verlangt; ferner Rückerstattung eines Betrags von 6o778.— DM, den der Beklagte nicht den erhaltenen Weisungen entsprechend verwendet habe«, Hierauf hat der Kläger dem Beklagten' nach Einreichung der Klage Gutschriften in Höhe von zusammen 26«o64,3o DM erteilt und demgemäß zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 137-3o2,83 DM nebst Zinsen zu zahlen* 2«, Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Rückzahlung dieses Betrags als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen, weil der Beklagte das erhaltene Geld insoweit nicht weisungsgemäß verwendet habe, wozu er nach § 5 des Vertriebsabkommcns verpflichtet gewesen sei«, Wenn der Beklagte geglaubt habe, von der Weisung des Klägers abweichen zu müssen, weil seine Untervertreter_zu zusätzlichen Werbelcistungen nicht bereit gewesen seien, hätte er dem Kläger hiervon Mitteilung machen und dessen Entschließung abwarten müssen«. Bei der Genauigkeit der Weisung des Klägers könne der Beklagte sich auch nicht auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berufen, selbst wenn er gemeint habe, mit der Abhaltung der Schulungskurse ira Interesse des Klägers zu handeln«, Der Beklagte hat sich selbst nicht darauf berufen, daß mit einem Aufschub Gefahr verbunden gewesen wäre; nur in diesem Palle hätte er ohne vorherige Rückfrage beim Kläger nach seinem eigenen Ermessen handeln können. Auch eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. 3. Insoweit bindet ebenfalls die rechtsfehlerfreie Auslegung des Tatrichters das Revisionsgericht* Auch hier ist § 665 BGB anwendbar und kann der Beklagte seine den Weisungen des Klägers nicht entsprechenden Aufv/cndungen nicht gemäß § 67o BGB ersetzt verlangen* Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Y/illen des Klägers gehandelt hat«, Die Revision hat auch in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht rechtocrhcbliches Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt haben soll» Den vom Beklagten angetretenen Beweis, daß die in den Rechnungen aufgeführten Gegenstände für den Y/ettbewerb an die Vertriebsstcllen geliefert worden seien, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben* Es hat seine Entscheidung nur darauf abgestellt, daß der Wettbewerb nicht unter den vom Kläger angeordneten Verwendungszweck fiel* Aus demselben Grunde kam es nicht auf den hierzu angebotonen Sachverständigenbeweis an* 3. Diese Ausführungen sind gleichfalls rechtlich nicht su beanstanden« Weder hat der Beklagte die Bedingungen erfüllt, unter denen der Kläger die Erstattung des Werbeaufwandes zugesagt hatte, noch entsprachen die Aufv/endungen des Beklagten dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers« 2. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ein solcher Provisionsanspruch des Beklagten ergebe sich weder aus dem Vcrtriebsabkommen noch aus einer besonderen Vereinbarung der Parteien. Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff "Nebenerzeugnis" in § 1 des Vertriebsabkommens gibt, ist frei von Rechtsirrtum und daher für das Revisionsgericht bindend« a) Bas Berufungsgericht hat das Schreiben des Beklagten vom 2o« Februar 1958 berücksichtigt (SH 17)« Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger habe dem Schreiben nicht widersprochen« Bieser hat das sofort in seinem Schreiben vom 21« Februar 1958 S» 3 (SH 24) getan. b) Es ist ferner unerheblich, ob der Beklagte etwa schon vor dem Erscheinen des Magazins mit den von ihm angeführten Schreiben vom 5. '.'•ffi—TTr kam es ebenfalls nicht an« Es liegt nahe, daß der Beklagte damit die Aufforderungen in den vorerwähnten Schreiben aus den Jahren 1956 und 1958 meinte, die keines Beweises bedurften (vgl, BU 21), Wehn es sich um mündliche Aufforderungen bei einem Zusammentreffen der Parteien gehandelt haben sollte, so hätte der Beklagte das näher darlegen und insbesondere auch angeben müssen, was der Kläger darauf erwidert haben soll, um dar zu tun, daß eine Vereinbarung des von ihm behaupteten Inhalts zustande gekommen sei. Die Prüfung kann sich'nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat, ob ErfahrungsSätze verletzt sind, schließlich ob - gerügte - Verfahrensver- 3. Von diesem Ausgangspunkt aus erweisen sich die Rcvisionsangriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fristlose Kündigung des Klägers für gerechtfertigt erklärt, nicht als begründet. Da3 Berufungsgericht legt mit Recht entscheidenden Y/ert darauf, ob durch das Verhalten des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart erschüttert worden ist, daß ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten und eine weitere Bindung an das Vertragsverhältnis dem Kläger nicht mehr zuzu demuten war. a) Das Berufungsgericht erblickt zunächst einen Vertrauensbruch des Beklagten in dem Versuch, durch Vorlegung nicht zutreffender Belege die Werbung für Strickmöbel