Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Volf, Merz und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 20. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der RechtsmittelzUge - an das Landgericht zurückverwiesen. Tatbestand Die Klägerin ist eine ausländische Handelsgesellschaft mit dem Sitz in In der ersten Instanz hatte die Beklagte die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil war erfolglos. Oktober 1981 hat der erkennende Senat die Klägerin für verpflichtet erachtet, der Beklagten eine Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz in Höhe von 38.000,— Entscheidungsgründe Die Klägerin hat die durch das erwähnte Zwischenurteil des Senats angeordnete Sicherheit zwar nicht in der gesetzten Frist, aber vor der mündlichen Verhandlung geleistet, was ausreicht, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 113 ZPO ergibt und der allgemeinen Meinung entspricht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39» Aufl. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, der Beklagten Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten. Die Befreiung der Klägerin von dieser Verpflichtung beruhe auf § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jordanien Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten als verbürgt anzusehen sei. Oktober 1981 (VIII ZR 198/80 = WM 1981, 1278 = ZIP 1982, 113) bereits näher ausgeführt hat, ist das Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten begründet, weil die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen und ein anderer Befreiungsgrund nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Befreiungsgrundes darlegungsund beweispflichtig ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Es ist der Klägerin jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu fuhren, daß ein Deutscher im gleichen Falle in Jordanien von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung fUr die Prozeßkosten befreit sei. Die Klägerin hat sich darauf berufen, daß in Jordanien eine Gleichbehandlung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tatsächlich geübt werde. dazu OLG Frankfurt, MDR 1973, 232; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 110 Rdn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 110 An. 3; Wieczorek, ZPO, 2. § 110 C I c), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht ausreichend dargetan hat, daß zwischen Jordanien und der Bundesrepublik Deutschland eine Gleichbehandlung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tatsächlich geübt werde. Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, eine Auskunft der deutschen Botschaft in einzuholen, war nicht stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in der Frage der Gegenseitigkeit nunmehr etwas anderes, als oben dargelegt, gilt. Zwar sind die in § 110 Abs. 2 ZPO genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Sicherheitsleistung von Amts wegen zu beachten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 110 An. 3» Thomas/Putzo, aaO § 110 An. 1 aj Zöller/Schneider, ZPO, 19. Die Sache war an das Landgericht zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 565 Abs.3 Nr. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Im Hinblick auf die vom Landgericht zu entscheidende Frage, ob eine Beweisaufnahme in der Sache erforderlich wird und damit eine Beweisgebühr entsteht, und auf die Schwierigkeiten, die der Klägerin beim Transfer der für die Sicherheitsleistung benötigten Gelder entstehen, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin bereits im Revisionsurteil eine Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe verbunden mit einer Fristsetzung (§§ 112, 113 ZPO) aufzuerlegen, und das dem Landgericht überlassen. in dem Rechtsstreit der Firma FflHB Fahrzeugbau GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch die Firma F^Mi Fahrzeugbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer FMB, EMHBMstraße Wk in Vfl Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 20.Dezember 1979 und das Endurteil des 23.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 198/80 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1982 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkandsbeamter -- der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Fahrzeugbau GmbH & Co. , gesetzlich vertreten durch die Firma F|BMFahrzeugbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ffli, EflHBAstraße in VQHM, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Berichtigt durch ischluB voa gegen 24. Jenf 1982 die Firma GiHfe SVHft Bl durch den Geschäftsführer Straße P.O.B. 4Hhb/Ji & Co., gesetzlich vertreten Bl Klägerin iand Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Volf, Merz und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden die Zwischenurteile der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 20. Dezember 1979 und des23.Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1980 aufgehoben. Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch Über die Kosten der RechtsmittelzUge - an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine ausländische Handelsgesellschaft mit dem Sitz in In der ersten Instanz hatte die Beklagte die Rüge der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben. Das Landgericht hat diese Rüge durch Zwischenurteil verworfen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil war erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Rüge weiter» während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Durch Zwischenurteil vom 7. Oktober 1981 hat der erkennende Senat die Klägerin für verpflichtet erachtet, der Beklagten eine Sicherheit für die Prozeßkosten der Revisionsinstanz in Höhe von 38.000,— IX zu leisten. Diese Sicherheit ist bis zur mündlichen Verhandlung gestellt worden. Entscheidungsgründe Die Klägerin hat die durch das erwähnte Zwischenurteil des Senats angeordnete Sicherheit zwar nicht in der gesetzten Frist, aber vor der mündlichen Verhandlung geleistet, was ausreicht, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 113 ZPO ergibt und der allgemeinen Meinung entspricht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39» Aufl. § 113 Anm. I; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 113 Anm. I; Zöller/Schneider, ZPO 13. Aufl. § 113 Anm. I; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 113 Rdn. A II a). Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, der Beklagten Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten. Die Befreiung der Klägerin von dieser Verpflichtung beruhe auf § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jordanien Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten als verbürgt anzusehen sei. Der Beklagten sei es nicht gelungen, den von der Klägerin geführten Beweis der Gegenseitigkeit zu entkräften. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seinem Zwischenurteil vom 7. Oktober 1981 (VIII ZR 198/80 = WM 1981, 1278 = ZIP 1982, 113) bereits näher ausgeführt hat, ist das Verlangen der Beklagten nach Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten begründet, weil die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen und ein anderer Befreiungsgrund nicht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Befreiungsgrundes darlegungsund beweispflichtig ist (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 110 Rdn. 41; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 40. Aufl. § 110 Anm. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl. § 110 Anm. 1 a; Rosenberg, Die Beweislast, 3. Aufl. S. 388; RGZ 146, 8, 9 und 12). Es ist der Klägerin jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu fuhren, daß ein Deutscher im gleichen Falle in Jordanien von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung fUr die Prozeßkosten befreit sei. Die Klägerin hat sich darauf berufen, daß in Jordanien eine Gleichbehandlung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tatsächlich geübt werde. Die Frage, ob eine "tatsächliche Übung" oder eine "ständige Gerichtspraxis" Überhaupt ausreicht, um eine Gegenseitigkeit im Sinne der genannten Vorschrift zu begründen (vgl. dazu OLG Frankfurt, MDR 1973, 232; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 110 Rdn. 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 110 Anm. 3; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 110 C I c), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klägerin nicht ausreichend dargetan hat, daß zwischen Jordanien und der Bundesrepublik Deutschland eine Gleichbehandlung im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tatsächlich geübt werde. Die Berufung der Klägerin auf die einschlägigen Kommentare zur Zivilprozeßordnung, die ihrerseits wieder auf Veröffentlichungen der Länder Justizverwaltungen und auf das Schrifttum Bezug nehmen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 13. Aufl. Teil V IZPR, S. 2283; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 110 Rdn. 39; Dilger, ZZP 85 (1972), S. 408 ff., 419), ist nicht als ausreichende Grundlage für den Nachweis der Gegenseitigkeit anzusehen. Denn aus einer neueren Veröffentlichung ist zu entnehmen, daß ein ausländischer Kläger in Jordanien grundsätzlich Sicherheit für die Prozeßkosten hinterlegen muß (vgl. Langendorf, Prozeß-führung im Ausland und Mängelanzeige im ausländischen Recht, 63. Ergänzungslieferung vom Juni 1980, Bd. 4, Stichwort: Jordanien, S. 2). Das stimmt mit dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Schreiben der deutschen Botschaft in AMU/Jordanien vom 15. August 1980 und 24. März 1981 überein. Dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin, eine Auskunft der deutschen Botschaft in einzuholen, war nicht stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß in der Frage der Gegenseitigkeit nunmehr etwas anderes, als oben dargelegt, gilt. Zwar sind die in § 110 Abs. 2 ZPO genannten Ausnahmen vom Grundsatz der Sicherheitsleistung von Amts wegen zu beachten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 110 Anm. 3» Thomas/Putzo, aaO § 110 Anm. 1 aj Zöller/Schneider, ZPO, 19. Aufl.§110 Anm.II).Amtsprüfungistindessennicht Amtsermittlung. Bei der Amtsprüfung findet keine amtliche Untersuchung statt. Es bleibt beim Beibringungsgrundsatz. III. Die angefochtenen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts waren hiernach aufzuheben. Die Sache war an das Landgericht zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen (§§ 565 Abs. 3 Nr. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Im Hinblick auf die vom Landgericht zu entscheidende Frage, ob eine Beweisaufnahme in der Sache erforderlich wird und damit eine Beweisgebühr entsteht, und auf die Schwierigkeiten, die der Klägerin beim Transfer der für die Sicherheitsleistung benötigten Gelder entstehen, hat der Senat davon abgesehen, der Klägerin bereits im Revisionsurteil eine Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe verbunden mit einer Fristsetzung (§§ 112, 113 ZPO) aufzuerlegen, und das dem Landgericht überlassen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- lind des Revisionsverfahrens war dem Landgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache abhängt. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Skibbe BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 198/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma FflHB Fahrzeugbau GmbH & Co., gesetzlich vertreten durch die Firma F^Mi Fahrzeugbau GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer FMB, EMHBMstraße Wk in Vfl - Prozeßbevollmächtigte Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen & Co., gesetzlich vertreten SM Bl---------- ------------ die Firma GflBHI SflU B durch den Geschäftsführer Straße P.O.B. flB» AMB Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe beschlossen: Das Urteil vom 23. Juni 1982 wird im Tenor gemäß § 319 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt: "Auf die Revision der Beklagten werden das Zwischenürteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II vom 20.Dezember 1979 und das Endurteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 1980 aufgehoben." Gründe : Nach der verkündeten Urteilsformel werden die "Zwischenurteile" der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München II und des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist indessen als "Endurteil" bezeichnet. Das Senatsurteil vom 23. Juni 1982 war dementsprechend gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Braxmaier Hoffmann Wolf Merz Dr. Skibbe