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BGH · VII ZR 201/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 201/08

Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz beschlossen: September 2008 wird zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6.

Zitierte Normen: § 147 BGB § 544 ZPO
NachtragKniffkaBaunerDresdenRevisionAnnahme

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 201/08
vom 8. Juli 2010 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
 beschlossen:
Die Revision gegen das	Urteil	des 6. Zivilsenats des
 Oberlandesgerichts Dresden	vom	10. September 2008	wird
 zugelassen, soweit die Klage hinsichtlich des Nachtrags 15 abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 2008 zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme des Angebots zu dem Nachtrag 0 sei gemäß § 147 Abs. 2 BGB deshalb verspätet, weil eine Annahme nach etwa zwei Jahren unter regelmäßigen Umständen nicht mehr habe erwartet werden können, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Kniffka
 Bauner
Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 30.10.2007 -30 2651/00 -OLG Dresden, Entscheidung vom 10.09.2008 - 6 U 1978/07 -