Der Kläger behauptet, er soi nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in den Niederlanden wegen soinor jüdischen Abstammung verhaftet und gezwungen worden, die Pachtverträge an den Theatern auf die In®®®®P zu übertragen oder jedenfalls seine - erforderliche - Einwilligung dafür zu geben. August 1940 gültig gewesen sei, daß sic keine Überschüsse vereinnahmt, daß sie nicht für Schulden der In-tercinema einzustehen habe, daß die Forderung, soweit sic auf unerlaubte Handlung gestützt werde, verjährt und daß schließlich ihre Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs.3 des U®-Entflechtungsg03etzcs wegen Fristversäumung z.Tl. ausgeschlossen sei. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Vorgängen her, die, wenn seine Behauptungen zutreffen sollten, eine ungerechtfertigte Entziehung i.S. von Art. 1 BrREG oder Das ist schon deswegen bedenklich, weil die Beklagte früher ihren Sitz in BeflBl hatte und nicht geprüft worden ist, ob die Anordnung der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 21. Es wurde bis zur Rückübortragung an den Kläger oder die Theater von der ausgeübt und war somit zu keinem Zeitpunkte in der Bundesrepublik belegen. Nichts anderes hätte zu gelten, wenn die Beklagte durch Banküberweisung in den Genuß der Erträgnisse gelangt sein sollte (Urt.d.Sen.RzV/ 1957, 398). Das Berufungsgericht hat also die Anwendbarkeit der Rückerstattungsgerichte mit Recht verneint (ähnlich BGH MdR 1957, 31). Die Beklagte hat in der Rcvisionsinstanz eingewandt, die Klage sei gemäß Art. 3 des AHKGos 63 unzulässig, weil die , die die Aktien der InflHHI^ innegehabt habe, als Feindvermögen beschlagnahmt, enteignet und gelöscht worden sei. Das geht offensichtlich fehl* Nach jenem Art. 3 dürfen Ansprüche auf Übertragung, Liquidierung oder Übergabe von Vernögensgegenstünden, die unter das AHKGes 63 fallen, nicht gegen Personen erhoben worden, die sie erworben haben, und auch nicht "gegen diese Vermögensgegcnstände" selbst; ferner darf desv/egen nicht gegen die Regierung des betreffenden ausländischen Staates vorgegangen werden. Mit den in Art. 3 a) genannten Personen sind solche gemeint, die die Gegenstände nach der Konfiskation erworben haben; zu diesem Kreis gehört nicht die Beklagte. Der Kläger nimmt auch nicht die eingozogonon Gegenstände in Anspruch; vielmehr verlangt er den nach seiner Behauptung bei der Be-klagten verbliebenen Teil der Nutzungen, auf die sich die holländische Beschlagnahme und Einziehung nicht erstreckt haben. Es meint, der niederländische Staat habe gemäß Art. 18 des Schlußprotokolls zwar nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit gehabt, die Beklagte von Ansprüchen des Klägers freizustollen. Nach dieser Vorschrift sind die Niederlande nicht gehalten, deutsche Privatpersonen gemäß dem Art. 15 Abs. 1 S. freizustollen, falls diese von Niederländern, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahraen betroffen worden sind, wegen solcher Forderungen in Anspruch genommen werden, die nach § 8 Abs. 2 BEG unberührt geblieben sind. Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens, weil es die Forderung des Klägers ohnehin für unbegründet hält. Es beachtet hierbei, daß gegen die Beklagte gemäß dem Art. 12 EGBGB nicht weitergehendo Ansprüche erhoben werden dürfen, als nach deutschem Recht begründet sind. Er macht aber geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner tatsächlichen Würdigung den § 286 ZPO verletzt; das kann mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn sich die sachlich rechtliche Beurteilung nach ausländischem Recht richtet (BGH NJW 1952, H2). Es hält aber nicht für erwiesen, daß sich die Beklagte oder ihre Organe daran beteiligt haben. Eine Haftung der Beklagten für die unerlaubte Handlung der InflHBI nach Durch-griffsgrundoätzen entfalle schon deswegen, weil das niederländische Recht einen solchen Durchgriff nicht kenne. Zwar