In den auf dem Formular aufgedruckten Verkaufsbedingungen des Verkäufers heißt es u.a*, daß die Bestellung durch Lieferung der bestellten Y/are angenommen werde, in den ebenfalls in dem Formular enthaltenen Darlehensbedingungen der Klägerin ist bestiirmt, daß der Darlehensantrag seitens der Klägerin erst dann als angenommen gelte, wenn diese dem Antragsteller eine schriftliche Bestätigung r,i-« übermittelt habe, und daß das Darlehen von der Klägerin an die Verkäuferin, hier also die Firma ScBHB& Co, auszuzahlen sei« Die Firma Clo reichte die von ihr und der Beklagten unterschriebenen Fornualre der Klägerin ein und bescheinigte jeweils; daß sie die im Bestellschein erwähnte Anzahlung erhalten und die bestellte V/are an die Beklagte ausgeliefert habe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Darlehen«, soweit sie nicht schon durch Ratenzahlung getilgt sind* und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14 615?30 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Ohne wirksamen Kaufvertrag bestehe auch kein Darlehensvertrag« Die Klägerin habe ihr auch nur die Annahme eines der drei Kreditanträge bestätigt« Von den falschen Angaben der Firma Scm^ & Co über die geleistete Anzahlung und die Lieferung der Maschinen habe sie nichts gewußt. I« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß alle drei Darlehensverträge rechtswirksam zustande gekommen sind» Gleichwohl hat es die Beklagte nur zur Zahlung der aus den ersten beiden Verträgen (Kredit-lJr.flBP^ß und^BK^3) noch geschuldeten Darlehenssummen verurteilt; den Anspruch aus dem dritten Vertrag (Kredit-lTre hat es abge- Das Berufungsgericht habe aber für die beiden in der Revisionsinstcnz noch in Streit stehenden Verträge Nr, und Hrdie Präge offen gelassen, ob die Beklagte eine solche Bestätigung erhalten habe* 2) Die Revision meint ferner, alle Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Beklagte die bestellte Ware nicht erhalten habe« Sie beruft sich darauf, daß nach ITr«, 1 Satz 2 der Verkaufshedingungeri die Bestellung durch Lieferung der bestellten Ware angenommen werde. Fs braucht nicht auf die umstrittene Frage eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls wieweit bei der Kopplung eines Kaufvertrages mit einem zur Finanzierung des Kaufvertrages mit einem Geldinstitut abgeschlossenen Darlehensvertrag der Käufer Einwendungen, die die Gültigkeit des Kaufvertrages betreffen oder sonst aus diesem Kaufvertrag hergeleitet werden, dem Finanzierungsinstitut entgegenhalten kann* Denn das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles die Rechtsbeziehungen der Beteiligten derart gestaltet worden sind, daß eine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag schon vor der Lieferung der Waren entstanden ist* men ließ, und zwar schon vor der Auslieferung der Ware und vor einer ^Anzahlung der Beklagten* Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht namentlich auf Grund der Aussage des Zeugen ScH^, des Inhabers der Firma & Co.» Dieser hatte bekundet, er habe mit der Beklagten vereinbart, die Firma SoflHfe & Co solle die für die Rückzahlung des Darlehens festgelegten Raten, solange die Maschinen nicht geliefert seien, anstelle der Beklagten sahlen, die endgültige Abrechnung und die Auslieferung der Ware habe nach der zwischen der Beklagten und der Firma ScfBÜ & Co getroffene Abrede erst später erfolgen sollen; Hiernach habe es* so führt das Berufungsgericht aus* dem Willen der Beklagten und der Firma ScHHB & Co entsprochen* daß der Darlehensvertrag alsbald zustande komme« Spätestens mit der Darlehensgewährung sei nach dem Willen der Beklagten und der Firma 5cdP& Co auch der Kaufvertrag wirksam geworden; denn von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung der Maschinen haben und die Firma ScBB & Co zur Lieferung verpflichtet sein sollen* Hervorzuheben ist zunächst* daß übereinstimmende Erklärungen der Fartcien dieses Rechtsstreits auf Abschluß der Darlehensverträge vorliegen, nämlich der von der Firma Sc^0}& Co v/eitergegebene Kreditantrag der Beklagten und die Annahme dieses Kreditantrages seitens der Klägerin durch die Auszahlung des Darlehensbetrages an die Firma ScCo. Das Vorbringen der Beklagten, die Firma ScflV & Co habe die Kreditanträge gegen den Y/illen der Beklagten schon vor der Lieferung der Maschinen weitergegeben, konnte insofern Bedeutung haben, als damit geltend gemacht wird, die Firma 3cCo sei von ihr nur ermächtigt gev/esen, die Anträge erst nach Lieferung einzureichen. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht festgestellt' daß die alsbaldige Einreichung dem Willen der Beklagten und der von ihr mit SqCo getroffenen Abrede entsprach. daß die Beklagte eine Barlehensverpflichtung schon vor der Lieferung habe eingehcn wollen«, Sie rügt auch«, das Berufungsgericht habe Beweisangebote für ihre Behauptung übergangen, sie habe von den unrichtigen Angaben der Firm ScHHB& Co über Auslieferung und geleistete Anzahlung wie überhaupt von der Weitergabe der Anträge an die Klägerin nichts gewußt«. Jedoch rechtfertigt schon die aus der Aussage des Zeugen Sc UV gewonnene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Firma 3cflW& Co vereinbart, daß diese die bis zur Lieferung fällig werdenden Raten der Rückzahlung des Barlehens leiste, für sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß die Beklagte mit der Auszahlung des Barlehens vor Lieferung der Y/are einverstanden war» Biese Abrede setzt notwendig voraus, daß die Beklagte sich der Kreditgewährung vor Lieferung bewußt und mit ihr einverstanden war; jsie ist überhaupt nur denkbar, wenn die Beklagte von der Auszahlung des Barlehens vor der Lieferung ausgegangen ist» Bie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich nicht auf die Feststellung dieser die Zahlung der Raten betreffenden Vereinbarung, Bie Revision erblickt einen Verfahrens-verstoß namentlich darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben hat, den Zeugen Schupp zu dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung zu vernehmen» Biese eidesstattliche Versicherung enthält aber keine Angaben darüber, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung über die Zahlung der Raten nicht getroffen und die Aussage des Zeugen Schmidt insoweit unrichtig wäre«, solange sie nicht lieferte, gemäß ihrer der Beklagten gegebene Zusage die Darlehensraten zahlen werde» Bei dieser Sachlage entspricht es gerade nicht Treu und Glauben, daß die Beklagte das Risiko, das sie durch ihre Vereinbarung mit der Firma ScflB & Co eingegangen ist, auf die Klägerin abwälzen willo IVo Die Revision wendet sich jedoch unter Berufung auf § 286 ZPO mit Erfolg dagegen,.daß das Berufungsgericht nur für das Darlehen Ur. aber nicht für die bei- nachdem die Beklagte um Entlassung aus dem Kreditvertrag gebeten und die Firma ScflP& Co dem zugestiramt hatten Wenn die Beklagte durch diese Buchungen wirklich von ihrer Verpflichtung aus dem Vertrage Br* (d'HB befreit worden ist, so rügt^ die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht uicht auch hin-sichtlich der Verträge 2Tr.flfe''26 V/enn diese Gutschrift zu Gunsten der Beklagten und die Rückbelastung der Pirna & Co die Beklagte freisteilen, so müßte das danach für alle drei Darlehen gelten* Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es mit dem Schreiben vom 27o September 1954 abgelehnt, habe* die Beklagte aus den Verträgen Hr* ^p^26 und^p^l 15 zu entlassen* ändert daran nichts* Denn die Klägerin hatte es zunächst ebenso abgelehnt y den. Im allgemeinen gibt ein Gläubiger, dem zwei Gesamtschuldner haften, nicht ohne.weiteres einen von ihnen frei» Bedenken dagegen, daß die