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BGH · VII ZR 199/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 199/07

Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO); ihr Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs.1,2.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenDressierZPOKlägerinAzCelleRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 199/07
10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Celle - Az. 6 U 40/07 vom 11.10.2007; LG Verden - Az. 5 0 38/02 vom 06.03.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO); ihr Streithelfer trägt seine Kosten selbst (§ 101 Abs. 1,2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 37.697,16 €
Dressier
 Safari Chabestari
 Kuffer
Eick
 Bauner