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BGH

Gericht: BGH

Bundesgerichtshofs'.'auf die mündliche.Verhandlung vom 5c Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr ob Winkelmannr- Br, Heimann-Trost en, Erbel, Br„ Vogt und Br, Einke für Hecht erkannt?’ lung und Entscheidung, auch über die Kesten .der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen.. erklärte dem Kläger u,a», das unter21 ehmen ; sei entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu gering;: außerdem’ erwähnte- er seine eigene' persönliche Beteiligung „ Kurz darauf - besichtigten der Kläger, und Darauf beteiligte sich der Kläger durch;Vertrag vom 22r Juni 1950 mit einem "Darlehen'' von,130»000 DM "als stiller Gesellschafter" an dem Unternehmen» Außerdem übernahm er von September 1950 bis Mai 1951. Er hat die Auffassung vertreten, außer hafteten ihm auch die Bank''und auf Schadens er Gat z -wegen schuldhaft falscher;Auskunft,: und zwar .■ aus-:Vertrag■.wie aus unerlaubter Handlung „ Sr hat Klage erhoben mit dem Antrages fostzustellen, daß hie Bank: und als Gesamtschuldner verpflichtet seieni ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der; Barlehenshingabe und den Bürgschaften; für entstanden sei und noch ent- Die Beklagten;sind dem entgegengetreteny Die beklagte' Bank hat geltend gemacht, G^(H^ habe-bei-seihen Verhand-langen mit dem Kläger nicht: in:ihrem;,’; sondern in eigenem Famen (11 als' Privatmann''}' 'gefe hat vorgeträn/; gen, er habe an den guten 'ZukunftSaussichten des Betriebes nicht gezvreifclt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger’■ :;' :s seien für dessen Entschlüsse auch .’nicht /ürsäohlich gewor- ; den, ' ■' : ' Landgericht und Oberlandcsgericht haben die .Klage gegen die Bank und abgewiesen, vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt, ist "inzwischen versterben»/ 'Seine Erbin hat sich in der -Be-'; Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klage-anträge gegen die Bank und weiterBiese Beantra- 1o Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande gekommen» Bagegen wendet, 'sich die Revision mit Recht» ; \ Auskunftsvertrages dann anzunohmen, wenn dor AtisJainf tgeber für■die Erteilung der .Auskunft besonders sachkundig ist oder wenn bei ihm.ein Eine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings nach dem Vorgesagten- nicht in Betracht ? Wenn nämlich die Auskunft -überhaupt nicht ursächlich und somit völlig unerheblich für den Entschluß des Klägers : gewesen wäre', sich an der. Birma zu beteiligen, so könnten die oben /zu al dargelegten Voraussetzungen für eine Vertragshaftung, der Beklagten nicht bejaht werden« ; Bas Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers bei dessen BarteiVernehmung. ihm als Grundlage für seine Beteiligung-'noe3^w;i-;''1 nicht 'genügte',daß' er,, vielm-enr /noch' weitere, Erkundigungen ' für erforderlich hielt, ehe er sich' entschloß,, sein Geld in der Firma l^H^j anzulegen., 'Das schließt. ~ /was ;das- Berufungsgericht übersehen hat daß die Xußerun- -: geh «0» mitursächlich für die Entschlüsse des Klägers: geworden., dä'ßidervKläger "dann den Plan einer Beteiligung ; an'dieser Firma auf;Grund einer solchen Auskunft fallen ge~; lassen hätte, zu demal" er ' eine verhältnismäßig, sichere'und gs^ /■ v/innbringendc Kapitalaniage suchte. Das zeigt:, daß die /Auskunft G^mi^ xür den' Kläger keineswegs ohne oder nur von geringer Bedeutung war, auch;wenn sie allein ihn noch nicht zur/Beteiligung an der Firma veranlaßt hat 0 &a) ls' stellt darauf ab, daß nicht derKläger oder wegen einer gewandt■■ haben, sondern GfmBfet:üen"'gefragt hat, ob er einen Geid-. kein; Indik ■ gegen' den Ab schleiß eines :AuskUhftsver trag es her-' leiten,* eher' wäre' .der- umgekehrte Schluß' gerechtfertigt<> Im' übrigen ist nach der oben (I 1 a.) angeführten Rechtsprechung;: allein entscheidend, ob Gänsslen während seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über: die Pirma, erteilt hat, und ob das - dem erkennbar - für den Entschluß des Klägers, sieh an der Pirma zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung war * : bb)-Bas Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen C-^||^ gegenüber dem Kläger "eine Auskunfts-ertoilung im eigentlichen Sinne" gelegen habe, da er ,rle- : diglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt" habe»;: Mach ■ den tafbe- •• standliehen Peststellungen des Berufungsurteils hat Gänsslen bei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle: :; sich bei der. ehtwick:r-p-§: langsfähigon Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering seih und der deshalb an einer' gewissen Illiouidltät leide-, ln; dieser Erklärung liegt -nach ihrem objektiven Inhalt eine-Auskunft über die wirtschaftliche läge der Firma.» cc) Das Berdfüngsgeriöht madnt: S:elhfif Vwe.nn in den Angaben eine Auskunft i:iu erblicken sei, so habe der Kläger doch daraus, daß seine Beteiligung an . daß " die .-l^ pjpl objektiv- und mit dem ■'filler,/ ihre . Biese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken = Bas dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in der Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen.,., und, berechtigt diesen nicht, bei der Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu- seina'Vielmehr ist das Interesse des . oeny die sich auch; für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt „• A .ff dd) Unerheblich ist, ob,: wie das Berufungsgericht ausb führt, "auch sonst15 keine .vertraglichen Abredeml?; Das Fehlen "sonstiger" Vertragsbeziehungen,schließt das Zustandekommen eines, Auskunftsvertrages nicht aus„ Deshalb braucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Ee- 7 vision zur Rechtsnatur der "stillen Gesellschaft" nicht eingegangen zu werden. 2o Das Berufuhgsgerieht stellt fest, daß die Angaben gegenüber dem Kläger über die wirtschaftliche Dago der Firma objektiv falsch waren». übernommen habe., .hatte ein Verschulden bei ihm nur bejaht worden können, wenn er■das, was er iiber die Firma 1 damals bereits wußte, dem Kläger.vorsätzlich oder fahrlässig falsch dargestellt hätte» Das sei jedoch nicht der Fall» a) liegt der Auskunft1 den Klager ein Vertrag zugrunde,, so durfte jener dem .Kläger keine ihm bekannten .ungünstigen Umstände über die - wirtschaftliche. ;h) Im übrigen ist wenig- glaubhaft , daß Gansslen, ob---wohl stiller Gesellschafter der Birma und Kreditsachbearbeif ter der Hausbank der Birma, über deren wirtschaftliche Ver-' hältnissc.nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte Die Revision führt"jedenfalls eine TielSehl weiterer ümstän-"de an, aus denen nach ihrerAuffassung die wahre ; ■ teren Falle wäre ein Verschulden .jedenfalls darin zu ertliekehf;daß er den Kläger unstreitig nicht darauf hingev/iesen;hat, er sei über>din Verhältnisse der ' . e) Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht den Kläger noch nach Abschluß seines Vertrages mit nachträglich zu warnen» Es. meint, habe sich dar- an den: "Kläger nicht "für die Bänk in deren-.Kamensondern nur "als Frit’htaann" gehandelt, habe. Es stütst sich dabei in erster Linie auf die PärteiVernehmung der Beklagt en - und Hi erb ei legt es ent - Der. Hevision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht. Hach der Niederschrift'\rom 29= Juni 1954 hat er nur bekundet , habe, dem Kläger gegenüber seine eigene Beteili- gung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein 'et hat äverbür g'ter-h-yj- Kredit der beklagten Bank für die Firma :. in Höhe von 95o000 DM in Aussicht stehe» Das ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme'des Oberlandesge-: richte., daß die Entscheidung ■: des Berufungsgerichts'durch diese Unrichtigkeit beeinflußt isto Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an» aber diese: für' sich allein das Beru-/ fungsgcricht nicht "davon überzeugt haben', daß :: dem1'Kläger gegenüber nur”als Privatmann" äufgetreten :sei« : Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, :odaß .Slnssienv: bei:!:®rt^eilürpri dsr^ tor der beklagten- Sank gehandelt hat, so scheidet für ihn : tGrsöniiÖK/Qhio .Vertragshaftung ans;und es kommt nur eine• Haftung aus § 826 BGB in Betracht, Andererseits vriürde eine Haftung der beklagten Sank,- sowohl aus.

