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BGH · VII ZR 202/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 202/04

Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des Klägers (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 €) werden zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft der WK GmbH als Erfüllungsgehilfin rechtfertige es, rechtsgeschäftliche Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe, veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
HöheBerufungsgerichtsZPOZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 202/04
10. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 88.806,96 € und Zinsen richtet.
Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des Klägers (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 €) werden zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft der WK GmbH als Erfüllungsgehilfin rechtfertige es, rechtsgeschäftliche Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe, veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Streitwert:
bis zur Zulassung:	216.686,43 €(100.084,10 €+ 116.602,33 €}
danach:	88.806,96 €
Dressier	Haß	Hausmann
 Kuffer
Safari Chabestari