Klägerin das im vorliegenden Falle getan habe, bestehen umso mehr, als die Buchungen, in denen das Berufungsgericht die Befreiung der Beklagten sieht, anscheinend kurz vor dem Konkurs der Firma ScflHP & Co vorgenommen worden sind, .der nach der Aussage des Zeugen Schf^^Ende Oktober 1954? Diese Handhabung spricht dafür, daß die Klägerin im allgemeinen damit einverstanden ist, bei Zustimmung der Verkäuferfirma den Käufer zu entlasten und sich mit ihrem Anspruch gegen den Verkäufer zu begnügen« 0b das bei der damaligen Lage der Firma & Co auch für die hier streitigen Darlehen zutrifft, bedarf aber noch der Prüfung« Die Firma Co hatte anscheinend das ihr eingeräurate Kreditkontingent überschritten« Da£ für spricht das - sich auf den Vertrag Nr*^JpJ/l18 beziehende, vom Berufungsgericht nicht gewürdigte - Schreiben der Klägerin vom 15» Oktober 1954» Sie teilt darin der Fir-ma 8(00} & Co mit, sie müsse die ziinüchst veranlaßte Rückbelastung wieder stornieren, bis die Firma 8(00} & Co den Gegenwert des Barlehens in Hohe von 6 988,80 Bll überwiesen habe- Baraus wird zu schließen sein, daß die Klägerin die Beklagte nicht ohne vorherige Zahlung der Firma ScflHHl & Co freigeben wollte* Baß die Firma ScflHM& Co die 6 988,80 BM gezahlt hätte, ist nicht behauptet worden. und zugleich mit den aus den beiden anderen Barlehen noch geschuldeten Beträgen wieder belastet und auf dem Konto der Beklagten entsprechende Gutschriften vorgenommen hat, ist nicht aufgeklärt* Für einen Erlaßvertrag wäre eine nach außen wirkende Erklärung der Klägerin erforderlich, daß sie der Bitte um Aufhebung der Verträge entsprechec Ob die Klägerin eine-»solche Erklärung abgegeben hat, hat das Berufungsgericht bei dem von ihm angenommenen Erlaß der Schuld aus dem Vertrage Kr, nicht erörtert«, Für die beiden anderen Ver- träge bedarf diese Frage noch der Aufklärung* In diesem Zusammenhang kann die Behauptung der Beklagten Bedeutung haben, die Rückbelastungsanzeige sei ihr von dem Zeugen Schflfe, dem Buchhalter der Firma ScfHHP & Co, ausgehändigt worden (S* 3 des Schriftsatzes vom 20« März 1956)«
3 2333 082 VII ZR 202/56 Verkündet am 2? Januar 195& Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Walter SflHHBtiu ^ Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br- gegen die Firma lfGGesellschaft für A<| beschränkter Haftung in \3|___ ________ vertreten durch inren Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br mit traße : I • P i .1 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, Januar 1958 unter Uitwir-kung des Senatspräsidenten Glonzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Keimann-'frosien, Br« Winkelmann und Ho Meyer für Recht erkannt« Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6o Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in BUssel-dorf vom 21«. Juni 1956 im Kostenpunkt und insoweit * aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen * i u I 5 f Von Rechts* wegen Tatbestands Die Klägerin, die sich mit der Finanzierung von Teilzahlungsgeschäften befaßt. hatte mit der Firma Sc^B^ & Co in Cf^^einen Vertrag abgeschlossen und sich darin verpflichtet., .den Käufern dieser Firma bis zur Höhe von insgesamt "00 000 Dtl Darlehen zu dem Einkauf zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte bestellte bei der Firma Sc^fl^ & Co im Oktober 1953 und im April und August 1954 drei Maschinen, Für die Bestellungen wurden vorgedruckte Formulare benutzt. Diese enthielten neben der Bestellung der Maschinen einen an die Klägerin gerichteten Darlehensantrag der Beklagten (als "Antragstellers") und der Firma Sc| & Co (als "Uitantragstellers") o - In den Bostollungert^lsti» jeweils bemerkt, daß der Besteller eine Anzahlung leiste und daß der Eestkaufpreis mit einem Kredit der Klägerin beglichen werden solle* In den auf dem Formular aufgedruckten