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BGH · VII ZR 201/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 201/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietsohel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke für Recht erkannt? Von August 1952 bis Januar 1953 überwies die Bppbank (der.Beklagte) auf Weisung B^HHHPs folgende Beträge an das Bankhaus X/^BP & KflBU in BflBP auf ein Konto der Firma BPB, B^HHHP, Inhaber Hermann Bppp: Im Jahre 1953 oder 1954 veranlagte der Beklagte die Firma Bpp, von den überwiesenen Geldern - nach Abzug eines Teilbetrages - 85.000 Sperrmark wieder zur Verfügung zu stellen. April 1955 von der neu gegründeten Lgp & Co GmbH übernommen, soweit sie aus Büchern und Schriften der Lfpbank ersichtlich oder bis zu dem genannten Tage mitgeteilt waren. Der Kläger hat behauptet: Der Beklagte habe die Überweisung an G^PP ohne Wissen und gegen den Willen L< Er hat hilfsv/eise mit Ansprüchen der Kreditbank gegen in Hohe von rund 150.000 DM abgerechnet und sich auf ein Leistungsverv/ei-gerungbrecht aus § 129 Abs* 5 HGB berufen. vertrag oder Auftrag zwischen dem Beklagten und könne sich der Kläger nicht stützen; denn dieser Vertrag sei nichtig, weil die Parteien bewußt gegen die damaligen Devisen* bostimmungen verstoßen hätten* Eine unerlaubte Handlung des Beklagten gegenüber L4HHHHI sei nicht erwiesen* Unrichtig sei das Vorbringen des Beklagten, nicht PIP, sondern die Bank sei durch den Verlust des Geldes betroffen; denn die an die Firma überwiesenen Devisen hätten aus Dollarbeträgen gestammt* welche die Amerikaner (als Kaufpreis der gelieferten Munitionsschuppen) für PPP an die Bppbank gezahlt hätten. Die Aufrechnung des Beklagten mit der Forderung der Kreditbank gegen Ii^HBPp scheitere mangels Gegenseitigkeit. Es kann dahinstehen, ob hier die Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Yfillen IppMPpps in Widerspruch gestanden hat, wie § 678 BGB das voraussetzt. Das Berufungsgericht hat nicht klar erkannt, worin der Schaden liegt, der aus der Überweisung der 85.000 Sperrmark an die Firma ent- 1) In diesem Zusammenhang sind die Bewegungen auf den oben genannten Konten Kr. 5<HP und 6^H bei der D®fcbank von Bedeutung, wie sie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Kontoauszügen ergeben* 2) Um den Schaden zu ermitteln, der L^|BHBfcaus der Überweisung der 85.ÖÖO Sperrmark an die Firma OflHHHHl entstanden ist, muß seine jetzige Vermögenslage mit derjenigen verglichen werden, die bestehen würde, wenn der Beklagte die ihm vom Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemachte Handlung nicht begangen hätte (vgl. werden, daß es 1953 devisenrechtlich erlaubt gewesen wäre, die von der Firma froigegebencn 85.000 Sperrmark nach Deutsch land zurückzuüberweisen, und daß sich daraus für mindestens 60.000 DM ergeben hätten, wie das Berufungsgericht annimrat. Bei einer etwaigen Rücküberwoisung durch die Birma BflBB wäre das Geld daher nicht unmittelbar an sondern zunächst wieder an den Beklagten (die I^Bbank) gelangt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Beklagte einen etwa bei der I^pbank wieder eingehenden Betrag ais einer Rücküber-v/eisung der Firma B^Hl vereinbarungsgemäß zur teilweisen Abdeckung dieses Schuldsaldos verv/endet haben würde, zu demal die seinerzeit an die überwiesenen Beträge zu dem größten Teil diesem Konto entnommen worden waren. Der Kläger hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte * der Beklagte (die D^lbank) würde trotz seiner hohen Bankschuld von der Birma wieder eingegange- Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob die Vereinbarungen mit vom Beklagten