Auf die Revision des beklagten Landes wird das erstgenannte Toilurteil aufgehoben, so-v/cit das beklagte Land zur Zahlung weiterer 85o392?34 DM nebst Zinsen verurteilt worden isto In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von den Kosten der beiden Revisionsverfahren trägt der Kläger 8/15; die Entscheidung über die restlichen 7/15 wird dem Berufungsgericht übertragen» nötigt, deswegen und wogen dor noch nicht erfolgten Beurkundung den Vertrag gemäß § 154 BGB als noch nicht geschlossen anzusehen0 Diese Vorschrift ist abdingbare Das Berufungsgericht durfte aus den von ihm angeführten Umständen folgern, daß die Parteien hier, abweichend von der Auslegungsrogcl dos § 154 BGB, doch bereits eine Bindung schon auf Grund der mündlichen Einigung über die wesentlichen Punkto gewollt und erklärt hatten„ Es ist aber nicht dargetan, daß die VFI sich auf einen Vertrag mit dem Kläger eingelassen hätte, der diesem nur das Hecht zur Enttrümmerung gewährt, nicht aber auch die Pflicht dazu auferlegt haben würde. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 25 * Juni 1955 dor Vertrag mit dem Inhalt einer Verpflichtun£ dos Klägers zur Enttrümmerung geschlossen worden ist, waren die sich aus diesem Vertrag zwingend ergebenden Folgen für den Kläger am 40 Juli 1955 unvermeidbar» IIIo Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Umstand, daß sich am 4* Juli 1955 herausstellte, das Baulos I werde mit Sicherheit nicht mit Betonbrocken gebaut und für die Baulosc II und III sei deren Verwendung zweifelhaft geworden, habe dem Kläger nicht schon das Rocht gegeben, sich alsbald nach dem 4* Juli 1955 vom Vertrag nit dor VFI völlig zu lösen, da immerhin für die Bauloso II und III die Möglichkeit einer Bauweise mit Betonbrocken noch offen gewesen sei» Vor der Entscheidung über die Baulose II und III habe der Kläger von der VFI nicht verlangen können, ihn endgültig aus dem Enttrümmerungsvortrag zu entlassene Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Revision, jedoch ohne Erfolg* Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß die Bauloso II und III doch noch mit Trümmerbrocken erbaut worden würden, war die Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen Kläger und VFI noch nicht ganz entfallen, sondern nur insoweit verändert, als beim Baulos I keine Aussicht und bei den Baulosen II und III keine Sicherheit auf Verwendung von Trümmorbrocken mehr bestand* Bei dieser Sachlage konnte der Kläger vom VFI, solange die Ungewißheit wegen der Bauloso II und III andauerte, noch nicht die endgültige^Entlassung aus dem Enttrüm- 2„ Bas Berufungsgericht führt weiter auss Die Verpflichtungen des Klägers gegenüber der VFI seien nach dem 4o Juli 1955 der tatsächlichen Lage in der Weise anzupassen gev/osen, daß der Kläger zwar nicht sofort in großem Umfange Brocken habe gewinnen müssen, die ja zunächst nicht abzusetzen gev/osen seien, daß er aber doch diejenigen Arbeiten habe ausführen und diejenigen Vorkehrungen habe treffen müssen, die nötig gev/esen seien, um seine Licferberoitschaft für Mengen bis zu 12c000 cbm oder gar 24*000 cbm binnen 10 - 14 Tagen (So 36 BU) herzustollen oder zu erhalten für den Fall, daß zu dem Bau der Lose II und III doch noch Betonbrocken benötigt werden sollten0 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die VFI vom Kläger hätte fordern können, für die Herstellung und Aufrechterhaltung seiner Lieferfähigkeit von bis zu 24o000 cbm Betonbrocken binnen 10 - 14 Tagen Aufwendungen von mehr als 200„000 DM auf sich zu nehmen0 Es ist nicht ersichtlich, welchen vernünftigen Grund die VFI gehabt haben sollte, vom Kläger eine solche kurzfristige Enttrümmerung in so großem Umfange zu fordern„ Der VFI lag lediglich daran, daß das Gelände von den Bunkern befreit, wieder planiert und dann aufgeforstet wurde« Ob das einige Monate früher oder später geschah, darauf konnte es. b) Das Berufungsgericht sagt zwar (S0 33 BU), daß der Kläger bei einer Vergabe unter Verwendung von Betonbrocken mit kurzfristigen Anforderungen hätte rechnen müssen, weil die Betonbrocken gleich am Anfänge der Bauarbeiten gebraucht worden wären« lj!s fehlt aber an jedem Anhalt dafür, daß damit zu rechnen war, das beklagte Land werde eine Vergabe in Betonbrockenweise davon abhängig machen, daß der PCläger