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BGH · VII ZR 200/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 200/68

a) § 638 Abs. 1 BGB unterscheidet einerseits bewegliche und unkörperliche Werke, andererseits solche, die durch Arbeiten an einem Grundstück entstehen. ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte nach dem Vertrag die Beläge nur zu liefern oder auch zu verlegen hatte, und ob sich demnach die Rechte und Pflichten der Parteien nach Kaufrecht oder in dem in § 651 BGB vorgesehenen Umfang nach Werkvertragsrecht richten. Bas Beweissicherungsverfahren habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, weil es erst am 7« Oktober 1966, also nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist bei Gericht beantragt worden sei» Bie Klage sei erst am 6. Den Anspruch des Klägers auf Lieferung - gegebenenfalls auch auf Verlegung - der Beläge hat die Beklagte erfüllt. 1. § 638 Abs. 1 BGB sieht für die in §§ 633 ff BGB genannten Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag, ähnlich wie § 477 Abs. 1 BGB beim Kauf, verschieden lange Verjährungsfristen vor, je nach dem ob es sich um ein bewegliches oder unkörperliches Werk handelt, oder ob das Werk durch “Arbeiten an einem Grundstück“ entsteht» Zwar sind in § 638 Abs. 1 BGB bewegliche und unkörperliche Werke nicht eigens genannt. Daß sich die Frist von 6 Monaten auf sie bezieht, erhellt aber aus dem zweiten Teil der Vorschrift die von “Arbeiten an einem Grundstück11 spricht« Das V/ort "Grundstück" ist hier als Rechtsbegriff verwendet«, Deshalb sind unter Arbeiten an einem Grundstück nicht nur Arbeiten am Grund und Boden, also Erdarbeiten zu verstehen (so Palandt BGB 28. Eine Untergruppe der Arbeiten an einem Grundstück bilden solche "bei Bauwerken" (vgl. Dagegen braucht hier nicht entschieden zu werden, wodurch sich die Untergruppe der Arbeiten "bei Bauwerken" innerhalb der Gruppe der "Arbeiten an einem Grundstück" abhebt (vgl. Bei Arbeiten, die der Erneuerung oder der Ersetzung eines Gebäudeteils dienen, genügt es, wenn das Werk mit dem Gebäude eng verbunden wird und auf Dauer damit verbunden bleiben soll. Ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verjährt ist, hängt somit davon ab, ob die vertraglichen Beziehungen der Parteien sich nach Kaufrecht oder dem Recht des Werkvertrags richten.

Zitierte Normen: § 638 BGB
GrundstückBGBBelagArbeitKlägerRevisionwerken

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj___________  nein
BGB § 638 Abs. 1
a)	§ 638 Abs. 1 BGB unterscheidet einerseits bewegliche und unkörperliche Werke, andererseits solche, die durch Arbeiten an einem Grundstück entstehen. Eine Untergruppe der Werkverträge über Arbeiten an einem Grundstück stellen Arbeiten "bei Bauwerken" dar.
b)	Bas Verlegen von Teppichböden durch Aufkleben mittels eines Dispersionsklebers zwecks Herstellung eines neuen Fußbodenbelags ist jedenfalls als "Arbeit an einem Grundstück" i. S« des
§ 638 Abs. 1 BGB anzusehen.
BGH, Urt. v. 9* März 1970 - VII ZR 200/68 - OLG Hamm
LG Essen

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAHEN DES VOLKES
VII ZK 200/68	URTEIL	Verkündet	am
9* März 1970 Horn,
 Justizhauptsekret
ala Urkundabeamter der Geachäftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner M0Hallce t,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Birma H Am HflHBIhof
 Co
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Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsheklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. September 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Herbst 1965 ließ der Kläger sein Wohnhaus in mit Teppichböden auslegen. Die Auslegeware bezog er von der Beklagten. Die Firma verlegte sie; ihr hat der Kläger den Verlegelohn gezahlt. Der Belag wurde teils unmittelbar auf vorhandenem Parkettboden, teils auf Korkfilzpappe mittels eines Dispersionsklebers aufgeklebt.
Hach der Verlegung traten in allen Teppichböden Verfärbungen auf. Mit der Klage verlangt der Kläger Nachbesserung in der Weise, daß die Beläge abgenommen und,
 
