* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Vogt und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt, Dr. Recken beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Gerichtskosten der Revisionsinstanz gern. Vogt Schmidt Rietschel Recken Erbel

Zitierte Normen: § 7 GKG
15ReckeVogtRietschelEntlGRevisionsklägersSchmidtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
rf
 vii zr 20Q/&9	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Herbert AflBpstraße ,
in Oi
t
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Dr. Erich Hdlfe Straße 4P,
in Bi
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Vogt und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt, Dr. Recken
 beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers, die Gerichtskosten der Revisionsinstanz gern. § 7 GKG niederzuschlagen, wird abgewiesen.
Gründe :
Die Übergangsbestimmung des Art. 4 des Entlastungs-Gesetzes bezieht sich lediglich auf die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der von 15.000 auf 25.000 DM erhöhten Revisionssumme (Art. 1 Nr. 1 EntlG). Sie enthält kein Verbot über Revisionen gegen Urteile, die vor dem 15. September 1969 erlassen worden sind, gem. Art. 1 Nr. 2 EntlG im Beschlußverfahren zu entscheiden. Das ist auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27- Januar 1972 zu entnehmen.
Vogt
 Schmidt
Rietschel
 Recken
Erbel