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BGH · VII ZB 201/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 201/58

Ein dennoch erlassenes Versäumnisurteil ist im Sinne des -§ 344 ZPO nicht ”in gesetzlicher Weise11 ergangen, auch wenn dem Gericht das Pehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für% den Erlaß eines Versäumnisurteils nicht bekannt war. Oktober 1961 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. die Witwe Elisabeth StraßeAi Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9« Oktober 1958 und der 2. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte frist-und formgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, dieses und die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuv/eisen. Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis begründet, dä die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen werden mu$ (§§ 51, 52 ZPO in Verbindung mit § f04 Ziff.2 BGB). 1) Die Zulässigkeit der Revision wird dadurch nicht berührt, weil nach allgemein herrschender Auffassung eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (BGHZ 18, 184, 190; 35? Die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens erscheint dem Senat'nicht als erforderlich, zu demal sich der Beklagte bisher hartnäckig geweigert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und insoweit ein Zwang nicht ausgeübt werden kann. 3) Auf den Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 7. Auf die Rechtsmittel des Beklagten sind die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf den Sachvortrag der Parteien eingegangen werden kann. Die Klägerin hat auch die durch die Versäumnisurteile des Landgerichts vom 11. Die Vorschrift des § 344 ZPO, wonach eine säumige Partei die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten in jedem Fall zu tragen hat, setzt voraus, daß das Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise,Kergangen ist. Ein Versäumnisurteil darf nicht erlassen werden, wenn Prozeßbedingungen, auf deren Vorliegen die Parteien nicht verzichten können, fehlen.(vgl. Da dem Beklagten schon bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils die Prozeßfähigkeit fehlte, hätte ein VerSäumnisurteil gegen ihn nicht erlassen werden dürfen; die Klage hätte vielmehr (durch Prozeßurteil.) Entsprechendes gilt auch für das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Daraus folgt, daß bei Pehlen einer Prozeßvoraussetzung die Klage durch streitiges Urteil abzuweisen ist, gleichviel y/er säumig ist (Wieczorek ZPO § 542 A II a; vgl.

Zitierte Normen: § 344 ZPO § 104 BGB § 91 ZPO
GoslarProzeßfähigkeitZPOVersäumnisurteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2211 070
ZPO §§ 331:, 3449 542, 566
Gegen einen prozeßunfähigen Beklagten darf kein Versäumnisurteil erlassen werden. Bas gilt auch, wenn der Beklagte
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als Bechtsmittelkläger säumig ist. Ein dennoch erlassenes Versäumnisurteil ist im Sinne des -§ 344 ZPO nicht ”in gesetzlicher Weise11 ergangen, auch wenn dem Gericht das Pehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für% den Erlaß eines Versäumnisurteils nicht bekannt war.
BGH, Urt. v, 5* Oktober 1961 - VII ZB 201/58 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
VII ZR 201/58
Verkündet am 5. Oktober 1961 Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsheamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Albert
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
die Witwe Elisabeth StraßeAi
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt:
Bas Versäumnisurteil vom 7. Januar I960 wird aufgehoben.
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 9« Oktober 1958 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Braunschweig vom 8. August 1956 aufgehoben.
1	'	Bie	Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
2
av
 Tatbestands
Die Klägerin macht einen ihr abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 6.950 DM nebst Zinsen geltend.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Durch Versäumnisurteil vom 7. Januar I960 wurde die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte frist-und formgerecht Einspruch eingelegt und beantragt, dieses und die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuv/eisen. Er hat nunmehr vorgetragen, der Beklagte sei prozeßunfähig. Die Klägerin beantragt die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
Es wurden amtsärztliche Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamts Goslar und Berichte des Sozialamts Goslar beigezogen und zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist im Ergebnis begründet, dä die Klage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen werden mu$ (§§ 51, 52 ZPO in Verbindung mit § f04 Ziff. 2 BGB).
 
