Die Beklagte hatte den Gesamtauftrag für das Brückenbauwerk der Firma K^Hlmit der Maßgabe erteilt, daß diese die Tiefbauarbeiten an die Klägerin "im Auftrag und für Rechnung" der Beklagten weitervergebe. August 1956 trafen die Firma KflH^und die Klägerin eine Vereinbarung über das "Innenverhältnis" bei Abwicklung des Brückenauftrags ("Innenvertrag"). Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, ln der Berufungsinstanz wurde weiter streitig, ob zwischen den Parteien unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen, was die Klägerin behauptet, die Beklagte aber bestreitet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien seien nicht entstanden. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Auftrag für die Tiefbauarbeiten erteilt. Sie sei vielmehr bei dem Brückenbau im Auftrag der Firma KflMp tätig geworden und könne daher auch nur von dieser Firma ihre Vergütung fordern. Die Revision meint dagegen, die Klägerin sei nicht Nach- sondern Nebenunternehmer der Firma KJgD gewesen und daher auch in unmittelbare Vertragsbeziehungen zur Beklagten getreten. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei für ihre Behauptung den Beweis schuldig geblieben, daß ihr am ?. Mai 1956 die Beklagte den Auftrag für die Tiefbauarbeiten als Nebenünternehmer und nicht als Nachunternehmer der Firma K^pHI zugesagt habe. Mai 1956 ergebe sich, daß die Beklagte der Firma K®H|'den Auftrag als alleinigem Vertragspartner erteilt habe, allerdings mit der Maßgabe, die Firma KJMP solle die Tiefbauarbeiten "im Auftrag und für Rechnung" der Beklagten an die Klägerin weitervergeben; Dieser Sachverhalt spreche gegen unmittelbare Vertragsbeziehungen der Parteien. a) Das Berufungsgericht verkennt nicht den Unterschied zwischen dem Nebenunternehmer, dem ein Teil des Gesamtwerks unmittelbar vom Bauherrn (oder in dessen .Nahen vom Hauptunternehmer) in Auftrag gegeben wird, und dem Nachunternehmer (Subunternehmer), dessen sich der Hauptunternehmer als Erfüllungsgehilfen bedient, ohne daß unmittelbare Rechtsbeziehungen Zwischen Bauherrn und Nachunternehmer entstehen (vgl. Mai 1956 stützender Schluß, die Beklagte habe damals erkennbar allein mit der Firma X—i als Generalunternehmerin abschließen wollen, ist eine aus Rechtsgründen nicht angreifbare tatrichterliche Feststellung.' August 1956 (Datum des "Innenvertrages" K|HB| - Klägerin) rückdatierte Schreiben der Firma K&MHI nach dem sie den Auftrag "im Namen" der Beklagten erteilt habe. Selbst wenn die Firma den Auftrag tatsächlich "im Namen" der Beklagten an die Klägerin weitergegeben haben sollte, so fehle doch der Nachweis, daß ihr die Beklagte dafür Vollmacht erteilt gehabt oder ihr etwaiges vollmacht-loses Handeln nachträglich genehmigt habe. Das Berufungsgericht brauchte die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten nicht als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu werten. Die späteren unmittelbaren Verhandlungen der Parteien über Änderungen an Umfang und Ausführungsart der Tiefbauarbeiten ergaben sich daraus, daß die Firma als Generalunternehmer der Beklagten diese Tiefbauarbeiten ihrerseits der Klägerin übertragen hatte. Wenn die Klägerin die Firma Kfd| von diesen Verhandlungen nur unzureichend unterrichtet haben sollte, so ändert auch das an der Vertragsgestaltung zwischen den drei Beteiligten nichts. Dabei handelte die Klägerin in Vollmacht der Firma K4MBI, soweit diese an Besprechungen mit der Beklagten nicht teilnahm. Wenn sie diese Mehrleistungen "ohne Vertrag" mit der Beklagten erbracht haben sollte, so sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Wenn die Klägerin Zusatzarbeiten erbracht hat, so war Empfänger auch dieser ihrer Leistungen die Firma nicht die Beklagte. Damit scheidet die Beklagte nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion für Ansprüche der Klägerin als Bereicherungsschuldner aus.-Die Klägerin hat an die Firma geleistet. Sie hat diese ihre Leistungen auf Grund ihres Vertrags init der Firma und daher nicht ohne Rechtsgrund erbracht.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 200/71 URTEIL Verkündet am
v' ; 13. Dezember 1973
; ■ \- Horn,
- - Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
d^^guges^ULs^mft Franz
Vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hans BjflMHHfe und Josef BJ
Klägerin, Berufungsbeklagten .und Revisionsklägerin,
- Prözeßtevollmäctitigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die Bundesrepublik' Deuts c h 1 and , vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landschaftsverband Rheinland, dieser vertreten durch seinen Direktor, Kr Kel
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/ Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Erbel, Schmidt, Meise und Dr. Recken
. für Recht erkannt:
Die Revision'der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln-vom 17. August 1971• wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
, Die Klägerin hat in den Jahren 1956 - 1958 beim Bau der Brücke der Autobahn L<H|BIMl^K4HnHidie
Tiefbauarbeiten ausgeführt. Die Beklagte hatte den Gesamtauftrag für das Brückenbauwerk der Firma K^Hlmit der Maßgabe erteilt, daß diese die Tiefbauarbeiten an die Klägerin "im Auftrag und für Rechnung" der Beklagten weitervergebe. Das Auftragsschreiben der Beklagten an die Firma K^Hpvom 21. Mai 1956 legte die Gesamtvergütung für das Brückenbauwerk auf 5.691.661,30 DM fest; davon entfielen entsprechend dem Angebot der Klägerin 2.728.621,50 DM auf deren Tiefbauarbeiten. Am 24. August 1956 trafen die Firma KflH^und die Klägerin eine Vereinbarung über das "Innenverhältnis" bei Abwicklung des Brückenauftrags ("Innenvertrag").
..
Während des Brückenbaus, ergaben sich Änderungen der Leistungen der Klägerin gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis, deren Umfang und Vergütung streitig sind. Auch wurde die vorgesehene Bauzeit überschritten. Auf die Teilrechnungen' der: Klägerin zahlte die Beklagte 3.689.077,25 DM. Über die Mehrforderung der Klägerin kam eine Einigung der Parteien nicht zustande.
: .Die Klägerin hat eine Teilforderung von'300.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich u.a. auf die zwischen ihr und der 'Firfiräf KflM vereinbarten Preis-bindungs- und Vertragsstrafen-Klauseln berufen. Die Klägerin meint, sie sei an diese Klauseln nicht gebunden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, ln der Berufungsinstanz wurde weiter streitig, ob zwischen den Parteien unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen, was die Klägerin behauptet, die Beklagte aber bestreitet.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
. Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien seien nicht entstanden. Die Beklagte habe der Klägerin keinen Auftrag für die Tiefbauarbeiten erteilt. Die Klägerin habe daher gegen
die Beklagte auch keinen Anspruch auf Vergütung. Sie sei vielmehr bei dem Brückenbau im Auftrag der Firma KflMp tätig geworden und könne daher auch nur von dieser Firma ihre Vergütung fordern. Die Revision meint dagegen, die Klägerin sei nicht Nach- sondern Nebenunternehmer der Firma KJgD gewesen und daher auch in unmittelbare Vertragsbeziehungen zur Beklagten getreten.
Die Revision hat keinen Erfolg.
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Auftragsvergabe durch:die Beklagte:
Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin sei für ihre Behauptung den Beweis schuldig geblieben, daß ihr am ?. Mai 1956 die Beklagte den Auftrag für die Tiefbauarbeiten als Nebenünternehmer und nicht als Nachunternehmer der Firma K^pHI zugesagt habe. Vielmehr sei die Firma "Generalunternehmer" gewesen. Aus der Zusatz Vereinbarung vom 16. Mai 1956 ergebe sich, daß die Beklagte der Firma K®H|'den Auftrag als alleinigem Vertragspartner erteilt habe, allerdings mit der Maßgabe, die Firma KJMP solle die Tiefbauarbeiten "im Auftrag und für Rechnung" der Beklagten an die Klägerin weitervergeben; Dieser Sachverhalt spreche gegen unmittelbare Vertragsbeziehungen der Parteien. Der Bitte der Firma 3X1
die Beklagte, zwecks Ersparnis von Umsatzsteuer Tief-baüarbeiten unmittelbar an die Klägerin zu vergeben, habe die Beklagte "in keinem Stadium der Vertragsverhandlungen" stattgegeben. Dementsprechend sei in der Vertragsurkunde vom 21. Mai 1956 auch allein die Firma als Unternehmer aufgeführt.