hatte die Beklagte in dem Konzern eine beherrschende Stellung und besaß zeitweise auch sämtliche Aktien der In^HHB|. Das rechtfertigt aber nach anerkannten Rechtsgrundsätzen für sich allein noch nicht die Haftung der Oborgescllschaft für die Schulden der von ihr wirtschaftlich und verwaltungsmäßig abhängigen Untergesellschaft (u.a. BGIIZ 22, 226). Das wäre anzunehmen, v/enn die Beklagte den Anschein ihrer persönlichen Haftung hervorgerufen, wenn sie ihr Vermögen mit dem der In®P~ vermischt oder v/enn sie es auf andere Art gegen Treu und Glauben verhindert hätte, daß der Kläger von dem eigentlichen Schuldner befriedigt wurde (BGH aaO sowie ferner BGIIZ 15, 382, 389; BGH GmbHKdsch 1961, 161), Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, würde der Kläger dadurch nicht berührt; denn die Anmeldungen sollen sich ersichtlich auf die Zeit nach dem Kriege beziehen, waren also für das Rechtsverhältnis zwischen den Farteien bedeutungslos. Hieran würde sich auch dann nichts ändern, v/enn zwischen der Beklagten und der InfBHHBfe ein Organschafts-vorhältnis bestanden hätte, wie es das Oberlandcsgoricht S. a) Allordings kann dem Berufungsgericht nicht ent-gegengetroten werden, soweit es eine solche Beteiligung an den Vorgängen im Jahre 1940 verneint hat. aa) Die vom Oberlandesgericht unterstellte unrechtmäßige Tat der war nämlich mit dem Abschluß des Vertrags vom 9- August 1940 nicht beendet. Bei dieser engen Verknüpfung ist es möglich, daß die Beklagten in der Zeit von ihrer Gründung bis zu dem Jahre 1944 Kenntnis von den Vorgängen erhalten hat, die s.Zt. zur Übertragung der Fachtrechte auf die In^^lHiB geführt haben. bb) Die Haftung der Beklagten für die Vorgänge nach Anfang 1942 wäre aber auch ohne eine solche positive Kenntnis möglich. Das Berufungsgericht unterstellt, daß im niederländischen Recht eine den § 831 BGB entsprechende Übung oder Regelung besteht; davon hat das Revisionsgericht gemäß dem § 562 ZPO also auszugehen. Nach dickem § 831 BGB hat der Geschäftsherr für Leine Verrichtungsgehilfen einzustohen, wenn er nicht den im Abs. 1 S. Das bedeutet, daß die Beklagte, wenn sie sich nicht entlasten kann, möglicher Weise für den Schaden einzustehen hat, den die dem Klüger oder der Theater M0. aa) Auch nach Ablauf dieser Frist hat der Täter gemäß dem § 852 Abs. 2 BGB für die ihm zugcflossenc Bereicherung einzustehen. schon deswegen anwendbar, weil eo sich nur um die gemäß dem Art. 12 EGBGB notwendige Untersuchung handelt, ob und inwieweit die deutschen Bestimmungen zur unerlaubten Handlung, und dsmit auch die dos § 852 BGB, für die Beklagte zu einem günstigeren Ergebnis führen, als die des niederländischen Rechts mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist. Es ist streitig, ob die §§ 812 ff BGB im FalUe des § 852 Abs. 2 BGB nur für den Umfang oder auch für die Voraussetzungen der Bereicherung gelten. Denn selbst die Vertreter der Ansicht, daß der § 852 Abs. 2 BGB nur der Klarstellung dient und daß er grundsätzlich alle Merkmale des Bereicherungsanspruchs voraus-setzt, erkennen an, daß der Empfänger in jedem Palle für die Bereicherung einzustehen hat, wenn er an der unerlaubten Handlung beteiligt war (Staudinger 11. Mit der Vorschrift des § 852 Aba. 2 BGB soll verhindert werden, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Ver- Daraus folgt, daß es nicht darauf ankommen kann, ob dem Mittäter die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zu dem Geschädigten unrechtmässig war und ob die dadurch entstandene Vermögens Vermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgozeigten Zweck des § 852 Abs. 2 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögenoverschiebung handelt. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung demnach zu prüfen haben, ob die Beklagte nicht für die Zeit seit ihrer Gründung bis zu dem Jahre 1944 für die von der Intercinema gezogenen Erträgnisse haftet. Sollte eine solche Haftung aus unerlaubter Handlung entfallen, so könnte sie nicht aus den Vorschriften der §§ 812 ff BGB hergeloitot werden. Es wendet unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1959s 1317 deutsches Recht an, weil die Beklagte ihren Sitz stets in Deutschland gehabt habe. Nach deutschem Recht sei die Beklagte, so führt es aus, um die von der InflB-gezogenen Nutzungen nicht unmittelbar bereichert, selbst wenn sie sie später erlangt haben sollte. a) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch die Frage, ob die Beklagte durch eine etv/aige Entgegennahme der Beträge in Deutschland ungerechtfertigt bereichert ist, nach deutschem Recht zu beurteilen. Die schuldrechtlichen Beziehungen, auf Grund deren sie die Nutzungen erhalten haben würde, betreffen die zwischen ihr und ihren Konzerngecellschaften begründeten; denn zu dem Kläger und der Theater stand sie in kei- Ihr Rechtsverhältnis zu den Konzerngooellschaf-ten muß aber, wie onzunehmen ist, nach deutschen Rechts-grundsätzen beurteilt werden, wenn es darauf überhaupt ankommen sollte. Näher liegt, daß man das Kollisionsrecht in einem solchen Fall auf den Ort abstellt, an dem sich die Y/ertver Schiebung vollzogen hat; das ist nach der Behauptung des Klägers der deutsche Sitz der Beklagten gewesen, an dem sie die Beträge empfangen haben soll. Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man es auf die Grundsätze der sog. Der Kläger hat geglaubt, die Haftung der Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz vom 5* Juni 1953 zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen roichseigonon Pilmvermögens (BGBl 1953 I> 276) herleiten zu können.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2088 093
BGB § 852 Abs. 2
Im Palle de« § 852 Abs. 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung jedenfalls dann auch bei nur mittelbarem Erwerb, wenn er an der unerlaubten Handlung beteiligt v/nr
BGH, Urt.v. 10. Juni 1965 - VII 2® 198/63 - OIG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 198/63 URTEIL
Verkündet am
10. Juni 1965 Pohl,
Juotizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In dem Hechtestreit
des Pilmkaufmanns Natha BrflBiB,
9
Klägers, Berufungsbeklngtcn und Revisionsklügers,
- Prosseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die U®-Fi|^ Gesellschaft mit beschrankter Haftung i.L», Liquidator: l’reuhandgesellschaft für öffentliche und private Unternehmen Aktiengesellschaft - TBHHB -> Virtschnfts-prüfungageoellschaft, Steuerberatungsgesolljehaft,
(I!flB), H^gstraßoM, vertreten durch ihren Vorstand
1) Dr. Hans ochWKK*,
2) Wirtschaftsprüfer Hans
Beklagte, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte,
- Pro2eßbovollmächtigtorj
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glonzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20. Juni 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieoen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger, ein Holländer jüdischer Abstammung, war Inhaber von Anteilen der "N.V. Bi^^Ht
Tr^H^-Theater" (i.F. ’'Theater M0.") in Diese Gesellschaft betrieb 2 Lichtspielhäuser in eins Tr^ÜM- und das R®-Theater, die eie
von den Eigentümern gepachtet hatte. Der Kläger war "directeur" der Theater ; an seine Stelle trat im Juli 1940 Frau Ki
Durch Vertrag vom 9- August 1940 übertrug die Theater vertreten durch Frau Kni^, den "Betrieb"
der beiden Filmlichtspiele gegen Zahlung von 25.000 hfl und Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten an die "Internationale To^^-CifllB* N.V." (:i.F. "InflHMP") •
Diese war eine Tochtergesellschaft der "Internationalen Toflp N.V." Die Anteile der
Inmmmmm gingen im Jahre 1941 auf dio Treuhand
GmbH, am 10. Januar 1942 auf die U<0-Fiip GmbH ("U®"-die jetzige Beklagte -) und am 7. Juli 1942 auf die niederländische U0 eine im Jahre 1918 gegrün-
dete Tochtergesellschaft der deutschen UnflHHB Fi® AG ("Tfl®") über.