Zitierte Normen: § 676 BGB
beklagenFirmaBerufungsgerichtwirtschaftlichBrKlägerAuskunftBankRevision

Volltext der Entscheidung

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Iffifb:;:;:;tfl/i;
V e x1 k ü n dot am 5o Juli 1962 b Wbits check ii JustizoberSekretär ala ürkundsbesmter der -(re s c häf t s s t el1e	b rbb-!'
bb	d e; .S';bbV o 1' kb/C: s: :
In dem Rechtsstreit
, deb birQktQrs Srns’t
. .	Klägers,	Berufungskiäger s
b" und KeTisionsklagers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
g e g e n
1 o die
 vertreten Ml
 Bank Aktiengesellschaft in. 7cli ihre Vorstandsmitglieder
2o den Bankdirektor i 1« Br» Hans
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
-	rroseßbevollmaehtigter s ■ Rechtsanwalt,/ Br =
Streithelfer der beklagten Banks b Kaufmann Ernst	Wi
-	Prozoßbevollmächtigto,2_c; Instan^^Reehtsanv;äl
?	7
und, Br.
hat der VIIo :Zivilsenat^des. Bundesgerichtshofs'.'auf die mündliche.Verhandlung vom 5c Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr ob Winkelmannr- Br, Heimann-Trost en, Erbel, Br„ Vogt und Br, Einke
 für Hecht erkannt?’ ,"
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.....,.,	  .	-aei®
■;'	■	-b;	.'bb"
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des b:''bl'blbl....,, 7 c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vvom■7'le1.üv.b]'|| 3 c Juni I960 aufgehoben,' soweit'sum Hachtoil des Klagers erkannt worden ist»
In diesem Umfang wird die Sache -sur neuen;Verband-:
äi;
lung und Entscheidung, auch über die Kesten .der Revision, an das Berufungsgericht zurück verwiesen..
Von Rechts wegen
^ r :	'	:	-j.	•;	>;:
Der Ka^afnanr. Ernst	betrieb seit 1948 eiiiG,Seiß-
. vorschlußfabriko '.Der Beklagte Br ,• • G^PH^, •’ damals' Direk-tor der beklagten Bank?,:, war daran. alsistiller Gesellschafter Beteiligt „ ■ ,f
' Bä das ■ ..Unternehmen im Jahre : 1 95.0" ..tilierr ;<3.±.;e’: arori der Bank'
- gewährten Kredite' und über die Einlagen	. hinaus.>
Weit Ores'. Kapital- benötigte, fragte	den	Steuerce-	:
rater Br.,	(früheren,Mitbeklagten;), cb er einen Geld- v-
gober v/icö'o:io';|ä^g^^; brachte	.mit	dem	Kläger	zusammen,
 der damals größere Barmittel anlagen wollte»
erklärte dem Kläger u,a», das unter21 ehmen ;	sei	entwicklungsfähig, seine Kapitaldecke jedoch zu
 gering;: außerdem’ erwähnte- er seine eigene' persönliche Beteiligung „ Kurz darauf - besichtigten der Kläger,	und
G^^m^ den Betrieb;	stellte	dabei	dessen	Entwick-
lung und wirtschaftliche nage günstig darr
 In der .Folge fand, auf Anregung	noch	eine Be-
triebsprüfung durch das Finanzamt statt, von deren Ausgang der Kläger seine Entschließung abhängig gemacht hatte« Über deren Verlauf berichtete	demKläger günstig.
