* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

DM bezifferten Schaden hat der Kläger als Konkursverwalter der im Laufe des Rechtsstreits susammengebrochencn Firma BoAfe & HA in Hohe eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der geltend gemacht. Sie ist ferner der Meinung, ein etwaiger Anspruch der Firma Boflfe & HQM gegen die sei dadurch erloschen, daß die Gemeinschuldnerin ihn nicht rechtzeitig bei dieser angemeldct habe. Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger die Entstehung eines Anspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die aus einem Kommissions- oder Geschäfts- Jedenfalls hält es eine etwaige Forderung nach Art. 5 der Gesetze Nr. 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 26. 86 und 960 -für erloschen, weil die Gemeinschuldnerin sie nicht bei der angemeldet habe (Bü S. b) Den - vom Berufungsgericht abgelehnten - Standpunkt, daß die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 sich nicht auf privatrechtliche Ansprüche gegen die bezögen, scheint der Kläger im Revisionsrechtszug nicht mehr vertreten zu wollen. Januar 1958 befaßt sich nicht mit der Präge, ob eine Forderung, deren Anmeldung nach Art. 5 AHKG Nr. 19/56 unterlassen worden ist, später gleichwohl gerichtlich geltend gemacht werden kann. Hier jedoch hält sich der Kläger für berechtigt, eine Forderung einzuklagen, die nach Art. 5 aaO als erloschen zu gelten hat. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht möglich; denn die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 sind seinerzeit rechtswirksam erlassen worden, und die von ihnen herbeigeführten Rechtsfolgen konnten nach Art. 3 Abs. 1 AHKG Nr. 13 vom 25. Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß sich an dem durch Art. 5 AHKG Nr. 19/56 herbeigeführten Rechtszustand durch den Wegfall des AHKG Nr. 13 nichts geändert hat. a) Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 30, 34) führt sie aus, Mfestgestellt" im Sinne des Art. 2 Teil I ÜbV bedeute keine bloß deklaratorische, sondern allein eine auf der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht ruhende, rechtsbegründend wirkende, konstitutive Feststellung. Es bedarf keines näheren Eingehens darauf, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung der Gemeinschuldnerin gemäß Art. 5 AHKG Nr. 19/56, wie das Berufungsgericht (3U S. 12) meint, als erloschen zu gelten hat oder ob die im Anschluß an das Urteil des Senats vom 16. Durch die unterlassene Anmeldung der Forderung sind mithin, wie das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung des Art. 2 Teil I ÜbV angenommen hat, der Gemeinschuldnerin Rechte genommen worden (BGK CT 1957» 690). b) Gegen die Anwendbarkeit des Art. 2 Teil I ÜbV auf die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 bestehen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. An dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht trotz der von der Revision erhobenen Bedenken festzuhalten, zu demal auch das Bundesverfassungsgericht es mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat, daß die nach Art. 6 AHKG Nr. 19/56 getroffenen, endgültigen Entscheidungen der oder ihrer Liquidatoren durch Art. 2 Teil I ÜbV aufrecht erhalten worden sind (Beschluß vom 6. Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die - rechtlich unhaltbaren - Ausführungen der Revision, daß eine Nichtigkeit des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 wegen seines engen Zusammenhangs mit Art. 5 aaO auch die Nichtigkeit dieser Vorschrift zur Folge haben würde. Das Berufungsgericht hat schließlich die Haftung der Beklagten für eine etwaige Schuld der JflK gegenüber der Gemeinschuldnerin sowohl aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) wie aus dem der Funktionsnachfolge verneint. 1) Bei der Übertragung von Vermögenswerten der auf die beklagte Bundesrepublik gemäß dem in Art. 4 Teil IX ÜbV in Bezug genommenen Schriftwechsel vom 19«/21• Mai 1952 handelt es sich, wie nach Lage der Umstände nicht zu bezweifeln ist, um einen Vermögensübergang kraft völkerrechtlicher Vereinbarung. 249 f) ferner ausgeführt hat, würde die Beklagte für eine etwaige Schuld der gegenüber der Gemeinschuld- wachung und Durchführung des deutschen Außenhandels von den Besatzungsmächten eingeräumt worden waren, nur zu dem Teil und mit wesentlich abgeschwächtem Inhalt auf die beklagte Bundesrepublik üborgegangen. 3) Eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der jflU läßt sich endlich nicht unmittelbar aus § 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 19-/21. Aber selbst wenn man das zugunsten des Klägers annehmen wollte, käme eine Haftung der Beklagten nur für solche Verbindlichkeiten der J^Bl in Betracht, deren Bestehen von dieser, ihren Liquidatoren oder einer sonstigen hierzu befugten Stelle der Alliierten anerkannt worden sind. Hiernach hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte, auch wenn eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die JBBfc bestanden hat- Mit dem von der Revision erneut erörterten Gesichtspunkt der Verwirkung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt.

