Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr* Rinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Der Beklagte hat die Klageforderung bestritten und mit seinem Ausgleichsanspruch aufgerechneto Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16„625,31 DM nebst Zinsen stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in Höhe von 2<,819>48 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewioseno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabwei-sung weitero Entseheidungsgründe; Auch in Fällen dieser Art ist der erkrankte Richter mitzuzählen« Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl« das Urteil VIII ZR 248/64 vom 26« Januar 1966, das ebenfalls die Besetzung des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt im Jahre 1964 betrifft; ferner die Urteile Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn das Präsidium des Oberlandesgerichts dem Senat einen der Hilfsrichter ausdrücklich nur als Krankheitsvertreter für Oberlandesgerichtsrat und für die Zeit von dessen Verhin- Da die Revision ihre Besetzungsrtige nur für die "Zeit der Entscheidung (5« Februar 1964),f durch das Berufungsgericht erhoben hat, bedarf es keiner Aufhebung des
BUNDESGERICHTSHOF 2074 065 IM NAMEN DES VOLKES U!_Z|LJ2S/M URTEIL Verkündet am 13- März 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Josef FMH|straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Preiherr von gegen die Pirma W Herd und Ofen GmbH, gesetzlich vertreten durch den Direktor Albert S0HB als Geschäftsführer, Straße Klägerin, BerufUngsbeklagto und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr o t u ~ 2 - Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr* Rinke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 4. März 1964 aufgehoben* Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Die durch das Berufttngsurteil und das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten v/erden niedergeschlagen * Von Rechts wegen latbestand^ Die Klägerin hat mit der Klage vom Beklagten, der von 1956 bis 1957 ihr Handelsvertreter war, Zahlung von 19.277,21 DM nebst Zinsen gefordert, und zwar 15.805,83 DM aus Bürgschaft, 5*471,38 DM aus dem Provisions-, Debitoren-und Materialkundendienst-Konto. Der Beklagte hat die Klageforderung bestritten und mit seinem Ausgleichsanspruch aufgerechneto Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16„625,31 DM nebst Zinsen stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in Höhe von 2<,819>48 DM nebst Zinsen als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewioseno Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabwei-sung weitero Entseheidungsgründe; Die Revision rügt in erster Linie die unvorschrifts-mäßige Besetzung des Berufungsgerichts* Die Rüge ist begründet* 1 * Das angefochtene Urteil ist erlassen worden von dem Senatspräsidenten Dr* G* W. Sch^^, dem Oberlandosgerichts-rat F^^^l und dem Amtsgerichtsrat F^P* Außer diesen Richtern gehörten dem 7« Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Tage der Berufungsschlußverhandlung (5* Februar 1964) nach dem Geschäftsverteilungsplan noch drei weitere Richter an, nämlich die Oberlandesgerichtsräte und sowie der Landgerichtsrat Dr* H^fpi* Diese Besetzung mit insgesamt sechs Richtern ermöglichte es dem Senat, in zwei voneinander verschiedenen Gruppen Recht zu sprechen* Das ist mit Art. 101 Abs* 1 Satz 2 GG nicht vereinbar und daher unzulässig (vgl* BVerfGE 17» 294; 18, 65 und 344)• ~ 4 - 7 <j 2« Dem steht nicht entgegen, daß Qberlandesgerichtsrat Popp während des ganzen Jahres 1964 dienstunfähig war und an keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt mitgewirkt hat, wie die Auskunft des Oberlandesgerichts-präoidenten vom 10» Juni 1965 ergibt« Auch in Fällen dieser Art ist der erkrankte Richter mitzuzählen« Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl« das Urteil VIII ZR 248/64 vom 26« Januar 1966, das ebenfalls die Besetzung des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt im Jahre 1964 betrifft; ferner die Urteile V ZR 154/64 vom 25« Juni 1965 (NJW 1965, 1715 Nr« 8); Ib ZR 54/64 vom 15« Dezember 1965; VI ZR 260/64 vom T4« Mai 1966; VIII ZR 242/64 vom 5« Dezember 1966; VII ZR 191/64 vom 1« Februar 1967)« Anders könnte es allenfalls dann sein, wenn das Präsidium des Oberlandesgerichts dem Senat einen der Hilfsrichter ausdrücklich nur als Krankheitsvertreter für Oberlandesgerichtsrat und für die Zeit von dessen Verhin- derung zugewiesen hätte« Das ist aber nicht geschehen« 3« Das Berufungsurteil muß daher wegen Verletzung des Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG aufgehoben werden (§ 551 Nr« 1 ZPO)« Da die Revision ihre Besetzungsrtige nur für die "Zeit der Entscheidung (5« Februar 1964),f durch das Berufungsgericht erhoben hat, bedarf es keiner Aufhebung des 1 vorangegangenen Berufungsverfahrens (vgl«, das Urteil des Senats VII ZR 191/64 vom Io Februar 1967)» 4o Die Kostenentscheidung beruht auf § 7 GKGo Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Finke