1)	Die Zulässigkeit der Revision wird dadurch nicht berührt, weil nach allgemein herrschender Auffassung eine prozeßunfähige Partei im Streit um ihre Prozeßfähigkeit als prozeßfähig gilt (BGHZ 18, 184, 190; 35? 1? 6; vgl. auch das Urteil BGHZ 24, 91 i:.für den entsprechenden Pall der Parteifähigkeit).
2)	Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der jetzt 71jährige Beklagte nicht geschäftsfähig und damit nicht prozeßfähig ist und dies auch schon bei Erhebung der Klage im Jahre 1955 nicht gewesen ist. Diese Präge ist von Amts v/egen zu prüfen (§ 56 ZPO).
Bach einer amtsärztlichen gutachtlichen an das Sozialamt der Stadt Goslar gerichteten Äußerung vom 14. Dezember 1954 war der Beklagte schon damals "infolge seiner erheblichen psychischen Alteration nicht mehr in der Lage, seine Sachen, insbesondere seine Geldangelegenheiten, selbst zu besorgen". Der Amtsarzt befürwortete deshalb die Einsetzung eines Pflegers. Diese Auffassung wird durch das Gutachten des Amtsarztes Dr. Kopff vom staatlichen Gesundheitsamt Goslar vom 10. November I960 bestätigt, der zusammenfassend zu dem Ausdruck bringt, daß der Beklagte schon seit gangerer Zeit nicht mehr pr-ozeßfähig ist. Zu demselben Ergebnis kommen auch die Stadtfürsorgerin M^^in ih?er Äußerung vom 16. Mai i960 und der Fürsorger	in	seiner
 Äußerung vom 14. Oktober i960.
Weitere Beweismittel, insbesondere für das Gegenteil, d.h. für die Annahme einer Prozeßfähigkeit des Beklagten, sind nicht vorhanden. Die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens erscheint dem Senat'nicht als erforderlich, zu demal sich der Beklagte bisher hartnäckig geweigert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und insoweit
 ein Zwang nicht ausgeübt werden kann. Ebenso verspricht eine persönliche Anhörung des Beklagten durch den Richter keine weitere Klärung. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägerin hat erklärt, daß sie zur Frage der Prozeßfähigkeit des Beklagten nichts vortragen könne; sie hat insbesondere keine Beweise dazu angetreten,
 Somit läßt sich nach Erschöpfung der Beweismöglichkeiten zu demindest nicht klären, ob der Beklagte in der maßgebenden Zeit, also seit Erhebung der Klage, prozeßfähig war und noch ist. Unter diesen Umständen muß er als prozeßunfähig angesehen werden. Die Beweislastregelung, v/ie sie im bürgerlichen Recht gilt, wenn es sich darum handelt, ob bei einem Rechtsgeschäft die Voraussetzungen des § 104 Ziff. 2 BGB vorliegen, kann bei der Entscheidung über die Prozeßfähigkeit keine Anwendung finden (BGHZ 18, 184» 190).
3)	Auf den Einspruch des Beklagten ist das Versäumnisurteil vom 7. Januar I960 deshalb aufzuheben. Auf die Rechtsmittel des Beklagten sind die Urteile des Berufungsgerichts und des Landgerichts aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß auf den Sachvortrag der Parteien eingegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Klägerin hat auch die durch die Versäumnisurteile des Landgerichts vom 11. Februar 1956 und des Senats vom 7. Januar I960 entstandenen Kosten zu tragen. Die Vorschrift des § 344 ZPO, wonach eine säumige Partei die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten in jedem Fall zu tragen hat, setzt voraus, daß das Versäumnisurteil "in gesetzlicher Weise,Kergangen ist.
Diese Voraussetzungen waren bei beiden Versäumnis-urteilen nicht gegeben. Ein Versäumnisurteil darf nicht erlassen werden, wenn Prozeßbedingungen, auf deren Vorliegen die Parteien nicht verzichten können, fehlen.(vgl. Wieczorek ZPO § 330 Anm. B IV a). Dabei ist es unerheblich, ob dem-Gericht die Umstände, die dem Erlaß eines Versäumnisurteils entgegenstehen, bekannt waren (Wieczorek ZPO § 344- Anm. B II b; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 344 Anm. II).
Da dem Beklagten schon bei Erlaß des ersten Versäumnisurteils die Prozeßfähigkeit fehlte, hätte ein VerSäumnisurteil gegen ihn nicht erlassen werden dürfen; die Klage hätte vielmehr (durch Prozeßurteil.) abgewiesen werden müssen (§ 331 Abs. 2 ZPO). Entsprechendes gilt auch für das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Januar I960. Ist das Rechtsmitr-tel zulässig (hier, soweit die Prozeßfähigkeit des Beklagten in Präge stand), dann ist bei Säumnis des Rechtsmittelklägers das Rechtsmittel als unbegründet. zurückzuv/eisen (Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 542 Anm. IIJ. Daraus folgt, daß bei Pehlen einer Prozeßvoraussetzung die Klage durch streitiges Urteil abzuweisen ist, gleichviel y/er säumig ist (Wieczorek ZPO § 542 A II a; vgl. auch BGH VI ZR 66/60 v. 10.1.1961,
NJW 1961, 829); denn für eine Sachentscheidung ist bei Pehlen einer unverzichtbaren Prozeßbedingung kein Ra'.im.
Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel Meyer