binnen 10 - 14 Tagen bis zu 24o000 cbm werde liefern können« So kurzfristig pflegen sich Autobahnncubauten auch erfahrungsgemäß nicht abzuspiolen« c) Aber selbst wenn der Kläger und die VFI mit einer solchen Haltung des beklagten Landes bei der Vergabe der Lose II und III hätten rechnen müssen, so hätte die VFI vom Kläger nach Treu und Glauben doch nicht fordern können, angesichts der seit dem 4« Juli 1955 wieder völlig ungeklärten Lage, lediglich zur Aufrechterhaltung seiner schnellen Lieforfähigkeit mit großen Mengen Betonbrocken, Aufwendungen in einer Größenordnung auf sich zu nehmen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen 200„000 DM und 250«000 DM liegt« d) Am 4o Juli 1955 war demnach die Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen Kläger und VFI zwar noch nicht gänzlich entfallen (s» oben zu III 1), aber doch bereits schwor erschüttert, weil die Verwendung von Betonbrockon beim Los I überhaupt ni^t_mehr, und bei den Losen II und III nur noch möglicherweise in Betracht kam» Diese Erschütterung der Goschäftsgrundlage erforderte bereits damals eine Anpassung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und zwar zunächst für die Zeit des Schwebezustandes bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die endgültige Entscheidung über die Bauweise der Lose II und III fiel» o) Nach alledem hatte der Kläger bereits am 5o Juli 1955 gegenüber der VFI das Rocht, seine Arbeiten vorerst vollständig einzustclleno Er kann daher vom beklagten Land keinen Ersatz fordern, soweit sein Schaden darauf % beruht, daß er von dieser Möglichkeit - nach Ablauf einer kurz zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist - keinen Gebrauch gemacht hat (vgl» auch S, 14 des Io Revisionsurteils)o g) Nicht anders wäre es übrigens, wenn man davon ausgehen wollte, daß die VFI damals der Meinung hätte sein können, der Kläger werde die ihm entstehenden Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt dos Vertrauensschutzos (Verschulden bei Vcrtragsverhandlungen) auf das beklagte Land oder auf den Bund abwälzen können» Es würde Treu und Glauben in hohem Maße widersprechen, wenn die^bundes-cigcne VFI das Risiko derart hoher Aufwendungen dem beklagten Land oder, da dieses beim Autobahnbau als Beauftragter des Bundes tätig ist (Art» 90 GG), dem Bund hätte zuschioben wollen» 5, Nicht "unvermeidbar" waren jedenfalls Aufwendungen dos Klägers, welche dieser gemacht hat, um sich durch schnelle Lieferfähigkeit großer Mengen Betonbrocken die etwaige Chance des gewünschten Abschlusses für die Lose II und III zu erhaltene Daböi kann offen bleiben, ob der Kläger solche Aufwendungen vom kaufmännischen Standpunkt als sinnvoll hätte ansehen dürfen. IV, Der Kläger begehrt mit seiner Revision gegen das Teilurteil 1 (über die vom Berufungsgericht zuerkannten 85o392,84 DM hinaus) noch weitere 26,791,49 DM nebst Zinsen (vom Berufungsgericht abgewiesener Teil des Berufungsantrags 1), Der Kläger hat weitere 45*000 DM nebst Zinsen als !,Vorzögorungsschadenn deswegen gefordert, weil er erst am 1« November 1955 (durch Schreiben des Niedersächsischen Verkehrsministors vom 26« Oktober 1955) davon erfahren habe, daß bereits am 9* September 1955 die Entscheidung bei den Bauloson II und III zu seinen Ungunsten gefallen war« Dafür hat er insbesondere den (inzwischen verstorbenen) Ministerialdirektor Dr« KflB vom Bundesverkohrsministerium verantwortlich gemacht« b) Das Berufungsgericht ist in seinem Grundurteil vom l4o Mai 1959 der Auffassung des Klägers, der "Ver-trauenszcitraum" sei mit Rücksicht auf das Verhalten Dr» idimd anderer für das beklagte Land handelnder Personen über den 40 Juli 1955 hinaus bis Ende Oktober 1955 zu erstrecken, nicht gefolgte Es hat vielmehr festgcstellt, daß der "Vertrauenszeitraum" für den Kläger am 40 Juli 1955 geendet habe» Der Senat hat diese Auffassung des Berufungsgerichts in seinem 10 Revisionsurteil gebilligte Seitdem steht bindend fest, daß der damals geltend gemachte Klagoanspruch von 175*000 DM nicht auf einen nach den 40 Juli 1955 liegenden angeblichen "Vertrauenszeitraum" gestützt werden kann« Das trifft nicht zu» Das Grundurteil ist kein Teilurteil , sondern hat dem Grunde nach über den vollen damals geltend gemachten Anspruch von 175*000 DM nebst Zinsen entschieden, wie sich insbesondere auch aus So 32 f des Grundurteils ergibt» d) Eine ziffernmäßige Tcilabweisung der Klage hat das Berufungsgericht damals deswegen nicht ausgesprochen, weil es für das Betragsverfahren die Entscheidung bis zur vollen Höhe des Klagebetrages von 175»000 DM offen halten wollte. e) Der Klüger selbst ist übrigens damals davon ausgegangen, daß das Grundurteil den vollen damaligen Klagebetrag erfaßt und nicht nur den "Vertrauenszeitraum bis zu dem 4» Juli 1955"* Denn er hat gegen das Grundurteil Revision eingelegt mit dom Ziele, die Anerkennung einer längeren Dauer dos "Vertrauenszeitraums" zu erwirken» Hätte das Grundurtoil nur die Tragweite, auf welche der Kläger es jetzt beschränken möchte, so hätte er damals keine Revision oinzulegen brauchen und auch mangels Beschwer zulässigerweise gar nicht oinlegen können»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES C>8? VII ZR 201/68 + 7/69 URTEIL Verkündet am 5o November 1970 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Frido Istraße in H Klägers, Berufungsklägers, Revisionsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Dr» gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr in Straßenbauverwaltung, dieser vertreten durch das Niedersächsisch^Landesverwaltungsamt - Straßenbaudirektion - in Sjllstraße Beklagten, Berufungsbeklagten, F.evisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Freiherr von 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o November 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtor Dr0 Vogt, Dr„ Finke, Schmidt und Dr0 Girisch für Recht erkannt% Die Revisionen des Klägers gegen die Teilurteile dos 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3« September 1968 und 10 o Oktober 1968 werden zurückgewiesen» Auf die Revision des beklagten Landes wird das erstgenannte Toilurteil aufgehoben, so-v/cit das beklagte Land zur Zahlung weiterer 85o392?34 DM nebst Zinsen verurteilt worden isto In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von den Kosten der beiden Revisionsverfahren trägt der Kläger 8/15; die Entscheidung über die restlichen 7/15 wird dem Berufungsgericht übertragen» Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachund Streitstands bis zu dem Erlaß des ersten (im Verfahren über den Grund des Anspruchs ergangenen) Revisionsurteils VII ZR 259/59 vom 80 Juni 1961 wird auf dieses Urteil Bezug genommen«, Im weiteren Vorfahren hat der Kläger zunächst beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 115o802,07 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht (Urteil vom 160 Mai 1963) hat diesen Klagcanspruch in Höhe von 17,815,67 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegte Er hat im Laufe dos Berufungsverfahrens seine Klage erweitert und zuletzt u0a, beantragt, das beklagte Land - über die (rechtskräftige) landgerichtliche Verurteilung hinaus - zur Zahlung von weiteren 112,184,35 DM (Berufungsantrag 1) und von weiteren 45,000 DM (Berufungsantrag 2) zu verurteilen, jeweils nebst 10 % Zinsen ab 25o November 19570 Das beklagte Land hat beantragt, diese Klageansprücho abzuweisen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurtoil 1 vom 3* September 1968 das boklagto Land verurteilt, über die vom Landgericht zugosprochenon 17,815?67 DM hinaus, an den Kläger weitere 85,392,84 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 28, Januar 1958 zu zahlen. Im übrigen hat es den mit dem Berufungsantrag 1 verfolgten Klagcanspruch abgewiesen. Lurch Teilurteil 2 vom 10 * Oktober 1968 hat das Berufungsgericht den Klageanspruch auf Zahlung weiterer 45o000 DM nebst Zinsen (Berufungsantrag 2) abgewiesen,, Uber den Borufungsantrog 3 (auf Zahlung weiterer 113o750 DM nebst Zinsen) hat es noch nicht entschieden„ Gegen das Teilurteil 1 haben beide Parteien, gegen das Toilurteil 2 hat der Kläger Revision eingelegt0 Br erstrebt die Verurteilung des beklagten Landes in voller Höhe seiner Berufungsanträge 1 und 2; das beklagte Land begehrt die vollständige Abweisung des Berufungsantrags 1 des Klägerso Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenpartei zurückzuweison» Der Senat hat die beiden Revisionsverfahren gegen das Teilurteil 1 (VII ZR 201/68) und das Teilurteil 2 (VII ZR 7/69) zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 