Verkaufsbedingungen des Verkäufers heißt es u.a*, daß die Bestellung durch Lieferung der bestellten Y/are angenommen werde, in den ebenfalls in dem Formular enthaltenen Darlehensbedingungen der Klägerin ist bestiirmt, daß der Darlehensantrag seitens der Klägerin erst dann als angenommen gelte, wenn diese dem Antragsteller eine schriftliche Bestätigung r,i-« übermittelt habe, und daß das Darlehen von der Klägerin an die Verkäuferin, hier also die Firma ScBHB& Co, auszuzahlen sei« Die Firma Clo reichte die von ihr und der Beklagten unterschriebenen Fornualre der Klägerin ein und bescheinigte jeweils; daß sie die im Bestellschein erwähnte Anzahlung erhalten und die bestellte V/are an die Beklagte ausgeliefert habe. Keine dieser beiden Angaben traf zu* Nach Einreichung dieser Bescheinigung erteilte die Klägerin der Firma Scfl0P & Co in Höhe der beantragten Darlehen Gutschriften auf dem "Abrechnungskonto**, das sie der Firma Co auf Grund des mit dieser abgeöchlos- senen Vertrages eingerichtet hatte« Die Firma Sc^H^& Co hat die bestellten Maschinen nicht geliefert; im Herbst 19554 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet^ Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Darlehen«, soweit sie nicht schon durch Ratenzahlung getilgt sind* und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14 615?30 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Die Beklagte macht geltend, Kaufverträge seien mangels Lieferungen der Maschinen nicht zustande gekoirmen. Ohne wirksamen Kaufvertrag bestehe auch kein Darlehensvertrag« Die Klägerin habe ihr auch nur die Annahme eines der drei Kreditanträge bestätigt« Von den falschen Angaben der Firma Scm^ & Co über die geleistete Anzahlung und die Lieferung der Maschinen habe sie nichts gewußt. Schließlich habe die Klägerin sie aus der Haftung für die Darlehen entlassen; sie, die Beklagte, habe nämlich im Einvernehmen mit der Firma Sc/ffß0& Co alle drei Bestellungen zurückgezogen und dies der Klägerin im September 1954 mitgteiit; darauf habe die Klägerin die Verträge mit ihr* der Beklagten, rückgängig gemacht und das Konto der Firma Co mit den Darlehensbeträgen belastet« Die Klägerin behauptet demgegenüber, die Beklagte habe die falschen Angaben der Firma & Co gekannt • Auch habe die Beklagte von ihr hinsichtlich aller drei Darlehen die Bestätigung der Auszahlung an die Firma Sc^m & Co erhalten. Die Beklagte habe diesen Bestätigungen nie widersprochen, vielmehr die ersten Raten auf die Darlehen zurückgezahlt, ~ 4 - Die Beklagte behauptet hierzu, diese Katen seien nicht von ihr, sondern von der Firma Co gezahlt werden» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 7 626,- DM nebst Zinsen verurteilt» Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe % I« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß alle drei Darlehensverträge rechtswirksam zustande gekommen sind» Gleichwohl hat es die Beklagte nur zur Zahlung der aus den ersten beiden Verträgen (Kredit-lJr.flBP^ß und^BK^3) noch geschuldeten Darlehenssummen verurteilt; den Anspruch aus dem dritten Vertrag (Kredit-lTre hat es abge- wiesen, weil die Klägerin insoweit die Beklagte aus der Haftung entlassen habe* IIr Die Revision kann keinen Erfolg haben, soweit sie das Zustandekommen der Dariehensvertrage bestreitet« 1) Die Beklagte macht geltend, Voraussetzung für den wirksamen Abschluß eines larlehensvertrages 3ei, daß die Klägerin die Annahme des Kreditantrages schriftlich bestätige. Das Berufungsgericht habe aber für die beiden in der Revisionsinstcnz noch in Streit stehenden Verträge Nr, und Hrdie Präge offen gelassen, ob die Beklagte eine solche Bestätigung erhalten habe* Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf 1 der Darlehensbedingungen, wo es heißt * "Der mit der Bestellung gestellte Darlehensantrag gilt seitens