für sich persönlich oder im Namen der DflBbank getroffen waren. Denn gerade auch im erste-1 ren Falle muß man davon ausgehen, daß nach deh zwischen dem Beklagten und getroffenen Abreden etwa von der Firma B^M zurückf1ießende Gelder wieder dorthin gelangen sollten, von wo sie entnommen worden waren, nämlich auf die Konten LflHMs bei der \voile das etwa von G^HHBl zurückfließende Geld persönlich zurückgeben; doch soll diese Äußerung nach der Aussage des Zeugen erst 1955 oder 1956 gefallen sein, nachdem die l^Bbank bereits von der Co GmbH (Kreditbank) übernommen worden war. Daraus, was er nach diesem Zeitpunkt gesagt hat, brauchte das Berufungsgericht daher keine Schlüsse auf den Inhalt der früheren Vereinbarungen zwischen ihm und Dflfe aus den Jahren 1952 - 1953 zu ziehen. Das gleiche gilt für die Zahlungen von insgesamt 5 «900 DM, die der Beklagte 1956 an geleistet hat. Darin, daß diese teilweise Tilgung seiner Bankschuld nicht eingetreten ist, liegt der Schaden I^MHHPs» Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte dem etwa trotz dessen hoher Schuld einen wiedereingehenden Betrag zu einem anderen Zweck als zur Abdeckung seiner Schuld zur Verfügung gestellt haben würde. Er müßte deshalb dafür sorgen, daß sich die Schuld LfflBBIQBe bei der Kreditbank um den Betrag verminderte, der ohne die Überweisung ah die Firma Cr^H^ gerettet worden wäre. Lettermann hätte daher allenfalls in em sprechender Höhe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befre: ung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreditbank.

Zitierte Normen: § 678 BGB § 91 ZPO
KontoFirmaBerufungsgerichtKreditbankGeldKläger

Volltext der Entscheidung

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VII ZR 201/61 Verkündet
 am 17 - Januar 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2189 078
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bankiers Bruno	in	K^MB,	F®|fce traße A
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisiensklägers, - Proz cßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.	~
■■■■ gegen
 den Holzhändler Paul	in
 Straße, .
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17* Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietsohel, Hubert Meyer,
 Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 12. Juli 1961 aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Bahdgeriehts in Karlsruhe vom 17. September 1959 wird zurlickgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger gründet seine Klageforderung auf eine Abtretung des Ingenieurs iflHi vom 4. März 1957 in Höhe von 28o000 DM als Teilbetrag einer Schadensersatzforderung von 85.000 DM, deren sich	gegen	den	Beklagten	berühmt»
Damit hat es folgende Bewandtnis:
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lieferte im Jahre 1952 Munitionsschuppen für die amerikanischen Streitkräfte nach Südfrankreich» Zur Finan-zierung dieses Geschäfts hatte er mit den Firmen
 und Josef W^|^,	eine Arbeitsgemeinschaft
 gebildet» Das Geschäft mit den Amerikanern brachte ihm hohe Devisenerlöse. Seine Bank war damals das Bankhaus Bpp & Co KG in HPBB (im folgenden: nB|®toank,r), Der Beklagte war persönlich haftender Gesellschafter der Bj^pbank. Bei dieser bestanden u»a» für	das	Konto	Nr. 5(^P und für die
"Arbeitsgemeinschaft Bdas Konto Nr. 6pp.
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Von August 1952 bis Januar 1953 überwies die Bppbank (der.Beklagte) auf Weisung B^HHHPs folgende Beträge an das Bankhaus X/^BP & KflBU in BflBP auf ein Konto der Firma BPB, B^HHHP, Inhaber Hermann Bppp:
am 3V August 1952	21.982,17	sfrs
 am 7. Oktober 1952	•	12.567,50	$
am 14o Januar 1953	2.018,90	I.
