Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ii der Sitzung vom 13. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 1/4 nach § 36 GKG kam nicht in Betracht, weil die Revision niofc als unzulässig verworfen, sondern nach sachlicher Prtl-fung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF vii zr 200/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Herbert itraße^B, m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Fabrikanten Dr. Erich H4M Straße Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ii der Sitzung vom 13. Januar 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Finke, Dr. Girisch und Meise beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe : Die Erinnerung ist zwar nach § 4 GKG zulässig, hat aber keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat bei einem Streitwert von 22.100 DM die vom Kläger für die Inanspruchnahme der Revisionsinstanz zu zahlende Gebühr richtig auf 486 Df berechnet. Eine Ermäßigung der Gebühr auf 1/4 nach § 36 GKG kam nicht in Betracht, weil die Revision niofc als unzulässig verworfen, sondern nach sachlicher Prtl-fung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Wäre über die Revision nach mündlicher Verhandlung entschieden worden, so hätte der Kläger eine weitere volle Get* zu zahlen gehabt (§25 GKG). Glanzmann Finke