■ 1. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen
keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Berufungsgericht verkennt nicht den Unterschied zwischen dem Nebenunternehmer, dem ein Teil des Gesamtwerks unmittelbar vom Bauherrn (oder in dessen
.Nahen vom Hauptunternehmer) in Auftrag gegeben wird, und dem Nachunternehmer (Subunternehmer), dessen sich der Hauptunternehmer als Erfüllungsgehilfen bedient, ohne daß unmittelbare Rechtsbeziehungen Zwischen Bauherrn und Nachunternehmer entstehen (vgl. VOB (B) §§ 4 Nr. 8, 16 Nr. 5; zu den "Unternehmereinsatzformen" vgl. Ingenstau/Korbion, VOB ' 6. Auf1., Anhang zu Teil A, insbesondere Rn. 55-68, 45-55).
b) Die Revision meint, der von der Beklagten und auch von der Firma K^| benutzte Begriff "Generalunternehmer" bedeute nichts anderes als "Hauptunternehmer" und lasse daher sowohl eine Neben- als auch eine Nachunternehmer-schaft zu..
Das trifft nicht zu. Der "Generalunternehmer" ist alleiniger Vertragspartner des Bauherrn (vgl. Ingenstau/ Korbion, VOB 6. Aufl., Anhang zu Teil A Rn. 47 , 48; ferner § 4 Nr. 3 VOB/A sowie das zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch geltenden Merkblatt für Generalunternehmer vom 1. Oktober 1951 (abgedruckt bei Ingenstau/Korbion,
Anhang zu Teil A, Rn. 53)).
c) Die Beklagte hat den Bitten der Firma KAMA nicht entsprochen, die Beklagte solle zwecks Vermeidung doppelter Umsatzsteuer ihr Auftragsschreiben so abfassen, daß die
;.
Firma der Firma "im Auftrag, im Namen
und für Rechnung" der Beklagten einen Auftrag für den Lieferanteil der Firma ‘’weitervergeben" könne.
Das stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. Sein sich auf die Aktenvermerke der Beklagten und die Zusatzvereinbarving vom 16. Mai 1956 stützender Schluß, die Beklagte habe damals erkennbar allein mit der Firma X—i als Generalunternehmerin abschließen wollen, ist eine aus Rechtsgründen nicht angreifbare tatrichterliche Feststellung.' - :
2. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
■ . II. ■' ■
Weitervergabe des Auftrags an die Klägerin:
Das Berufungsgericht führt weiter aus, unmittelbare vertragliche Beziehungen der Parteien seien auch später nicht begründet worden, insbesondere nicht durch das im Frühjahr 1958 verfaßte, auf den 24. August 1956 (Datum des "Innenvertrages" K|HB| - Klägerin) rückdatierte Schreiben der Firma K&MHI nach dem sie den Auftrag "im Namen" der Beklagten erteilt habe. Selbst wenn die Firma den Auftrag tatsächlich "im Namen" der
Beklagten an die Klägerin weitergegeben haben sollte, so fehle doch der Nachweis, daß ihr die Beklagte dafür Vollmacht erteilt gehabt oder ihr etwaiges vollmacht-loses Handeln nachträglich genehmigt habe. Auch durch die - im Ergebnis gescheiterten - Verhandlungen der
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Parteien im Jahre 1959 über eine gütliche vergleichsweise Regelung sei kein Vertragsverhältnis der Parteien' begründet worden.
'/. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Diese rügt, das Berufungsgericht habe Sachvor-
' trag der Beklagten vor dem Landgericht unbeachtet ./gelassen. / .,s ,■
Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht brauchte die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten nicht als Geständnis im Sinne des § 288 ZPO zu werten.
2. Es brauchte auch keine Vollmacht der Beklagten an die Firma K^p^zur Weitergabe des Tiefbauauftrags an die Klägerin "im Namen der Beklagten” anzunehmen, insbesondere nicht auf Grund konkludenten Handelns untergeordneter Bediensteter der Beklagten« Die Personen, auf deren Verhalten und Ansichten sich die Klägerin beruft, waren nicht vertretungsberechtigte Organe der Beklagten.