147 ZP0)o Entseheidungsgründe^ Ao Reyisionsvcrfahren_VII_ ZR_201/68__(Tpilurtei 1)j. Wie im ersten Revisionsurteil ausgoführt, ist, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger aus Verschulden bei Vortragsvcrhand-lungen auf den Schaden beschränkt, welcher dem Kläger unvermeidbar dadurch erwachsen ist, daß er, auf Grund der Mitteilungen des Leiters des Autobahnneubauamts W||H^0 HifHU^B vom 25, und 28 » Juni 1955? in der Zeit vom 25• Juni 1955 bis 4» Juli 1955 (also 10 Tage lang) darauf vertraut hat, die Standspuren der neuen Autobahn bei Walsrode, Baulose I - III würden unter Verwendung von Betonbrocken horgestellt werden» Die dafür erforderlichen Betonbrocken wollte der Kläger durch Zerkleinern von Betonbunkern auf dem Gelände der früheren Sprengstoffwcrko gewinnen und liefern. Er nahm auch die Produktion auf» Betonbrocken wurden dann aber beim Autobahnbau doch nicht verwendet» I» Der Kläger hat behauptet, er habe am 25» Juni 1955 mit der bundoseigenen Verwaltungsgosollschaft für Industriogrundstückc mbH (VFI), welcher die Verwaltung des Geländes der Sprengstoffwerke oblag, einen ihn bindenden Vertrag über die Enttrümmerung abgeschlossen, von dem er sich nach dem 40 Juli 1955 nicht alsbald habe lösen können„ Das Berufungsgericht erachtet - abweichend vom Landgericht - diese Behauptung als erwiesen» Das greift das beklagte Land mit seiner Revision an» Die tatrichtcrlichc Würdigung liegt jedoch im Be-reich der Befugnisse des Berufungsgerichts» Sie bindet daher das Revisionsgericht» 1» Daß bei dem mündlichen Vertragsschluß noch einige zu regelnde Funkte offen geblieben waren, hat das Berufungsgericht nicht verkannt» Es war aber nicht ge- nötigt, deswegen und wogen dor noch nicht erfolgten Beurkundung den Vertrag gemäß § 154 BGB als noch nicht geschlossen anzusehen0 Diese Vorschrift ist abdingbare Das Berufungsgericht durfte aus den von ihm angeführten Umständen folgern, daß die Parteien hier, abweichend von der Auslegungsrogcl dos § 154 BGB, doch bereits eine Bindung schon auf Grund der mündlichen Einigung über die wesentlichen Punkto gewollt und erklärt hatten„ 2o Das beklagte Land meint, es sei dem Kläger nicht ersatzpflichtig, weil es für die Zwecke dos Klägers genügt haben würde, wenn ihm die VPI die Erljml^Ajs zur Enttrümmerung gegeben hätte. Es ist aber nicht dargetan, daß die VFI sich auf einen Vertrag mit dem Kläger eingelassen hätte, der diesem nur das Hecht zur Enttrümmerung gewährt, nicht aber auch die Pflicht dazu auferlegt haben würde. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts am 25 * Juni 1955 dor Vertrag mit dem Inhalt einer Verpflichtun£ dos Klägers zur Enttrümmerung geschlossen worden ist, waren die sich aus diesem Vertrag zwingend ergebenden Folgen für den Kläger am 40 Juli 1955 unvermeidbar» XIo Das Berufungsgericht stellt fest, daß die besprochene Absatzmöglichkeit für Bctonbrockon beim Autobahnbau Geschäftsgrundlago des Vertrages zwischen dem Kläger und der VFI gewesen sei» Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision, jedoch ohne Erfolg» Das Berufungsgericht durfte aus den von ihm angeführten besonderen Umständen ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen, daß - anders als im Regelfall -hier die Absatzmöglichkeit nach dem Willen der Vertragschließenden Goschäftsgrundlago des Vertrages war» IIIo Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Umstand, daß sich am 4* Juli 1955 herausstellte, das Baulos I werde mit Sicherheit nicht mit Betonbrocken gebaut und für die Baulosc II und III sei deren Verwendung zweifelhaft geworden, habe dem Kläger nicht schon das Rocht gegeben, sich alsbald nach dem 4* Juli 1955 vom Vertrag nit dor VFI völlig zu lösen, da immerhin für die Bauloso II und III die Möglichkeit einer Bauweise mit Betonbrocken noch offen gewesen sei» Vor der Entscheidung über die Baulose II und III habe der Kläger von der VFI nicht verlangen können, ihn endgültig aus dem Enttrümmerungsvortrag zu entlassene Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner Revision, jedoch ohne Erfolg* Solange die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß die Bauloso II und III doch noch mit Trümmerbrocken erbaut worden würden, war die Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen Kläger und VFI noch nicht ganz