Darauf beteiligte sich der Kläger durch;Vertrag vom 22r Juni 1950 mit einem "Darlehen'' von,130»000 DM "als stiller Gesellschafter" an dem Unternehmen» Außerdem übernahm er von September 1950 bis Mai 1951. für	Bürg-:
schäften" in Höhe von zusammen 230,000 DM,
I*» fid 1953 in -IConkur-g^'i^err':Ki^0^.'V/urde:, axis ;; seinen Bürgschaften; voll in Anspruch genoi&enyi
. / -	•■	ll	iiii-'	It/I/?:1 t-w- \ . ■ ■ ■'' ■ :’/
Er hat die Auffassung vertreten, außer	hafteten
 ihm auch die Bank''und	auf	Schadens	er	Gat	z	-wegen
 schuldhaft falscher;Auskunft,: und zwar .■ aus-:Vertrag■.wie aus unerlaubter Handlung „
Sr hat Klage erhoben mit dem Antrages
 fostzustellen, daß	hie	Bank: und	als
 Gesamtschuldner verpflichtet seieni ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der; Barlehenshingabe und den Bürgschaften; für	entstanden	sei	und	noch ent-
stehen werde„
Die Beklagten;sind dem entgegengetreteny Die beklagte' Bank hat geltend gemacht, G^(H^ habe-bei-seihen Verhand-langen mit dem Kläger nicht: in:ihrem;,’; sondern in eigenem Famen (11 als' Privatmann''}' 'gefe	hat	vorgeträn/;
gen, er habe an den guten 'ZukunftSaussichten des Betriebes nicht gezvreifclt; seine Äußerungen gegenüber dem Kläger’■ :;' :s seien für dessen Entschlüsse auch .’nicht /ürsäohlich gewor- ; den, '	■' : '
ist ln den 'Vorihstä.ntsn'üeh^Bänk als\ Streithelfer beigetreten o	; '	:’
Landgericht und Oberlandcsgericht haben die .Klage gegen die Bank und	abgewiesen,
 vom Oberlandesgericht antragsgemäß verurteilt, ist "inzwischen versterben»/ 'Seine Erbin hat sich in der -Be-';
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vicionslhstanz; mit dem' Kläger verglichen .und demgemä Revision	zurückgenommen„
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klage-anträge gegen die Bank und	weiterBiese Beantra-
gen, die Revision des Klägers zurückzuwedseno
 Entseheidungsgründe;
Bas Berufungsgericht verneint eine Haftung, der Beklag ten aus Auskunftsvertrag»
1o Es meint, ein solcher Vertrag sei nicht zustande gekommen» Bagegen wendet, 'sich die Revision mit Recht» ; \
a)	Abweichend; von der gesetzlichen Regel des § 676 .BGB ist der stillschweigende Abschluß eines den Auskunftgeber zu wahrheitsgemäßer Auskunft .-verpflichtenden Aus-^ kunftsvortrages, nämlich eine Übereinstimmende Willenserr klärung der Beteiligten mit diesem Inhalt, dann zu bejahen wenn erkennbar' die Auskunft: für ..den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er;sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder; Maßnahmen; macht »'■■ ist: das der iPäll, so; haf tet der. Auskunftgeber dem Auskunftempfärger . nach Vertrags;-grundsätzen (Vgl» :BGHZ ?, 371; fcr. ■ 3 zu § ' li'7;BGBt/Gai;; ■Urteile des Senats VII ER 251/57 vom. 21» Hovember 1957 =
UM 1958, 397; VII; SR 435/56 vom 1.7. April 1958. = WM 1958./
-,■1080.5. VII ZR 1-95/58 ”om: Ip,;Januarit^	■	.
662 ; Staudinger 33-3,• 11, Auf 1., § 676, 12).» Insbesondere... . ist 'dor stillschweigende Abschluß-:eik|si^
Auskunftsvertrages dann anzunohmen, wenn dor AtisJainf tgeber für■die Erteilung der .Auskunft besonders sachkundig ist oder wenn bei ihm.ein - eigenes.;' wirtsehaftliches;.Interesse im Spiel ist (vgl„ RG HRR 1936? Ur» 1107; Staudinger aaO § 676?
15).
b)	Angesichts dieser von . der Reclntaprechung entwickelten Grundsätze durfte das Berufungsgericht im vorliegenden Palle das Bestehen eines Auskunftsvertrages nicht mit der bisherigen Begründung verneinen«
Eine Vertragshaftung der Beklagten käme allerdings nach dem Vorgesagten- nicht in Betracht ? .wenn die An, dos Berufungsgerichts .zuträfe, daß die Mitteilungen für die Entschließungen des Klägers nicht, ursächlich geworden wären, weil dieser nach seinem eigenen Vorbringen durch die Mitteilungen	»noch	zu	nichts entschlossen
 und nach keiner Richtung beeinflußt» worden sei. Wenn nämlich die Auskunft	-überhaupt	nicht ursächlich
 und somit völlig unerheblich für den Entschluß des Klägers : gewesen wäre', sich an der. Birma	zu beteiligen, so
 könnten die oben /zu al dargelegten Voraussetzungen für eine Vertragshaftung, der Beklagten nicht bejaht werden«
; Bas Berufungsgericht stützt sich bei seiner Annahme, es fehle jede Ursächlichkeit, auf die Aussage des Klägers bei dessen BarteiVernehmung. Er hat dort allerdings uia«
gesagt? "Ich habe'mich/auf-.Grund. dieser-Darlegungen A	■
(Gänscl-ens) no eh; zu- nichts'ehtächlasseh-'-lin'd war von; den Angaben Dr. G^^J^nach keiner '-Richtung ■beeinflußt ;wor-/ '■ den,!l	.. '.-a//. -;-./’-/':a;';/f A/-'A'/-///A^	■
Unter den" gegebenen--U^	durfte aber daö/Berufungs-
gericht die Äußerung des .Klägers- nicht-- sh; veräteKend:, daß' die, Auskunft G^^m^pfür den-IjntsGninß ;des /Klägerb:,;./siob.a,// an den Unternehipn!:p(Jjjp^'.zu■ bet.eiligen,-/gegiiöker^ ürsäch-'/.;
:iiehkeit entbehrte-,' Die Aussage des Klägers ;kanh vielmehr.y/h--'-' verständigerweisQ 'nur' ,so’ aufgefa-ßt werden, daß die- Auskunft/ 1,.