Zitierte Normen: § 389 BGB Art. 14 GG § 419 BGB § 97 ZPO
RechtFirmaBerufungsgerichtAnspruchÜbVKlägerGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

VerkUndct
 am 25. Juni 1962
JugtizoberSekretär ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2225 058
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts D. von Wlfll in
 als Konkursverwalters über das Vermögender Firma Bi &	offene	Handelsgesellschaft	in	Wa^pötraße
:S
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von
 gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundes-minister der Finanzen in^HHfc	Straße	4M,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. V/inkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht 'erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom H. Juni I960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts v/egen
2
Tatbestand:
Die Firma	Hfli OHG verkaufte durch schrift-
lichen Vertrag vom 9» November 194-8 aus sogenannter OMGUS-Baumwolle ‘hergestellte, zu dem Vertrieb in den früheren französischen Kolonien in Afrika bestimmte Textilien zu dem Preise von 1.002.750 $ an die Union Commerciale Africaine in Paris (UCA).. Sie hatte die Ware von der	Export-Import	Agency
 übernommen. Die Baumwolle stammte aus amerikanischen Bestanden, die nach dem Kriege in größeren Mengen von der United States Commodity Credit Corporation (USCC) über die amerikanische Militärregierung nach Deutschland eingeführt und nach Verarbeitung größtenteils wieder ausgeführt wurden.
Die	erteilte	der Firma Bo(A &	die	Ausfuhr-
genehmigung, nachdem es ihr gelungen war, den hier fraglichen Posten USCC-Textilien in das Handelsabkommen zwischen Frankreich und den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 16. Dezember 1948 aufnehmen zu lassen. Die UCA nahm jedoch nur für 350.000 $ Textilien ab. Für den darüber hinausgehenden Kaufpreis verweigerte die französische Regierung die Zahlungsbewilligung in Dollar.
Da alle Verhandlungen mit den in Betracht kommenden Stellen mit dem Ziel, die Ausfuhr der restlichen Ware doch ,:och zu ermöglichen, erfolglos verliefen, verkaufte die Firma Bo^A& Hfl) die Textilien im Inland unter Preis.
Den dadurch sowie durch Zinsverluste entstandenen, auf insgesamt 2.643j>100? DM bezifferten Schaden hat der Kläger als Konkursverwalter der im Laufe des Rechtsstreits susammengebrochencn Firma BoAfe & HA in Hohe eines Teilbetrages von 30.000 DM nebst Zinsen gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der	geltend	gemacht.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat ein zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der	bei	dem	Verkauf der Textilwaren in Abrede gestellt.
Sie ist ferner der Meinung, ein etwaiger Anspruch der Firma Boflfe & HQM gegen die	sei dadurch erloschen,
 daß die Gemeinschuldnerin ihn nicht rechtzeitig bei dieser angemeldct habe. Für etwaige Ansprüche der Gemein-Schuldnerin gegen die Jflfe hafte sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus dem der Vermögensübernahme oder der Funktionsnachfolge.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger die eingeklagte Forderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger die Entstehung eines Anspruchs der Gemeinschuldnerin gegen die	aus einem Kommissions- oder Geschäfts-
besorgungsvertrag schlüssig vorgetragen hat. Jedenfalls hält es eine etwaige Forderung nach Art. 5 der Gesetze Nr. 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) vom 26. Januar 1950 und 30. Juni 1951 - ABI S. 86 und 960 -für erloschen, weil die Gemeinschuldnerin sie nicht bei der	angemeldet	habe (Bü S. 12 ff).
Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision können das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen.
1) Fehl geht die Ansicht, die AHK-Gesetze Nr.19 und 56 seien nicht auf privatrechtliche Geschäfte anzuwenden, welche die JO» während ihrer Liquidation abgeschlossen habe.
a) Der Vertrag der Firma Bo^M & HflM mit der UCA datiert vom 9. November 1948. Etwa um dieselbe Zeit hat sich die Gemeinschuldnerin die USCC-Textilien beschafft und die J(^P die Ausfuhrgenehmigung erteilt. Erst am 50. September 1949 ist die JEIA durch Beschluß der Alliierten Hohen Kommission in Liquidation getreten (vgl. auch JEIA-Anwei-sung Nr. 54 über die Beendigung gewisser Aufgaben der JEIA -*-BAn£r-Nr. 12/49 S. 2 von Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts § 45 S. 17 f). Die	befand
 sich also keineswegs in Liquidation, als sie der Gemeinschuldnerin die für die Ausfuhr bestimmten USCC-3?extilien überließ.
b) Den - vom Berufungsgericht abgelehnten - Standpunkt, daß die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 sich nicht auf privatrechtliche Ansprüche gegen die	bezögen,	scheint der
 Kläger im Revisionsrechtszug nicht mehr vertreten zu wollen. Sr stände auch im Widerspruch zu der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Urteil vom 16. Januar 1958 - VII ZR 455/56).
2) Die Revision möchte Art. 5 AHKG Nr. 19/56 in Anlehnung an die soeben angeführte Entscheidung (abgedruckt in WM 1958, 678, 681 f) dahin auslegen, daß nicht oder nicht rechtzeitig bei der	angemeldete	Rechte nicht schlechthin erloschen
 seien, sondern daß diese Vorschrift nur eine prozessuale Sperre gegen die Verfolgung derartiger Ansprüche angeordnet habe; diese aber sei mit dem Inkrafttreten der Pariser Verträge am 5. Mai 1955 hinfällig geworden.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Urteil des Senats vom 16. Januar 1958 befaßt sich nicht mit der Präge, ob eine Forderung, deren Anmeldung nach Art. 5 AHKG Nr. 19/56 unterlassen worden ist, später gleichwohl gerichtlich geltend gemacht werden kann. Es läßt nur eine Aufrechnung mit solchen Ansprüchen zu, sofern deren Voraussetzungen vor dem Ablauf der in Art. 5 aaO gesetzten Frist gegeben waren (§§ 387, 389 BGB).
Hier jedoch hält sich der Kläger für berechtigt, eine Forderung einzuklagen, die nach Art. 5 aaO als erloschen zu gelten hat. Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht möglich; denn die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 sind seinerzeit rechtswirksam erlassen worden, und die von ihnen herbeigeführten Rechtsfolgen konnten nach Art. 3 Abs. 1 AHKG Nr. 13 vom 25. November 1949 - ABI. S. 54 -jedenfalls bis zur Wiedererlangung der Souveränität der Bundesrepublik von deutschen Gerichten auf ihre Rechtsbestan-digkeit nicht nachgeprüft werden.
II.	Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizutreten, daß sich an dem durch Art. 5 AHKG Nr. 19/56 herbeigeführten Rechtszustand durch den Wegfall des AHKG Nr. 13 nichts geändert hat. Hierfür beruft es sich auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1- Teil I des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag - ÜbV)
- BGBl 1955 II 405 -. Danach bleiben alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden begründet der festgestellt worden sind, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
6
1)	Die Revision hält diese Vorschrift nicht für anwendbar. Sie meint, sie trete gegenüber der in Art. 4 Teil IX ÜbV und dem dazu gehörigen Briefv/echsel zwischen der AHK und dem deutschen Bundeskanzler vom 19. und 21. Mai 1952 getroffenen Sonderregelung über die Behandlung des Vermögens zurück.
