. 1) Rechtssatz: Übernimmt das deutsche Reich im Zusammenhang mit einer von den nationalsozialistischen Machthabern vorgenoramenen sittemvidri gen Enteignung eine Schuld des Betroffenen, so kann dieser SchuldUbergang rechtsgültig sein. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. In diesem Umfang wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a»Mo vom 5o Oktober 1955 aufgehoben und der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Die Klägerin ist eine Hypothekenbank, die ihren Sita in BBHB hat« Laut Abkommen vom 16« Dezember 1930/9„Januar 1931 gewährte sie den Kaufleuten Sigmund NeBflBB und Georg FriHMm in a «21« gegen hypothekarische Sicherstellung ein Darlehen in Höhe von 238 294,40 Goldmark (.mindestens Reichsmark)« In dem von Ne^^H^ und FrBB^~ BUB angenommenen Angebot der Klägerin wurde u„a« auf die Darlehnsbedingungen der Klägerin verwiesen, die beigefügt waren und als Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen das "jeweilige Geschäftslokal der Gläubigerin in BBHR" vorsahen« Das Darlehn wurde von der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen in a„Mp, einer Tochtergesellschaft der Klägerin ausbezahlt, an die die Klägerin die Hechte und Pflichten aus dem Dariehnsvertrage aus steuerlichen Gründen übertragen hatte« Die Hypothek wurde im Grundbuch des den Darlehnsnehmern gehörigen Grundstücks in FBHH^ a«M«, BflHPstr« ® - B, SchtBflpBtr« Bl, zugunsten der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen eingetragen, die sie außerhalb des Grundbuchs am 18« Juni 1931 an die Klägerin abtrat« verglichen sie sich vor der Wiedergutmachungskammer dahin, daß die Beklagte das Grundstück zurückgäb, während die Rücker-f stattungsberechtigten die der Klägerin"gegenüber bestehende Hypothekenschuld übernahmen; diese Schuldübernahme hat die Klägerin nicht genehmigt. November 1941 (RGBl I, 722)das Deutsche Belob und später auf Grund der von ihr,- der Klägerin, genehmigten Schuld! Diese.sei trotz'der Rückgabe des Grundstücks an die früheren Eigentümer Schuldnerin, geblie-v ben, da'Art .'.39 des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone (AmREG) nur einen Schuldbeitritt des Berech-' tigten, nicht jedoch eine Freistellung des Rückgaböpflich-tigen gegenüber dem Hypothekengläübiger anordne. Die Klägerin habe eine solche Schuldübernähme auch nicht genehmigt, ferner ist die Beklagte der Ansicht, daß sie-gemäss Art. 39 AmHEß von jeder Haftung befreit sei. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Hilfs~ antrag der Klägerin in Anwendung der Anl. IT zu dem LondScbAbk zur Zahlung des Zinsbetrages .Von 71.011,77 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung der Beklagten 'durch den in Art. 39 AmHEG angeordneten Schuldübergang erloschen sei. Das Obcrlandesgaricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den zu zahlenden Betrag auf 44«361,99 DM herabgesetzt. Die Klägerin erbittet die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238.294,40 DM nebst 4 56 Zinsen seit dem 4» Juli 1955 gemäß der Regelung in Anl. IV Art. 34‘LondSchAbk, hilfsweise gemäß der Regelung in Anl. II DondSchAbk; sie ficht das Urteil nicht an, soweit der von ihr erhobene Zinsanspruch in Höhe von 26.649,78 DM abgewiesen worden ist. Dessen bedurfte es auch nicht, weil insoweit kein Streit zwischen den Parteien besteht und nicht' zweifelhaft ist, daß nur das deutsche Recht in Betracht kommt. Zwar hat das Landgericht Karlsruhe in einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, schweizerisches Recht angewandt (Beschluß vom 21. Immerhin lässt das Verhalten der Klägerin erkennen, daß sie damals auf eine Anwendung des für sie seihst maßgebenden schweizerischen Rechts gerade keinen Viert gelegt hat (ebenso Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.KL vom 18. Juli 1953 und die damit verbundene Enteignung und Schuldübernabme durch das Deutsche Reich nach der 2« Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16. Es gelangt danach zu dem Ergebnis, daß das Deutsche Reich und damit auch die Beklagte nicht persönliche Schuldner der Darlehnsforderung geworden seien. Das Berufungsgericht verweist inso*.jit zutreffend auf die Erörterungen in dem Beschluß 3GHZ 1b, 3?0 zu § 3 der Elften Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25- November 1941 (KG Bl. I 722) j eie gelten auch für die unter Berufung auf § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen usw, vom 14. Damit steht aber noch nicht fest, daß auph der ächuldübsrgang auf das Deutsche Reich nichtig ist, Dem .ist im Ergebnis zuzustiamen, Zwar findet sich die rechtliche Grundlage hierfür nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt, in der 2» Durchführungsverordnung vom 16. Maßgebend war vielmehr § 39 in Verbindung mit 18 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen hei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Daraus folgt, daß das Reich nach den-damaligen Bestimmungen für die Forderung der Klägerin in voller Höhe einzustehen hatte, Das ist von ihm auch nicht in Zweifel gezogen worden, wie sich schon aus der mit der Beklagten vereinbarten Schuldiih er nähme ergibt. 2) Der.'Übergang der Schuld auf das Deutsche Reich war mit den - nichtigen - Verfallerklärungen eng verknüpft, Das Oberlandesgericht schließt daraus, ohne allerdings eine Begründung hierfür zu gehen, daß er deren Schicksal teile und ebenfalls nichtig sei. Danach kann die Nichtigkeit eines l'eils der Anordnung auch die des Restes nach sich ziehen, Voraussetzung für eine solche Beurteilung ist aber, daß der von dem fiichtigkeitsgrund nicht betroffene Teil für eich allein keinen Bestand haben kann. Biese Abwägung, die das Oberlandesgericht unterlassen hat, führt hier zu dem Ergebnis, daß der Schuldüber-gang auf das Deutsche Reich von der Richtigkeit dör Verwaltungsakte, die die Enteignungen aussprachen, nicht berührt wird. Man kann, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß durch äen Einsatz der Machtmittel des nationalsozialistischen Staates für immerhin einige Jahre eine Lage geschaffen worden ist, die das Unrecht auf die Dauer verwirklichen sollte. Hierbei konnte es nicht ausbleiben, daß hechte und Pflichten Dritter berührt wurden, die keinen Toil an dem Unrecht hatten, sich andererseits- aber den sie treffenden Folgen nicht entziehen konnten (vgl’. Im Gegensatz hierzu war die Klägerin nur an den Vorgängen beteiligt, die für sich allein kein Unrecht und keine Schädigung der Eigentümer darstellten. Dieser war eher geeignet, das in der Entziehung liegende Unrecht - wenn auch nicht im gewollten Interesse der Verfolgten - zu mindern; denn hierdurch wurde ihnen