ihm als Grundlage für seine Beteiligung-'noe3^w;i-;''1 nicht 'genügte',daß' er,, vielm-enr /noch' weitere, Erkundigungen ' für erforderlich hielt, ehe er sich' entschloß,, sein Geld in der Firma l^H^j anzulegen., 'Das schließt. 'aber nicht' aus ."
~ /was ;das- Berufungsgericht übersehen hat daß die Xußerun- -: geh «0»	mitursächlich für die Entschlüsse des
 Klägers: geworden., sind! Hätte'	nämlich	eine	ungünsti-n
.-■■gef Auskunft über die Firma L^p| erteilt, wie es nach den?; Feststellungen .des Berufungsgerichts der objektiven Sachlage entsprochen hätte ,/i so ist , nach der Debens.erfahrung an-;äüh.ehmeny- dä'ßidervKläger "dann den Plan einer Beteiligung ; an'dieser Firma auf;Grund einer solchen Auskunft fallen ge~; lassen hätte, zu demal" er ' eine verhältnismäßig, sichere'und gs^ /■ v/innbringendc Kapitalaniage suchte. Das zeigt:, daß die /Auskunft G^mi^ xür den' Kläger keineswegs ohne oder nur von geringer Bedeutung war, auch;wenn sie allein ihn noch nicht zur/Beteiligung an der Firma	veranlaßt hat 0
c)/ Das Berüfungogericht führt hoch einige Gesichtspunkte an, aus denen es eine vertragliche Haftung vernei-
neü :zu: müssen: glaubt» \ Sie: sind'' : jedoch'nich^^^^ tig.«: '	■■■';.	^
&a) ls' stellt darauf ab, daß nicht derKläger oder
 wegen einer	gewandt■■ haben,
 sondern GfmBfet:üen"'gefragt hat, ob er einen Geid-. gehör ■ für die Firma'	wisse«
Aus: diesem Umstand durfte: das. Berufungsgericht■ aber. kein; Indik ■ gegen' den Ab schleiß eines :AuskUhftsver trag es her-' leiten,* eher' wäre' .der- umgekehrte Schluß' gerechtfertigt<> Im' übrigen ist nach der oben (I 1 a.) angeführten Rechtsprechung;: allein entscheidend, ob Gänsslen während seiner Unterredungen mit dem Kläger diesem Auskünfte über: die Pirma, erteilt hat, und ob das - dem	erkennbar - für den
 Entschluß des Klägers, sieh an der Pirma zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung war * :
bb)-Bas Berufungsgericht bezweifelt, ob in den Erklärungen C-^||^ gegenüber dem Kläger "eine Auskunfts-ertoilung im eigentlichen Sinne" gelegen habe, da er ,rle- : diglich nähere Einzelheiten über das Objekt mitgeteilt" habe»;:
. Biese Zweifel sind nicht begründet.»: Mach ■ den tafbe- •• standliehen Peststellungen des Berufungsurteils hat Gänsslen bei der ersten Unterredung mit dem Kläger erklärt, es handle: :; sich bei der. Pirma'' l^Sfeurc einen aufstrebenden.,' ehtwick:r-p-§: langsfähigon Betrieb, dessen Kapitaldecke zu gering seih und der deshalb an einer' gewissen Illiouidltät leide-, ln; dieser Erklärung liegt -nach ihrem objektiven Inhalt eine-Auskunft über die wirtschaftliche läge der Firma.» Im übri:
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;oh kommt; ,es: nicht '.nur ;4arauf7:an.*;;was'''
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sondern darauf, was er bei .Anwendung der .'... erf orderlichen Borgfalt;;hätte Gagen, müsson s
cc) Das Berdfüngsgeriöht madnt: S:elhfif Vwe.nn in den Angaben	eine	Auskunft	i:iu	erblicken	sei,	so	habe
 der Kläger doch daraus, daß	seine	Beteiligung	an	.