Daß diese Ansicht nicht zutrifft, ist in dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 1961 (VII ZR 260/59 = WM 1962, .
 246, 248) zu II 2 a näher ausgeführt worden. Auf das dort Gesagte kann verwiesen werden.	■
2)	Die Revision will die nach Art. 5 AHKG Nr. 19/56 eingetretenen Rechtswirkungen für die Zeit nach der Wiedererlangung der Souveränität der Bundesrepublik auch dann nicht gelten lassen, wenn Art. 2 Teil I ÜbV nicht durch die Regelung in Art. 4 Teil IX des Vertrages ausgeschlossen sein sollte.
a) Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 30, 34) führt sie aus, Mfestgestellt" im Sinne des Art. 2 Teil I ÜbV bedeute keine bloß deklaratorische, sondern allein eine auf der Herrschaftsgewalt der Besatzungsmacht ruhende, rechtsbegründend wirkende, konstitutive Feststellung. Davon könne bei der durch Art. 5 AHKG Nr. 19/56 geschaffenen Rechtsfolge keine Rede sein.
Auch diese Erwägungen gehen fehl. Es bedarf keines näheren Eingehens darauf, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung der Gemeinschuldnerin gemäß Art. 5 AHKG Nr. 19/56, wie das Berufungsgericht (3U S. 12) meint, als erloschen zu gelten hat oder ob die im Anschluß an das Urteil des Senats vom 16. Januar 1958 - VII ZR 435/56 - vertretene Auffassung der Revision den Vorzug verdient, der Anspruch sei infolge
 
unterlassener Anmeldung bei der JEIA nicht mehr einklagbar: in beiden Fällen würde die nach Art. 5 aaO eingetretene Rechtsfolge auf einer konstitutiven, die	begünstigen-
den gesetzgeberischen Maßnahme der Besatzungsmacht beruhen. Denn die Ji^pwäre im ersten Falle von einer etwaigen Verbindlichkeit, im zweiten von einer durchsetzbaren Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin befreit worden. Zugleich wäre dieser ein entsprechender Anspruch oder jedenfalls das Recht, ihn einzuklagen, entzogen worden. Durch die unterlassene Anmeldung der Forderung sind mithin, wie das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung des Art. 2 Teil I ÜbV angenommen hat, der Gemeinschuldnerin Rechte genommen worden (BGK CT 1957» 690). Diese Rechtsfolge blieb auch nach der Beendigung des Beoatzungsregimes nach deutschem Recht bestehen.
b) Gegen die Anwendbarkeit des Art. 2 Teil I ÜbV auf die AHK-Gesetze Nr. 19 und 56 bestehen, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Daß in dem Ausschluß nicht angemeldeter Ansprüche nach Art. 5 AHKG Nr. 19/56 vor der Wiederherstellung der deutschen Souveränität keine gegen Art. 14 GG verstoßende Enteignung lag, weil die Besatzungsmächte bei ihren Maßnahmen nicht an das deutsche Grundgesetz gebunden waren, bedarf keiner näheren Ausführung, Die Bundesregierung hat aber 'auch durch den Abschluß der Pariser Verträge nicht etwa an einer entschädigungsloson Enteignung der Gemein-schuldnorin mitgewirkt. Denn damals war der im Art. 2 Teil I ÜbV hingenommene E'ntziehungstatbestand bereits eingetreten, ohne daß die Bundesregierung nach den seinerzeit bestehenden MachtVerhältnissen etwas adaran hätte ändern können (BGH CT 1962, 250).