in gewissem Umfange die Erfüllung von Forderungen abgenoimnen, die gegen sie bestanden. Das galt umsomehr, als sich der Schuldübergang auf d.as Deutsche fteich nicht etwa auf Grund einer verträglichen Abmachung, sondern kraft ausdrücklichen Gesetzesbefehls vollzog, den dasselbe heich erlassen hatte und dem sich die Klägerin beugen mußte. Als ihr dies, wie sie annehmen konnte, durch den Übergang der Sohuld auf das ' Ihre wirtschaftliche Lage hat sich aber infolge der nationalsozialistischen Gewslcmaßnahmen grundlegend geändert; außerdem haben sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben, die eine Anwendung der Anlage IV zu dem Londoner Schuldenabkoramen, auf deren Bestimmungen die Klägerin ihre Hechte stützt, aasschließt. als der Berechtigte persönlicher Schuldner geworden ist; denn nur in diesem Falle bedurfte es der Bestimmung, daß er die Schuld zu "übernehmen" habe. 3.) Die Beklagte hat geltend gemacht, daß es die Klägerin versäumt nabe, ihre Forderung gegen das verfallene Vermögen gemäß § 7 Abs. 2 der Elften Verordnung zu dem Reicbsbürgergesetz fristgemäß anzu demelden» Sie ist der Ansicht, daß hierdurch die Haftung des Deutschen Reichs und damit ihre eigene entfalle. auf den Bestand der Forderung ohne Einfluß; denn die Beklagte hat nicht behauptet, daß das Deutsche Reich von der Möglichkeit, die Erfüllung absulehnen, Gebrauch gemacht hat, Das Gegenteil folgt vielmehr bereits daraus, daß es mit der Beklagten die "Übernahme der Schuld uneingeschränkt vereinbart hat. Der Schuldübergang auf das Deutsche Reich ist somit mindestens in den Grenzen des § 39 des Gesetzes vom 9. Nach Fast and ekommen des Kauf'Vertrags hat sie in mehreren Schreiben mit der Klägerin über die Rückzahlung oder Be-las sung des ^!Ba^lehns,, (so im Sohreiben vom 8» Juli 1942) verhandelt c Die Klägerin hat die Beklagte am 12.« März 1942 darauf hingewissen, sie entnehme den Briefen der..;Beklagten daß diese clie Schuld übernommen habe« 3 *) Die Klägerin hat .in ihren Briefen nicht aus-drücklich hervorgehoben;, daß sie die Schuld über nähme.) Pie Klägerin hat die Verhandlungen aber fortgesetzt und auch die Zinsen von der Beklagten entgegangenommen. An diese tatsächliche Würdigung, die auch die Genehmigung der von dem Deutschen Reich mit der Beklagten vereinbarten Schuldübernahme umfaßt, ist das Revisionsgericht gebunden. Auf die von dem Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Beklagte gemäß § 414 BGB persönliche Schuldnerin der Klägerin geworden ist, kommt es somit nicht mehr an. In Beachtung dieser Umstände macht das Gesetz grundsätzlich'den-Ein-• tritt, .eines neuen Schuldners anstelle des bisherigen von der Zuatdnnmng des Gläubigers abhängig; auch soweit es einen SchuldUbergang in Sonderfällen selbst anordnet, haftet der alte Schuldner weiter neben dem neuen und kann nur durch einen Uillensakt des Gläubigers aus der Verbind-, lichkeit entlasse» werden (vgl, u,a, §§ 419, 2382 BGB, §§. Daraus folgt, daß der in Art, 39 AmREG angeordnete Schuld-Übergang ohne Zustimmung des Gläubigers nicht die Befreiung des bisherigen persönlichen Schuldners zur Folge hat. Abgesehen davon, daß die ‘deutsche Fassung allein maßgebend ist (Art. 94 AmREG), könnte eine solche Übersetzung, die mehr oder minder von dem Sprachgefühl abhängt, zu keinem entscheidenden Ergebnis führen; das gilt umsomehr, als seihst der mit englischen Richtern besetzte Board ‘of Review aaO den im englischen Text, insoweit gleichlautenden Art. 31 BritSBG anders ausgelegt und keine befreiende Schuldübernahme angenommen hat. daß die Verhältnisse durch das Kückerstattungsgcsetz, wie bereits oben dargelegt worden ist, keineswegs auf den Stand nr.rückgeführt werden, den sie im Zeitpunkt der ihrcziehung gehabt haben. Schließlich kann dem Oberlandesgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß, soweit es sich um die Auslegung des Art. 39 AmREG handelt, ein grundlegender Unterschied zwischen einer Entziehung durch Rechtsgeschäft und einer durch Staatsakt verfügten besteht. Ra die Beklagte somit auch nicht durch den Schuld-Übergang nach Art. 39 AmREG von ihrer Haftung freigeworden ist, muß sie nach alledem für die Rarlehnsforderung nebst Sinsen als persönliche Schuldnerin einstehen. V. Rie Beklagte kann zur Zahlung der Schuld nur nach Maßgabe der Vorschriften der Anl, IV zu dem LondSchAbk verurteilt werden, wie die Klägerin dies auch beantragt hat (vgl, § 12 AG zu dem londSchAhk vom 24. Ra die Klägerin ihre Forderung im Verhältnis 1:1 in Reutsehe Mark umgestellt wissen will, setzt die Regelung voraus, daß die Forderung "spezifisch ausländischen Charakter” im Sinns von Nr. I 2 a der Anl. VII zu dem LondSchAhk hat (Art* 6 der Anl. IV; vgl. sei in Ziffer 6 Abs« 3 die Geltung der den Darlehnsnehmern bekannten Ge schäftsbedingungen der Klägerin vereinbart, und es sei hierbei' auf eine "anliegende Schuld urkunde" verwiesen worden. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß es für die Beurteilung nicht auf den Inhalt des Vorvertrags, 1.) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt sich, daß diese Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen als "Tochtergesellschaft" der Klägerin nur in deren Interesse und für deren Rechnung tätig geworden ist* Berechtigte war und blieb die in Basel ansässige Klägerin, die der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen auch den Darlehnsbetrag zur Verfügung stellte. Den Schuldnern ist dies, wie die Feststellungen ebenfalls erkennen lassen, bekannt gewesen, öie haben nicht nur den Vorvertrag mit der Klägerin geschlossen, sondern sie such in der Folgezeit als ihre eigentliche Vertragsgegnerin betrachtet. Gerade der Pall der Klägerin, die regelmäßig in dieser Y/eise vorgegangen zu sein scheint, ist bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen führten, als Beispiel eines solchen Treuhandverhältnisses erwähnt worden (Gurski Komm. Eine Abweichung hiervon käme danach nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden wäre«, Das ist von den Parteien nicht behauptet worden und dem Sachverhalt auch nicht su entnehmen. Sie macht geltend, daß die Zinsen nicht anders als die Hauptschuld behandelt werden könnten; sei die Hauptschuld, wie das Oberlandesgericht annehme, von der Beklagten nicht rechtswirksam übernommen worden, dann gelte dies auch für die Zinsen. as Berufungsgericht habe ferner vei’kannt, daß der nach seiner Ansicht gemäß Art. 39 AwREG eintretende Untergang der Haftung des Rückerstattungspflichtigen auf den Zeitpunkt der Entziehung zurückbezogen werden müsse» Wie zur Revision der Klägerin dargeten ist, ist die Beklagte durch die in dem Vertrag vom 25- November 1940/27. Ferner führt der Schuldübergang nach Art. 39 AmHSG nicht zur Befreiung des Rückerstattungspflichtigen von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger. Schließlich kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, sovait sie sich gegen die Annahme wendet, daß C' Dagegen ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Klägerin, soweit sie es angefochten hat, gemäß § 564 ZPO aufzuhehen. Das bedeutet zugleich, daß die Klage hinsichtlich eines Zinsbetrages von 25.649,78 DU, der sich auf die Zeit vom 1.