soweit sie unmittelbar auf Parkett liegen, gewaschen und wieder verlegt, im übrigen durch neue Beläge ersetzt werden» Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
En t scheidungsgrün d e:
Bas Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte nach dem Vertrag die Beläge nur zu liefern oder auch zu verlegen hatte, und ob sich demnach die Rechte und Pflichten der Parteien nach Kaufrecht oder in dem in § 651 BGB vorgesehenen Umfang nach Werkvertragsrecht richten.
Gelte Kaufrecht, so könne der Kläger allenfalls Nachlieferung mangeIfreier Beläge, nicht aber deren Verlegung verlangen. Ein Nachlieferungsanspruch wäre aber nach §§ 480 Abs. 1, 477 BGB verjährt, denn die % Beläge seien spätestens Mitte Dezember 1965 geliefert worden. Bas Beweissicherungsverfahren habe die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, weil es erst am 7« Oktober 1966, also nach Ablauf der 6-monatigen Verjährungsfrist bei Gericht beantragt worden sei» Bie Klage sei erst am 6. Oktober 1967 bei Gericht eingegangen.
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Palls die Beklagte die Böden auch zu verlegen hatte, so habe der Kläger ihr Werk durch Ingebrauchnahme ira Dezember 1965 abgenomraen, womit der Erfüllungsan-spruch aus § 633 Abs» 1 BGB entfallen sei» Ein verbliebener Nachbesserungsanspruch aus § 633 Abs« 2 BGB sei aber nach § 638 BGB ebenfalls nach sechs Monaten verjährt gewesen, da das Verlegen des Bodenbelags weder als “Bauwerk“ noch als “Arbeiten an einem Grundstück“ gelten könne.
Die Revision hat Erfolg»
I.
Den Anspruch des Klägers auf Lieferung - gegebenenfalls auch auf Verlegung - der Beläge hat die Beklagte erfüllt. Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, warum noch ein Erfüllungsanspruch - der nicht verjährt wäre - bestehen sollte.
II.
1.	§ 638 Abs. 1 BGB sieht für die in §§ 633 ff BGB genannten Gewährleistungsansprüchen aus Werkvertrag, ähnlich wie § 477 Abs. 1 BGB beim Kauf, verschieden lange Verjährungsfristen vor, je nach dem ob es sich um ein bewegliches oder unkörperliches Werk handelt, oder ob das Werk durch “Arbeiten an einem Grundstück“ entsteht» Zwar sind in § 638 Abs. 1 BGB bewegliche und unkörperliche Werke nicht eigens genannt. Daß sich die Frist von 6 Monaten auf sie bezieht, erhellt aber aus dem zweiten Teil der Vorschrift die von “Arbeiten an einem
 Grundstück11 spricht« Das V/ort "Grundstück" ist hier als Rechtsbegriff verwendet«, Deshalb sind unter Arbeiten an einem Grundstück nicht nur Arbeiten am Grund und Boden, also Erdarbeiten zu verstehen (so Palandt BGB 28. Aufl.
 § 638 Am. 2 a), sondern es fallen auch Arbeiten an einem auf dem Grundstück errichteten Gebäude hierunter (vgl. dazu Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. S. 4-56 ff). Eine Untergruppe der Arbeiten an einem Grundstück bilden solche "bei Bauwerken" (vgl. RGZ 57, 377, 380; BGHZ 19, 319,
321; 32, 206); für hieraus sich ergebende Ansprüche ist die Verjährungsfrist auf 5 Jahre festgesetzt.
2.	Im vorliegenden Palle geht es um die Abgrenzung gegenüber dem beweglichen Werk. Dagegen braucht hier nicht entschieden zu werden, wodurch sich die Untergruppe der Arbeiten "bei Bauwerken" innerhalb der Gruppe der "Arbeiten an einem Grundstück" abhebt (vgl. dazu BGH NJW 1970, 419; BGH VII ZR 35/68 vom 8. Januar 1970). Denn mit Rücksicht auf das vom 7» Oktober 1966 bis 8. April 1967 andauernde Beweissicherungsverfahren ist auch eine in Präge kommende einjährige Prist bereits gewahrt
(§§ 639 Abs. 2, 477 Abs. 2 BGB).
3.	Arbeiten an einem Grundstück erferd-rn nicht, wie das Berufungsgericht meint, einen "Eingriff in das Grundstück oder das darauf stehende Gebäude" (so RG Warn. 1928, 146). Bei Arbeiten, die der Erneuerung oder der Ersetzung eines Gebäudeteils dienen, genügt es, wenn das Werk mit dem Gebäude eng verbunden wird und auf Dauer damit verbunden bleiben soll. Das trifft hier zu. Der leppichbelag wurde mittels eines Disper-
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sionsklebers teils unmittelbar auf vorhandenem Parkett, teils auf Korkfilzpappe aufgeklebt, also mit dem Gebäude für Dauer fest verbunden. Daß der Belag von seiner Unterlage wieder abgelöst werden kann, ist unerheblich, denn er ist dann, jedenfalls ohne besondere Behandlung, nicht mehr brauchbar.
III.
Ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch verjährt ist, hängt somit davon ab, ob die vertraglichen Beziehungen der Parteien sich nach Kaufrecht oder dem Recht des Werkvertrags richten. Zur Entscheidung dieser weitere Feststellungen erfordernden Präge ist die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Uberlassen bleibt *
Glanzmann
 Rietschel
Erbel
 Vogt
Finke