und Wolle der von seiner Ehefrau und seiner Töchter betriebenen Firma GmbH zu verschleiern und dadurch beim Kläger die Erstattung von 2.655*23 DM zu erreichen. Die Revision meint, das Revisionsgericht sei auf Grund dieses “lakonischen Satzes“ nicht in der Lage nachzu-prüfon, ob wirklich ein Vertrauensbruch des Beklagten vorliege. Die Rüge ist unbegründet* Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt im Tatbestand seines Urteils.den Vortrag des Klägers näher wiedergegeben (BU 14/15)* Ersichtlich trifft es mit dem vorerwähnten Satz in den Entscheidungsgründen diesem Vortrag des Klägers entsprechende tatsächliche Feststellungen. Der Beklagte hat nämlich selbst vorgetragen, in allen von ihm aufgegebenen Inseraten sei auch für den Kläger geworben worden. Wenn er die Inserate so gestaltet habe, daß sie neben dem Hinweis auf da3 Erzeugnis des Klägers auch für die Wolle der Firma S^piHHHi GmbH geworben hätten, so seien da- — durch die Interessen des Klägers nicht verletzt wordenj dieser habe ein Interesse daran, daß zur Steigerung des Umsatzes seiner Geräte auch Y/olle und Strickmöbel vertrieben würden. Den Vertrauensbruch des Beklagten sieht das Berufungsgericht ersichtlich darin, daß der Beklagte nach seiner Überzeugung erkannt hat, der Kläger würde bei Kenntnis der Sachlage die Rechnungen nicht anerkennen, gleichwohl aber diese zur Bezahlung vorgelegt hat. b) Das Berufungsgericht sieht es als einen weiteren schweren Vertrauensbruch des Beklagten an, daß er v/ie bereits vor Jahren im Jahre 1959 wieder öffentlich für seine Wolle geworben habe'TDs hat dazu ausgeführt (BTJ 6, 35): Der Kläger habe dem Beklagten zwar gestattet, seinen Wollhandel unter der Firma SUBHH GmbH durch Verwandte weiterzubetreiben» Der Beklagte habe diese Trennung vor^'seiner Person aber nicht aufrecht erhalten, sondern im Sommer 1959 75 # der Geschäftsanteile der GmbH übernommen und diese in ihrem Schriftverkehr als Tochtergesellschaft seiner Firma auf-troten lassen» Außerdem habe der Beklagte dadurch, daß er über seine K^^VertrlebssteXle wieder seine eigene Wolle vertrieben und von seinen Untervertretern verlangt habe, ihre Wolle von der SfiHHHHi GmbH zu beziehen, den Kläger in Schwierigkeiten mit dem Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels gebracht, v/ie dessen Schreiben vom 4o Februar i960 an den Kläger zu entnehmen sei» Beklagte habe den Wollhandel schon mindestens seit 1953, also vor Abschluß des Vertriebsabkommens, mit Kenntnis des Klägers betrieben und deshalb dessen Genehmigung nicht bedurfte Der Vorwurf, der dem Beklagten gemacht wird, ist ein anderer, v/io sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. Der Beklagte wußte, welche Schwierigkeiten sich aus der Koppelung des Wollhandels mit dem Vertrieb der K^J^-Apparate für den Kläger ergeben hatten, Br mußte damit rechnen, daß solche Schwierigkeiten wiederum eintre-ten würden, und mußte im Interesse einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien darauf Rücksicht nehmen. Einen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte nicht, da ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Aufklärungopflicht (§ 139 ZPO) von ihm selbst nicht geltend gemacht wurde• dd) Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, daß der Anwalt des Klägers in der Besprechung vom 25. Auch v/enn^es, wie die Revision geltend macht, seit dem 25, Januar i960 nicht mehr geschehen sein sollte, ist es dem Kläger unbenommen, sich auf die früher vorgekommenen Verstöße als Kündigungsgrund zu berufen. eejLSoweit die Revision neues Vorbringen auf dem Wege über eine P.üge aus § 139 ZPO einführen will, genügt der Hinweis, daß dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen diese Vorschrift unterlaufen ist* 4» Bas Berufungsgericht sieht ferner in der weisungswidrigen Verwendung der Beträge von 6*773 BM (A) und von 1*571960 BM (B i) zwar Verstösse gegen das Vertriebsabkommen, halt diese aber bei Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien für sich allein noch nicht für so schwerwiegend, daß sie bereits einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Abkommens bildeten* Eines Eingehens auf diese Vorfälle als Kündigungsgründe imd auf das Vorbringen der Revision, es sei auf diese Kündigungsgründe verzichtet worden, bedarf es nicht* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über die anderen von ihm festgestellten Kündigungsgründe (3a und.b) vj und Verfahrensverstoß die fristlose Kündigung des Klägers als begründet ansehen* Damit entfallen sowohl der Schadens-ersatzanspruch des Klägers als auch sein Ausgleichsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hato Dieses konnte dahingestellt sein lassen, ob nach der Hechtsprochung des erkennenden Senats (BGHZ 34, 282) dem Kläger aus seiner Eigenhändlertätigkeit überhaupt ein Ausgleichsanspruch erwachsen konnte* 2* Das