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BGH

Gericht: BGH

-Die Parteien beschlossen nungehr, das Haus mit Wohnungen für den Kläger , und die Familie der Beklagten zu errichten» Die Beklagte sollte anstelle ihrer Tante dem Kläger den Haushalt führen. Der Kläger hat behauptet,' er habe der Beklagten gleich nach dem Tode der Frau GflMP und auoh später wiederholt erklärt, daß das Haus sein Eigentum werden müsse« Er habe keinen Anlaß gehabt, die für Frau G4MM) vorgesehene Kapitalzuwendung der Beklagten zukommen zu lassen* Darüber sei die Beklagte nicht im Zweifel gewesen© Sie habe auch nicht verlangt, . wie ihre Tante gestellt zü werden« Später, nach dem Einzug in das Haus, habe er ihr ausdrücklich gesagt, daß die Dinge so nicht bleiben könnten« Er hat gegen die Beklagte auf Übereignung und Räumung des Eausgrundstücks Zug um Zug gegen Erstattung der aus dem Vermögen, der Frau öfljflfc stammenaen, für das Haus verwendeten 5* 250, —■ DM geklagt« Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 15*000,— DK - im Berufungsverfahren erhöht auf 16«25t,46 DM - auszusprechen« Sie hat behauptet, schon zu Lebzeiten von Prau GflHP sei man sich darüber einig gewesen, daß sie, die Beklagte, den Bauplatz erwerben und nach ihrem eigenen Bedarf bebauen sollte* Der Kläger habe durch den Hausbau gleichermaßen ihr helfen und ihre Tante sicherstellen wollen* Seine Absicht, ihr eine Wohnung zu verschaffen, sei durch den Tod der Tante nicht berührt worden* Durch die Vollmacht vom 28* Juni 1954 zu dem Ankauf des Grundstücks in seinem Namen habe sie, die Beklagte, lediglich ermächtigt werden sollen, den in Offenbach wohnenden Kläger als Präger der Baukosten zu verpflichten* 1*) Von der Absicht des Klägers, seiner Hausdame, der Tante der Beklagten, ein Haus-als Sicherung für ihren Lebensabend zu errichten, geht das Berufungsgericht aus«. Es verneint jedoch ausdrücklich, daß der Kläger einen Anlaß hatte, der Beklagten, die sich als Haushälterin erst bewähren sollte, das später grösser ausgeführte Haus zU schenken* 2*) Bie von der Revision angeführten Briefe des Klägers hat das Berufungsgericht zwar nicht im angefochtenen Urteil erwähnt. Sie stammen überwiegend aus der Zeit vor dem Tode der Tante, als das Haus noch für diese errichtet werden sollte. Ben in den Briefen des Klägers vom 4* Februar und 3 c, März 1955 gebrauchten Worten "unser Haus11 die ausdrückliche Genehmigung des Grundstuckserwerbs durch die Beklagte zu entnehmen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, Eine so weittragende Erklärung liegt nicht in solchen nebenhin gebrauchten Worten, Zudem hat der Kläger nicht etwa von dem Haus der Beklagten gesprochen. 50 Ausführungen des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien kein Ge sells chaftsverhältnis bestanden habe, greift die Revision nicht an. Will man unabhängig davon, ob das Hausgrundstück dem Kläger oder Beklagten gehören sollte, annehmen, daß der Beklagten im Zusammenhang mit Bienstleistungen zugun~< sten des Klägers eine Art Wohnungsrecht zustand, so ist dieses Rechtsverhältnis zwischen den.Parteien spätestens' durch' die Klage vom Kläger gekündigt worden und' zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts längst erloschen.

Zitierte Normen: § 273 BGB
GrundstückTanteBerufungsgerichthausenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ra_Zfi_200/58
Verkündet	s
am 3O0 April 1959
Voitseheck9 Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2343
In Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Ilse An
 geh,
h
aus
 Beklagten9 Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br*
g eg e n
den Ministerialdirektor i. Ho Br »-Ing« Sans
 SchMHftstraBe^P?