8
bb) In Abschnitt II 2 b des Urteils vom 12. Oktober 1961 (V/H 1962, 248) hat der Senat die Übernahme der in Art. 6 AIIKG Nr. 19/56 getroffenen Regelung durch Art. 2 Teil I ÜbV für rechtlich vertretbar gehalten. An dieser Auffassung ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht trotz der von der Revision erhobenen Bedenken festzuhalten, zu demal auch das Bundesverfassungsgericht es mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt hat, daß die nach Art. 6 AHKG Nr. 19/56 getroffenen, endgültigen Entscheidungen der	oder	ihrer
 Liquidatoren durch Art. 2 Teil I ÜbV aufrecht erhalten worden sind (Beschluß vom 6. Februar 1962 - 1 BvL 52/55 -NJV/ 1962, 731 Nr. 3/4). Es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die - rechtlich unhaltbaren - Ausführungen der Revision, daß eine Nichtigkeit des Art. 6 AHKG Nr. 19/56 wegen seines engen Zusammenhangs mit Art. 5 aaO auch die Nichtigkeit dieser Vorschrift zur Folge haben würde.
III.	Das Berufungsgericht hat schließlich die Haftung der Beklagten für eine etwaige Schuld der JflK gegenüber der Gemeinschuldnerin sowohl aus dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) wie aus dem der Funktionsnachfolge verneint. Auch das ist nicht zu beanstanden.
1) Bei der Übertragung von Vermögenswerten der	auf
 die beklagte Bundesrepublik gemäß dem in Art. 4 Teil IX ÜbV in Bezug genommenen Schriftwechsel vom 19«/21• Mai 1952 handelt es sich, wie nach Lage der Umstände nicht zu bezweifeln ist, um einen Vermögensübergang kraft völkerrechtlicher Vereinbarung. Auf derartige im öffentlichen Recht wurzelnde Vermögensübertragungen ist § 419 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (RGZ 130, 169, 178;
 BGHZ 16, 184, 187; WM 1962, 249).
 
2)	Wie der Senat in dem Urteil vom 12. Oktober 1961 (WM a*
 S. 249 f) ferner ausgeführt hat, würde die Beklagte für eine etwaige Schuld der	gegenüber	der	Gemeinschuld-
nerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnach-folge in Anspruch genommen werden können. Einmal sind die Befugnisse, die der	mit Bezug auf die Lenkung, Über-
wachung und Durchführung des deutschen Außenhandels von den Besatzungsmächten eingeräumt worden waren, nur zu dem Teil und mit wesentlich abgeschwächtem Inhalt auf die beklagte Bundesrepublik üborgegangen. Sodann ist eine Haftung des Funktionsnachfolgers für privatrechtliche Schulden des Vorgängers von der Rechtsprechung stets abgelehnt worden (vgl. ferner BGHZ 16, 184? 187; BGH WM-1957» 1368), Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß.
3)	Eine Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der
 jflU läßt sich endlich nicht unmittelbar aus § 4 Teil IX ÜbV in Verbindung mit dem Briefwechsel vom 19-/21. Mai 1952 herleiten. Aus Nr. 1 des Schreibens der AHK vom 19* Mai 1952 ergibt sich lediglich eine Verpflichtung der Bundesregierung gegenüber den Alliierten, diese von Forderungen aus der früheren Tätigkeit der	freizustellen.	Ob eine
 solche Vereinbarung Ansprüche von J^^-Gläubigern gegen die beklagte Bundesrepublik zu begründen vermochte, ist mindestens sehr zweifelhaft. Aber selbst wenn man das zugunsten des Klägers annehmen wollte, käme eine Haftung der Beklagten nur für solche Verbindlichkeiten der J^Bl in Betracht, deren Bestehen von dieser, ihren Liquidatoren oder einer sonstigen hierzu befugten Stelle der Alliierten anerkannt worden sind. Hieran fehlt es jedoch. Unstreitig liegt ein solches Anerkenntnis nicht vor.
IV.	Hiernach hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Beklagte, auch wenn eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die JBBfc bestanden hat-
10
te, wegen einer solchen Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.
Mit dem von der Revision erneut erörterten Gesichtspunkt der Verwirkung hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Auf ihn braucht auch in diesem Rechtszuge nicht eingegangon zu werden.
Die Revision ist daher, da auch sonst kein Rechtsgrund für eine Inanppruchnahme der Beklagten zu erkennen ist, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann Dr. Y/inkelmann Heimann-Trosien Meyer Finke