entfallen, sondern nur insoweit verändert, als beim Baulos I keine Aussicht und bei den Baulosen II und III keine Sicherheit auf Verwendung von Trümmorbrocken mehr bestand* Bei dieser Sachlage konnte der Kläger vom VFI, solange die Ungewißheit wegen der Bauloso II und III andauerte, noch nicht die endgültige^Entlassung aus dem Enttrüm- merungsvertrag mit dor VFI verlangen, sondern nur Gin Ruhen dieses Vertrages während der Schwebezcito Mit einem solchen Ruhen der Vortragspflichten des Klägers v/ar den berechtigten Interessen beider Vertragstoile in angemessener Weise gedient (§ 242 BGB), wie unten zu 2 noch näher darzulügen istQ 2„ Bas Berufungsgericht führt weiter auss Die Verpflichtungen des Klägers gegenüber der VFI seien nach dem 4o Juli 1955 der tatsächlichen Lage in der Weise anzupassen gev/osen, daß der Kläger zwar nicht sofort in großem Umfange Brocken habe gewinnen müssen, die ja zunächst nicht abzusetzen gev/osen seien, daß er aber doch diejenigen Arbeiten habe ausführen und diejenigen Vorkehrungen habe treffen müssen, die nötig gev/esen seien, um seine Licferberoitschaft für Mengen bis zu 12c000 cbm oder gar 24*000 cbm binnen 10 - 14 Tagen (So 36 BU) herzustollen oder zu erhalten für den Fall, daß zu dem Bau der Lose II und III doch noch Betonbrocken benötigt werden sollten0 Dem kann nicht gefolgt werden, wie die Revision des beklagten Landes mit Recht rügte a) Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die VFI vom Kläger hätte fordern können, für die Herstellung und Aufrechterhaltung seiner Lieferfähigkeit von bis zu 24o000 cbm Betonbrocken binnen 10 - 14 Tagen Aufwendungen von mehr als 200„000 DM auf sich zu nehmen0 Es ist nicht ersichtlich, welchen vernünftigen Grund die VFI gehabt haben sollte, vom Kläger eine solche kurzfristige Enttrümmerung in so großem Umfange zu fordern„ Der VFI lag lediglich daran, daß das Gelände von den Bunkern befreit, wieder planiert und dann aufgeforstet wurde« Ob das einige Monate früher oder später geschah, darauf konnte es. dem VFI vernünftigerweise nicht entscheidend ankommen «Etwas Gegenteiliges ist auch nicht festgostellto b) Das Berufungsgericht sagt zwar (S0 33 BU), daß der Kläger bei einer Vergabe unter Verwendung von Betonbrocken mit kurzfristigen Anforderungen hätte rechnen müssen, weil die Betonbrocken gleich am Anfänge der Bauarbeiten gebraucht worden wären« lj!s fehlt aber an jedem Anhalt dafür, daß damit zu rechnen war, das beklagte Land werde eine Vergabe in Betonbrockenweise davon abhängig machen, daß der PCläger binnen 10 - 14 Tagen bis zu 24o000 cbm werde liefern können« So kurzfristig pflegen sich Autobahnncubauten auch erfahrungsgemäß nicht abzuspiolen« c) Aber selbst wenn der Kläger und die VFI mit einer solchen Haltung des beklagten Landes bei der Vergabe der Lose II und III hätten rechnen müssen, so hätte die VFI vom Kläger nach Treu und Glauben doch nicht fordern können, angesichts der seit dem 4« Juli 1955 wieder völlig ungeklärten Lage, lediglich zur Aufrechterhaltung seiner schnellen Lieforfähigkeit mit großen Mengen Betonbrocken, Aufwendungen in einer Größenordnung auf sich zu nehmen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen 200„000 DM und 250«000 DM liegt« 10 - Dazu war die am 4» Juli 1955 noch bestehende Aussicht, es könne bei den Losen II und III doch noch zu einer Vergabe in Betonbrockenbauweise kommen, nach dom festgestellten Sachverhalt viel zu schwach: Die Ausschreibung der Lose II und III ließ zwar wahlweise auch noch die Möglichkeit einer Verwendung von Betonbrockon offen» Die bereits gefallene negative Entscheidung für das Los I sprach aber erheblich dagegen, daß es bei den Losen II und III anders worden könnte, als beim Los I» Bei einer so ungewissen Sachlage war es für den Kläger nicht zu demutbar und konnte daher die VFI von ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, so hohe Aufwendungen zu machen auf die naheliegende Gefahr hin, daß sie sich später als nutzlos vertan herausstelltcn 0 d) Am 4o Juli 1955 war demnach die Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen Kläger und VFI zwar noch nicht gänzlich entfallen (s» oben zu III 1), aber doch bereits schwor erschüttert, weil die Verwendung von Betonbrockon beim Los I überhaupt ni^t_mehr, und bei den Losen II und III nur noch