der Pirna .h^J^^ erv/älöit. habe;? das eigene Interesse ' P(pAhnl den;'brorhahdbungen;- 'erkennenmüssen 5. 1'ip'eil^EIägeir’ ’ ;h$bbl/: daher, nicht unter stellen können! daß " die .-l^ pjpl objektiv- und mit dem ■'filler,/ ihre . Mehligkeit.7^^ leisten, abgegeben würden0 .-■Es liege deshalb nur der Ball einer, unverbindlichen .Empf ehlung oder"Baterteilung :1m Sinne des § 676' BGB vor,	-. j:,....v''! A A-,
Biese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken = Bas dem Auskunftnehmer erkennbare eigene wirtschaftliche Interesse des Auskunftgebers braucht jenen in der Regel nicht zu veranlassen, der Auskunft mit besonderer Vorsicht zu begegnen.,., und, berechtigt diesen nicht, bei der Erteilung der Auskunft unsorgfältig zu- seina'Vielmehr ist das Interesse des . Auskunftgebers in der Regel ein Be-
weisanzeichen dafür., daß es sich nicht um eine bloße außer-, rechtliche Gefälligkeit, sondern um eine-rechtsgeschäftlich verpflichtende Auskunft handelt 1 Bas gilt' jedenfall's dann, wenn . - wie hier der Auskunftgeber von sich aus die Verbindung sum : Auskunf tnehmer gesucht . .hat, um. ihn zu einer wirtschaf-tlicheri Maßnahme' erhebliehen Ausmaßes zu; veranlas-. oeny die sich auch; für den Auskunftgeber selbst vorteilhaft auswirkt „• A	.ff
 dd) Unerheblich ist, ob,: wie das Berufungsgericht ausb führt,	"auch	sonst15 keine .vertraglichen Abredeml?;
mit dem Kläger "getroffen •odert.aüoh nur angestrebt'" hat'»
Das Fehlen "sonstiger" Vertragsbeziehungen,schließt das Zustandekommen eines, Auskunftsvertrages nicht aus„ Deshalb braucht auch auf die Ausführungen des Urteils und der Ee- 7 vision zur Rechtsnatur der "stillen Gesellschaft" nicht eingegangen zu werden.
2o Das Berufuhgsgerieht stellt fest, daß die Angaben
 gegenüber dem Kläger über die wirtschaftliche Dago der Firma	objektiv	falsch	waren».
• ■ ■ . • • • . • • .
■ Es führt aber in einer. Hilfsbegrühdung -ausGäns'sleh
 habe seine Pflichten aus einem.'etwäigen Auskunftsvertrage nicht schuldhaft verletzte. Denn da er allenfalls Auskunftspflichten, aber, keine Beratungs-: oder Rrüfungspfiichten ;. übernommen habe., .hatte ein Verschulden bei ihm nur bejaht
 worden können, wenn er■das,
 was er iiber die Firma 1
damals bereits wußte, dem Kläger.vorsätzlich oder fahrlässig falsch dargestellt hätte» Das sei jedoch nicht der Fall»
. Diese Ausführungen'sind :nicht freilvon Rechtsirrtüm»
a) liegt der Auskunft1	den	Klager	ein
 Vertrag zugrunde,, so durfte jener dem .Kläger keine ihm bekannten .ungünstigen Umstände über die - wirtschaftliche. läge der Firma	verschweigen»	:'
1:In diesem Zusammenhang rügt .die Revision mit -Recht.. :-idäs Berufungsgericht habe das Gutachten .Eisemann nicht ge-oiüirdigt j wonach der.' beklagten Sank und. damit auch,#G^|B) hals deren Kreditsaehbearbeiier aus Briefen bekannt gö:weseh w
.V e -iS,
' aei ? Idaß	mit ungedeckten -Schecks arbeitete« . Ei-h soi-f
IChes. . Verhalten 'wirft:.ein derart ungünstiges Lieht auf :feinen /Rüufmännb dar	b-®®-	Kläger	diesen''ihm bekanntenrüm- i
/stand keinesfalls verschweigen .durfte<>'	■	./.-I."
