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BGH · VII ZR 199/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 199/82

a) Die Bestimmung in nReisebedingungenw, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter ausgeschlossen ist, soweit gesetzliche Vorschriften den Ausschluß der Haftung eines von ihm eingesetzten Leistungsträgers vorsehen, verstößt gegen § 651 h Abs. 2 BGB. § 651 h Abs. 2 BGB erlaube der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Berufung auf haftungsbeschränkende gesetzliche Vorschriften lediglich dann, wenn nach diesen Bestimmungen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden könne. Ein möglicher Ausschluß der Haftung des Leistungsträgers gegenüber dem Reiseveranstalter könne dagegen nicht auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden übertragen werden. Ein solcher von § 651 h Abs. 2 BGB überhaupt nicht erfaßter Haftungsausschluß sei mit den Grundlagen der Haftung eines Reiseveranstalters nicht vereinbar. 1. Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die für eine von einem Leistungs-träger zu erbringende Reiseleistung gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann". Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß nicht zulässig (vgl. Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2 BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. a) Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. aa) Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer Frist, erfüllt sein muß. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zu dem Ausdruck kommt -weil nicht entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden. Das BGB bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet. Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. § 19 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucksache 8/786), der mit § 651 h Abs. 2 BGB nahezu wörtlich übereinstimmt, sollte nach der Begründung eine angemessene Milderung der strengen Haftung des Reiseveranstalters für Fehlverhalten der Leistungsträger ermöglichen. Mit dieser Vorschrift sollte das ungereimte Ergebnis vermieden werden, daß der Reiseveranstalter für das Verschulden eines Beförderers uneingeschränkt einzustehen hätte, etwa im ausländischen Beförderungsrecht aber für die Haftung dieses Beförderers Grenzen vorgesehen wären. der beschlossenen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat, ist im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift und die Begründung zu dem ihr zugrundeliegenden Entwurf ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters von § 651 h Abs. 2 BGB somit nicht erfaßt. c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf.§ 651 h Abs. 2 BGB geht zwar von dem Grundgedanken aus, daß der Reiseveranstalter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte (vgl. Entgegen der Auffassung der Revision sollte die mit der Vorschrift bezweckte "Haftungsgleichheit" zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger Jedoch nicht so weit gehen, den Reiseveranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Leistungsträgers maßgebende Recht. Die von der Beklagten in ihren Reisebedingungen enthaltene Klausel widerspricht somit - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - § 651 h Abs. 2 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren und benachteiligt daher die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§9 Abs.1, 2 AGBG). Daß im übrigen gemäß § 651 k BGB von der Vorschrift des § 651 h nicht zu dem Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann, ist für den Verstoß gegen § 9 AGBG unmaßgeblich. Darauf, ob die Klausel außerdem - wie das Berufungsgericht meint - auch eine Haftung der Beklagten aufgrund eigenen Organisations- oder Auswahlverschuldens ausschließt, kommt es nicht mehr an. 767 offengelassene Frage entschieden zu werden, ob der Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 1 AGBG auf solche AGB-BeStimmungen erweitert werden darf, welche aus anderen Gründen als nach §§9-11 AGBG unwirksam sind, da sich die Unwirksamkeit der Klausel hier jedenfalls auch aus § 9 AGBG ergibt (vgl.

Zitierte Normen: § 651h BGB § 9 AGBG § 651k BGB § 9 AGBG § 651k BGB § 13 AGBG § 97 ZPO
VorschriftReisendeAGBGBGBReiseveranstalterAnspruchHaftung

Volltext der Entscheidung

As
 Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	Ja
BGB § 651 h Abs. 2; AGBG § 9
a)	Die Bestimmung in nReisebedingungenw, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Reiseveranstalter ausgeschlossen ist, soweit gesetzliche Vorschriften den Ausschluß der Haftung eines von ihm eingesetzten Leistungsträgers vorsehen, verstößt gegen § 651 h Abs. 2 BGB.
b)	Eine solche Klausel benachteiligt die Reisenden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam.
BGH, Urt. v. 14. April 1983 - VII ZR 199/82 - OLG Frankfurt a.M
LG Frankfurt a.M
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 199/82 URTEIL
Verkündet am
14. April 1983
Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma OÄBfc-FKK-Touristik GmbH & Co. KG., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jochen Am	Ba<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Verein zu dem Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V., (Verbraucherschutzverein e.V.), gesetzlich vertreten durch den Vorstand Frau Dr. T. BrttM, Frau Dr. G.	E.	SchflHNHt,	Frau	K.
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Obenhaus und Dr. Walchs-höfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1982 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte - eine Reiseveranstalterin - verwendet umfangreiche "Reisebedingungen", die in ihren Prospekten abgedruckt sind. Bis Sommer 1981 enthielten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel
"Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistlingen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist."
Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Beklagten, die Klausel nicht weiter zu verwenden .
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in NJW 1982, 2200 abgedruckt ist) hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht nimmt an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen und sei daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
 