möglicherweise in Betracht kam» Diese Erschütterung der Goschäftsgrundlage erforderte bereits damals eine Anpassung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner und zwar zunächst für die Zeit des Schwebezustandes bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die endgültige Entscheidung über die Bauweise der Lose II und III fiel» Diese gebotene Anpassung des Vertrages an die geänderte Geschäftsgrundlage kann gemäß § 242 BGB hier vV. * 11 nur in dor Vfoiso geschehen, daß die VFI dem Kläger nach dem 4„ Juli 1955 - während der Dauer dos SchwebeZustandes - keinerlei neue Aufwendungen für dieses geschäftliche Projekt mehr zu demuten durfte» Die VFI konnte also nach dem 4» Juli 1955 vom Kläger nicht mehr verlangen, die Vorbereitungsarbeiten oder gar die Gewinnung von Betonbrocken noch fortzusetzen, weitere Arbeitskräfte einzustellen, weitere Geräte (Bagger) käuflich zu erwerben, Arbeite- und Gerätomiotvorträge aufrecht zu erhalten und sonstige neue Kosten verursachende Maßnahmen zu treffen, nur um seine kurzfristige Lieferbereitschaft für große Mengen für den etwaigen Fall eines günstigen Entscheids wegen der Lose II und XII sicherzustellen „ Das etwaige, entfernte Risiko (vgl«, oben zu c), daß dem Kläger dann möglicherweise das Geschäft mit den Losen II und III mangels rechtzeitiger Lieferbereitschaft .entgehen könnte, mußte die VFI in Kauf/nehmen» o) Nach alledem hatte der Kläger bereits am 5o Juli 1955 gegenüber der VFI das Rocht, seine Arbeiten vorerst vollständig einzustclleno Er kann daher vom beklagten Land keinen Ersatz fordern, soweit sein Schaden darauf % beruht, daß er von dieser Möglichkeit - nach Ablauf einer kurz zu bemessenden Überlegungs- und Prüfungsfrist - keinen Gebrauch gemacht hat (vgl» auch S, 14 des Io Revisionsurteils)o f) Da die endgültige Entscheidung über die Lose II und III dann spater negativ ausgefallen ist, besteht 12 somit hier eine weitgehend ähnliche Rechtslage, wie wenn der Kläger bereits am 5o Juli 1955 den Vertrag mit der VFI endgültig hätte lösen dürfen» g) Nicht anders wäre es übrigens, wenn man davon ausgehen wollte, daß die VFI damals der Meinung hätte sein können, der Kläger werde die ihm entstehenden Aufwendungen aus dem Gesichtspunkt dos Vertrauensschutzos (Verschulden bei Vcrtragsverhandlungen) auf das beklagte Land oder auf den Bund abwälzen können» Es würde Treu und Glauben in hohem Maße widersprechen, wenn die^bundes-cigcne VFI das Risiko derart hoher Aufwendungen dem beklagten Land oder, da dieses beim Autobahnbau als Beauftragter des Bundes tätig ist (Art» 90 GG), dem Bund hätte zuschioben wollen» 3o Der Umstand, daß, wie oben zu 2 ausgeführt, das Berufungsgericht den Umfang der dem Kläger noch nach dem 4» Juli 1955 gegenüber der VFI obliegenden Vertragspflichten verkennt, führt dazu, daß es irrtümlich weit mehr Aufwendungen als für den Kläger am 5» Juli 1955 '’unvermeidbar1’ erachtet, als das nach der gegebenen Sachlage gerechtfertigt ist» Infolgedessen ist die Schadonsbcrechnung des Berufungsgerichts schon im grundsätzlichen Ansatz zu Gunsten des Klägers fehlsam, indem es dessen volle Aufwendungen bis zu dem 15« September 1955 (mit 175o331,58 DM) und darüber hinaus von seinen Aufwendungen aus der Zeit nach dem 15» September 1955 noch weitere 50»439968 DM, sowie für Finanzierungskosten 39o027,71 DM, zusammen 264,798,97 DM, in Ansatz bringt» Boi richtiger Berechnung hätte cs dagegen nur die für den Kläger am 5» Juli 1955 "unvermeidbaren11 Aufwendungen in Ansatz bringen dürfen„ 4o Als "unvermeidbare" Aufwendungen (vgl» auch So 14, 15«, 17 dos Io Revisionsurteils) kommen hier im wesentliehen folgende in Betracht: a) die Aufwendungen des Klägers während des Bestehens dos Vertrauenstatbcstands vom 25o6o1955 - 4o7o1955; b) die Aufwendungen des Klägers in der Zeit der ihm vom Berufungsgericht rechtsfohlerfroi zugebilligten tibcrlcgungs- und Prüfungsfrist vom 5o - 7o Juli 1955; c) die Arbeitslöhne und Gerätemictcn, welche der Kläger deswegen hat zahlen müssen, weil er am 8o Juli 1955 die Arbeite- und Gerätemietverträge nicht mit sofortiger Y/irkung lösen konnte, sondern nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist; d) Unkosten des Klägers durch erforderliche YJar-tung und Bewachung von Gerät, welches am 8, Juli 1955 nicht sofort