;h) Im übrigen ist wenig- glaubhaft , daß Gansslen, ob---wohl stiller Gesellschafter der Birma und Kreditsachbearbeif ter der Hausbank der Birma, über deren wirtschaftliche Ver-' hältnissc.nicht vollständig unterrichtet gewesen sein sollte Die Revision führt"jedenfalls eine TielSehl weiterer ümstän-"de an, aus denen	nach	ihrerAuffassung die wahre ; ■
■	•"'aSü	damals; gekannt oder allenfalls aus. gröber '
;	-r-	"...	U-	•:	’	'	.	i	'	/	V	;	$"•	•;
Fahrlässigkeit nicht gekannt hat* Auf die	:
ser Rügen:und auch auf die als übergangen gerügten Beweisantritte braucht., .hier nicht: eingegahgenbäü:.^	/";
Berufungsurteil ohnehin keinen Bestand haben kann und: der Kläger somit Gelegenheit; haben wird.': sein Mateiüal in. der 'neuen/BerufixngeYerhandlung . vorsubringen, :
c)	:::.-ls. braucht" auch nicht' ent schieden zu -werden, roh':
■	G^m^ dem Klager gegenüber verpflichtet; war
 läge s. Wissen üb er die : Firma	wenn : es. lückenhaft ge- i:
wo sen. spin sollte, vor Erteilung der Aus-cunft durch .Erkundigungen EU vervollständigen, oder ob er sich/darauf be-./ schränken konnte, dem Kläger das mitzuteilen, was er seiner-zeit ohne weitere: Nachforschungen selbst :'wußteo; Benn/im::;-i^;fe%
teren Falle wäre ein Verschulden	.jedenfalls
 darin zu ertliekehf;daß er den Kläger unstreitig nicht darauf hingev/iesen;hat, er sei über>din Verhältnisse der ' . Firma	nur	mangelhaft	oder, unvollständig', unterrich-
tet und erteile seine Atiskunft mit diesem .Vorbehalt»
d)	Unter diesen Umständen kommt es weiter nicht darauf an, oh	noch im November. 1950 an eine gjänsti,ge
 Entwicklung der Firma h^SHi geglaubt hat, was das Berufungsgericht daraus folgert, daß er damals	noch	ein
 woiteros ungesichertes Darlehen gegeben hat,
e)	Das Berufungsgericht verneint eine Pflicht den Kläger noch nach Abschluß seines Vertrages mit nachträglich zu warnen» Es. meint,	habe	sich	dar-
; auf verlassen dürfen, :daß . der Kläger durch	ausreichend
 unterrichtet werde»	•
Auch das ist 'nicht frei von Bechtsirrtume
 Ist' ein--. Auskunftsvartrag-- zustande gekommen und hat die ihm' obliegende Pflicht atis diesem Vertrage durch Erteilung . einer falschen.oder' unvollständigen Aus^’ kunft...verletzt, so war er auch verpflichtet, den Schaden, ■'der',dem Kläger : aus di es er ■ ;se Itter, f ruhe ren; Handlung drohte wenigstens durch1 nachträgliche Warnung, nach Möglichkeit ab-zu-,•;enden oder in ooinem Ausmaß herabzu demindern (vgl» auch; v - zu § .826';BGB RO UW, 1917, 285.^286:}'V^	sich	bei
 dieber;.Sachlage: nicht darauf veriasSenV .'esuwerfe anderer	dafür sorgen, daß aus. seiner
■ ■ "	"f	-	■	■ ■ V- ■' U: - ■';	m	■ ;t-v:	v. ■ ' . ' ' :	;:■ 5 \ W. .'
Vertragsverletzung' dem Kläger .kein' Schadend erwache«..