’ffiir die Amt liehe Sammlung! 1) Gesetz? BGB § 139; Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen hei der Einziehung oder dem t)hergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl I S. 1333) I 39; 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 (RGBl I S. 722) § 5 * . 1) Rechtssatz: Übernimmt das deutsche Reich im Zusammenhang mit einer von den nationalsozialistischen Machthabern vorgenoramenen sittemvidri gen Enteignung eine Schuld des Betroffenen, so kann dieser SchuldUbergang rechtsgültig sein. 2) Gesetz: * AmREG Art. 39 2) Rechtssatzs Der in Art. 39 angeordnete SchuldUbergang auf den Rückerstattungsbefechtigten führe nicht dazu, daß die Haftung des RUckerstate tungsverpflichteten erlischt. Vielmehr haften beide dem Gläubiger nebeneinander.. > Aktenzeichen: VII ZR 201/56 * ' Urteil des BGH vom 25. November 1957 OIG • Frankfurt/Main IG 3?rankfurt/Main VI 201/56 Verkündet am 25. November 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit » ge-Sc der Bodenkreditbank in _________ srfczlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat, 1. ) den Präsidenten Br. Arthur ScflHjp^ in AI 2. ) den Vizepräsidenten Louis PflH in B^jB^/Scl: Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Birma Ap^P & AGr RflHMstr. gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand ..) den Architekten Wilhelm ApÜB in I 2.) Br. Pritz ZflPin Ko 5.) den Ingenieur ViktorT^Ü in Bad Si str. m, Beklagte, Revisionsbeklagte und ReviBionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Rebenintervenientüiauf Seiten der Beklagten: a) 1 c Kaufmann Sigmund Ne1 N.Y. USA, 2, Frau Charlotte Pr WeMBIAve., W Yl b) Kaufmann Jtümil geo. i, N.Y. USA, f, KüflBBl Kt. Z hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Br. Winkelmann, Brbel und'R. Meyer für Recht erkannt: 1.) Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 5. Juni 1956 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von mehr als 26 649»78 BM w 2 abgewiesen und soweit Über die Kosten entschieden worden ist. In diesem Umfang wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil der 2, Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt a»Mo vom 5o Oktober 1955 aufgehoben und der Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, 2o) Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, 3,) Die Sache wird zur Entscheidung, über den Betrag ** an das Landgericht in Frankfurt a«Mo zurückver- • wiesen, das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden haben wird,. Von Rechts wegen ■' 3 - Tatbestand: «■»«»•*»••• **me+ Die Klägerin ist eine Hypothekenbank, die ihren Sita in BBHB hat« Laut Abkommen vom 16« Dezember 1930/9„Januar 1931 gewährte sie den Kaufleuten Sigmund NeBflBB und Georg FriHMm in a «21« gegen hypothekarische Sicherstellung ein Darlehen in Höhe von 238 294,40 Goldmark (.mindestens Reichsmark)« In dem von Ne^^H^ und FrBB^~ BUB angenommenen Angebot der Klägerin wurde u„a« auf die Darlehnsbedingungen der Klägerin verwiesen, die beigefügt waren und als Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen das "jeweilige Geschäftslokal der Gläubigerin in BBHR" vorsahen« Das Darlehn wurde von der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen in a„Mp, einer Tochtergesellschaft der Klägerin ausbezahlt, an die die Klägerin die Hechte und Pflichten aus dem Dariehnsvertrage aus steuerlichen Gründen übertragen hatte« Die Hypothek wurde im Grundbuch des den Darlehnsnehmern gehörigen Grundstücks in FBHH^ a«M«, BflHPstr« ® - B, SchtBflpBtr« Bl, zugunsten der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen eingetragen, die sie außerhalb des Grundbuchs am 18« Juni 1931 an die Klägerin abtrat« Am 20« Dezember 1938 und am 1« August 1940 wurden die Vermögen von NeBBHBP und FzBflBHHBB* die infolge der Judenverfolgung durch die nationalsozialistischen Machthaber ausgewandert waren, gemäß § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14« Juli 1933 (RGBl I« 480) eingezogen« Durch Vertrag vom 25« November 1940 (Kaufangebot der Beklagten) /27« Februar 1942 (Annahme durch das Deutsche Reich und Auflassung) veräußerte das Deutsche Reich das Grundstück an die Beklagte« Diese übernahm in Anrechnung auf den Kaufpreis die Hypothekenschuld und verhandelte mit der Klägerin über die Genehmigung der Schuld“ übernehme, die Hohe der Zinsen und die etwaige Rückzahlung. Ob die Klägerin die Schuldübernahme genehmigt hat,-'ist streitig.; ' s . •Sigmund NeJMHMI und die JBrben des GeorgFrfl^HIHJBk, Charlotte FrflflMHNMfc) haben gegen die Beklagte Rücker-stattungsahsprüche geltend gemacht. Am 3* Juli .1953. verglichen sie sich vor der Wiedergutmachungskammer dahin, daß die Beklagte das Grundstück zurückgäb, während die Rücker-f stattungsberechtigten die der Klägerin"gegenüber bestehende Hypothekenschuld übernahmen; diese Schuldübernahme hat die Klägerin nicht genehmigt. Die RUckerstattungsberechtigten veräußerten das Grundstück später an den in der Schweiz ansässigen Kaufmann inr 1 030 000 DM, der die Hypothekenschuld nicht übernahm. « . t * * Die Klägerin nimmt die Beklagte nach den Vorschriften < des londoner Schuldenabkömitiens -firn folgenden IondSchAbk). als ihre persönliche Schuldnerin ip Anspruch. Sie macht, folgendes geltend* .Die Gesellschaft für Kapitalanlagen sei •. für sic, die Klägerin, nur treuhänderisch tätig geworden; * * der ZahlungS“ und Erfüllungsort sei Basel gewesen; es t handele sich alEo um eine, "spezifisch ausländische1; Forderung im Sinne der Anlage VII Ziff.- I 2 zu dem BondSchAbk. -Schuldner seien gemäß- § 5 der 11. VO zu dem Reichahürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I, 722)das Deutsche Belob und später auf Grund der von ihr,- der Klägerin, genehmigten Schuld! übernähme di§ Beklagte geworden. Diese.sei trotz'der Rückgabe des Grundstücks an die früheren Eigentümer Schuldnerin, geblie-v ben, da'Art .'