von der Baustelle entfernt werden konnte, bis zu dem Zeitpunkt, in welchen der Kläger Mictgorät hätte zurückgeben und Eigengerät hätte verwerten können; o) die notwendigen Kosten für eine Aufräumung der Baustelle sowie Herstellung eines ordnungsmäs-sigon Zustandes des Geländes, soweit der Kläger der VFI gegenüber dazu verpflichtet war; f) etwaige Verluste des Klägers aus der Wiedervor-äußerung von vor dem 5« Juli 1955 für dieses Vorhaben angeschafftem Gerät unter dem Anschaffungspreis; g) etwaige Finanzierungskosten aus vor dem 5o Juli 1955 für dieses Vorhaben in sachgerechter Weise eingegangenen Darlchensvorpflichtungen des Klägers bis zur nächsten Rückzahlungsmöglichkeit der Darlehen» 14 - Dor Kläger hat Gelegenheit, sich in der neuen Berufungsverhandlung dazu zu äußern, ob etv/a noch weitere "unvermeidbare" Aufwendungen in Betracht kommen, 5, Nicht "unvermeidbar" waren jedenfalls Aufwendungen dos Klägers, welche dieser gemacht hat, um sich durch schnelle Lieferfähigkeit großer Mengen Betonbrocken die etwaige Chance des gewünschten Abschlusses für die Lose II und III zu erhaltene Daböi kann offen bleiben, ob der Kläger solche Aufwendungen vom kaufmännischen Standpunkt als sinnvoll hätte ansehen dürfen. Da die VFI, wie oben ausgeführt, ihn zu solchen Aufwendungen nicht zwingen konnte, gingen sic auf sein eigenes kaufmännisches Risiko, Er kann dieses Risiko nicht auf das beklagte Land abwälzeno 60 Nach alledem kann die Verurteilung des beklagten Landes im Teilurtoil 1 zur Zahlung von weiteren 85o392,84 DM nebst Zinsen keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insoweit weiterer Aufklärung, ist daher in diesem Unfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, IV, Der Kläger begehrt mit seiner Revision gegen das Teilurteil 1 (über die vom Berufungsgericht zuerkannten 85o392,84 DM hinaus) noch weitere 26,791,49 DM nebst Zinsen (vom Berufungsgericht abgewiesener Teil des Berufungsantrags 1), 1o Aus dom Vorgesagten ergibt sich schon, daß die Revision dos Klägers keinen Erfolg haben kann. Denn wenn das Berufungsgericht ihm mit den 85o392,84 DM bereits 15 - weit mehr zugesprochen hat, als ihm zusteht, so kann eine noch über 85 <>392,84 DM hinausgehende Forderung dos Klägers nicht begründet sein0 20 Auf die vom Kläger erhobenen einzelnen Revisionsrügen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu worden„ Nur folgendes bedarf noch der Erörterung; a) Das Berufungsgericht (S0 42 BU) hat, abweichend vom Gutachten Ko^HHH (s» 20-21 und Anlage 1 aaO), den von diesem Sachverständigen in Ansatz gebrachten "kalkulatorischen Gewinn" von 4,5 den er ersichtlich gemäß Nr« 4 Abs« b und c der Richtlinien zu § 5 Abs» 1 der BaupreisVO errechnet hat, abgesetzt, weil der entgangene Gewinn aus dem streitigen Geschäft kein "Aufwand" sei (39 BU)0 Das ist nicht zweifeisfreie Das Gutachten ergibt nämlich picht klar, was der Sachverständige unter den auf So 21 oben seines Gutachtens aufgezählten Posten versteht; "a) eine angemessene Verzinsung des für den Auftrag gebundenen betriebsnotwondigen Kapitals, b) das allgemeine Unternehmer-Wagnis, c) die mit dem Auftrag verbundenen technischen und organisatorischen Leistungen0" Es könnte sich dabei mindestens zu dem Teil um echten "Aufwand" des Klägers handeln und nicht um "Gewinn"0 Das wird das Berufungsgericht in der kommenden Verhandlung über die 85o392,84 DM, doretwegon die Sache zurückverwiesen wird, noch aufzuklären haben« 16 - b) Einer toilwoisen Aufhebung der im Berufungsurteil ausgesprochenen Klageabweisung bedarf es jedoch aus dem zu a) genannten Grunde nicht« Da nach dem oben Gesagten der Kläger am 8« Juli 1955 jede Produktion von Betonbrocken einstollen mußte, kann, falls ihm aus dem oben zu a) erörterten Gesichtspunkt überhaupt ein Anspruch zustchen sollte, cs sich allenfalls nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Betrag handeln« Dafür ist mit Sicherheit noch Raum innerhalb des infolge der Zurückverweisung weiter offenen Teilbetrags der Klageforderung von 85o592,84 DM« B = Revision,VII_ ZR_7/ 6Q_ (Tpilurteil.. 