Das Berufungsgericht- häl-t'''für. erwiesen,
 daß C-
bei Erteilung -der Auskunft. an den: "Kläger nicht "für die Bänk in deren-.Kamensondern nur "als Frit’htaann" gehandelt, habe. Es stütst sich dabei in erster Linie auf die PärteiVernehmung der Beklagt en	- und	Hi erb ei legt es ent -
/scheidenden Wert ;auf : die/ Aussage	;der	bestätigt:
habe, daß	"von	Anfang an: aüf seine eigene- Beteili-
gung abgehoben1' habe*
Der. Hevision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht. hierbei die Aussagen	unrichtig wie Serge geh eh hat»
Hach der Niederschrift'\rom 29= Juni 1954 hat er nur bekundet ,	habe,	dem Kläger gegenüber seine eigene Beteili-
gung als Privatmann erwähnt und außerdem gesagt, daß ein 'et hat äverbür g'ter-h-yj- Kredit der beklagten Bank für die Firma :.	in Höhe von 95o000 DM in Aussicht stehe» Das ist
 nicht gleichbedeutend mit der Annahme'des Oberlandesge-: richte., H^)H habe bekundet,	habe	won Anfang an
...auf seine eigene Beteiligung abgehoben»
.Es ist nicht ausgeschlossen., daß die Entscheidung ■: des Berufungsgerichts'durch diese Unrichtigkeit beeinflußt isto Zwar führt es noch andere Gründe für seine Ansicht an»
/ Möglicherv^eise v/ürden. aber diese: für' sich allein das Beru-/ fungsgcricht nicht "davon überzeugt haben', daß :: dem1'Kläger gegenüber nur”als Privatmann" äufgetreten :sei« :
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vpiridv'aber, nach den oben zu 1 2 Gesagten auf Grund; der' bis—
. 'höri'gan-^DriBt^	Deshalb	kann. das .Urteil
 auch ihsöwoib koiri.sht^	:	als	es eine Schadens-
ercatspflicht aus unerlaubter Handlung nicht für gegeben halt»	; ; :	ri;b.-	o'-
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, :odaß .Slnssienv: bei:!:®rt^eilürpri dsr^ tor der beklagten- Sank gehandelt hat, so scheidet für ihn : tGrsöniiÖK/Qhio .Vertragshaftung ans;und es kommt nur eine• Haftung aus § 826 BGB in Betracht, Andererseits vriürde eine Haftung der beklagten Sank,- sowohl aus. Vertrag wie aus unerlaubter Handlung, dann entfallen, wenn das Berufungsge-riclit föststellen sollte, daß U^UPBE ausschließlich im .eigenen Hamen !ials Privatmann” gehandelt, hatb Eine Vertragshai tung, beider Beklagten, würde,,in Betracht kommen, wenn Gärisslen. Sowohl im Hamen der Bank als auch im eigenen Hamen gehandelt haben sollte,.	i
Hach alledem muß; das ängefochtene urteil; aufgehoben; werden', soweit es'die Klage gegen'die Bank und’ G^BBÄ ab-•gewiesen und dem Klager- Kosten auferlegt, hat, '
'V. Das Ro-vis ions gm* loht Is t nicht in; der Dag® ./■ in der Sache .selbst abschließend- zu entscheiden,! da eine .neue' tat-richterliche Würdigung erforderlich ist-„ Dis Sache ist daher im Umfange der Aufhebung an. die Vorinstanz zurückzuvervföi~i sei:»
In der neuen..Verhandlung- wird das„Berufungsgericht falls es'eine Schadensersatzpflicht der beklagten Bank oder oder :beider bejaht-, auch zu prüfen hhben,'cb, ,•un■d lnv/idv7eit' ein Schaden durch-ein schuldhafte.s:;.'Y.erhalten des- i:
Klägers mitverursachtjworden, ist (§ 254 BGB}V3in solches Mitvorschulden könnte einmal; darin gesehen werden,' daß der Kläger, angesichts des erst kurzen Bestehens-..'des Unternehmens seiner starken Umsatzerhöhung und des unzureichendeh BIgen-kapitals 'seinesblnhabers schon bei dem Abschluß des Vertrage vom 22o Juni 1950 ein mit erheblichen Risiken verbundenes Geschäft eingegähgen ist» Besonders gefahrvoll aber könnte die spätere Eingehung der Bürgschaften gewesen sein,: zu demal der Kläger zu dieser Zeit über, die Persönlichkeit des Schuld ners l^BH^una .die wirtschaftliche Lage seines Unternehmens
v/ei t: bessere "Kenntnis' - geiiabt naben äürf t e; als gäbe; des .Karlekeim;» ;	■	lie
 Dr, Winkelmann :	Ee/imann-lrÖsien;;	\
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