* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 200/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 200/78

Februar 1977 an mit 14-täglichen Zahlungen von 2.000 DM zu tilgen, die künftigen Rechnungen sofort zu zahlen und ihm, dem Kläger, ein "Einzugsverfahren über vorstehende Raten zu erteilen." Februar 1977 14-tägliche Zahlungen von 2.000 DM vorzunehmen; auf den weiteren Inhalt des Schreibens werde er noch eingehen. Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, hat der Kläger seine Forderung von 20.296,11 DM - nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Die dem Saldo zugrunde liegenden Rechnungen seien im übrigen übersetzt, da der Kläger von überhöhten Werten ausgegangen sei und überhöhte Gebühren verlangt habe. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht dem Kläger lediglich 4 % Zinsen und - nach entsprechender Ermäßigung des Klageantrags - nur 5,5 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen zugebilligt hat. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, die Taxe oder die übliche Vergütung zu zahlen. (§ 315 BGB), könne offen bleiben, da der Beklagte durch Vertrag die in Rechnung gestellte Vergütung anerkannt und damit auf Einwendungen gegen sie verzichtet habe. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 27* Januar 1977, in dem er nach Kenntnis er langung von der Höhe Januar 1977 angenommen und dabei nochmals erwähnt habe, daß "seine Forderung", also der Saldo vom 21. Damit habe der Beklagte entsprechend § 781 BGB auf alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur verzichtet, die er kannte oder mit denen er zu demindest rechnete. Februar 1977 über 1.095,35 DM habe der Beklagte nicht beanstandet, so daß das Landgericht sie dem Kläger zu Recht zugesprochen habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß sie sich auf die Anwendung der A11G0 vertraglich geeinigt haben. Damit hat er das in diesen Rechnungen liegende, den Vertrag ergänzende Angebot des Klägers, die Gebühren nach der A11G0 zu berechnen, angenommen, so daß sich die Parteien gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf eine Vergütung gemäß der A11G0 geeinigt haben. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 27. a) Mit einem vertraglichen deklaratorischen Schuldanerkenntnis, das hier allein in Betracht kommt, verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1973, 620; NJW 1976, 1259, 1260; vgl. Daß die vom Kläger in Rechnung gestellten Honorare sittenwidrig wären, behauptet der Beklagte nicht. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach vorliegen könne. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich die Ankündigung des Beklagten, er werde auf den weiteren Inhalt des Schreibens noch eingehen, sich nur darauf und nicht auf die Höhe der Forderung bezog. 3. Da der Beklagte den Schuldsaldo anerkannt hat, sind ihm alle Einwendungen abgeschnitten, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen mußte (vgl. Es genügt vielmehr, daß der Beklagte seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, den auf den vorangegangenen Rechnungen beruhenden Schuldsaldo trotz der bei Rahmengebühren immer denkbaren Meinungsverschiedenheiten anzuerkennen und so Jede Ungewißheit über die Höhe der Forderung zu beseitigen. Ob dem Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf sein früheres Verhalten auch gemäß $ 242 BGB die geltend gemachten Einwendungen abgeschnitten wären, bedarf deshalb keine Entscheidung. Im übrigen hat der frühere Steuerberater des Beklagten, der Jetzige Rechtsbeistand DUnnwald, ausdrücklich bestätigt, daß die vom Kläger hier geltend gemachten Forderungen der früheren Sozietät an den Kläger abgetreten worden sind, so daß dieser Einwand des Beklagten auch deswegen nicht durchgreift. Sie übersieht, daß der Beklagte diese Einrede vor dem Berufungsgericht fallen gelassen hat, nachdem das Landgericht mit eingehender und überzeugender Begründung eine Verjährung verneint hatte.

Zitierte Normen: § 612 BGB § 97 ZPO
BGBRechnungA11G0BerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
y?
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 200/78	URTEIL	Verkündet am
18. Juni 1979 Werner,
 JustizamtsInspektor
 eis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Peter
 ScH^fctraße ^
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Steuerbevollmächtigten Hans-Peter
 Sch®straße
»
t
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb in	ein	Beerdigungs-
institut und in Kflp ein Einzelhandelsgeschäft. Seine steuerliche Beratung übertrug er zunächst dem jetzigen Rechtsbeistand	dann	DSHHB und dem Kläger als
 Sozietät und ab Mitte 1973 dem Kläger allein.
Der Beklagte leistete auf die laufenden Gebührenrechnungen, die ausdrücklich die Anwendung der Allgemeinen Gebührenordnung für die wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (A13G0) vorsahen, von 1974 bis zu dem 29. November 1976
 
18 Abschlagszahlungen mit insgesamt 20.000 DM. Mit Schreiben vom 21. Januar 1977 forderte der Kläger den Beklagten auf, den zu seinen - des Klägers - Gunsten bestehenden, rechnerisch im einzelnen nachgewiesenen Saldo von 19.191,66 DM entweder ab 25. Januar 1977 mit wöchentlichen Zahlungen von
1.000	DM oder vom 1. Februar 1977 an mit 14-täglichen Zahlungen von 2.000 DM zu tilgen, die künftigen Rechnungen sofort zu zahlen und ihm, dem Kläger, ein "Einzugsverfahren über vorstehende Raten zu erteilen." Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Januar 1977, er sei damit einverstanden, ab 1. Februar 1977 14-tägliche Zahlungen von 2.000 DM vorzunehmen; auf den weiteren Inhalt des Schreibens werde er noch eingehen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 1977 dieser Tilgungsregelung nochmals zugestimmt hat, übergab der Beklagte dem Kläger am
1.	Februar 1977 einen Scheck über 2.000 DM, der Jedoch nicht eingelöst wurde.
Am 23. Februar 1977 stellte der Kläger eine weitere Rechnung über 1.095,35 DM aus und forderte außerdem noch eine Rückscheckgebühr von 9,10 DM. Da der Beklagte keine Zahlungen leistete, hat der Kläger seine Forderung von 20.296,11 DM - nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Februar 1976 und 11 # Mehrwertsteuer auf die Zinsen - eingeklagt.
Der Beklagte macht geltend, daß dem Kläger erst für die Zeit ab 1. Juli 1973 ein Honorar zustehe, da er vorher nicht oder nur im Rahmen der Sozietät tätig geworden sei.
Die dem Saldo zugrunde liegenden Rechnungen seien im übrigen übersetzt, da der Kläger von überhöhten Werten ausgegangen sei und überhöhte Gebühren verlangt habe.
Einige der in Rechnung gestellten Leistungen seien durch Pauschalen mit abgegolten.
 
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, Zinsen jedoch erst ab 8. März 1977 zuerkannt. Die Berufung des Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht dem Kläger lediglich 4 % Zinsen und - nach entsprechender Ermäßigung des Klageantrags - nur 5,5 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen zugebilligt hat.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gemäß § 612 Abs. 2 BGB grundsätzlich verpflichtet sei, die Taxe oder die übliche Vergütung zu zahlen. Da die A11G0, nach der der Kläger sein Honorar berechnet hat, weder eine Taxe darstelle noch die übliche Vergütung wiedergebe, sei der Kläger nach § 316 BGB berechtigt gewesen, die Vergütung selbst zu bestimmen. Diese Bestimmung habe er jeweils durch Erteilung der in dem Kontoauszug vom 21. Januar 1977 angeführten Rechnungen getroffen.
2.	Ob die Bestimmung der Billigkeit entspreche
(§ 315 BGB), könne offen bleiben, da der Beklagte durch Vertrag die in Rechnung gestellte Vergütung anerkannt und damit auf Einwendungen gegen sie verzichtet habe. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 27* Januar 1977, in dem er nach Kenntnis er langung von der Höhe
 
des Saldos mitteilte, er gebe "das gewünschte Einverständnis, ab 1. Februar 1977 14-täglich Zahlungen von
2.000	DM vorzunehmen." Die Ankündigung des Beklagten, auf den weiteren Inhalt des Schreibens noch einzugehen, habe sich nicht auf den Saldo, sondern auf die vom Kläger in seinem Schreiben vom 21. Januar 1977 enthaltenen weiteren Punkte bezogen.
Nachdem der Kläger dieses Angebot mit Schreiben vom 31. Januar 1977 angenommen und dabei nochmals erwähnt habe, daß "seine Forderung", also der Saldo vom 21. Januar 1977 in Höhe von 19.191,66 DM, in der vereinbarten Weise getilgt werden sollte, hätten die Parteien sich insoweit vertraglich geeinigt. Damit habe der Beklagte entsprechend § 781 BGB auf alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur verzichtet, die er kannte oder mit denen er zu demindest rechnete. Falls er die Einwendungen, die er jetzt bringe, vorher nicht gekannt oder mit ihnen nicht einmal gerechnet haben sollte, dürfe er sich darauf gemäß § 242 BGB nicht berufen. Im Hinblick auf die spezifizierten Rechnungen hätte er sich nämlich bei etwaigen Zweifeln die einzelnen Posten und Gebühren vom Kläger erläutern lassen müssen. Dieses Recht habe er jetzt - nach Ablauf von mehreren Jahren und vorbehaltsloser Zahlung erheblicher Teilbeträge - verwirkt, so daß er sich so behandeln lassen müsse, als habe er die Einwendungen gekannt.
Die Rückscheckgebühr und die Rechnung vom 23. Februar 1977 über 1.095,35 DM habe der Beklagte nicht beanstandet, so daß das Landgericht sie dem Kläger zu Recht zugesprochen habe.
II.
Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1.	a) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Entscheidung Dienstvertragsrecht zugrunde zu legen ist. Da die zwischen den Parteien vereinbarte steuerliche Betreuungstätigkeit des Klägers auf Dauer angelegt war, liegt ein Dienstvertrag vor, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat (BGHZ 54, 106). Auch die Revision zweifelt das nicht an.
b) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene und verneinte Frage, ob die A11G0 die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB wiedergibt (vgl. dazu BGH NJW 1970,
699, Nr. 3; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 201, 202 zu § 631 und 18 zu § 632; Palandt/Thomas, 38. Aufl., Anm. 3b
zu § 632 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nämlich aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien, daß sie sich auf die Anwendung der A11G0 vertraglich geeinigt haben. Die meisten Rechnungen des Klägers trugen den Aufdruck "Gebührenrechnung unter Anwendung der A11G0". Der Beklagte hat das nie beanstandet, sondern im Gegenteil regelmäßige Abschlagszahlungen 'eieistet. Damit hat er das in diesen Rechnungen liegende, den Vertrag ergänzende Angebot des Klägers, die Gebühren nach der A11G0 zu berechnen, angenommen, so daß sich die Parteien gemäß § 611 Abs. 1 BGB auf eine Vergütung gemäß der A11G0 geeinigt haben.
2.	Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 27. Januar 1977 die in Rech-
 
nung gestellte Vergütung anerkannt. Das ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden.
a)	Mit einem vertraglichen deklaratorischen Schuldanerkenntnis, das hier allein in Betracht kommt, verfolgen die Parteien den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder zu demindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1973, 620; NJW 1976, 1259, 1260; vgl. Steffen in BGB-RGRK, aaO, Rdn. 8 zu § 781).
b)	Im vorliegenden Fall ist für die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durchaus Raum. Die A11G0 setzt nämlich weithin nur Gebührenrahmen. Sie läßt auch Gebührenzuschläge zu (§ 12), die dem Steuerberater ebenfalls einen Ermessensspielraum gewähren. Unter diesen Umständen konnte es zwischen den Parteien bei der Anwendung der A11G0 leicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen, da eine Rechnung, die auf der A11G0 aufbaut, in der Regel Posten enthält, die Anlaß zu dem Streit bieten können. Bei dieser Sachlage besteht - so auch hier - ein Bedürfnis
 für eine einverständliche Festlegung der einzelnen Gebühren, da die sonst gegebene Ungewißheit, ob die Gebühr vom Steuerberater im Einzelfall zutreffend festgesetzt wurde, das Vertragsverhältnis häufig belasten wird. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob sich das vom Auftraggeber anerkannte Honorar voll im Gebührenrahmen der A11G0 bewegt, da die A11G0 als private Gebührenordnung keine gesetzlichen Höchstpreise enthält. Daß die vom Kläger in Rechnung gestellten Honorare sittenwidrig wären, behauptet der Beklagte nicht.