Landgericht hat die Kosten des ersten Rechtszugs ganz dem Beklagten auferlegt, auch soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, da die Klage insoweit vor ihrerrEr1edigung begründet gewesen sei* Das Berufungsgericht hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, dieser Entscheidung des Landgerichts könne beigetreten werden* 1962 naher dargelegt, die Erteilung der Gutschriften nach Klageerhebung sei im wesentlichen davon abhängig gewesen, daß der Beklagte entsprechende Unterlagen eingereicht habe; nachdem das geschehen sei« habe er die Klageforderung entsprechend ermäßigt* Der Beklagte hat diese Ausführungen des Klägers nicht bestritten* Hiernach ist die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, zu einem erheblichen Teil gerechtfertigt. Ein anderes gilt nur bezüglich des vom Kläger nachträglich anerkannten Postens von 6»68o,4o DM für Werbungskos ten* Wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15o November i960 ergibt* hat der Beklagte insoweit schon vor Einreichung der Klage gegen eine Forderung des Klägers aus Warenlieferung aufgerechnet« Insoweit war die Klage deshalb von vornherein nicht begründet«
2188 04G Verkündet an 60 Juni 1963 V/oit scheele, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Otto Wo Inhabers der Firma Heinrich Beklagten, Berufungsklägers und Revisions- klägers , - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufrnann Karl S Karl Apparatefabrik, TflHBstr , Inhaber der Pirma Ri Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions beklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Br. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Br. Pinke für Recht erkannt: Bio Revision des Beklagten gegen das Urteil des Io. Zivilsenats des Kammergerichts vom H. März 1962 wird curückgewiesen mit der Maßgabe, daß dem Kläger 1/25 der Kosten des ersten Rechtssuges auferlegt wird. Bio Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger erzeugt und vertreibt den HandStrickapparat "KUB1 und dazugehörige Nebenerzeugnisse. Seit dem 1. März 1957 gibt er auch das JO^HB-Magazin heraus. Die Parteien standen seit 195o in Geschäftsverbindung« Ihre vertraglichen Beziehungen waren zuletzt durch das Vertriebsabkommen vom 25» Juni 1956 geregelt. Danach übertrug der Kläger dem Beklagten in bestimmten Gebieten Westdeutschlands (hauptsächlich im Rheinland und in Hessen) den Verkauf seines Hand Strickapparats sowie der Nebenerzeugnisse, “die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem HandStrickapparat stehen”, und zwar "sowohl auf Provisionsbasis wie auf eigene Rechnung” (§ 1). Die Dauer des Abkommens, das am 1. Juli 1957 in Kraft trat, wurde zunächst auf 5 Jahre festgesetzt (§ 11). Die dem Beklagten für den Verkauf auf Provisionsbasis zugesagte Provision sollte 2o # betragen. Der Beklagte wurde jedoch nur als Eigenhändler tätig. Mit Schreiben vom 16. Februar i960 kündigte der Kläger das Vertriebsabkommen fristlos. Der Beklagte begehrte in einem früheren Rechtsstreit die Feststellung, daß die Kündigung rechts.unwirksam sei. Die Parteien einigten sich am 28. Juli i960 dahin, daß das Vertriebsabkommen mit diesem Tage sein Ende gefunden habe, behielten sich aber alle übrigen Rechte und Ansprüche gegeneinander vor. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger vom Beklagten für Waren, die dieser unstreitig als Eigenhändler von ihm bezogen hat, Zahlung von 156.589913 DM r- verlangt; ferner Rückerstattung eines Betrags von 6o778.— DM, den der Beklagte nicht den erhaltenen Weisungen entsprechend verwendet habe«, Hierauf hat der Kläger dem Beklagten' nach Einreichung der Klage Gutschriften in Höhe von zusammen 26«o64,3o DM erteilt und demgemäß zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm 137-3o2,83 DM nebst Zinsen zu zahlen* Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat in Abrede gestellt, zur Rückzahlung des Betrages von 6,778 DM verpflichtet zu sein, und im übrigen mit Gegenansprüchen auf gerechnet, und zwar in Höhe von ---- 1, 4-226,83 DM (1,571,6o + 2*655,23), die er auf Veranlassung des Klägers für eine Werbeaktion auf gewandt habe (BIT Io), 2. 8o,64o DM Brovisionsansprüehe aus dem Vertrieb des Kl^B’Magazins (BU 11), 3- 43-396,25 DM Schadensersatz, weil der Kläger zu Unrecht fristlos gekündigt habe (BU 12), 4. (hilfoweise) 141-715,46 DM Teilbetrag seines Ausgleichsanspruchs (BU 13) • Der Kläger leugnet das Bestehen der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, Das Bandgericht hat den Beklagten nach dem letzten Klageantrag verurteilt. In Höhe von 26-o64,3o DM nebst Zinsen hieraus hat es den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, dem Beklagten aber die ganzen Kosten des Rechtsstreits auferlegt» Bas Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 2 A» Ber Anspruch des Klägers auf Rückzahlun/t von 6 »778 BM. 1• Von der Klageforderung