.39 des Rückerstattungsgesetzes für die amerikanische Zone (AmREG) nur einen Schuldbeitritt des Berech-' tigten, nicht jedoch eine Freistellung des Rückgaböpflich-tigen gegenüber dem Hypothekengläübiger anordne. Danach sei die Beklagte verpflichtet, den Kapitalbbtrag von 238 294,40 DM . nebst 4 $£ Zinsen seit dem 1. Oktober 1944 abzüglich t gezählte* 7,625,37 DM gemäß der Regelung in Art, 34 der Aul; IT,'gegebenenfalls gemäß,der Regelung in Art. V der-Anl. II zu dem LondScbAbk’; zu entrichten, Hilfsweise hat die Klägerin nur die bis zu dem, 31,. Dezember 1952 rückständigen Zinsen id Höhe von insgesamt 71.011,77' DM verlangt. Sie hat sich gemäß Art.. 17 Abs. 1 a DondSchAbk und Art. 14 der Änl. IT dazu formgeraäß mit der.Regelung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie,be^ streitet, die persönliche Schuld Übernommen, zu haben. Die Klägerin habe eine solche Schuldübernähme auch nicht genehmigt, ferner ist die Beklagte der Ansicht, daß sie-gemäss Art. 39 AmHEß von jeder Haftung befreit sei. Äusserstenfalls wendet sie sich gegen die Anwendung des londoner Schuldenabkowmens,'Sie ist dem Regelungsverfahren niobt beigetreten.* • Die Beklagte hat dem Kaufmann Sigmund IMMMH sowie der Erbin des Kaufmanns Georg Chariot- ■ tVRr^NMHP» und dem jetzigen Eigentümer, Eiöhenberger, den Streit verkündet. Sie sind dem Rechtsstreit auf Sachen der Beklagten beigetreten. .... * • , Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Hilfs~ antrag der Klägerin in Anwendung der Anl. IT zu dem LondScbAbk zur Zahlung des Zinsbetrages .Von 71.011,77 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß die Verpflichtung der Beklagten 'durch den in Art. 39 AmHEG angeordneten Schuldübergang erloschen sei. * . Das Obcrlandesgaricht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den zu zahlenden Betrag auf 44«361,99 DM herabgesetzt. Gegen dieses Urteil haben.beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin erbittet die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 238.294,40 DM nebst 4 56 Zinsen seit dem 4» Juli 1955 gemäß der Regelung in Anl. IV Art. 34‘LondSchAbk, hilfsweise gemäß der Regelung in Anl. II DondSchAbk; sie ficht das Urteil nicht an, soweit der von ihr erhobene Zinsanspruch in Höhe von 26.649,78 DM abgewiesen worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Beide Teile bitten, die Revision des Gegners zurilckzuweisen. iSnt s cheid ungSjgrUnde? A. Zur_Revision.der Klägerin? I. Das Oberlandesgericht nimmt keine Stellung zu der Präge, ob das Schuldverhältnis und der Übergang der Schuld auf das Deutsche Reich und die Beklagte nach deutschem oder schweizerischem Recht zu beurteilen sind. Dessen bedurfte es auch nicht, weil insoweit kein Streit zwischen den Parteien besteht und nicht' zweifelhaft ist, daß nur das deutsche Recht in Betracht kommt. Zwar hat das Landgericht Karlsruhe in einem Fall, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist, schweizerisches Recht angewandt (Beschluß vom 21. Januar 1955 - 2 T 174/54, Bl> 168 d.A.). Dem kann aber nicht gefolgt werden. 7 - maßgebend ist insoweit in erster Linie der geäusserte oder stillschweigende .Parteiwille. Hier ging der stillschweigende Parteiwille, obwohl Basel als Erfüllungsort vereinbart ist, eindeutig dahin, daß das Rechtsverhältnis dem deutschen Rechb unterstehen sollte. Es handelte sich um die Gewährung eines verhältnismäßig langfristigen Darlehens, das durch Hypothek auf einem deutschen Grundstück gesichert v;erden sollte. Die Schuldner waren damals Deutsche, und auch die Gläubigerin bediente sich einer deutschen Tochtergesellschaft, an die sie ihre Rechte und Pflichten aus dem Kreditvertrag abgetreten batte. Die Abtretung hat zwar, wie das Oberland esgerioht feststellt, nur treuhändei'ischen Zwecken gedient. Immerhin lässt das Verhalten der Klägerin erkennen, daß sie damals auf eine Anwendung des für sie seihst maßgebenden schweizerischen Rechts gerade keinen Viert gelegt hat (ebenso Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt a.KL vom 18. August 1955 hinsichtlich der hier streitigen Hypothek, Bl. 208 d-A.). II. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß "die Aberkennung der Staatsangehörigkeit der ursprünglichen Darlehnsnehmer nach § 2 des Gesetzes ... vom 14. Juli 1953 und die damit verbundene Enteignung und Schuldübernabme durch das Deutsche Reich nach der 2« Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 16. Januar 1941 nichtig waren und Rechtsv/irkungen nie haben entfalten können". Es gelangt danach zu dem Ergebnis, daß das Deutsche Reich und damit auch die Beklagte nicht persönliche Schuldner der Darlehnsforderung geworden seien. Diesem Schluß vermag der Senat nicht zuzustimmen. Allerdings ist es richtig, daß die Entcignungs-maßnabmen rechtsunwirksam waren. Das Berufungsgericht verweist inso*.jit zutreffend auf die Erörterungen in dem Beschluß 3GHZ 1b, 3?0 zu § 3 der Elften Verordnung zu dem Reichsbürgergesetz vom 25- November 1941 (KG Bl. I 722) j eie gelten auch für die unter Berufung auf § 2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen usw, vom 14. Juli ^933 angeordneten Verfallerklärungen, soweit es sich, wie hier, um nichts anderes als rassische Verfolgungsmaßnahmen handelte. Damit steht aber noch nicht fest, daß auph der ächuldübsrgang auf das Deutsche Reich nichtig ist, 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Deutsche Reich nach den damaligen gesetzlich©! Vorschriften Schuldner der Rypothekenforderung werden sollte. Dem .ist im Ergebnis zuzustiamen, Zwar findet sich die rechtliche Grundlage hierfür nicht, wie das Oberlandesgericht annimmt, in der 2» Durchführungsverordnung vom 16. Januar 1941 sum Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGBl 1941 I 40); in ihr wurde nur die Anmeldefrist geregelt. Maßgebend war vielmehr § 39 in Verbindung mit 18 des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen hei der Einziehung oder dem Übergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (RGBl I 1333). Vorliegend waren die Verfallerklärungen in den Jahren 1938 und 1940, also nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes ausgesprochen worden. Bür solche Bälle bestimmte es in § 39 Abs. 1 und 3, daß das Deutsche Reich "für Forderungen gegen den früheren Träger der eingezogenen Gegen- stände nur mit den ihm .durch die Einziehung zugefallenen Sachen und Rechten" haften sollte. Diese Regelung hat durch § 5 der Elften Verordnung zu dem fieicbsbürgergesetz vom 25. November 194^ (RG Bl. I 722), die vor Abschluß des Kaufvertrags mit der Beklagten ergangen ist, eine Abwandlung erfahren. Es wurde nunmehr - für die in der Verordnung behandelten fälle - bestimmt, daß das Reich »in Höhe des Verkftüfswerts» der in seine Verfügungsgewalt gelangten Gegenstände haftbar sei. Im vorliegenden fall hat das Deutsche Reich das Grund stück an die Beklagte zu dem Einheitswert verkauft. Der so erzielte Kaufpreis überstieg die Belastungen. Daraus folgt, daß das Reich nach den-damaligen Bestimmungen für die Forderung der Klägerin in voller Höhe einzustehen hatte, Das ist von ihm auch nicht in Zweifel gezogen worden, wie sich schon aus der mit der Beklagten vereinbarten Schuldiih er nähme ergibt. 