Nach § 651 h Abs. 2 i.V.m. § 651 k BGB könne sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden nicht darauf berufen, daß ein Schadensersatzanspruch völlig ausgeschlossen sei. § 651 h Abs. 2 BGB erlaube der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Berufung auf haftungsbeschränkende gesetzliche Vorschriften lediglich dann, wenn nach diesen Bestimmungen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden könne. Ein möglicher Ausschluß der Haftung des Leistungsträgers gegenüber dem Reiseveranstalter könne dagegen nicht auf die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden übertragen werden. Das Haftungssystem des § 651 h Abs. 2 BGB werde damit ohne rechtfertigenden Anlaß in seiner Grundlage verändert. Die Klausel sei auch deshalb zu beanstanden, weil sie zusätzlich die Haftung der Beklagten aufgrund eigenen Organisations- oder Auswahlverschuldens ausschließe. Ein solcher von § 651 h Abs. 2 BGB überhaupt nicht erfaßter Haftungsausschluß sei mit den Grundlagen der Haftung eines Reiseveranstalters nicht vereinbar.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die für eine von einem Leistungs-träger zu erbringende Reiseleistung gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann". Ob diese Bestimmung dem Reiseveranstalter gestattet, sich gegenüber dem Reisenden auf einen auf gesetzlichen Vor
 Schriften beruhenden völligen HaftungsausSchluß zu berufen, ist umstritten. Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß nicht zulässig (vgl. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 135; derselbe, NJW 1979, 1384, 1389; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., S. 315; Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 h Rdn. 18; derselbe, Das neue Pauschalreiserecht, S. 141 f; anders noch BB 1979, 1357, 1365 r.Sp.; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 h Rdn. 23; vgl. auch Palandt/Thomas,
BGB, 42. Aufl., § 651 h Anm. 1, 3 gegenüber der in der 39. Aufl. vertretenen anderen Ansicht; Uwe Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertragsnormen (1983) S. 166 m.w.N.). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2 BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 77 f; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 h Rdn. 7, 8).
2. Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig.
a)	Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. Die Auslegung einer Vorschrift richtet sich in erster Linie nach ihrem Wortsinn sowie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, in dem die Vorschrift enthalten ist.
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aa) Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer Frist, erfüllt sein muß. Mit dem Hinweis auf "Beschränkungen" wird zu dem Ausdruck gebracht, daß der Anspruch beispielsweise nur gegen bestimmte Personen oder nur in bestimmter Höhe geltend gemacht werden kann. Sowohl "Voraussetzungen" als auch "Beschränkungen" eines Anspruchs knüpfen nach dem Wort-sinn der Vorschrift Jedoch an einen bereits entstandenen oder zu demindest möglichen Anspruch an. Nur ein solcher Anspruch kann unter "bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" geltend gemacht werden. Demgegenüber ist ein "ausgeschlossener" Anspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhängiger oder bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich "auf Null" zurückfuhren. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zu dem Ausdruck kommt -weil nicht entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden.
bb) Die Unterscheidung zwischen "ausgeschlossenen" und "nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen findet sich auch sonst im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
So heißt es z.B. in den §§ 250 Satz 2, 283 Abs. 1 Satz 2,
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326 Abs. 1 Satz 2 und 634 Abs. 1 Satz 3, daß in bestimmten Fällen der Anspruch ausgeschlossen ist. Andererseits knüpft das Gesetz z.B. in § 326 Abs. 1 Satz 2 bzw. in § 634 Abs. 1 Satz 3 den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Wandlung oder Minderung an die nicht rechtzeitig vorgenommene Leistung oder Mängelbeseitigung. Das BGB bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet.
b)	Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden.
Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 651 h Abs. 2 BGB erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Bartl aaO; Erman/Seiler aaO; Löwe aaO). Dies kann Jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, führt eine Auslegung
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des § 651 h Abs. 2 BGB nämlich zu keinem anderen Ergebnis.
§ 19 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucksache 8/786), der mit § 651 h Abs. 2 BGB nahezu wörtlich übereinstimmt, sollte nach der Begründung eine angemessene Milderung der strengen Haftung des Reiseveranstalters für Fehlverhalten der Leistungsträger ermöglichen. Mit dieser Vorschrift sollte das ungereimte Ergebnis vermieden werden, daß der Reiseveranstalter für das Verschulden eines Beförderers uneingeschränkt einzustehen hätte, etwa im ausländischen Beförderungsrecht aber für die Haftung dieses Beförderers Grenzen vorgesehen wären. Dem Reiseveranstalter sollte es daher gestattet werden, auch dem Reisenden gegenüber HaftungsbeSchränkungen geltend zu machen, die für die vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung anzuwenden sind (vgl. Begründung aaO S. 31).
Der Rechtsausschuß des Bundestags hat den Regelungsgehalt des § 19 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zwar ausdrücklich in § 651 h Abs. 2 BGB übernommen. Anders als in der Begründung des Regierungsentwurfs spricht er in seiner Beschlußempfehlung und in seinem Bericht Jedoch von der Berufung des Reiseveranstalters auf "Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse" (vgl. BT-Drucksache 8/23^3 S. 12). Der Rechtsausschuß des Bundestags wollte mit der Vorschrift also auch den Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters zulassen.
Er hat es aber unterlassen, dieses Begehren durch die gebotene Änderung oder Ergänzung der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck zu bringen. Da der Wille des Gesetzgebers in
 