als solcher ist nur dieser Posten im Streit. Ihm liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ber Kläger überwies dem Beklagtem im April 1959 8.85o BM. Hach dem Schreiben des Klägers vom 21. April 1959 (SH 43) sollte der Betrag dazu dienen, "in Anbetracht der äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation der Bezirksvertreter und freien Mitarbeiter der Vertriebsorganisa tion o.. für die Monate Mai und Juni eine Sonderzuwendung in Form von Barmitteln auszuschütten". Es heißt in dem Schreiben weiter, es sei Einigung darüber erzielt worden, daß dieses Geld ausschließlich den BezirksVertretern und anderen Mitarbeitern des Außendienstes zügeleitet werden solle. Allerdings müsse, "um eine sinnvolle Verwendung zu gewährleisten, veranlaßt werden, daß die Auszahlung der jeweiligen Beträge nur bei einer zusätzlichen Leistung in Form besonderer Werbeaktionen erfolgt»" r Der Beklagte verwandte einen Betrag von 6«778 DM zur Abhaltung von Schulungskursen für seine Untervertreter (SH 45 - 51). 2«, Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne Rückzahlung dieses Betrags als Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verlangen, weil der Beklagte das erhaltene Geld insoweit nicht weisungsgemäß verwendet habe, wozu er nach § 5 des Vertriebsabkommcns verpflichtet gewesen sei«, Wenn der Beklagte geglaubt habe, von der Weisung des Klägers abweichen zu müssen, weil seine Untervertreter_zu zusätzlichen Werbelcistungen nicht bereit gewesen seien, hätte er dem Kläger hiervon Mitteilung machen und dessen Entschließung abwarten müssen«. Bei der Genauigkeit der Weisung des Klägers könne der Beklagte sich auch nicht auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berufen, selbst wenn er gemeint habe, mit der Abhaltung der Schulungskurse ira Interesse des Klägers zu handeln«, 3» Die Auslegung der Weisungen des Klägers durch den Tatrichter enthält keinen Rechtsirrtum; sie bindet daher das Revisionsgericht. a) Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 2T. April 1959 eindeutig ungeordnet, das Geld ausschließlich - unter der Voraussetzung zusätzlicher Werbeleistungen - den Bezirks Vertretern und anderen Mitarbeitern zuzuleiten und diesen damit eine finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen» Die Abhaltung Von Schulungskursen entsprach dem angegebenen Zweck nicht« Wenn der Beklagte den Betrag anderweitig verwenden wollte, mußte er, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 665 BGB zutreffend bemerkt hat, dem Kläger von der beabsichtigten Abweichung Anzeige machen und dessen Entschließung abwarten. Der Beklagte hat sich selbst nicht darauf berufen, daß mit einem Aufschub Gefahr verbunden gewesen wäre; nur in diesem Palle hätte er ohne vorherige Rückfrage beim Kläger nach seinem eigenen Ermessen handeln können. Auch eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Diese kommen schon deshalb nicht in Ectracht, weil im Hinblick auf die Weisungen des Klägers die Abhaltung der Schulungskurse zu Lasten des Unter-otützungsfonds nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Y/illen entsprach. --- b) Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Beklagten zu diesem Punkte nicht ausreichend berücksichtigt hätte. Die Revision hat nicht dargelegt, welches bestimmte Vorbringen des Beklagten das Berufungsgericht außer acht gelassen haben soll. c) Das Berufungsgericht hat den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt. Es hat allerdings nicht festgestellt, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Im Ergebnis ist ihm aber beizutreten. Der Kläger braucht die seinen Weisungen nicht entsprechende Verwendung des Geldes nicht als Ausführung seines Auftrags gelten zu lassen und kann gemäß § 667 BGB insoweit Rückgabe verlangen. Der Beklagte hat, wie aus § 67o BGB folgt, keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen, die er in unbefugter Abweichung von den erteilten Weisungen gemacht hat (RGZ 1o6, 26, 31; 114, 268, 271;Staudinger-Hipperdey § 665 Anm. 19, 27, 28). B. Pie Gegenansprüche des Beklagten I« Der Posten von 1«571,60 DM. 1. Der Kläger stellte dem Beklagten mit Schreiben vom 26. August 1959 einen Betrag von 14*64o DM in Aussicht« Diese Summe sollte der Beklagte "im Rahmen der durchzuführenden regionalen Werbung in der Zeit vom 1. bis 3o. September 1959 zusätzlich zu seinen eigenen Aufwendungen cinsetzen", in erster-Linie für die Werbung in regionalen Zeitungen; um den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde ihm freigectellt, auch andere regionale Werbemaßnahmen ; damit zu finanzieren (SH 52, BU 5)« Der Beklagte wandte einen Betrag von 1.571,6o DM auf zur Anschaffung von Wäsche, Armbanduhren, Feuerzeugen und anderen Gebrauchs-gegcnstUndcn für einen Prämienwettbewerb unter seinen Vertretern« Der Kläger lehnte die Erstattung dieses Betrages ab, weil er nicht v/eisungsgemäß verwendet worden sei (vgl. dazu SH 53 — 56). 