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BGH · vii zr 200/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 200/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ii der Sitzung vom 13. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 1/4 nach § 36 GKG kam nicht in Betracht, weil die Revision niofc als unzulässig verworfen, sondern nach sachlicher Prtl-fung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Zitierte Normen: § 4 GKG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vii zr 200/69	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Herbert itraße^B,
m
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Fabrikanten Dr. Erich H4M Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ii der Sitzung vom 13. Januar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe :
Die Erinnerung ist zwar nach § 4 GKG zulässig, hat aber keinen Erfolg.
Der Kostenbeamte hat bei einem Streitwert von 22.100 DM die vom Kläger für die Inanspruchnahme der Revisionsinstanz zu zahlende Gebühr richtig auf 486 Df berechnet. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 1/4 nach § 36 GKG kam nicht in Betracht, weil die Revision niofc als unzulässig verworfen, sondern nach sachlicher Prtl-fung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Wäre über die Revision nach mündlicher Verhandlung entschieden worden, so hätte der Kläger eine weitere volle Get* zu zahlen gehabt (§25 GKG).
Glanzmann
 Finke