der Gü^erst dann als angenommen, wenn diese dem Antragsteller schriftliche Bestätigung übermittelt hat, Da die G|^®hierfür eine angemessene Bearbeitungsfrist benötigt« kann der Antragsteller vor Erhalt der Bestätigung von seinem Darlehensontrag nur dann zurücktreten, wenn die G^^^damit einverstanden ist«,* Der Sinn dieser Bestimmung ist aber erkennbar nur, daß der Antragsteller einmal bis zur Bestätigung an seinen Antrag gebunden ist, andererseits aber die Auszahlung des Darlehens nicht soll verlangen können, ehe die Klägerin die Annahme bestätigt hat« Wenn jedoch die Klägerin die Darlehenssumme bereits antragsgemäß an die Verkäuferin abgeführt hat, steht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens nicht mehr zur Erörterung; er ist vielmehr erfüllt, und der Kreditantrag ist damit angenommen* Es kann nicht der Sinn der Bedingungen sein,- daß die Klägerin« obschon sie dem gestellten Anträge gemäß das Darlehen gewährt hat, keinen Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens haben soll, wenn versehentlich die Bestätigung nicht abgesandt worden oder wenn sie dem Antragsteller nicht zugegangen ist« 2) Die Revision meint ferner, alle Darlehensverträge seien nicht wirksam zustande gekommen, weil die Beklagte die bestellte Ware nicht erhalten habe« Sie beruft sich darauf, daß nach ITr«, 1 Satz 2 der Verkaufshedingungeri die Bestellung durch Lieferung der bestellten Ware angenommen werde. Da nicht geliefert worden sei, seien Kaufverträge . »i t i nicht abgeschlossen worden; das Fehlen wirksamer Kaufverträge wiederum habe bei dem engen Zusammenhang von Kaufund Darlehensvertrag zur Folge* daß auch die Darlehensverträge nicht zustande gekommen seien* Fs braucht nicht auf die umstrittene Frage eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls wieweit bei der Kopplung eines Kaufvertrages mit einem zur Finanzierung des Kaufvertrages mit einem Geldinstitut abgeschlossenen Darlehensvertrag der Käufer Einwendungen, die die Gültigkeit des Kaufvertrages betreffen oder sonst aus diesem Kaufvertrag hergeleitet werden, dem Finanzierungsinstitut entgegenhalten kann* Denn das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles die Rechtsbeziehungen der Beteiligten derart gestaltet worden sind, daß eine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag schon vor der Lieferung der Waren entstanden ist* s Das Berufungsgericht stellt nämlich fest, die Beklagte und die Firma ScflHH& Co seien beide nicht in der Lage gewesen, die Lieferung der Maschinen ohne die Kreditgewährung seitens der Klägerin durchzuführen; deshalb sei es beiden in erster Linie darauf angekommen, daß die Klägerin die Kreditbeträge der Firma ,Co zukom- men ließ, und zwar schon vor der Auslieferung der Ware und vor einer ^Anzahlung der Beklagten* Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht namentlich auf Grund der Aussage des Zeugen ScH^, des Inhabers der Firma & Co.» Dieser hatte bekundet, er habe mit der Beklagten vereinbart, die Firma SoflHfe & Co solle die für die Rückzahlung des Darlehens festgelegten Raten, solange die Maschinen nicht geliefert seien, anstelle der Beklagten sahlen, die endgültige Abrechnung und die Auslieferung der Ware habe nach der zwischen der Beklagten und der Firma ScfBÜ & Co getroffene Abrede erst später erfolgen sollen; Hiernach habe es* so führt das Berufungsgericht aus* dem Willen der Beklagten und der Firma ScHHB & Co entsprochen* daß der Darlehensvertrag alsbald zustande komme« Spätestens mit der Darlehensgewährung sei nach dem Willen der Beklagten und der Firma 5cdP& Co auch der Kaufvertrag wirksam geworden; denn von diesem Zeitpunkt an habe die Beklagte einen Anspruch auf Lieferung der Maschinen haben und die Firma ScBB & Co zur Lieferung verpflichtet sein sollen* Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind ohne