Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 202/08 vom 18. Mai 2010 in dem Rechtsstreit OLG Celle - Az. 6 U 54/08 vom 18.09.2008; LG Hildesheim - Az. 10 O 137/04 vom 26.02.2008; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2010 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 182.589,43 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier