November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das am 1. Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. September 1973 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. September 1973 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Die Revision ist bisher nicht begründet worden. , Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann mit der Ei; gung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst v« spätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7)
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 200/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Handelskontor L. Graf zu SflHIBstraße KG in Mi Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen Professor Dr. Am ¥1 Edwin von in II Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das am 1. Juni/9. Juli 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 25. Mai 1973 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Gründe : Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. Juli 1973 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Dieser hat am 4. September 1973 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 13. September 1973 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 20. September 1973 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Die Revision ist bisher nicht begründet worden. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten gegen die V säumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vor Stand zu gewähren gewesen wäre. Die Revision hätte jed falls bis zu dem 20. Oktober 1973 begründet sein müssen. , Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann mit der Ei; gung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst v« spätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7) Die Revision ist daher gern. § 554 a Abs. 1 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es noch einer En* Scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Vogt Schmidt Giris Recken Doerry