Rechtsverstoß getroffen- Die Revision versucht vergebens, demgegenüber das Zustandekommen der Darlehensvertrage zu verneinen« Hervorzuheben ist zunächst* daß übereinstimmende Erklärungen der Fartcien dieses Rechtsstreits auf Abschluß der Darlehensverträge vorliegen, nämlich der von der Firma Sc^0}& Co v/eitergegebene Kreditantrag der Beklagten und die Annahme dieses Kreditantrages seitens der Klägerin durch die Auszahlung des Darlehensbetrages an die Firma ScCo. Das Vorbringen der Beklagten, die Firma ScflV & Co habe die Kreditanträge gegen den Y/illen der Beklagten schon vor der Lieferung der Maschinen weitergegeben, konnte insofern Bedeutung haben, als damit geltend gemacht wird, die Firma 3cCo sei von ihr nur ermächtigt gev/esen, die Anträge erst nach Lieferung einzureichen. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht festgestellt' daß die alsbaldige Einreichung dem Willen der Beklagten und der von ihr mit SqCo getroffenen Abrede entsprach. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision allerdings mehrere Rügen, TJca. macht sie geltend, das Berufungs - 8 gericht habe die für die Beklagte gegebene Interessenlage verkannt,, wenn es annehme, . daß die Beklagte eine Barlehensverpflichtung schon vor der Lieferung habe eingehcn wollen«, Sie rügt auch«, das Berufungsgericht habe Beweisangebote für ihre Behauptung übergangen, sie habe von den unrichtigen Angaben der Firm ScHHB& Co über Auslieferung und geleistete Anzahlung wie überhaupt von der Weitergabe der Anträge an die Klägerin nichts gewußt«. Jedoch rechtfertigt schon die aus der Aussage des Zeugen Sc UV gewonnene tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit der Firma 3cflW& Co vereinbart, daß diese die bis zur Lieferung fällig werdenden Raten der Rückzahlung des Barlehens leiste, für sich allein den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß die Beklagte mit der Auszahlung des Barlehens vor Lieferung der Y/are einverstanden war» Biese Abrede setzt notwendig voraus, daß die Beklagte sich der Kreditgewährung vor Lieferung bewußt und mit ihr einverstanden war; jsie ist überhaupt nur denkbar, wenn die Beklagte von der Auszahlung des Barlehens vor , > w» , C * der Lieferung ausgegangen ist» Bie von der Revision erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich nicht auf die Feststellung dieser die Zahlung der Raten betreffenden Vereinbarung, Bie Revision erblickt einen Verfahrens-verstoß namentlich darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten nicht stattgegeben hat, den Zeugen Schupp zu dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung zu vernehmen» Biese eidesstattliche Versicherung enthält aber keine Angaben darüber, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Vereinbarung über die Zahlung der Raten nicht getroffen und die Aussage des Zeugen Schmidt insoweit unrichtig wäre«, 3) 3s ist auch nichts einzuwenden gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte und die Firma Sc VHP & Co hätten vereinbart? daß zugleich mit den Darlehensverträgen auch Kaufverträge, zustande kämen«, Die Begründung des Berufungsgerichts? daß die Darlehensverpflichtung vom Beklagten nicht übernommen werden sollte? wenn er nicht sogleich einen Anspruch auf Lieferung der Maschinen erwerbe? ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet hiergegen ein? der Kaufvertrag könne nach Nr* 1 Satz 2 der Verkaufsbedingungen nur durch Lieferung der bestellten Ware angenommen werden« Auf dieses Vorbringen der Revision kommt es jedoch nicht an? weil das Berufungsgericht? wie ausgeführt, rechtlich einwandfrei festgestellt hat? daß die Beteiligten die DarlehensVerpflichtung ohne Rücksicht darauf? ob die Ware schon geliefert war? haben begründen wollen« III« Aus dem engen Zusammenhang von Kaufund Darlehensvertrag leitet die Revision her? daß die Klägerin für die Handlungen der Birma ScK^ & Co einstehen müsse? d« h» für die falschen Angaben in den Kreditanträgen und das mißbräuchliche Einreichen der Anträgeo Die Klägerin habe durch Überwachung der Birma & Co solche Mißbräu- che verhindern müssen«. Sie habe sich auch nicht mit der Versicherung der Birma & Co über die Anzahlung und die Auslieferung der Yfere begnügen dürfen? sondern eine Bestätigung dieser Angaben durch die Käufer? hier also die Beklagte? fordern müssen«, Wenn die Klägerin solche Maßnahmen unterlassen habe? habe sie gegenüber der Beklagten eine positive Vertragsverletzung begangen und handle arglistig? wenn sie die Darlehensforderung geltend mache- Diese Ausführungen der Revision könnten allenfalls beachtlich Dein? wenn die Birma Sc& Co gegen den 10 — / Willen der Beklagten die Barlehensanträge bei der Klägerin eingereicht und die Auszahlung der Darlehen veranlaßt hätte . Y/ie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Beklagte mit der Barlehensgewährung vor der Lieferung einverstanden war» Die Beklagte selbst hat damit die Gefahr heraufbeschworen, die in der Auszahlung der Darlehen an die Firma Co vor der Lieferung lag. Sie hat sich darauf verlassen, daß die Firma Co liefern oder> solange sie nicht lieferte, gemäß ihrer der Beklagten gegebene Zusage die Darlehensraten zahlen werde» Bei dieser Sachlage entspricht es gerade nicht Treu und Glauben, daß die Beklagte das Risiko, das sie durch ihre Vereinbarung mit der Firma ScflB & Co eingegangen ist, auf die Klägerin abwälzen willo IVo Die Revision wendet sich jedoch unter Berufung auf § 286 ZPO mit Erfolg dagegen,.daß das Berufungsgericht nur für das Darlehen Ur. aber nicht für die bei- den anderen Darlehen angenommen hat, die Beklagte sei aus ihrer Verpflichtung entlassen worden«. Für den Vertrag sieht das Berufungsge- richt die Entlassung der Beklagten darin, daß die Klägerin - endgültig am 28» Oktober 1954 - den Darlehensbetrag zu Lasten der Firma S& Co zurückgebucht und der Beklagten diesen Betrag im Wege der Rückbuchung gutgeschrieben hat., nachdem die Beklagte um Entlassung aus dem Kreditvertrag gebeten und die Firma ScflP& Co dem zugestiramt hatten Wenn die Beklagte durch diese Buchungen wirklich von ihrer Verpflichtung aus dem Vertrage Br* (d'HB befreit worden ist, so rügt^ die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht uicht auch hin-sichtlich der Verträge 2Tr.flfe''26 ein Frei- werden der Beklagten angenommen hatDie im Rechtsstreit vorgetragenen Kontoauszüge für alle drei Darlehen zeigen nämlich* daß am seihen Tage« dem 28. Oktober 1954* die jeweils noch offenen Darlehensbetröge der Beklagten gutgeschrieben und damit alle Konten auf Rull gestellt worden sind. V/enn diese Gutschrift zu Gunsten der Beklagten und die Rückbelastung der Pirna & Co die Beklagte freisteilen, so müßte das danach für alle drei Darlehen gelten* Der Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Klägerin es mit dem Schreiben vom 27o September 1954 abgelehnt, habe* die Beklagte aus den Verträgen Hr* ^p^26 und^p^l 15 zu entlassen* ändert daran nichts* Denn die Klägerin hatte es zunächst ebenso abgelehnt y den. Vertrag Hr> 856/118 rückgängig zu machen (Schreiben vom 13* September 1954 B3., 148 d,A,)? ha,t dann aber doch die Rückbelastung der Firma Scfl^ & Co und die Gutschrift für die Beklagte vorgenommen * Ob freilich in diesen Buchungsvorgängen wirklich ein Erlaß der Darlehensschuld gegenüber der Beklagten zu sehen ist, ist zweifelhaft und bedarf für. die noch in Streit stehenden Verträge Hr» fl^P/26 und^P^115 nochmaliger Überprüfung durch das Berufungsgericht «> Im allgemeinen gibt ein Gläubiger, dem zwei Gesamtschuldner haften, nicht ohne.weiteres einen von ihnen frei» Bedenken dagegen, daß die Klägerin das im vorliegenden Falle getan habe, bestehen umso mehr, als