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BGH · vii zr 200/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 200/73

November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das am 1. Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. September 1973 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. September 1973 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Die Revision ist bisher nicht begründet worden. , Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann mit der Ei; gung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst v« spätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7)

Zitierte Normen: § 97 ZPO
20VogtunzulässigRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zr 200/73 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Handelskontor L. Graf zu SflHIBstraße
KG in Mi
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
Professor Dr. Am ¥1
Edwin von
 in II
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Schmidt, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das am 1. Juni/9. Juli 1973 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts in München vom 25. Mai 1973 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe :
Das angefochtene Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 20. Juli 1973 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden. Dieser hat am 4. September 1973 beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 13. September 1973 beschlossen, daß zur Verhandlung und Entscheidung Uber die Revision der Bundesgerichtshof zuständig ist. Dieser Beschluß ist der Beklagten am 20. September 1973 zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Die Revision ist bisher nicht begründet worden.
Es kann dahinstehen, ob der Beklagten gegen die V säumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vor Stand zu gewähren gewesen wäre. Die Revision hätte jed falls bis zu dem 20. Oktober 1973 begründet sein müssen. , Revisionsbegründungsfrist beginnt auch dann mit der Ei; gung des Rechtsmittels zu laufen, wenn dieses selbst v« spätet eingelegt worden ist (BGH NJW 1971, 1217 Nr. 7)
Die Revision ist daher gern. § 554 a Abs. 1 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen, ohne daß es noch einer En* Scheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Vogt	Schmidt	Giris
 Recken
Doerry