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Klägers beigetreten. Es hat ausgeführt: Nach dem aus dem Schreiben vom 26. August 1959 erkennbaren Willen des Klägers habe mit dem in Aussicht gestellten Betrag auf jeden Fall eine direkte Käuferwerbung finanziert werden sollen. Durch den vom Beklagten veranstalteten Prämienwettbev/erb sei nur indirekt auf den Absatz der Erzeugnisse des Klägers Einfluß genommen worden, indem^er einzelne Untervertreter zu erhöhter Leistung angespannt werden sollte. Der Beklagte habe damit den ihm vom Kläger gelassenen Spielraum Überschritten (BU 28, 29)« 3. Insoweit bindet ebenfalls die rechtsfehlerfreie Auslegung des Tatrichters das Revisionsgericht* Auch hier ist § 665 BGB anwendbar und kann der Beklagte seine den Weisungen des Klägers nicht entsprechenden Aufv/cndungen nicht gemäß § 67o BGB ersetzt verlangen* Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht in Betracht, weil der Beklagte nicht nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Y/illen des Klägers gehandelt hat«, Die Revision hat auch in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das Berufungsgericht rechtocrhcbliches Vorbringen des Beklagten nicht berücksichtigt haben soll» Den vom Beklagten angetretenen Beweis, daß die in den Rechnungen aufgeführten Gegenstände für den Y/ettbewerb an die Vertriebsstcllen geliefert worden seien, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben* Es hat seine Entscheidung nur darauf abgestellt, daß der Wettbewerb nicht unter den vom Kläger angeordneten Verwendungszweck fiel* Aus demselben Grunde kam es nicht auf den hierzu angebotonen Sachverständigenbeweis an* II* J)er Posten yon 2*655*23 DM # : • • . * * 1. Anläßlich der vom Kläger mit seinem Schreiben vom 26. August 1959 (I? 1) veranlaßten Yterbeaktion wandte dor Beklagte einen Betrag von 2.655*23 DM für Postwurfsendungen und Zeitungsinserate auf w: ’■*' ^VSV... ■■ J , 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte könne Erstattung dieses Betrages nicht verlangen, weil diese Werbemaßnahmen nicht im Monat September 1959 vorgenommen'worden seien, wie der Kläger ausdrücklich bestimmt habe, sondern erst im Laufe des Monats Oktober 1959- Mit der Überschreitung des fest angegebenen Zeitraumes habe der Beklagte eine ausdrückliche Weisung des Klägers nicht beachtet«, 3. Diese Ausführungen sind gleichfalls rechtlich nicht su beanstanden« Weder hat der Beklagte die Bedingungen erfüllt, unter denen der Kläger die Erstattung des Werbeaufwandes zugesagt hatte, noch entsprachen die Aufv/endungen des Beklagten dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Klägers« III«—Der Provisionsanspruch des Beklagten-aus dem Vertrieb des (8o«64o DM)« 1« Der Beklagte macht geltend, der Kläger fiabe ihm für die in seinem Bezirk verkauften monatlich rund 14«ooo Exemplare dieses Magazins (EinzelVerkaufspreis o,8o DM) eine Provision von 2o fo zu zahlen, da es sich um ein Nebenerzeugnis im Sinne des § 1 des Vertriebsabkommens handele. Für die Zeit vom 1« März 1957 bis 28« Februar i960 ergebe sich demgemäß ein Provisionsanspruch in Höhe von 80.640 DM (BU 11). 2. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ein solcher Provisionsanspruch des Beklagten ergebe sich weder aus dem Vcrtriebsabkommen noch aus einer besonderen Vereinbarung der Parteien. Das K^HB~Magazin sei Yiohl ein Nebenerzeugnis dos Klägers, aber kein solches, das in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hand Strickapparat stehe, v;ie § 1 des Abkommens es voraussetze. Ein unmittelbarer Zusammenhang in diesem Sinne sei"nach dem Willen der Parteien nur dann anzunchmon, wenn das Nebenerzeugnis den Strickapparat in irgend einer Hinsicht in dessen technischer Funktion ergänze. Das sei bei dem Magazin nicht der Fall (BU 3o - 32). 3. Auch die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff "Nebenerzeugnis" in § 1 des Vertriebsabkommens gibt, ist frei von Rechtsirrtum und daher für das Revisionsgericht bindend« a) Bas Berufungsgericht hat das Schreiben des Beklagten vom 2o« Februar 1958 berücksichtigt (SH 17)« Die Revision irrt, wenn sie meint, der Kläger habe dem Schreiben nicht widersprochen« Bieser hat das sofort in seinem Schreiben vom 21« Februar 1958 S» 3 (SH 24) getan. Ber Beklagte hat nicht substantiiert behauptet, demgegenüber später noch seinen Standpunkt vertreten zu haben. ___ b) Es ist ferner unerheblich, ob der Beklagte etwa schon vor dem Erscheinen des Magazins mit den von ihm angeführten Schreiben vom 5. und 9» November 1956 seine Gedanken über den Vertrieb des Magazins dargelegt hat. Er hat sich damit jedenfalls nicht durchgesetzt» Ber Kläger hat den Versand des Magazins selbst übernommen und damit die Vertriebsstellen von allen Leistungen freigestellt. Badurch, daß er nur Werbeprämien für