Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Vogt und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt, Dr. Recken beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Gerichtskosten der Revisionsinstanz gern. Vogt Schmidt Rietschel Recken Erbel
BUNDESGERICHTSHOF rf vii zr 20Q/&9 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Herbert AflBpstraße , in Oi t Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Dr. Erich Hdlfe Straße 4P, in Bi Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 1972 durch den Senatspräsidenten Dr. Vogt und die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Schmidt, Dr. Recken beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers, die Gerichtskosten der Revisionsinstanz gern. § 7 GKG niederzuschlagen, wird abgewiesen. Gründe : Die Übergangsbestimmung des Art. 4 des Entlastungs-Gesetzes bezieht sich lediglich auf die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der von 15.000 auf 25.000 DM erhöhten Revisionssumme (Art. 1 Nr. 1 EntlG). Sie enthält kein Verbot über Revisionen gegen Urteile, die vor dem 15. September 1969 erlassen worden sind, gem. Art. 1 Nr. 2 EntlG im Beschlußverfahren zu entscheiden. Das ist auch dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27- Januar 1972 zu entnehmen. Vogt Schmidt Rietschel Recken Erbel