Die war eine reichseigene Gesellschaft. Sie
war Inhaberin aller Anteile der Anfang 1942 gegründeten Beklagten. Diese besaß u.n. alle oder nahezu alle Aktien der deutschen U®, über die sie also auf dem Wege über die niederländische U® II®. auch die In®®B®| beherrschte.
Die holländische U® M®. ist bei Kriegsende mit allem Besitz, also auch mit den Aktien der In®®®® als Peindvermögen beschlagnahmt, enteignet und später im Handelsregister gelöscht worden.
Seit Kriegsende betreibt die Theater I>t®. wieder die beiden Lichtspieltheater; ihre Direktoren sind der Kläger und Frau Kn®p.
Der Kläger behauptet, er soi nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in den Niederlanden wegen soinor jüdischen Abstammung verhaftet und gezwungen worden, die Pachtverträge an den Theatern auf die In®®®®P zu übertragen oder jedenfalls seine - erforderliche - Einwilligung dafür zu geben. Der Vertrag vom 9- August 1940 sei auf Grund des niederländischen königlichen Beschlusses vom 7. Juni 1940 sowie ferner wegen Zwanges und Wuchers nichtig. Die Beklagte hafte ihm oder der Theater &®. für die in den Jahren 1940 bis 1944 entstandenen
T
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Einnahmen, die ihr in Deutschland zugeflosscn seien; die Theater !<!(}. habe ihm ihre Ansprüche abgetreten.
Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DH nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsv/eioe festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei; ferner hat er um Feststellung gebeten, daß die Beklagte gehalten sei, an ihn auch die den Betrag von 10.000 DH übersteigende Bereicherung herauszugeben.
Die Beklagte hat die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts sowie die Aktivlcgitimation des Klägers bestritten. Sic hat weiter geltend gemacht, daß der Vertrag vom 9. August 1940 gültig gewesen sei, daß sic keine Überschüsse vereinnahmt, daß sie nicht für Schulden der In-tercinema einzustehen habe, daß die Forderung, soweit sic auf unerlaubte Handlung gestützt werde, verjährt und daß schließlich ihre Inanspruchnahme gemäß § 13 Abs. 3 des U®-Entflechtungsg03etzcs wegen Fristversäumung z.Tl. ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat den Hauptanträgen im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandosgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuwcison.
Entscheidungsgründe:
I. Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts^
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Vorgängen her, die, wenn seine Behauptungen zutreffen sollten, eine ungerechtfertigte Entziehung i.S. von Art. 1 BrREG oder
der hier wohl einschlägigen RückerstAO f. Berlin darstellen würden.
Über solche Entziehungen haben gern. Art. 51 RAO Berlin und Art. 49 BrREG grundsätzlich die Wiedergutmachungsbehörden und -gcrichtc zu befinden, so daß der ordentliche Rechtsweg insoweit ausgeschlossen ist. Voraussetzung dafür ist aber, daß die V/iedcrgutmachungs-organe überhaupt zuständig sind.
Das Berufungsgericht verneint dies unter Hinweis auf die 2. DVO zu dem BrHRG 59. Das ist schon deswegen bedenklich, weil die Beklagte früher ihren Sitz in BeflBl hatte und nicht geprüft worden ist, ob die Anordnung der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 21. September 1950 (V0 Bl. f. Berlin 1950, 465) in Betracht kommt, deren Zuständigkeitsvorschriften nicht in allem mit denen der 2. DVO zu dem BrMRG 59 übereinotimmen.
Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht, weil die Unzuständigkeit der V/iedergutmachungsorgane bereits aus anderen Erwägungen folgt.
Gemäß dom Art. 1 der beiden angeführten RE-Gesetze unterliegen der Rückerstattung nur "feststellbare Ver-mögensgogenständo (Sachen und Rechte)". Diese Gegenstände müssen sich zu irgend einem Zeitpunkt innerhalb des Bereichs der deutschen Wiedergutnnchungsgoootzc befunden haben (BGH LH REG AmZ Art. 21 Nr. l).