die Buchungen, in denen das Berufungsgericht die Befreiung der Beklagten sieht, anscheinend kurz vor dem Konkurs der Firma ScflHP & Co vorgenommen worden sind, .der nach der Aussage des Zeugen Schf^^Ende Oktober 1954? nach dem Vortrag der Beklagten (Sc 10 des Schriftsatzes vom 20«, März 1956) im November T954 eröffnet worden sein soll; möglicherwei- se war der Klägerin dann am 28. Oktober 1954 nicht verhör* genP daß die Firma ScSH^ & Co in Zahlungsschwierigkeiten war« Andererseits spricht die Art und Weise, wie die Klägerin Anträge der Kreditnehmer auf Aufhebung des Vertrages zu behandeln pflegt, für die Auffassung des Berufungsgerichts * tjber das von der Klägerin dabei geübte Verfahren gibt das von ihr in diesen Fällen verwendete Formular Aufschluß« Dieses Formular enthält die Mitteilung an den Kreditnehmer, daß seiner Bitte, den Darlehens* vertrag rückgängig zu machen, nicht entsprochen werden könneo Es enthält weiter den Satz* «Solange unsere Vertragsfirma uns nicht beauftragt, den obigen Darlehensvertrag ungültig zu machen, bleiben Sie unser Schuldner«« Der Verkäuferfirma übersendet die Klägerin Durchschrift dieses an die Verkäuferin gerichteten Schreibens mit folgendem Zusatz* «Anliegend erhalten Sie eine Zuschrift des Käufers und.unsere Antwort« Wir bitten Sie, uns zur Rückbelastung aufzufordern, wenn Sie mit der Stornierung einverstanden sind«« Diese Handhabung spricht dafür, daß die Klägerin im allgemeinen damit einverstanden ist, bei Zustimmung der Verkäuferfirma den Käufer zu entlasten und sich mit ihrem Anspruch gegen den Verkäufer zu begnügen« 0b das bei der damaligen Lage der Firma & Co auch für die hier streitigen Darlehen zutrifft, bedarf aber noch der Prüfung« Die Firma Co hatte anscheinend das ihr eingeräurate Kreditkontingent überschritten« Da£ für spricht das - sich auf den Vertrag Nr*^JpJ/l18 beziehende, vom Berufungsgericht nicht gewürdigte - Schreiben der Klägerin vom 15» Oktober 1954» Sie teilt darin der Fir-ma 8(00} & Co mit, sie müsse die ziinüchst veranlaßte Rückbelastung wieder stornieren, bis die Firma 8(00} & Co den Gegenwert des Barlehens in Hohe von 6 988,80 Bll überwiesen habe- Baraus wird zu schließen sein, daß die Klägerin die Beklagte nicht ohne vorherige Zahlung der Firma ScflHHl & Co freigeben wollte* Baß die Firma ScflHM& Co die 6 988,80 BM gezahlt hätte, ist nicht behauptet worden. **Varum gleichwohl die Klägerin am 28» Oktober 1954 die Firma Co mit der Barlehens summe von 6 „988,80 BM und zugleich mit den aus den beiden anderen Barlehen noch geschuldeten Beträgen wieder belastet und auf dem Konto der Beklagten entsprechende Gutschriften vorgenommen hat, ist nicht aufgeklärt* •11 Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Buchungen an sich nur interne Vorgänge sind. Für einen Erlaßvertrag wäre eine nach außen wirkende Erklärung der Klägerin erforderlich, daß sie der Bitte um Aufhebung der Verträge entsprechec Ob die Klägerin eine-»solche Erklärung abgegeben hat, hat das Berufungsgericht bei dem von ihm angenommenen Erlaß der Schuld aus dem Vertrage Kr, nicht erörtert«, Für die beiden anderen Ver- träge bedarf diese Frage noch der Aufklärung* In diesem Zusammenhang kann die Behauptung der Beklagten Bedeutung haben, die Rückbelastungsanzeige sei ihr von dem Zeugen Schflfe, dem Buchhalter der Firma ScfHHP & Co, ausgehändigt worden (S* 3 des Schriftsatzes vom 20« März 1956)« Hach allem kann auf Grund der bisherigen Feststellungen die Frage, ob die Klägerin der Beklagten die Schuld - i - H - a,us den Darlehensvertragen Nr* ®P/26 und®B>/l15 erlassen hat? weder bejaht noch verneint werden. Die Sache muß deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurllckverwiesen werden* dein auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen ist. Glanzmann Rietschel Heinsnn-Trosien Winke linrmn Keyer