aus
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 hat der VIl* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 30 0 April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundes-xichter Rietschel, Br* Heimann-frosien, Erbel und Br* Vogt
 für Hecht erkannt*
Die Revision der .Beklagten gegen das Urteil des 18c Zivilsenats des. Oberlandesgerichts in lamm/Vfestf* vom 2«, Juni 1958 wird.swüe^ewieseho
 Bid Beklagte hat die Kosten der Revision au tragen*
_ Von Rechte wegen
 Tatbestands
■PfciP» » «II —»XI WMIMIW
Der Kläger hatte die Absicht, für deine langjährige Hausdame , Frau GflHP? in IW (WflBA) ein Haus zu bauen, um sie für den Fall seines Todes sicherzustellenc Da er in Offenbach (Hain) wohnte, sollte die Beklagte, eine Fichte der Frau	sich	um den Ankauf eines ge-
eigneten Grundstücks in &■■■) und um den Bau des Hauses kümmern» Am 25» Mai 1954 bevollmächtigte Frau die Beklagte*..in ihrem (der Frau GfMJBM Na0*6*1 das Grundstück zu kaufen» Ehe es dazu kam, starb Frau	27»
Juni 1954* Hie wurde von der Beklagten beerbt»
-Die Parteien beschlossen nungehr, das Haus mit Wohnungen für den Kläger , und die Familie der Beklagten zu errichten» Die Beklagte sollte anstelle ihrer Tante dem Kläger den Haushalt führen.
.* *
Am 28» Juni 1954 unterschrieb der Kläger folgende
'«Erklärung*
Ich bevollmächtige.»»*»» (die Beklagte) • »>,»«
in meinem Famen den Vertrag Uber einen .
Grundstückskäuf zu schließen«1»
Die Beklagte, erwarb am 20» Juli 1954 das Grundstück in eigenem Hamen. Am 20» April 1955 wurde , sie mit Wissen des Klägers im Grundbuch als Eigentümerin .eingetragen» Im Juni 1955 bezogen der Kläger,und die Beklagte mit ihrer-Familie das Haus« Die Beklagte versorgte den Kläger und erhielt von ihm monatlich 280,— DM» Im Frühjahr 1956 kam es zwischen den Parteien &u Spannungen, als der Kläger von der Beklagten die Übereignung des Grundstücks verlangte» Im
 Oktober 1956 zog der Kläger in ein Hotel*
Aus dem Nachlaß der Frau	sind	4»750,— DM
für das Haus verwandt worden« Außerdem hat die Beklagte 500,— DK, die Frau	ihr	zu	Lebzeiten	für	den	Er-
werb des Grundstücks gegeben hatte, auftragsgemäß angelegt« Die Beklagte hat auch im Einverständnis mit dem Kläger die Verhandlungen mit dem Architekten, der Baubehörde und den Handwerkern geführt und den Kläger teils schriftlich, teils mündlich darüber tint erricht et« Der Ehe« mann der Beklagten hat die Elektroarbeiten im Neubau ausgeführt und die Gartenanlagen gestaltet« Der Kläger hat den Bau finanziert und nach seiner Behauptung 46 «000, — . DM aus eigenen Mitteln auf gewandt« 6000,— DM Baukosten sollen noch offenstehen«
Der Kläger hat behauptet,' er habe der Beklagten gleich nach dem Tode der Frau GflMP und auoh später wiederholt erklärt, daß das Haus sein Eigentum werden müsse« Er habe keinen Anlaß gehabt, die für Frau G4MM) vorgesehene Kapitalzuwendung der Beklagten zukommen zu lassen* Darüber sei die Beklagte nicht im Zweifel gewesen© Sie habe auch nicht verlangt, . wie ihre Tante gestellt zü werden« Später, nach dem Einzug in das Haus, habe er ihr ausdrücklich gesagt, daß die Dinge so nicht bleiben könnten« Er hat gegen die Beklagte auf Übereignung und Räumung des Eausgrundstücks Zug um Zug gegen Erstattung der aus dem Vermögen, der Frau öfljflfc stammenaen, für das Haus verwendeten 5* 250, —■ DM geklagt«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 15*000,— DK - im Berufungsverfahren erhöht auf 16«25t,46 DM - auszusprechen« Sie hat behauptet, schon zu
 Lebzeiten von Prau GflHP sei man sich darüber einig gewesen, daß sie, die Beklagte, den Bauplatz erwerben und nach ihrem eigenen Bedarf bebauen sollte* Der Kläger habe durch den Hausbau gleichermaßen ihr helfen und ihre Tante sicherstellen wollen* Seine Absicht, ihr eine Wohnung zu verschaffen, sei durch den Tod der Tante nicht berührt worden* Durch die Vollmacht vom 28* Juni 1954 zu dem Ankauf des Grundstücks in seinem Namen habe sie, die Beklagte, lediglich ermächtigt werden sollen, den in Offenbach wohnenden Kläger als Präger der Baukosten zu verpflichten*
Der Kläger habe ihr die von ihm aufgewandten Baukosten unentgeltlich zugewendet* Zumindest hätten der Kläger und sie eine Gesellschaft zur gemeinsamen Errichtung des Hauses gebildet, so daß allenfalls eine Auseinandersetzung in Präge kouane*
„ . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlahdesgericht die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 9o487s60 3DM aufrecht erhalten* Mit ihrer Reyisioit erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage* Der Kläger bittet,.die Revision zurückzuweisen«
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Das Berufungsgericht hat den-Umständen entnommen, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Beklagte als Treuhand er in des Klägers es übernommen hatte, die Geschäfte des Klägers zu führen, die zu dem Erwerb des Bauplatzes und Bau des Hauses erforderlich waren* Nach der
 Durchführung des Auftrags sei die Beklagte gemäß $ 667 BGB verpflichtet, das Eigentum am Hausgrundstück auf den Kläger zu übertragen und das HaUs Ztf räumen* Biese Verpflichtungen seien jedoch davon abhängig, daß der Kläger die Beklagte wegen ihrer Aufwendungen sowie wegen der ihr abgetretenen Ansprüche ihres Ehemannes entschädige (§ 273 BGB)* '
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Bie Rüge der. Revision, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der TBastände wesentliches Vorbringen • der Beklagten unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet
1*) Von der Absicht des Klägers, seiner Hausdame, der Tante der Beklagten, ein Haus-als Sicherung für ihren Lebensabend zu errichten, geht das Berufungsgericht aus«. Es verneint jedoch ausdrücklich, daß der Kläger einen Anlaß hatte, der Beklagten, die sich als Haushälterin erst bewähren sollte, das später grösser ausgeführte Haus zU schenken*
2*) Bie von der Revision angeführten Briefe des Klägers hat das Berufungsgericht zwar nicht im angefochtenen Urteil erwähnt. Es spricht aber nichts dafür, daß es sie bei der BeweiswUrdignng unberücksichtigt gelassen hätte. Sie stammen überwiegend aus der Zeit vor dem Tode der Tante, als das Haus noch für diese errichtet werden sollte. Insoweit sind sie unerheblich. Baß der Kläger in den Briefen vom 4. Eebruar und 3» März 1955 "unser Haus11 geschrieben hat, brauchte das Berufungsgericht nicht im Sinne der Beklagten zu werten, denn diese betrachtet das Haus als ihr. Alleineigentum.
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30 In der Betreuung und Verpflegung des Klägers dureil die Beklagte hat das Berufungsgericht keinen Ge-gegenwert für die Überlassung des Hauses erblickt, Bas brauchte es umsoweniger, als der Kläger erhebliche Beträge monatlich an die Beklagte gezahlt hat,
4o). Ben in den Briefen des Klägers vom 4* Februar und 3 c, März 1955 gebrauchten Worten "unser Haus11 die ausdrückliche Genehmigung des Grundstuckserwerbs durch die Beklagte zu entnehmen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, Eine so weittragende Erklärung liegt nicht in solchen nebenhin gebrauchten Worten, Zudem hat der Kläger nicht etwa von dem Haus der Beklagten gesprochen.
50 Ausführungen des Berufungsgerichts, daß zwischen den Parteien kein Ge sells chaftsverhältnis bestanden habe, greift die Revision nicht an. Sachlichrecht Hohe Bedenken hiergegen bestehen nicht,
6,) Bas Berufungsgericht hat fnicht ausdrücklich erörtert, ob die Beklagte Anspruch hat, das Haus/weiter zu bewohnen. Will man unabhängig davon, ob das Hausgrundstück dem Kläger oder Beklagten gehören sollte, annehmen, daß der Beklagten im Zusammenhang mit Bienstleistungen zugun~< sten des Klägers eine Art Wohnungsrecht zustand, so ist dieses Rechtsverhältnis zwischen den.Parteien spätestens' durch' die Klage vom Kläger gekündigt worden und' zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts längst erloschen. gewesen*	•••:,/ 0/00
70 Xia übrigen laufen die Ausführungen der Revision auf das Begehren hinaus, die Hmstände in tatsächlicher Beziehung anders zu würdigen als das Berufungsgericht es ge-
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tan hat« Pa die Beweiswürdigung dem Tatrichter Vorbehalten istj kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben«
Bach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer somit unbegründeten Revision zu tragen«

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