegrlinäung (S. 11), auf die die Revision weiter verweist, hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, die Beklagte habe sich ihre Arbeit zunutze gemacht, sie habe "selbstverständlich" nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im früheren Bezirk der Klägerin den gleichen Umsatz behalten« Hieraus ist erst recht nicht
auf eine Verpflichtung der Klägerin zur Auslieferung des Kundenstammes und auf eine Erfüllung dieser Verpflichtung zu schließen« Die Beklagte hat übrigens entgegen der Meinung der Revision die Behauptung der Klägerin 'ausdrücklich bestritten (Schriftsatz vom 26» Januar I960 S» 19)o
c) Auf Vorbringen im Schriftsatz vom 27« Juni I960 kann sich die Revision schon deshalb nicht berufen, weil dieser Schriftsatz erst nach derletzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereicht worden ist»
Bas Berufungsgericht konnte hiernach ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß die Klägerin selbst nicht behauptet hat, sich der Beklagten gegenüber zur Auslieferung des Kundenstammes verpflichtet und eine solche Verpflichtung erfüllt zu haben»
3» Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob weitere vom erkennenden Senat in den vorerwähnten Urteilen aufgestellte Voräussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 8.9 b HGB auf einen Eigenhändler bei der Klägerin etwa vorliegen» Dem Eigenhändler ist ein Ausgleichsanspruch nur zuzubilligen, wenn alle Voraussetzungen, die ihn dem Handelsvertreter vergleichbar machen, auf ihn zutreffen» Schon das Pehlen einer von ihnen führt zur Abweisung des Anspruchs»
12
VI.
Hiernach ist das angefoehtene Urteil aufzuheben und di3 Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit der Klägerin der Auskunftsanspruch für die Zeit vom 18. November bis 31° Dezember 1958 aberkannt worden ist (II)., jedoch nicht, soweit es sich um die Bezirke LüdHHMh Ue^Hl und KaMBB handelt (III). Im übrigen (III - V) ist die Revision der Klägerin.als unbegründet zurückzuweisen. .....—
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist zweckmäßig dem Berufungsgericht zu überlassen.
Glanzmann Dr° Winkelmann ' Meyer
Dr„ Vogt Pinke
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