Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Die Klägerin hat der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 29. Die Klägerin hat ihre Vergütung für Mai 1958 in Höhe von 7.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 5* April 1962, VII ZR 56/61, auf welches verwiesen wird, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das ist mit.den Feststellungen des.Berufungsgerichts nicht vereinbar > war auch nicht .unstreitig; die von der Revision hierzu angeführten .Schriftsätzstellen besagen darüber nichts. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Recht verstoß folgern, daß die Beklagte daraus für ihre Künai gung nichts herleiten könne. 5. ) Die spätere Entwicklung brauchte das Berufungs gericht schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil es nur über den Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Mai 1958 zu entscheiden hatte, der auch durch das Nachschieben eines etwaigen späteren Kündigungsgrundes nicht zu Pall gebracht werden konnte. 7. } Da die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, welche das Revi-sionsgcricht binden, keinen wichtigen Grund zur Ver- tragskündigung hatte, hat die Klägerin Anspruch auf ihre vertragliche Vergütung für Mai 1958, gemindert um 12 DM ersparter Versendungskosten ( die nicht mehr im Streit sind, weil sie bereits das erste Berufungsurteil aberkannt hat). Das Berufungsgericht prüft noch, ob die Klägerin etv/a nach Treu und Glauben bereits im Mai 1958 die Herstellung der Matern für die Beklagte v/egen deren Vertragskündigung hätte unterlassen und sich in solchen Pall so hätte behandeln lassen müssen, als habe sie die Herstellungskosten erspart (vgl.
Z110 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 201/64^ URTEIL Verkündet am 24. Oktober 1966 Jodas, Jus tizangesteilten als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der B000BDruckerei Dr. RMBÄKommanditgosellschaft in GMHHHH0-BuS, De la CHHH00-?otr. 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. NI Beklagte, Berufungsklägerin und Revi si onsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die W000I Vor lags-GmbH, D000^ We000Bweg V, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Verleger Herbert Klägerin, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Lr. Vogt und Dr. Pinko für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. April 1964 wird zurück-gev/iescn. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat der Beklagten auf Grund des Vertrages vom 29. Dezember 1956 von März 1957 bis April 1958 Zoitungsmatern geliefert. Am 29. April 1958 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos. Die Klägerin hat ihre Vergütung für Mai 1958 in Höhe von 7.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage ganz, das Oberlandes-goricht hat ihr in Höhe von 6.988 DM nebst Zinsen statt-gegeben. Diese Entscheidung hat der Senat durch Urteil vom 5* April 1962, VII ZR 56/61, auf welches verwiesen wird, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat erneut ebenso entschieden. - 3 . , Mit der; Revision, um deren ZurüoJfeweisu^ die Klä 'gerin bittet','. :yerfolgt die geklagte.'i|iren Antrag auf volle- Klagabweisung weiter, . ' v Z>-2y§ 1. ) Das Berufungsgericht stellt unter- Mrdigung der Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte keinen wich-~;;..y tigen Grund zu'fristloser Vertragskündigung hatte, daß.' --1^ • insbesondere keiner* de'r im* ersten; Revisionsurteil als“":'^ möglich unterstellten* und hypothetisch_ gewürdigten ’.'J Sachverhalte gegeben war, bei .deren die ./-• Beklagte nach der Rechtsauffassung des ersten Revisions- ' Urteils einen wichtigen Kündiguhgs^rund gehabt haben . würde. w :1 ■ ' • - ' . Damit fehlt es an der tatsächlichen Grundlage für eine rechtliche Bindung des Berufungsgerichts gemäß ■ 1 ” ' • ' -vT- w § 565 Abs. 2 ZPO, dessen Verletzung die Revision zu Unrecht rügt. 2.) S.i'e geht dfiiv^on ;äus,..; die ,Ki4gerin“ssäi verpflichtet gewesen, der iReklagte^M^ mit neutralem politi-. sehen Inhalt , zu _liefern und die^ .^^örin -h^be. ihre po-litisch oppositionelle Haltung während der Veytrags-zeit erheblich verschärft. ' . Das ist mit.den Feststellungen des.Berufungsgerichts nicht vereinbar > war auch nicht .unstreitig; die von der Revision hierzu angeführten .Schriftsätzstellen besagen darüber nichts. , ' . ~ : ^ . .3..). Der\SachyejatäÄdige seiner Ver- nehmung beiläufig gesagt, darüber, inwieweit Matern-Lieferungsverträge mit den öffentlichen Aufgaben der Presse vereinbar seien, habe er keine gefestigte Auffassung, er habe hierüber keinen hinreichenden Einblick Daraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß das Gutachten des Sachverständigen insgesamt unbrauchbar sei. 4. ) Die Abonnentonzahl hat sich in der Vertrags-zeit zwar zunächst vermindert, aber dann erhöht. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Recht verstoß folgern, daß die Beklagte daraus für ihre Künai gung nichts herleiten könne. 5. ) Die spätere Entwicklung brauchte das Berufungs gericht schon deswegen nicht zu berücksichtigen, weil es nur über den Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Mai 1958 zu entscheiden hatte, der auch durch das Nachschieben eines etwaigen späteren Kündigungsgrundes nicht zu Pall gebracht werden konnte. Im ersten Revisionsurteil war lediglich gesagt, das spätere Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin könne möglicherweise ein Beweisanzeichen für eine schon während der Vertragszeit vorhandene politische Haltung der Klägerin sein. Auf dieses Ermittlungsverfahren kommt die Revision aber nicht zurück. 6. ) Es ist unerfindlich, warum, wie die Revision meint, die Beklagte einzelne Artikel nicht hätte beanstanden können. Sie hat das nachträglich während des Prozesses in zahlreichen Fällen getan. 7. } Da die Beklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, welche das Revi-sionsgcricht binden, keinen wichtigen Grund zur Ver- tragskündigung hatte, hat die Klägerin Anspruch auf ihre vertragliche Vergütung für Mai 1958, gemindert um 12 DM ersparter Versendungskosten ( die nicht mehr im Streit sind, weil sie bereits das erste Berufungsurteil aberkannt hat). Das Berufungsgericht prüft noch, ob die Klägerin etv/a nach Treu und Glauben bereits im Mai 1958 die Herstellung der Matern für die Beklagte v/egen deren Vertragskündigung hätte unterlassen und sich in solchen Pall so hätte behandeln lassen müssen, als habe sie die Herstellungskosten erspart (vgl. § 649 BGB). Es verneint ohne Hechtsverstoß bereits die erste Frage. Die Revision hat den Gedankengang des Berufungsgerichts mißverstanden. 8.) Die Beklagte hat die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen (§97 ZPO). Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Vogt Finke