vermittelte Abonnements zahlte, gab er, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum angenommen hat, eindeutig zu erkennen, ’daß er Provisionsansprüche der Vertreter für alle von ihm in deren Bezirke gelieferten Stücke des Magazins ablehne. Dasselbe ergab sich schon aus seinem Rundschreiben vom 2o. September 1956 (SH 7)9 in dem er mitteilt, die Zeitschrift werde ohne Gewinn herausgegeben werden, und aus dem vorerwähnten Schreiben vom 21. Februar 1958, in dem er äußert, der doch erzielte Gewinn sei voll wieder für Werbungszwecke ausgegeben worden. c) Auf den Bev/eisantritt im Schriftsatz des Beklagten vom 13» September 1961 S. 17 dafür, daß er den Kläger verschiedentlich zur Provisionszahlung aufgefordert habe, 11 '.'•ffi—TTr kam es ebenfalls nicht an« Es liegt nahe, daß der Beklagte damit die Aufforderungen in den vorerwähnten Schreiben aus den Jahren 1956 und 1958 meinte, die keines Beweises bedurften (vgl, BU 21), Wehn es sich um mündliche Aufforderungen bei einem Zusammentreffen der Parteien gehandelt haben sollte, so hätte der V Beklagte das näher darlegen und insbesondere auch angeben müssen, was der Kläger darauf erwidert haben soll, um dar zu tun, daß eine Vereinbarung des von ihm behaupteten Inhalts zustande gekommen sei. Ohne schlüssige und hinreichend substantiierte Angaben in dieser Beziehung brauchte das Berufungsgericht nicht auf den Bev/eisantritt zu erkennen, IV, Die Schadensersatzansprüche und der Ausgleichsanspruch des Beklagten, 1 o Die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bei Bauerschuldverhältnissen sind rechtlich nicht zu beanstanden, werden auch von der Revision nicht angegriffen (BU 33, 34). 2. Wie der erkennende Senat schon des Öfteren ausgesprochen hat (vgl, z.B, LM Ni*. Io zu § 626 BOB sowie die Urteile vom 28. Mai 1962 VII ZR 33/61 und vom 29. Oktober 1962 VII ZR 192/61), kann eine tatrichterliche Entscheidung, durch die das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes bejaht oder verneint worden ist, im Rovisionsrechtszug nur beschränkt nachgeprüft werden. Die Prüfung kann sich'nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt, ob es wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat, ob ErfahrungsSätze verletzt sind, schließlich ob - gerügte - Verfahrensver- mmm 12 3töße vorliegen. Die Y/ertung der Einzelheiten des Palles ist sonst für das Revisionsgericht bindend; es kann den vom Tatrichter festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als er es für richtig gehalten hat. 3. Von diesem Ausgangspunkt aus erweisen sich die Rcvisionsangriffe gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die fristlose Kündigung des Klägers für gerechtfertigt erklärt, nicht als begründet. « Da3 Berufungsgericht legt mit Recht entscheidenden Y/ert darauf, ob durch das Verhalten des Beklagten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart erschüttert worden ist, daß ein gedeihliches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten und eine weitere Bindung an das Vertragsverhältnis dem Kläger nicht mehr zuzu demuten war. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Vertrag bis zu dem 1. Juli 1962 fristgerecht nicht gekündigt werden konnte. a) Das Berufungsgericht erblickt zunächst einen Vertrauensbruch des Beklagten in dem Versuch, durch Vorlegung nicht zutreffender Belege die Werbung für Strickmöbel und Wolle der von seiner Ehefrau und seiner Töchter betriebenen Firma GmbH zu verschleiern und dadurch beim Kläger die Erstattung von 2.655*23 DM zu erreichen. Die Revision meint, das Revisionsgericht sei auf Grund dieses “lakonischen Satzes“ nicht in der Lage nachzu-prüfon, ob wirklich ein Vertrauensbruch des Beklagten vorliege. Das Berufungsgericht habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern die Belege nicht zugetroffen hätten. 13 Die Rüge ist unbegründet* Das Berufungsgericht hat zu diesem Punkt im Tatbestand seines Urteils.den Vortrag des Klägers näher wiedergegeben (BU 14/15)* Ersichtlich trifft es mit dem vorerwähnten Satz in den Entscheidungsgründen diesem Vortrag des Klägers entsprechende tatsächliche Feststellungen. Es konnte sich mit diesem Satz auch begnügen, weil der Sachverhalt insoweit unstreitig ist. Der Beklagte hat nämlich selbst vorgetragen, in allen von ihm aufgegebenen Inseraten sei auch für den Kläger geworben worden. Wenn er die Inserate so gestaltet habe, daß sie neben dem Hinweis auf da3 Erzeugnis des Klägers auch für die Wolle der Firma S^piHHHi GmbH geworben hätten, so seien da- — durch die Interessen des Klägers nicht verletzt wordenj dieser habe ein Interesse daran, daß zur Steigerung des Umsatzes seiner Geräte auch Y/olle und Strickmöbel vertrieben würden. Hiernach ist dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, was das Berufungsgericht mit der Vorlegung nicht zutreffender Belege meint. Es handelt sich gemäß