der beschlossenen gesetzlichen Regelung keinen Niederschlag gefunden hat, ist im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift und die Begründung zu dem ihr zugrundeliegenden Entwurf ein Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters von § 651 h Abs. 2 BGB somit nicht erfaßt. Dem Willen des Gesetzgebers, der im Gesetz nicht zu dem Ausdruck gekommen ist, kann deshalb keine Bedeutung beigemessen werden (vgl. Löwe aaO; Bartl aaO).
c)	Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf.
§ 651 h Abs. 2 BGB geht zwar von dem Grundgedanken aus, daß der Reiseveranstalter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte (vgl. Löwe in MünchKomm aaO Rdn. 17). Entgegen der Auffassung der Revision sollte die mit der Vorschrift bezweckte "Haftungsgleichheit" zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger Jedoch nicht so weit gehen, den Reiseveranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. Eine solche Auslegung wäre vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt -mit dem dem Reiserecht zugrundeliegenden Haftungssystem unvereinbar. Der Reiseveranstalter könnte durch einen völligen HaftungsausSchluß das Risiko, das er im Verhältnis zu den Leistungsträgern eingeht, uneingeschränkt auf den Reisenden abwälzen. Diese Risikoverlagerung wider spräche der zwingenden Regelung der § 651 h Abs. 1 i.V.m. § 651 k BGB, die lediglich eine Haftungsbegrenzung. nicht
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aber eine völlige Haftungsfreistellung des Reiseveranstalters zulassen will.
d) Es ist auch sachund interessengerecht. wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Leistungsträgers maßgebende Recht. Auch ist nur der Reiseveranstalter in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Sehen die für die Leistung des Leistungsträgers maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einen völligen Haftungsausschluß vor, kann der Reiseveranstalter auf die Inanspruchnahme unzuverlässiger Leistungsträger oder auf die Organisation von Reisen in derartige Länder überhaupt verzichten. Will er die Leistungen solcher Leistungsträger dennoch in Anspruch nehmen, ist es ihm zuzu demuten, insoweit das von ihm überschaubare Haftungsrisiko zu tragen.
3.	Die von der Beklagten in ihren Reisebedingungen enthaltene Klausel widerspricht somit - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - § 651 h Abs. 2 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren und benachteiligt daher die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§9 Abs. 1, 2 AGBG). Die Klausel ist deshalb gemäß § 9 AGBG unwirksam. Daß im übrigen gemäß § 651 k BGB von der Vorschrift des § 651 h nicht zu dem Nachteil des Reisenden abgewichen werden kann, ist für den Verstoß gegen § 9 AGBG unmaßgeblich.
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Darauf, ob die Klausel außerdem - wie das Berufungsgericht meint - auch eine Haftung der Beklagten aufgrund eigenen Organisations- oder Auswahlverschuldens ausschließt, kommt es nicht mehr an. Das kann deshalb unerörtert bleiben.
4.	Ebensowenig braucht die von der Revision aufgeworfene, im Senatsurteil NJW 1982, 765 Nr. 11,
767 offengelassene Frage entschieden zu werden, ob der Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 1 AGBG auf solche AGB-BeStimmungen erweitert werden darf, welche aus anderen Gründen als nach §§9-11 AGBG unwirksam sind, da sich die Unwirksamkeit der Klausel hier jedenfalls auch aus § 9 AGBG ergibt (vgl. dazu neuerdings OLG Stuttgart NJW 1981, 1105, 1106 = AGBE I § 13 Nr. 28; Erman/Werner aaO, § 13 AGBG Rdn. 25; Palandt/Heinrichs aaO, § 13 AGBG Anm. 2 b; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGB-Gesetz II, 2. Aufl., § 13 Rdn. 21; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 4. Aufl., § 13 Rdn. 10; Urbanczyk, Zur Verbandsklage im Zivilprozeß, 1981, S. 216 f).
Ü>,-
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5.	Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Oirisch	Recken	Bliesener
 RiBGH Obenhau8 ist Urlaubsabvesend und kann daher nicht unterschreiben.
Girisch	Walchshöfer