2_)j_ Der Kläger hat weitere 45*000 DM nebst Zinsen als !,Vorzögorungsschadenn deswegen gefordert, weil er erst am 1« November 1955 (durch Schreiben des Niedersächsischen Verkehrsministors vom 26« Oktober 1955) davon erfahren habe, daß bereits am 9* September 1955 die Entscheidung bei den Bauloson II und III zu seinen Ungunsten gefallen war« Dafür hat er insbesondere den (inzwischen verstorbenen) Ministerialdirektor Dr« KflB vom Bundesverkohrsministerium verantwortlich gemacht« Das Berufungsgericht hat durch sein Teilurteil 2 die Klage insoweit abgewiesen * Dagegen wendet sich die Revision des Klägers, jedoch ohne Erfolg« 1« Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in erster Linie damit begründet, daß es an sein im Verfahren über den Grund erlassenes Urteil gebunden sei« 17 Das ist in der Tat der Falle a) Schon damals nämlich hatte der Kläger seinen Klageanspruch von 175°QOO DM auch darauf gestützt, daß "Stollen in Bonn und Hannover1' auch noch nach dem 4o Juli 1955 bei ihm unberechtigtes Vertrauen hervorgerufen und unterhalten hätten„ Insbesondere hatte er vorgetragen, daß Dr0 KH ihm noch nach dem 40 Juli 1955 wegen der Baulose II und III Hoffnungen gemacht, ihn im unklaren gelassen, ihn hingehalten habe (vglo So 6 des Berufungsurteils vom 14c Mai 1959)» Damit war auch das Verhalten Dr0 K^MB damals schon Klagegrundlage o b) Das Berufungsgericht ist in seinem Grundurteil vom l4o Mai 1959 der Auffassung des Klägers, der "Ver-trauenszcitraum" sei mit Rücksicht auf das Verhalten Dr» idimd anderer für das beklagte Land handelnder Personen über den 40 Juli 1955 hinaus bis Ende Oktober 1955 zu erstrecken, nicht gefolgte Es hat vielmehr festgcstellt, daß der "Vertrauenszeitraum" für den Kläger am 40 Juli 1955 geendet habe» Der Senat hat diese Auffassung des Berufungsgerichts in seinem 10 Revisionsurteil gebilligte Seitdem steht bindend fest, daß der damals geltend gemachte Klagoanspruch von 175*000 DM nicht auf einen nach den 40 Juli 1955 liegenden angeblichen "Vertrauenszeitraum" gestützt werden kann« c) Zu Unrecht meint die Revision, das Grundurteil habe die Entscheidung für die Zeit nach dem 4e Juli 1955 offen gelassen„ 18 Das trifft nicht zu» Das Grundurteil ist kein Teilurteil , sondern hat dem Grunde nach über den vollen damals geltend gemachten Anspruch von 175*000 DM nebst Zinsen entschieden, wie sich insbesondere auch aus So 32 f des Grundurteils ergibt» d) Eine ziffernmäßige Tcilabweisung der Klage hat das Berufungsgericht damals deswegen nicht ausgesprochen, weil es für das Betragsverfahren die Entscheidung bis zur vollen Höhe des Klagebetrages von 175»000 DM offen halten wollte. e) Der Klüger selbst ist übrigens damals davon ausgegangen, daß das Grundurteil den vollen damaligen Klagebetrag erfaßt und nicht nur den "Vertrauenszeitraum bis zu dem 4» Juli 1955"* Denn er hat gegen das Grundurteil Revision eingelegt mit dom Ziele, die Anerkennung einer längeren Dauer dos "Vertrauenszeitraums" zu erwirken» Hätte das Grundurtoil nur die Tragweite, auf welche der Kläger es jetzt beschränken möchte, so hätte er damals keine Revision oinzulegen brauchen und auch mangels Beschwer zulässigerweise gar nicht oinlegen können» 2» Der Kläger hat in der Berufungsinstanz des Betragsverfahrens mit den hier strittigen 45•000 DM die Klage wieder auf den im Grundverfahren geltend gemachten Betrag von insgesamt 175o000 DM aufgefüllt» Er hat diese 45*000 DM also nicht etwa zusätzlich zu den 175*000 DM eingeklagt, die schon Gegenstand des Verfahrens über den Grund waren. VV. 19 - 3o Aber selbst v/enn das letztere doch der Pall wäre, so würde sich im Ergebnis nichts ändern0 Denn dann würde die vom Berufungsgorichtnhilfswoise gegebene Begründung durchgreifend daß der Sachvortrag des Klägers dazu verspätet wäre» Das würde insbesondere für sein Vorbringen zutroffen., mit welchem er im Schriftsatz vom 26o Juni 1968 darzutun versucht hat, Dr0 KflHI habe ihn vorsätzlich in sittenwidriger Weise geschädigt (§ 826 BGB)o Co Die Vorfahrensrügen beider Parteien, soweit es auf sie ankommt, sind unbegründete Do Der Revision des beklagten Landes ist nach alledem stattzugeben, während die Revision des Klägers zurückzuweisen isto Soweit der Kläger unterliegt, sind ihm die Kosten der Revisionsinstanz bereits jetzt anteilig aufzuerlogen (§§ 97, 92 ZPO)o Soweit die Sache an das Berufungs- % 20 gcricht zurückvorwieson wird, hat os auch Uber die restlichen Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden 0 Glanzmann Vogt Finke Schmidt Girisch