Das Berufungsgericht brauchte den von diesen Personen
als Zeugen bekundeten Auffassungen und Rechtsansichten keine Bedeutung beizu demessen. ;
3. Die Ersparnis von Umsatzsteuer lag im Interesse der Firma als der Hauptunternehmerin. Diesem
Interesse sollte durch den."Innenvertrag” zwischen der Klägerin und der Firma Rechnung getragen werden.
Danach sollte die Klägerin ihre Rechnungen unmittelbar der Beklagten zuleiten und die Beklagte unmittelbar ihre
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Zahlungen an die Klägerin überweisen. Dieser Abwicklungs-und Zahlungsmodus führte aber nicht zu einer Änderung der Vertragsbeziehungen und schuf kein unmittelbares VertragsVerhältnis zwischen den Parteien. Vielmehr bestand die Beklagte nach wie vor darauf, allein die FimaJ[^Bl zu dem Vertragspartner zu haben.
4. Die späteren unmittelbaren Verhandlungen der Parteien über Änderungen an Umfang und Ausführungsart der Tiefbauarbeiten ergaben sich daraus, daß die Firma als Generalunternehmer der Beklagten diese Tiefbauarbeiten ihrerseits der Klägerin übertragen hatte. Wenn die Klägerin die Firma Kfd| von diesen Verhandlungen nur unzureichend unterrichtet haben sollte, so ändert auch das an der Vertragsgestaltung zwischen den drei Beteiligten nichts. Die bei den Tiefbauarbeiten im Laufe der Bauausführung angefallenen Leistungsänderungen .und Zusatzarbeiten können nicht dahin gewertet werden, • daß dadurch unmittelbare Vertragsbeziehungen der Parteien neu geschaffen worden seien, obwohl solche bis dahin nicht bestanden hatten. Die späteren Änderungen und Erweiterungen der ursprünglichen Aufträge geschahen vielmehr nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts im Rahmen der beiden Vertragsverhält-nisse, wie sie bis dahin bestanden hatten, einmal dem zwischen der Beklagten und der Firma zu dem anderen
dem zwischen der Firma KSH und der Klägerin. Durch die nachträglichen Vertragsänderüngen sind beide Vertragsverhältnisse gleichlaufend abgeändert und ergänzt worden. Dabei handelte die Klägerin in Vollmacht der Firma K4MBI, soweit diese an Besprechungen mit der Beklagten nicht teilnahm. An der für die Preisermittlung
wichtigen Besprechung vom 30. Januar 1959 war übrigens auch ein Vertreter der Firma Kfl| beteiligt.
: 5. Die unmittelbaren Zahlungen der Beklagten an die Klägerin besagen ebenfalls nichts für die Auffassung der-Revision. Rechtlich handelt es sich dabei um Zahlungen an einen Dritten (Klägerin) auf Anweisung des Änspruchsberechtigten (Firma
h. - V III« " . ' , r
Ungerechtfertigte Bereicherung: - ..
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Revision macht dagegeh geltend: Die Klägerin habe umfangreiche zusätzliche Tiefbauleistungen an die Beklagte erbracht, die-im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen gewesen seien. Wenn sie diese Mehrleistungen "ohne Vertrag" mit der Beklagten erbracht haben sollte, so sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert.
Auch das trifft nicht zu..
Wenn die Klägerin Zusatzarbeiten erbracht hat, so war Empfänger auch dieser ihrer Leistungen die Firma nicht die Beklagte. Damit scheidet die
Beklagte nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion für Ansprüche der Klägerin als Bereicherungsschuldner aus.-Die Klägerin hat an die Firma geleistet.
Sie hat diese ihre Leistungen auf Grund ihres Vertrags init der Firma und daher nicht ohne Rechtsgrund
erbracht. Die Vergütung dafür muß ihr ihre Vertragspartnerin, die Firma KflHR zahlen, nicht die Beklagte. Die Firma wiederum' muß sich an die Beklagte halten
Die Klägerin hat den Falschen verklagt. Ihre Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden. Ihre Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Vogt Erbel ; - Schmidt
Meise Recken