dem Begleitschreiben des Beklagten vom 12. November 1959 (SH S. 55) um Rechnungen der An-zeigenverwaltung HfBfe Der Kläger mußte den Umständen nach als selbstverständlich voraussetzen, daß die ihm zur Bezahlung aus Sondermitteln vorgelegten Rechnungen ausschließlich die Werbung für seine Erzeugnisse betrafen. Den Vertrauensbruch des Beklagten sieht das Berufungsgericht ersichtlich darin, daß der Beklagte nach seiner Überzeugung erkannt hat, der Kläger würde bei Kenntnis der Sachlage die Rechnungen nicht anerkennen, gleichwohl aber diese zur Bezahlung vorgelegt hat. Die Revision kann auch nicht damit gehört werden, der t4 - Beklagte habe mit der gleichzeitigen Inseratenwerbung für die Erzeugnisse des Klägers und für die Wolle der Firma GmbH die Interessen des Klägers nicht verletzt» Der Kläger wünschte gerade, wie dem Beklagten aus dem früheren Schriftwechsel bekannt war, eine Koppelung des Wolloverkaufs mit dem Vertrieb der HandStrickapparate nicht» Dazu wird in den folgenden Ausführungen noch weiteres zu sagen sein» b) Das Berufungsgericht sieht es als einen weiteren schweren Vertrauensbruch des Beklagten an, daß er v/ie bereits vor Jahren im Jahre 1959 wieder öffentlich für seine Wolle geworben habe'TDs hat dazu ausgeführt (BTJ 6, 35): Der Kläger habe dem Beklagten zwar gestattet, seinen Wollhandel unter der Firma SUBHH GmbH durch Verwandte weiterzubetreiben» Der Beklagte habe diese Trennung vor^'seiner Person aber nicht aufrecht erhalten, sondern im Sommer 1959 75 # der Geschäftsanteile der GmbH übernommen und diese in ihrem Schriftverkehr als Tochtergesellschaft seiner Firma auf-troten lassen» Außerdem habe der Beklagte dadurch, daß er über seine K^^VertrlebssteXle wieder seine eigene Wolle vertrieben und von seinen Untervertretern verlangt habe, ihre Wolle von der SfiHHHHi GmbH zu beziehen, den Kläger in Schwierigkeiten mit dem Bundesverband des Deutschen Textileinzelhandels gebracht, v/ie dessen Schreiben vom 4o Februar i960 an den Kläger zu entnehmen sei» Hit diesen Verhalten habe der^Beklagte die * Treupflicht gegenüber dem Kläger verletzt und das Vertrauensverhältnis zerstört» Auch diooe Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, der - - 15^ Beklagte habe den Wollhandel schon mindestens seit 1953, also vor Abschluß des Vertriebsabkommens, mit Kenntnis des Klägers betrieben und deshalb dessen Genehmigung nicht bedurfte Der Vorwurf, der dem Beklagten gemacht wird, ist ein anderer, v/io sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU S. 6) und dem SehriftY/echsel ergibt. Der Kläger hatte schon mit Schreiben vom 2. Oktober 1956 (SH 8) mit Rücksicht auf die Wollspinnereien und den Groß- und Einzelhandel in Wolle, auf deren Mitarbeit beim Vertrieb der KJBJ^-Geräte man angewiesen sei, sich dagegen gewandt, daß der Beklagte den Verkauf seiner eigenen Wolle nach außen hin in Verbindung mit dem Vertrieb der S^m^-Apparate bringe. Bas Thema des Woll-verkaufo durch die Vertriebsstellen hat der Kläger ferner in seinen Rundschreiben üfr. 95/56 und 9/57 erörtert. In dem erstgenannten Rundschreiben heißt es u.a., die vorhandenen K^m^-läden der Vertriebsstellen müßten, sofern sic Wolle verkauften, "anders firmieren (eventuell Übertragung an Verwandte).” Ber Beklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 12. Februar 1957 dem Kläger angezcigt, er habe den bisher betriebenen Wollhandel aus seinem Unternehmen ausgeklammert und diesen an die von seiner Frau und seiner Tochter betriebene Firma GmbH abgegeben, an der er persönlich nicht beteiligt sei. Auf eine Anfrage des Klägers vom 2. September 1957 bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 9» September 1957 nochmals, daß er den gesamten Y/ollhandel an die Firma SUHHHHHB GmbH abgegeben habe (SH 12, 13)» bb) Bie Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte die Trennung des Wollhandels von seiner Person nicht hinter dem Rücken des Klägers wieder aufheben dürfen, ist unter diesen Umständen rechtlich nicht zu bean- mam standen. Der Beklagte wußte, welche Schwierigkeiten sich aus der Koppelung des Wollhandels mit dem Vertrieb der K^J^-Apparate für den Kläger ergeben hatten, Br mußte damit rechnen, daß solche Schwierigkeiten wiederum eintre-ten würden, und mußte im Interesse einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien darauf Rücksicht nehmen. Ohne Rechtsirrtum konnte das Berufungsgericht daher annehmen, daß das Verhalten des Beklagten im Jahre 1959 das Vertrauen des Klägers zu ihm erschüttert habe, cc) Auf den vom Beklagten nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 21, Februar 1962 hätte, das Berufungsgerichte ‘ ' nicht einzugehen brauchen. Einen Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte nicht, da ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Aufklärungopflicht (§ 139 ZPO) von ihm selbst nicht geltend gemacht wurde• dd) Die Revision rügt noch, das Berufungsgericht habe den Beweisantritt übergangen, daß der Anwalt des Klägers in der Besprechung vom 25. Januar i960 eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt habe, die GmbH könne ihr V/ollgeschäft betreiben, der Kläger Verlange nur, daß diese Firma auf ihren Briefbogen nicht als Tochtergesellschaft des Beklagten bezeichnet werde. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß dem zuwider gehandelt worden ist. Auch v/enn^es, wie die Revision geltend macht, seit dem 25, Januar i960 nicht mehr geschehen sein sollte, ist es dem Kläger unbenommen, sich auf die früher vorgekommenen Verstöße als Kündigungsgrund zu berufen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Kläger und sein Anwalt am 25» Januar i960 vor- 17 bindlich erklärt hätten, auf zurückliegende Verstöße des Beklagten in dieser Beziehung die Kündigung nicht mehr stützen zu wollen«, Im übrigen konnte der Kläger als wesentlich für seinen Entschluß zur fristlosen Kündigung das Schreiben des Textileinzelhandels vom 4« Februar i960 ansehen, durch das ihm die Schwierigkeiten vor Augen geführt wurden, in die ihn das Verhalten des Beklagten erneut gebracht hatte» eejLSoweit die Revision neues Vorbringen auf dem Wege über eine P.üge aus § 139 ZPO einführen will, genügt der Hinweis, daß dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen diese Vorschrift unterlaufen ist* 4» Bas Berufungsgericht sieht ferner in der weisungswidrigen Verwendung der Beträge von 6*773 BM (A) und von 1*571960 BM (B i) zwar Verstösse gegen das Vertriebsabkommen, halt diese aber bei Berücksichtigung der langjährigen Geschäftsverbindung der Parteien für sich allein noch nicht für so schwerwiegend, daß sie bereits einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Abkommens bildeten* Eines Eingehens auf diese Vorfälle als Kündigungsgründe imd auf das Vorbringen der Revision, es sei auf diese Kündigungsgründe verzichtet worden, bedarf es nicht* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts über die anderen von ihm festgestellten Kündigungsgründe (3a und.b) sind dahin zu verstehen, daß nach seiner Auffassung diese allein die fristlose Kündigung rechtfertigen und die vorerwähnten Umstände auch nicht unterstützend herangezogon sind* 5o Bas Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechts- 18 - vj und Verfahrensverstoß die fristlose Kündigung des Klägers als begründet ansehen* Damit entfallen sowohl der Schadens-ersatzanspruch des Klägers als auch sein Ausgleichsanspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hato Dieses konnte dahingestellt sein lassen, ob nach der Hechtsprochung des erkennenden Senats (BGHZ 34, 282) dem Kläger aus seiner Eigenhändlertätigkeit überhaupt ein Ausgleichsanspruch erwachsen konnte* Cc 1 * Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPOHzurückzu-v/eisen* 2* Das Landgericht hat die Kosten des ersten Rechtszugs ganz dem Beklagten auferlegt, auch soweit der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, da die Klage insoweit vor ihrerrEr1edigung begründet gewesen sei* Das Berufungsgericht hat lediglich zu dem Ausdruck gebracht, dieser Entscheidung des Landgerichts könne beigetreten werden* Die Kostenentscheidung ist auch bei Teilerledigung der Hauptsache nach § 91 a ZPO zu treffen, jedoch in diesem Palle nicht durch Beschluß, sondern im Urteil (IM Hr. 3 su § 242 (Bf) BGB)* Hach dieser Vorschrift ist auch dann zu entscheiden, wenn die; Erledigung der Hauptsache zwischen Einreichung und Zustellung der Klage eingetreten ist (BGHZ 21, 298)« Pie Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist eine ErmessensentScheidung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden kann, ob der Tätrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (LM Hr* 1 zu § 91 a ZPO). - ¥9 - Hier hatte der Kläger im Schriftsatz vom 11* Januar . 1962 naher dargelegt, die Erteilung der Gutschriften nach Klageerhebung sei im wesentlichen davon abhängig gewesen, daß der Beklagte entsprechende Unterlagen eingereicht habe; nachdem das geschehen sei« habe er die Klageforderung entsprechend ermäßigt* Der Beklagte hat diese Ausführungen des Klägers nicht bestritten* Hiernach ist die Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, zu einem erheblichen Teil gerechtfertigt. Ein anderes gilt nur bezüglich des vom Kläger nachträglich anerkannten Postens von 6»68o,4o DM für Werbungskos ten* Wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 15o November i960 ergibt* hat der Beklagte insoweit schon vor Einreichung der Klage gegen eine Forderung des Klägers aus Warenlieferung aufgerechnet« Insoweit war die Klage deshalb von vornherein nicht begründet« Dem Kläger ist daher nach § 92 ZPO ein Bruchteil der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen, und zwar 1/25° Glanzmann Dr« Winkelmann Heimann-Trosiei Meyer Pinke m