i
c) Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 27. Januar 1977 durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Von einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung kann entgegen der Ansicht der Revision keine Rede sein.
Es spricht hier alles dafür, daß der Beklagte mit seiner Erklärung, er werde ab 1. Februar 1977 auf den ihm kurz zuvor mitgeteilten Schuldsaldo alle 2 Wochen
2.000	DM zahlen, auch die Höhe des Saldos anerkannt hat.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß auch ein Anerkenntnis nur dem Grunde nach vorliegen könne. Die vom Beklagten erklärte uneingeschränkte Zahlungsbereitschaft setzte aber eine auch bereits der Höhe nach feststehende Forderung voraus. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 21. Januar 1977 noch weitere Punkte angesprochen. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß sich die Ankündigung des Beklagten, er werde auf den weiteren Inhalt des Schreibens noch eingehen, sich nur darauf und nicht auf die Höhe der Forderung bezog.
3.	Da der Beklagte den Schuldsaldo anerkannt hat, sind ihm alle Einwendungen abgeschnitten, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er rechnen mußte (vgl. BGH NJW 1973, 620; NJW 1976, 1259, 1260;
Steffen in BGB-RGRK, aaO, Rdn. 9 zu § 781).
a) Das bedeutet Jedoch nicht, daß dem Beklagten damals alle sich aus der Anwendung der A11G0 möglicherweise ergebenden Streitpunkte konkret hätten vor Augen stehen müssen. Es genügt vielmehr, daß der Beklagte seinen Willen zu dem Ausdruck gebracht hat, den auf den vorangegangenen
 Rechnungen beruhenden Schuldsaldo trotz der bei Rahmengebühren immer denkbaren Meinungsverschiedenheiten anzuerkennen und so Jede Ungewißheit über die Höhe der Forderung zu beseitigen.
Ob dem Beklagten, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf sein früheres Verhalten auch gemäß $ 242 BGB die geltend gemachten Einwendungen abgeschnitten wären, bedarf deshalb keine Entscheidung.
b) Da ein wirksames Schuldanerkenntnis vorliegt, ist dem Beklagten auch der Einwand versagt, der Kläger sei gar nicht Inhaber der Forderungen, soweit sie auf Tätigkeiten vor dem 30. Juni 1973 zurückgehen. Der Beklagte wußte, daß der Kläger erst sei 1. Juli 1973 Alleininhaber der Steuerberatungspraxis ist. Da er trotzdem im Jahre 1977 die Forderungen anerkannt und sich bereit erklärt hat, den Schuldsaldo ratenweise in vollem Umfang an den Kläger zu zahlen, ist er an diese Erklärung gebunden, die den Forderungsübergang auf den Kläger als Erwerber der Praxis voraussetzte. Im übrigen hat der frühere Steuerberater des Beklagten, der Jetzige Rechtsbeistand DUnnwald, ausdrücklich bestätigt, daß die vom Kläger hier geltend gemachten Forderungen der früheren Sozietät an den Kläger abgetreten worden sind, so daß dieser Einwand des Beklagten auch deswegen nicht durchgreift.
4.	Die Revision beruft sich auf Verjährung. Sie übersieht, daß der Beklagte diese Einrede vor dem Berufungsgericht fallen gelassen hat, nachdem das Landgericht mit eingehender und überzeugender Begründung eine Verjährung verneint hatte. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Verjährungsfrage zurückzukommen.
47
-io-
iii.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt
 Doerry
Girisch
 Bliesener
Recken