2) Der.'Übergang der Schuld auf das Deutsche Reich war mit den - nichtigen - Verfallerklärungen eng verknüpft, Das Oberlandesgericht schließt daraus, ohne allerdings eine Begründung hierfür zu gehen, daß er deren Schicksal teile und ebenfalls nichtig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. An sich gilt auch im öffentlichen Recht der dem §139 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke, und zwar sowohl für Gesetze (KGZ 134, 1, 15), wie auch für Vemaltungs-akte (BGHZ 9, 370; 16; 192, 193). Danach kann die Nichtigkeit eines l'eils der Anordnung auch die des Restes nach sich ziehen, Voraussetzung für eine solche Beurteilung ist aber, daß der von dem fiichtigkeitsgrund nicht betroffene Teil für eich allein keinen Bestand haben kann. Ob dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen öachnwewänden zu entscheiden . Biese Abwägung, die das Oberlandesgericht unterlassen hat, führt hier zu dem Ergebnis, daß der Schuldüber-gang auf das Deutsche Reich von der Richtigkeit dör Verwaltungsakte, die die Enteignungen aussprachen, nicht berührt wird. Man kann, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, nicht an der Tatsache Vorbeigehen, daß durch äen Einsatz der Machtmittel des nationalsozialistischen Staates für immerhin einige Jahre eine Lage geschaffen worden ist, die das Unrecht auf die Dauer verwirklichen sollte. Hierbei konnte es nicht ausbleiben, daß hechte und Pflichten Dritter berührt wurden, die keinen Toil an dem Unrecht hatten, sich andererseits- aber den sie treffenden Folgen nicht entziehen konnten (vgl’. u.a, BGIIZ 9, 34. 44 ff? 23, 324, 350 f)„ Zu diesem Kreise gehörte die Klägerin. An der sittenwidrigen Schädigung der Eigentümer wirkte die Beklagte mit, die aus freiem Willen durch den Ankauf des Grundstücks den nationalsozialistischen Machthabern half, das erlangte Gut zu verwerten? sie hat sich nach den in ihrem Kaufangebot enthaltenen Angaben auch nicht im Zweifel, über Öle Umstände der Entziehung befunden. Im Gegensatz hierzu war die Klägerin nur an den Vorgängen beteiligt, die für sich allein kein Unrecht und keine Schädigung der Eigentümer darstellten. Ihre Belange wurden in erster Linie durch den Schuldübergang berührt. Dieser war eher geeignet, das in der Entziehung liegende Unrecht - wenn auch nicht im gewollten Interesse der Verfolgten - zu mindern; denn hierdurch wurde ihnen in gewissem Umfange die Erfüllung von Forderungen abgenoimnen, die gegen sie bestanden. An diesem 'i'öil der mit der Enteignung zusammenhängenden Voiigänge konnte die Klägerin ihre Mtwirkung nicht versagen. Sie wurde ohne die Möglichkeit einer eigenen Einflußnahme vor feine Lage gestellt, die jhr praktisch keine Wahl ließ. Zwar verlor Sie zunächst nicht ihre bisherigen Schuldner, die ihr nach wie vor hafteten; diese boten ihr aber infolge der nationalsozialistisch Gewaltmaßnahmen keine ausreichende Sicherheit mehr. Unter diesen Umständen lag es für sie nahe und konnte im Interesse ihrer eigenen Gläubiger geradezu als geboten erscheinen, die neuen Schuldner, also vorerst das Deutsche Heich und später die Beklagte, als solche hinzunehmen. Das galt umsomehr, als sich der Schuldübergang auf d.as Deutsche fteich nicht etwa auf Grund einer verträglichen Abmachung, sondern kraft ausdrücklichen Gesetzesbefehls vollzog, den dasselbe heich erlassen hatte und dem sich die Klägerin beugen mußte. Hinzu kam, daß die Bedeutung der persönlichen Schuld gegenüber der dinglichen Haftung mit der Zeit immer mehr in den Yordergründ getreten war; denn mit der fortschreitenden Zerstörung der deutschen Städte war die Sicherheit, die das belastete Grundstück bot, gesunken, und'es bestand die Gefahr, daß es nicht mehr zur Deckung der Forderung aue-reichen würde. Die Klägerin mußte somit in ihrem eigenen berechtigten Interesse darauf bedacht sein, einen anderen zahlungsfähigen. Schuldner zu erhalten. Als ihr dies, wie sie annehmen konnte, durch den Übergang der Sohuld auf das ' —• 12'* Deutsche *.eich und deren Übernahme durch die Beklagte gelungen wai', konnte und mußte sie ihre weiteren Maßnahmen unf Entschließungen hierauf aufbauen, Es geht nicht an, diese Rechtsstellung, die die Klägerin erlangt hatte und auf deren Bestand sie vertrauen durfte, nunmehr durch den Hinweis auf den nichtigen Entziebungsakt, mit dem sie unmittelbar nichts zu tun hatte, in Frage zu,stellen. Die Verhältnisse sind, was das Oberlandesgericht übersieht, keineswegs auf den Stand surückgeführt worden, den sie im Zeitpunkt der Entziehung hatten, Persönliche Schuldner sind zwar dieselben Personen wie damals oder deren Hechtsnachfolger. Ihre wirtschaftliche Lage hat sich aber infolge der nationalsozialistischen Gewslcmaßnahmen grundlegend geändert; außerdem haben sie eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben, die eine Anwendung der Anlage IV zu dem Londoner Schuldenabkoramen, auf deren Bestimmungen die Klägerin ihre Hechte stützt, aasschließt. Alle angeführten Umstände sprechen somit dafür, den Schuldübergang trotz .der Verknüpfung mit den nichtigen jintZiehungsakten als rechtsgültig anzuerkennen. Dieses Ergebnis steht auch mit den Vorschriften der Rückerstattung sg es et ze im Einklang. Diese lassen, obwohl sie grundsätzlich von der Unwirksamkeit der sittenwidrigen Entziehungsakte ausgehen (vgl. Art. 15 AmREG), doch unter gewissen Voraussetzungen die Rechtsstellung unberührt, die Dritte erworben haben (vgl. u,a. Art. 28 und 37 AmRüG). Ferner iat in diesem Zusammenhänge auf Art. 39 AmRSG zu verweisen. Dort 1st angeordnot, daß der Berechtigte unter Umständen mit der Wiedererlangung des Eigentums die persönliche Schuld übernimmt. Das Gesetz geht also auch hier davon aus, daß die an a; dazu geführt haben, daß cn nichtigen Bntzi snungsvorgänge ein andere!' als der Berechtigte persönlicher Schuldner geworden ist; denn nur in diesem Falle bedurfte es der Bestimmung, daß er die Schuld zu "übernehmen" habe. 3.) Die Beklagte hat geltend gemacht, daß es die Klägerin versäumt nabe, ihre Forderung gegen das verfallene Vermögen gemäß § 7 Abs. 2 der Elften Verordnung zu dem Reicbsbürgergesetz fristgemäß anzu demelden» Sie ist der Ansicht, daß hierdurch die Haftung des Deutschen Reichs und damit ihre eigene entfalle. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es kann schon zweifelhaft sein, ob § 7 Abs. 2, der auf den hier nicht in Betracht kommenden Verfall nach § 3 der Elften Verordnung zu dem Reichsbürgergesets verweist, überhaupt angewendet werden kann. Auch wenn man dies bejaht, oder das gleiche Anmeldeerfordernis den §§ '! und 2 der 2. DVO zu dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RG Bl. I "941, 40) entnimmt, ist die Hichtanmeldung. auf den Bestand der Forderung ohne Einfluß; denn die Beklagte hat nicht behauptet, daß das Deutsche Reich von der Möglichkeit, die Erfüllung absulehnen, Gebrauch gemacht hat, Das Gegenteil folgt vielmehr bereits daraus, daß es mit der Beklagten die "Übernahme der Schuld uneingeschränkt vereinbart hat. III. Der Schuldübergang auf das Deutsche Reich ist somit mindestens in den Grenzen des § 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 1937 in Verbindung mit § 5 der Elften Verordnung zu dem Reicbsbürgergesetz rechtswirksam. Demgemäß konnte die Beklagte eine solche ’Schuld rechtswirksam übernehmen. Sie hat allerdings diese Übernahme bestritten und hilfsweise geltend gemacht, daß die Klägerin sie in keinem Falle genehmigt habe. Das Oberlandesgericht hat hierzu von seinem Reehfssiandpunkt aus keine Stellung. nehmen können« ••Es -hat aber den Sachverhalt uni er dem Gesichtspunkt geprüftob zwischen den Parteien .ein Schuldein--tritt der Beklagten nach § 4'14 BGB vereinbart worden ist, Dis Feststellungen, die es in diesem Zusammenhangs getroffen hat, erweisen im Zusammenhalt mit dem unstreitigen Part eivorbringan auch die Schuldüh srnahme und deren Genehmigung durch die Klägerin gemäß § 4-5 BGB, ilg ) Im "Vertrag vonifk Juni 1940 / 27. Februar 1942 wirdder Kaufpreis u,a<, durch. Übernahme der hier streitigen Belastungtbslegt, Diese Vereinbarung:ist als befreiende Schuld üb arnabme .-hinsichtlich der persönlichen Forderung zu deuten 1,(vglc.; ina, EG JW 1932, 1043) 4; r„, Die Beklagte hatte der Klägerin die vorgesehene Schuld übernähme schon am. 2« Dezember 1940 mitgeteilt,, Nach Fast and ekommen des Kauf'Vertrags hat sie in mehreren Schreiben mit der Klägerin über die Rückzahlung oder Be-las sung des ^!Ba^lehns,, (so im Sohreiben vom 8» Juli 1942) verhandelt c Die Klägerin hat die Beklagte am 12.« März 1942 darauf hingewissen, sie entnehme den Briefen der..;Beklagten daß diese clie Schuld übernommen habe« in diesem ;Verhä34ßn der Beklagten liegt eine ein™ ä uu oig 0 Mit'teilung dor Schuläühernahme Zustandekommen- 4 eä7 jKaufy ertrag es am 27 auch nach dem Februar 9 342,; 3 *) Die Klägerin hat .in ihren Briefen nicht aus-drücklich hervorgehoben;, daß sie die Schuld über nähme.) ge- nehmige , Jim 12. und 25f März 1942 verlangte sie jedoch, daß sich die (Beklagte.' in .-besonderer: Öffentlicher .(Urkunde al.s persönliche obhuldnerin bekenne41 Die Beklagte ist zwar auf dieiea ..Ahsihnen nicht eingegangen, und hab die ~ 15 - von der Klägerin gewünschte Urkunde nicht unterzeichnet. Pie Klägerin hat die Verhandlungen aber fortgesetzt und auch die Zinsen von der Beklagten entgegangenommen. Das Oberlandesgericht wertet das Verhalten der Klägerin; obwohl ihr Wunsch nach Ausstellung einer Öffentlichen Urkunde unerfüllt blieb, als Zustimmung su dem Eintritt der Beklagten in das Schuldverhältnis (S.'l'l d. Urt.). An diese tatsächliche Würdigung, die auch die Genehmigung der von dem Deutschen Reich mit der Beklagten vereinbarten Schuldübernahme umfaßt, ist das Revisionsgericht gebunden. Damit sind die Voraussetzungen des § 415 BGB dargetan. Auf die von dem Berufungsgericht behandelte Frage, ob die Beklagte gemäß § 414 BGB persönliche Schuldnerin der Klägerin geworden ist, kommt es somit nicht mehr an. IV. Das Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung hilfsweise darauf, daß die Beklagte in jedem Falle gern. Art. 39 AmRKG aus dem Schuldverhältnis ansgeschieden sei; es folgt insoweit dem Landgericht, das die Klage&bwei-sung hinsichtlich der Kapitalforderung allein hiermit begründet hat. Diese Auslegung des Art. 59 AmREG kann nicht gebilligt werden. Jtfach S. 1 des Art. 39 übernimmt der Berechtigte mit der Y/iedererlangung des Eigentums an dem Grundstück die persönliche Schuld hinsichtlich einer Hypothek, deren persönlicher Schuldner er vor der Entziehung war. Rechtsprechung und Schrifttum sind, soweit die Auslegung des Riioicerstattungsgesetses der Amerikanischen .. 16 .. Militärregierung in Betracht kommt, im wesentlichep darüber einig, daß es sich hierbei um einen Schuldüber-gang kraft Gesetzes bandelt. Dem ist zuzußtimmen. Gemäß Art. 15 Aba. 3 AmREG ist ein solcher Schuld Übergang auch anzunehmen, .wenn die Beteiligten, wie es hier geschehen ist, vor der Wiedergutmaohungskammer einen der gesetzlichen Regelung entsprechenden Vergleich ahsqhließen« •Streitig ist jedoch, 'ob der Rückerstattungsver-pflichtete auf diese Weise von seiner persönlichen Schuld befreit wird, oder ob er neben- dem RUckerstattungsbersch-tigten nach wie vor dem Gläubiger haftet. Einen- (kumulativen) Schuldbeitritt nimmt vor allem die bekannt gewordene Rechtsprechung an (OLG Haaftjurg RzW 1949/50, 376; 1951, 115 Nr-. 24; OLG München RzW 1952, 134; BOR RzW 1951, 174). Dagegen wird in einem feil des Schrifttums die Ansicht vertreten, daß die Schuld des Verpflichteten ohne Mitwirkung des Gläubigers erlösche. ' 1 Aus dem Wortlaut des Gesetzes -läßt sich die Streitfrage nicht beantworten. Eine ”Schuiaübernähme", von der dort die Rede ist, kann sowohl kumulativen, Wie privativen Charakter haben; das Gesetz kennt beide Einrichtungen, wie u.a. einerseits'die §§ 4I4 und 415 BGB, andererseits die §§ 419, 2382 BGB, 25, 28 BGB beweisen. Die Losung muß somit auf andere Weise gefunden werden. Sie* ergibt sich aus .den Grundsätzen, nach denen sich • sonst ein im Wege der'Einzelnachfolge eintretender Schuld nerwechsel vollzieht. ♦ Für den Gläubigem kann die Frage nach der. Der son seines Schuldners von entscheidender-Bedeutung sein; dabei spielen nicht nur wirtschaftliche Gesichtspunkte .. 17 - eine Holle, wie z.B. die Leistungsfähigkeit, sondern auch persönliche, wie etwa der Leistungswille. In Beachtung dieser Umstände macht das Gesetz grundsätzlich'den-Ein-• tritt, .eines neuen Schuldners anstelle des bisherigen von der Zuatdnnmng des Gläubigers abhängig; auch soweit es einen SchuldUbergang in Sonderfällen selbst anordnet, haftet der alte Schuldner weiter neben dem neuen und kann nur durch einen Uillensakt des Gläubigers aus der Verbind-, lichkeit entlasse» werden (vgl, u,a, §§ 419, 2382 BGB, §§. 