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Demgemäß würden die oben genannten Konten bei der Dunkbank wie folgt belastet:
Konto	Nr.	6£p	am	9«	August	1952	mit	21.192,40	DM
Konto	Nr.	5^fcam	8.	Oktober	1952	mit	52.961,68	DM
Konto	Nr.	5PP	am	15»	Januar	1953	mit	8.516,25	DM
zusammen	82.670,33	DM.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, welche die Revision nicht mehr angreift, geschahen diese devisenrechtlich verbotenen Überweisungen, um in der Schweiz Sperrmark zu erwerben, woraus sich If^flHülA kurzfristig einen hohen Gewinn verspräche Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht»
Im Jahre 1953 oder 1954 veranlagte der Beklagte die Firma Bpp, von den überwiesenen Geldern - nach Abzug eines Teilbetrages - 85.000 Sperrmark wieder zur Verfügung zu stellen. Er ließ diesen Betrag an die Schweizerische Bankgesellschaft in zpp* auf ein Konto der Firma (p|p| C°. Ltd., V4BI, Inhaber Nathan Nandor G'PPPfe' überweisen. G1 verfügte über das Geld. Rückzahlung ist von der Firma G<
'^pfe und von ihm nicht zu erlangen; sein Aufenthalt ist unbekannt.
Im April 1955 mußte die Lgpbank ihre Zahlungen einstel-len. Ihre Aktiven und Fassiven wurden am 22. April 1955 von der neu gegründeten Lgp & Co GmbH übernommen, soweit sie aus Büchern und Schriften der Lfpbank ersichtlich oder bis zu dem genannten Tage mitgeteilt waren. Anfangs war der Beklagte Mitgesellschafter (mit 1/20 des Stammkapitals) und Mitgeschäftsführer der Ijpfc& Co GmbH, schied aber Ende 1955 vollständig aus. Die Gesellschaft wurde in «Kreditbank Hpp GmbHfl ("Kreditbank") mhenännt.
Der Kläger hat behauptet: Der Beklagte habe die Überweisung an G^PP ohne Wissen und gegen den Willen L<
Mps vor genommen. Er hafte daher für den dem I^PPHB dam
 entstandenen Schaden. Von diesem Schadensersatzanspruch hat der Kläger den ihm von Ippp abgetretenen Teilbetrag
 von 28.000 DM nebst Zinsen eingeklagt.
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Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Er hat geltend gemacht, er habe bei der Überweisung an	im Interesse
 und im Einverständnis	gehandelt.	Er	hat hilfsv/eise
 mit Ansprüchen der Kreditbank gegen	in Hohe von
 rund 150.000 DM abgerechnet und sich auf ein Leistungsverv/ei-gerungbrecht aus § 129 Abs* 5 HGB berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat, bis auf einen abgewiesenen Zinsmehrbetrag, nach dem Klageantrag erkannt*
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter*
Entscheidungsgründe;
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Der Beklagte habe gegenüber	weder	ein	abstrak-
tes Schuldversprechen oder -anerKenntnis abgegeben, noch eine Schuld	mit üb er nommen* Auf den Geschäftsbesorgungs-
vertrag oder Auftrag zwischen dem Beklagten und könne sich der Kläger nicht stützen; denn dieser Vertrag sei nichtig, weil die Parteien bewußt gegen die damaligen Devisen* bostimmungen verstoßen hätten* Eine unerlaubte Handlung des Beklagten gegenüber L4HHHHI sei nicht erwiesen*
Diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, sind auch von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden.‘
 
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus:
Der Beklagte hafte aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 678 BGB), weil er 1953 die von B^pp freigegebenen 85oOOO'.'Sporrmark an die Firma GpPp||^B	überwie-
sen habe, ohne von ipHHHP dazu beauftragt oder sonst berechtigt gewesen zu sein. Der Beklagte habe dabei bewußt gegen den erkennbaren Willen L^pp^ps gehandelt. Dessen Schaden in Höhe von mindestens 60.000 DM bestehe darin, daß von der Firma	und	von	Goldstein	keine	Rückzahlung
 zu erlangen sei.
Unrichtig sei das Vorbringen des Beklagten, nicht PIP, sondern die Bank sei durch den Verlust des Geldes betroffen; denn die an die Firma	überwiesenen	Devisen
 hätten aus Dollarbeträgen gestammt* welche die Amerikaner (als Kaufpreis der gelieferten Munitionsschuppen) für PPP an die Bppbank gezahlt hätten. Daß ipgpHHp trotz seiner Schulden bei der ippbank und jetzt bei der Kreditbank durch den Verlust der 85.000 Sperrmark in seinem Vermögen geschädigt sei, bedürfe keiner näheren Begründung. Die Aufrechnung des Beklagten mit der Forderung der Kreditbank gegen Ii^HBPp scheitere mangels Gegenseitigkeit. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten aus § 129 Abs» 3 HGB bestehe nicht.
