Der Beklagte beruft sich darauf, daß für Streitigkeiten aus dem Vertrage die ausschließliche Zuständigkeit des türkischen Gerichts in Istanbul vereinbart worden sei. Pas vom Kläger angerufene- Landgericht in Frankfurt/Main hat die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Pas Oberlandesgericht hat auf - die Berufung des Klägers ”die Einrede der mangelnden deutschen Gerichtsbarkeit verworfen” /Nach seiner Ansicht enthäut der Vertrag der Parteien keine Vereinbarung eines ausschließlichen ausländischen Gerichtsstandes} der Kläger könne, da sich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt/Main Vermögen des Beklagten befinde, nach § 23 ZPO auch bei- diesem Gericht klagen. Nach § 549 Abs« 2 ZPO kann in Rechtsstreitigkeiten über verraögensrechtliche Ansprüche die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat» Pas gilt nicht nur', wenn streitig ist, welches von mehreren deutschen Gerichten örtlich zuständig ist« Pie Vorschrift ist vielmehr auch dann anzuwenden« wenn geltend gemacht wird, daß überhaupt kein deutsches, sondern ein..ausländisches Gericht zuständig sei, Pas Reichsgericht hat diese Fälle der sogenannten internationalen Zuständigkeit in ständiger Rechtsprechung als von § 549 Abs, 2 ZPO erfaßt behandelt, und der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (NiW 1953? Wenn auch im angefochtenen Urteil von der Einrede der mangelnden deutschen Gerichtsbarkeit die Rede ist, so macht der Beklagte doch nur geltend, daß nicht das vom Kläger angerufene Gericht, sondern das Gericht in Istanbul örtlich zuständig sei. 392); in Wahrheit hat das Oberlandesgericht nicht die Einrede der mangeln-
* ( VII ZE 202/59 ^0? Beschluß In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Osman T gleichen Namens« I £» Stocks, Alleininhabers der Firma Türkei«, P®® Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Drc gegen den Kaufmann und techno Leiter Ewald KD( Schgl^^o Gfl^str. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz? Rechtsanwalt . hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9» Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br». Vogt beschlossen? Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 14» Juli 1959 wird als unzulässig verworfen«- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Grunde : Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von 100.000 DM wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Der Beklagte beruft sich darauf, daß für Streitigkeiten aus dem Vertrage die ausschließliche Zuständigkeit des türkischen Gerichts in Istanbul vereinbart worden sei. Pas vom Kläger angerufene- Landgericht in Frankfurt/Main hat die Klage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Pas Oberlandesgericht hat auf - die Berufung des Klägers ”die Einrede der mangelnden deutschen Gerichtsbarkeit verworfen” /Nach seiner Ansicht enthäut der Vertrag der Parteien keine Vereinbarung eines ausschließlichen ausländischen Gerichtsstandes} der Kläger könne, da sich im Bezirk des Landgerichts Frankfurt/Main Vermögen des Beklagten befinde, nach § 23 ZPO auch bei- diesem Gericht klagen. Nach § 549 Abs« 2 ZPO kann in Rechtsstreitigkeiten über verraögensrechtliche Ansprüche die Revision nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat» Pas gilt nicht nur', wenn streitig ist, welches von mehreren deutschen Gerichten örtlich zuständig ist« Pie Vorschrift ist vielmehr auch dann anzuwenden« wenn geltend gemacht wird, daß überhaupt kein deutsches, sondern ein..ausländisches Gericht zuständig sei, Pas Reichsgericht hat diese Fälle der sogenannten internationalen Zuständigkeit in ständiger Rechtsprechung als von § 549 Abs, 2 ZPO erfaßt behandelt, und der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (NiW 1953? 222)« Um einen solchen Fall der internationalen Zuständigkeit handelt es sich auch hier. Wenn auch im angefochtenen Urteil von der Einrede der mangelnden deutschen Gerichtsbarkeit die Rede ist, so macht der Beklagte doch nur geltend, daß nicht das vom Kläger angerufene Gericht, sondern das Gericht in Istanbul örtlich zuständig sei. Ein Fall des Fehlens inländischer Gerichtsbarkeit im eigentlichen Sinne, d. h. des Fehlens der Gerichtshoheit als solcher, wie ihn etwa § 18 GVG behandelt, ist das nicht (vgl. RGZ 157, 389? 392); in Wahrheit hat das Oberlandesgericht nicht die Einrede der mangeln- den deutschen Gerichtsbarkeit. sondern die der (internationalen) örtlichen Unzuständigkeit verworfen. Das kann wie erwähnt nach ständiger Rechtsprechung mit d Revision nicht angegriffen werden,, Die vom Revisionskläger an geführten Gründe rechtfertigen es nicht, diese Rechtsprechung aufzugebeno Vielmehr ist die Revision nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen (BGH ääO). Die.-,KOstenentscheidung beruht auf §“97 ZPO. Glanzmann Rietschel .Heimann-Erosien Meyer Dr? Vogt