25, 28 EGB), Hätte der Gesetzgeber des Rückerstattungsgesetzes von dieser dem System des deutschen Rechtes entsprechenden Regelung abweichen wollen, so hätte er es ausdrücklich bestimmen müssen. Das ist nicht geschehen. Daraus folgt, daß der in Art, 39 AmREG angeordnete Schuld-Übergang ohne Zustimmung des Gläubigers nicht die Befreiung des bisherigen persönlichen Schuldners zur Folge hat. Zwingende Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind zudem nicht ersichtlich. Im Schrifttum wird darauf hingewiesen, daß der in der englischen Fassung gebrauchte Ausdruck "assume” den Sinn von ?raneigflenM habe und damit erkennen lasse, daß der Rückerstattungsverpflichtete auch ohne Mitwirkung des Gläubigers frei werde. Dieser Beweisführung kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß die ‘deutsche Fassung allein maßgebend ist (Art. 94 AmREG), könnte eine solche Übersetzung, die mehr oder minder von dem Sprachgefühl abhängt, zu keinem entscheidenden Ergebnis führen; das gilt umsomehr, als seihst der mit englischen Richtern besetzte Board ‘of Review aaO den im englischen Text, insoweit gleichlautenden Art. 31 BritSBG anders ausgelegt und keine befreiende Schuldübernahme angenommen hat. • Ebensowenig ist auzuerkemien, daß der Entzieher durch das Beste'nenbleiben seiner Haftung in schlechthin untragbarei «feise belastet wird* denn er erhält in ledern Eall einen Rückgriffsanspruch gegen den Eigentümer nach Art. 39 AmRiSG und wird durch den mindestens entsprechend anwendbaren § II64 BGB in der Regel hinreichend gesichert sein» Ebensowenig schlagen die von dem Oberlandesgericht für seine Auffassung angegebenen Gründe durch. Es meint, eine Lösung, die dem Gläubiger seinen bisherigen Schuldner zurückgebe, sei weder unzweckmäßig noch unbillig-* die Klägerin erhalte den Schuldner wieder, dem sie ihr Vertrauen geschenkt und den sie von sich aus niemals habe entlassen wollen. Bas Oberlandesgcricht übersieht hierbei. daß die Verhältnisse durch das Kückerstattungsgcsetz, wie bereits oben dargelegt worden ist, keineswegs auf den Stand nr.rückgeführt werden, den sie im Zeitpunkt der ihrcziehung gehabt haben. Die früheren Schuldner hatten durch die nationalsozialistischen Eingriffe ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage verloren und waren gezwungen, eine ausländische Staatsangehörigkeit bu erwerben. Ihr Wiedereintritt führt danach tatsächlich und rechtlich zu ainer Lago, die in wesentlichen Stücken ganz verschieden iet von der, die im Zeitpunkt der Entziehung bestanden hat. Schließlich kann dem Oberlandesgericht auch nicht darin zugestimmt werden, daß, soweit es sich um die Auslegung des Art. 39 AmREG handelt, ein grundlegender Unterschied zwischen einer Entziehung durch Rechtsgeschäft und einer durch Staatsakt verfügten besteht. In dem einen wie dem anderen Palle vollzieht sich der Rechtsakt, der auf den Eintritt eines neuen Schuldners abzielt, ohne Mitwirkung des Gläubigers» Abgesehen hiervon erscheint es schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht angängig, den Art, 39 ArcREG je nach der Art der Entziehung ver-schieden auszulegen. Ra die Beklagte somit auch nicht durch den Schuld-Übergang nach Art. 39 AmREG von ihrer Haftung freigeworden ist, muß sie nach alledem für die Rarlehnsforderung nebst Sinsen als persönliche Schuldnerin einstehen. V. Rie Beklagte kann zur Zahlung der Schuld nur nach Maßgabe der Vorschriften der Anl, IV zu dem LondSchAbk verurteilt werden, wie die Klägerin dies auch beantragt hat (vgl, § 12 AG zu dem londSchAhk vom 24. August 1953, BGBl. I 1003). Ras setzt voraus, daß die Forderung rege-lungsfähig im Sinne des Abkommens ist. Ras Oberland esgerlebt hat die Frage der Regelung nur hinsichtlich der Zinsforderung erörtert und bejaht. Seine Erwägungen gelten aber auch für das Kapital. Ra die Klägerin ihre Forderung im Verhältnis 1:1 in Reutsehe Mark umgestellt wissen will, setzt die Regelung voraus, daß die Forderung "spezifisch ausländischen Charakter” im Sinns von Nr. I 2 a der Anl. VII zu dem LondSchAhk hat (Art* 6 der Anl. IV; vgl. §§ 52 ff AG zu dem LondSchAbk). Rie Beklagte bestreitet das; sie hat ihre Bedenken im Rahmen der von ihr eingelegten Revision tvi ed erholt. Rem Berufungsgericht ist jedoch insoweit zuzustim-inenu Es fuhrt hierzu folgendes ans - 20 In dem Vorvertrag Uber die Gewährung des Darlehn«? vom ' S. Dezeirb jr 19-0 / 9. Januar 193 ! sei in Ziffer 6 Abs« 3 die Geltung der den Darlehnsnehmern bekannten Ge schäftsbedingungen der Klägerin vereinbart, und es sei hierbei' auf eine "anliegende Schuld urkunde" verwiesen worden. In diesen Geschäftsbedingungen sei als Erfüllungsort das jeweilige Geschäftslokal der Gläubigerin in Basel angegeben gewesen. Hieraus folge, daß der ausländische Zahlungsort ausdrücklich und sohriftlich festgelegt worden sei. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß es für die Beurteilung nicht auf den Inhalt des Vorvertrags, # sondern nur auf die eigentliche Darlehnsvereinbsrung an-komaen ktfnne. Diese sei aber mit der in Deutschland ansässigen Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen abgeschlossen und als Kealvertrag erst mit der Auszahlung wirksam geworden. In der endgültigen Schuldurkunde sei nur der "Sitz der jeweiligen Gläubigerin" erwähnt, also der Aktien gesellschaft für Kapitalanlagen in Frankfurt a.Hu 1.) Aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt sich, daß diese Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen als "Tochtergesellschaft" der Klägerin nur in deren Interesse und für deren Rechnung tätig geworden ist* Berechtigte war und blieb die in Basel ansässige Klägerin, die der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen auch den Darlehnsbetrag zur Verfügung stellte. Den Schuldnern ist dies, wie die Feststellungen ebenfalls erkennen lassen, bekannt gewesen, öie haben nicht nur den Vorvertrag mit der Klägerin geschlossen, sondern sie such in der Folgezeit als ihre eigentliche Vertragsgegnerin betrachtet. So haben sie diese auf Auszählung des restlichen Dar-lebnsbevrages verklagt und sich mit ihr am 13. Mai 1932 verglichen; in diesem Vergleich verpflichtete sich die Klägerin (nicht etwa die Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen) u,c. zur Löschung des nicht valutierten Teils der Hypothek und verfügte hinsichtlich des Restes über die Zinsen; sie übernahm auch die Kosten der grundbuch-liehen Regelung« I Auf einen solchen Sachverhalt ist Kr, I 2 Abs. 2 der Anl. VII zu dem LondScbAbk anwendbar. Denn die Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen ist als inländische Gläubigerin nur auf Grund eines Treuhandvertrages für die im Ausland ansässige Klägerin als Treugeberin aufgetreten. Die Schuldner kannten auch aus den vorangegangenen Verhandlungen alle Einzelheiten, aus denen sich dieses Treu-liandverhältnis ergab. Gerade der Pall der Klägerin, die regelmäßig in dieser Y/eise vorgegangen zu sein scheint, ist bei den Verhandlungen, die zu dem Abschluß des londoner Schuldenabkommens und seiner Anlagen führten, als Beispiel eines solchen Treuhandverhältnisses erwähnt worden (Gurski Komm. z. Aul. VII Anm. 16). 