Es kann dahinstehen, ob hier die Übernahme der Geschäftsführung durch den Beklagten mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Yfillen IppMPpps in Widerspruch gestanden hat, wie § 678 BGB das voraussetzt. Denn jedenfalls ist dem Berufungsgericht in anderer Hinsicht ein materieller Rechtsfehler unterlaufen, der auch ohne Revisionsrüge zur Aufhebung des an-
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gefochtenen Urteils führt. Das Berufungsgericht hat nicht klar erkannt, worin der Schaden liegt, der	aus	der
 Überweisung der 85.000 Sperrmark an die Firma	ent-
standen ist (Verletzung des § 249 BGB).
1)	In diesem Zusammenhang sind die Bewegungen auf den oben genannten Konten Kr. 5<HP und 6^H bei der D®fcbank von Bedeutung, wie sie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Kontoauszügen ergeben*
Auf seinem Konto Kr. 5^ppwar	unstreitig	wäh-
rend der ganzen in Betracht kommenden Zeit seit Anfang 1953 mit hohen Beträgen (zwischen 123«000 DM und 202.000 DM) iin Debet. Der PasOivsaldo dieses Kontos zu dem 31. Dezember 1953 betrug 143«377 DM, der zu dem 31. Dezember 1954	156.041	DM.	Die
& GtokH (spätere. Kreditbank) Übernahm am 22. April 1955 von der L^Jbank eine Forderung gegen	in Höhe von
149«>360 DM. Diese hat sich in ihrer Höhe seither nicht wesentlich verändert.
Das Konto Kr.	der	"Arbeitsgemeinschaft
 wies zu dem 1. Januar 1953 zwar noch einen Aktivsaldo von rund 190.000 DM aus. In den folgenden Monaten wurde dieses Guthaben aber restlos abgehoben; das Konto ist am 14. August 1953 gelöscht worden.
2)	Um den Schaden zu ermitteln, der L^|BHBfcaus der
 Überweisung der 85.ÖÖO Sperrmark an die Firma OflHHHHl entstanden ist, muß seine jetzige Vermögenslage mit derjenigen verglichen werden, die bestehen würde, wenn der Beklagte die ihm vom Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemachte Handlung nicht begangen hätte (vgl. HGHK BGB 11. Aufl. § 249 Anm. 2 mit Kachweisen). Dabei soll zugunsten des Klägers unterstellt
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werden, daß es 1953 devisenrechtlich erlaubt gewesen wäre, die von der Firma	froigegebencn	85.000	Sperrmark	nach	Deutsch
 land zurückzuüberweisen, und daß sich daraus für mindestens 60.000 DM ergeben hätten, wie das Berufungsgericht annimrat.
a)	Unstreitig wußte	nicht,	daß die ihm vom Beklagten
 überlassenen Gelder aus Mitteln	stammten. Bei einer
 etwaigen Rücküberwoisung durch die Birma BflBB wäre das Geld daher nicht unmittelbar an	sondern	zunächst	wieder
 an den Beklagten (die I^Bbank) gelangt. Auf dem Konto Nr. war I^MHl bei der	hoch	verschuldet. Unter diesen
 Umständen ist davon auszugehen, daß der Beklagte einen etwa bei der I^pbank wieder eingehenden Betrag ais einer Rücküber-v/eisung der Firma B^Hl vereinbarungsgemäß zur teilweisen Abdeckung dieses Schuldsaldos verv/endet haben würde, zu demal die seinerzeit an die	überwiesenen	Beträge zu dem größten Teil
 diesem Konto entnommen worden waren. Der Kläger hat nichts Substantiiertes vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte * der Beklagte (die D^lbank) würde	trotz
 seiner hohen Bankschuld von der Birma	wieder eingegange-
ncs Gold zu anderweitiger Verfügung überlassen haben-.
Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage an, ob die Vereinbarungen mit	vom Beklagten für sich persönlich oder im
 Namen der DflBbank getroffen waren. Denn gerade auch im erste-1 ren Falle muß man davon ausgehen, daß nach deh zwischen dem Beklagten und	getroffenen	Abreden	etwa	von	der
 Firma B^M zurückf1ießende Gelder wieder dorthin gelangen sollten, von wo sie entnommen worden waren, nämlich auf die Konten LflHMs bei der
 
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Dem steht auch die Zeugenaussage Bld^s vom 24« Januar 1961 nicht entgegen. Zwar hat Bl^|^ von einer Äußerung des Beklagten berichtet, .er-.. \voile das etwa von G^HHBl zurückfließende Geld	persönlich	zurückgeben; doch soll
 diese Äußerung nach der Aussage des Zeugen erst 1955 oder 1956 gefallen sein, nachdem die l^Bbank bereits von der	Co
 GmbH (Kreditbank) übernommen worden war. Durch dieses Ereignis hatte sich die Interessenlage für den Beklagten wesentlich verändert. Daraus, was er nach diesem Zeitpunkt gesagt hat, brauchte das Berufungsgericht daher keine Schlüsse auf den Inhalt der früheren Vereinbarungen zwischen ihm und Dflfe aus den Jahren 1952 - 1953 zu ziehen.
Das gleiche gilt für die Zahlungen von insgesamt 5 «900 DM, die der Beklagte 1956 an	geleistet	hat.	Sie sind
 ersichtlich geschehen, um	von	einem	gerichtlichen
 Vorgehen gegen den Beklagten abzuhälten.
b)	Hätte der Beklagte die ihn zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung unterlassen und für die von	erstreb-
te Rückführung des Geldes nach Deutschland gesorgt, so hätte sich die Schuld	bei der Dflpbank um 4ie entspre-
chende Sümmo vermindäi%*^md demgemäß"wäre auch die jetzige Schuld D^BHBRs bei der Kreditbank entsprechend niedriger. Darin, daß diese teilweise Tilgung seiner Bankschuld nicht eingetreten ist, liegt der Schaden I^MHHPs» Der Kläger hat, wie bereits ausgeführt, nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte dem	etwa trotz dessen hoher Schuld
 einen wiedereingehenden Betrag zu einem anderen Zweck als zur Abdeckung seiner Schuld zur Verfügung gestellt haben würde.
c)	Nach § 249 BGB hätte der Beklagte, falls seine Haftung aus § 678,BGB dem Grunde nach zu bejahen wäre, den ‘Zustand
 herzustellen, der ohne Eintritt dos zu dem Ersatz verpflichtender Umstandes bestehen würde. Er müßte deshalb dafür sorgen, daß sich die Schuld LfflBBIQBe bei der Kreditbank um den Betrag verminderte, der ohne die Überweisung ah die Firma Cr^H^ gerettet worden wäre. Lettermann hätte daher allenfalls in em sprechender Höhe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Befre: ung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Kreditbank. Lfp {■■Bk hat aber keinesfalls einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten erworben.
Der vom Kläger geltend gemachte ihm abgetretene Zahlungs-anspruch besteht demnach nicht. Einen Befreiungsanspruch hat weder LUHHHl&n den Kläger abgetreten noch dieser eingeklagt.
3)	Unter diesen Umständen muß das Berufungsurteil/*aufgehoben werden , ohne daß es noch auf die -r übrigens sämtlich unbe gründeten - Revisionsrligen ankommt. Weitere Anspruchsgrundlar gen als die oben behandelten sind nicht ersichtlich, auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Bas Revisionsgericht ist daher in der Lage, ih-der Sache abschließend selbst zu entscheiden. Ban das Landgericht die Klage im Ergebnis mit Hecht abgewiesen -hat, ist sei%Urteil; W^deirherzustellen.
Bie Kostenentscheidung folgt aus den' §§ 91, 97 ZPO.
Br. Winkelmann Rietschel Meyer Br. Vogt Finke