2.) Ss bedarf keiner Erörterung, ob es beim Bestehen eines solchen Treuhandverhältnisses noch darauf ankommt, ob der Zahlungsort nach den ursprünglichen schriftlichen Vereinbarungen im Ausland lag» Denn diese Voraussetzungen sind, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nach Ziffer 10 der Darlehnsbedingungen in jedem Pall gegeben. Das Abkommen der früheren Eigentümer mit der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen kann nicht für sich allein gewertet werden. Es stand in untrennbarem Zusammenhang mit dem Vorvertrag, dessen Bedingungen für das BarlehnsverhältniB maßgebend sein sollten. Eine Abweichung hiervon käme danach nur in Betracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden wäre«, Das ist von den Parteien nicht behauptet worden und dem Sachverhalt auch nicht su entnehmen. Zwar hatte sich die Klägerin in Ziffer !0 Abs, 2 ihrer Darlehnsbcdingungen Vorbehalten, eine im Deutschen lieicb belegsne Stelle für dauernd oder vorübergehend als Erfüllungsort su bezeichnen. Das ist nach dem Parteivor- 1 bringen aber nicht geschehen. Insbesondere ist ein .solches Verlangen nicht aus dem Umstand su entnehmen, daß in der zugunsten der Aktiengesellschaft für Kapitalanlagen abgegebenen Verpflichtungserklärung der Sita der jeweiligen Gläubigerin als Erfüllungs- und Zahlungsort bezeichnet worden ist; denn allen Beteiligten war aus den früheren Verhandlungen bekannt, daß die eigentliche Gläubigerin die ICLägeriu war und bleiben sollte; ihr ist die Forderung kure nach ihrer Entstehung auch förmlich abgetreten worden. Unter diesen Umständen konnte sich der Hinweis in der Schuldurkunde über den "Sits der Gläubigerin" auch mir atif das Geschäftslokal der Klägerin in Basel beziehen. Insoweit hätte es nicht einmal der Bezeichnung des im Ausland belesenen Ortes bedurft; vielmehr genügte es, wenn sich der Schweizer Erfüllungs- und Zahlungsort eindeutig aus den Umständen ergab (BGHZ 25, 111. Vgl. im Übrigen den Beschluß der Gemischten Kommission für das Abkommen über deutsche Auslandsschulden NJT7 1956, 1893, der einen mit dem vorliegenden im wesentlichen gleichen Sachverhalt betrifft„). Auch im übrigen bestehen gegen die Anwendung der Bestimmungen >2 es Londoner Schuld e nab kommen s keine recht- ~ 23 « » lichen Bedenken. Die Einzelheiten sind insoweit in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt» B. Zur Bevi^.ion^der Beklagten? Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Zinsbetrages von 44.361,99 DB1. Sie macht geltend, daß die Zinsen nicht anders als die Hauptschuld behandelt werden könnten; sei die Hauptschuld, wie das Oberlandesgericht annehme, von der Beklagten nicht rechtswirksam übernommen worden, dann gelte dies auch für die Zinsen. as Berufungsgericht habe ferner vei’kannt, daß der nach seiner Ansicht gemäß Art. 39 AwREG eintretende Untergang der Haftung des Rückerstattungspflichtigen auf den Zeitpunkt der Entziehung zurückbezogen werden müsse» Den Rügen fehlt die Grundlage. Wie zur Revision der Klägerin dargeten ist, ist die Beklagte durch die in dem Vertrag vom 25- November 1940/27. Februar 1942 vereinbarte und von der Klägerin genehmigte Sc bald übernähme persönliche Schuldnerin hinsichtlich des Kapitals und der Zinsen geworden. Ferner führt der Schuldübergang nach Art. 39 AmHSG nicht zur Befreiung des Rückerstattungspflichtigen von seiner Haftung gegenüber dem Gläubiger. Die Angriffe der Beschwerdeführerin liegen also neben der Sache. Gegen die Höhe des zugesprochenen Zinsbetrages hat die Beklagte keine Hinwendungen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen. Schließlich kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, sovait sie sich gegen die Annahme wendet, daß *« 24 * * die Forderung "spezifisch ausländischen Charakter" habe; es wird auf die Erörterungen zu A V verwiesen. "Die Revision der Beklagten ist daher zurückzu-weissn. Es verbleibt also bei ihrer Verurteilung zur Zahlung der bis zu dem 3* Juli 1953 mit insgesamt 44*361,99 DM rückständigen Zinsen» Der Betrag ist nicht gemäß Art. 34 Abs. 5 der Anl. IV zu dem LondScbAbk dem Kapital zuzuschlagen, da die Klägerin gemäß Abs, 7 aaO rechtzeitig die alsbaldige Zahlung verlangt hat„ Er scheidet also bei der noch vorzunehmenden Regelung aus. « C' Dagegen ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Klägerin, soweit sie es angefochten hat, gemäß § 564 ZPO aufzuhehen. Das bedeutet zugleich, daß die Klage hinsichtlich eines Zinsbetrages von 25.649,78 DU, der sich auf die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 20. Juni 1948 bezieht, rechtskräftig äbgewiesen ist» Im übrigen kann der Senat gemäß §§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 304 ZPO über den Grund des Anspruchs seihst entscheiden. Hierzu gehört nicht nur die Präge nach dem Bestehen der Dar]ehnsforderung, sondern auch deren Regelungsfähigkeit gemäß Art. 6 Abs. 2, Art. 34 der Anl. IV zu dem IiondSchAbk. Es wird also auch der "spezifisch ausländische Charakter" der Forderung i.S, der Nr. I 2 a der Anl. VII zu dem LondSchAbX anerkannt. » Ein Zwischenurteil nach § 504 ZPO darf zwar nur ergehen, wenn der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Es könnte zweifelhaft sein, ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind» denn die Parteien sind sich über die Böbs der Kapitalforderung und der Zinsen einig. Trotzdem •• 25 - ist noch von dem Tatrichter über eine Frage zu entscheiden, die dem Betragsverfahren zuzurechnen ist. Es steht nämlich noch das Regelungsverfahren aus. Die in diesem Verfahrensabschnitt su treffende Entscheidung ist zwar im Wesentlichen in Art- 34 der Anl. IV zahlenmäßig festgelegt. Immerhin verbleibt noch Raum für Ermessensentscheid ungen, die allein dem Tabrichter Vorbehalten sind (vgl. Art. 34 Nr. 5 Abs« 2 und Nr. 6). Der Senat hat danach die in den Drteilen vom 11. Juli 1957 - VII ZR 75/57 und 203/56 (WM 1957, 1!55, 1158) noch dahingestellt gelassene Frage, ob in einem solchen Falle der Erlass eines Grundurteils zulässig ist, bejaht. Gemäß § 538 Nr. 5 2P0 ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 5, 342, 344). Es erscheint angebracht, diesem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionen» vollem Umfange vorzubehalten. Grlanzraann Heimann-Trosien Dr« Y/inke3mann Erbel Meyer