Nach den Behauptungen des Klägers soll ihm in erster Linie das Pachtrecht an den beiden Theatern entzogen worden sein. Es wurde bis zur Rückübortragung an den Kläger oder die Theater von der ausgeübt
und war somit zu keinem Zeitpunkte in der Bundesrepublik belegen.
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Etwas anders ist die läge hinsichtlich der Erträgnisse aus diesem Pachtrecht, deren Herausgabe der Kläger verlangt. Hierfür sind Vorschriften in dem Art. 28 RAO Berlin und Art. 27 BrREG enthalten. Per Kläger trägt auch vor, daß die Erträgnisse der Beklagten an ihrem deutschen Sitz zugofloosen seien. Aber auch durch einen solchen Zugang bei der Beklagten wäre keine Zuständigkeit der deutschen V/iodorgutmachungsorgane begründet worden. Denn sie setzt, wie oben ausgeftihrt worden ist, voraus, daß ein feststellbarer Gegenstand in ihrem Geltungsbereich vorhanden ist oder war. Pchlt cs daran für das Rocht, das die Erträgnisse abgeworfen hat, so müssen die Erfordernisse des Art. 1 mindestens für diese Erträgnisse gegeben sein.
Daran fehlt es vorliegend. Sollte die Beklagte die Einnahmen aus den Lichtspieltheatern in bar erhalten haben, 30 würde das Merkmal der Feststcllbarkeit von vorn herein entfallen (vgl. Art. 17 RAO Berlin; Art. 16 BrREG; ObREGer. Herford RzW 1956, 35). Nichts anderes hätte zu gelten, wenn die Beklagte durch Banküberweisung in den Genuß der Erträgnisse gelangt sein sollte (Urt.d.Sen.RzV/ 1957, 398).
Das Berufungsgericht hat also die Anwendbarkeit der Rückerstattungsgerichte mit Recht verneint (ähnlich BGH MdR 1957, 31).
II. AHKGes_62jL
Die Beklagte hat in der Rcvisionsinstanz eingewandt, die Klage sei gemäß Art. 3 des AHKGos 63 unzulässig, weil die , die die Aktien der InflHHI^ innegehabt
habe, als Feindvermögen beschlagnahmt, enteignet und gelöscht worden sei.
Das geht offensichtlich fehl* Nach jenem Art. 3 dürfen Ansprüche auf Übertragung, Liquidierung oder Übergabe von Vernögensgegenstünden, die unter das AHKGes 63 fallen, nicht gegen Personen erhoben worden, die sie erworben haben, und auch nicht "gegen diese Vermögensgegcnstände" selbst; ferner darf desv/egen nicht gegen die Regierung des betreffenden ausländischen Staates vorgegangen werden.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mit den in Art. 3 a) genannten Personen sind solche gemeint, die die Gegenstände nach der Konfiskation erworben haben; zu diesem Kreis gehört nicht die Beklagte. Der Kläger nimmt auch nicht die eingozogonon Gegenstände in Anspruch; vielmehr verlangt er den nach seiner Behauptung bei der Be-klagten verbliebenen Teil der Nutzungen, auf die sich die holländische Beschlagnahme und Einziehung nicht erstreckt haben.
III. Deut3ch-Nieder1andie ch er Ausgleichsund Pinanzvertrag:
Am 1. August 1963» also nach Erlaß des Berufungsurteils, ist der deutsch-niederländische Ausgleichsund Finnnzvertrag (BGBl. 1963 II, 458, 629) in Kraft getreten (BGBl. 1963 II, 1078); er ist vom Revisionsgericht zu beachten (Urt.d. Sen. LM AusldSchAbk Nr. 18).
Das Berufungsgericht hat dazu bereits Stellung genommen. Es meint, der niederländische Staat habe gemäß Art. 18 des Schlußprotokolls zwar nicht die Pflicht, wohl aber die Möglichkeit gehabt, die Beklagte von Ansprüchen des Klägers freizustollen. Hierüber sei noch nicht endgültig befunden. Darauf komme cs aber nicht an, weil die Forderung ohnehin unbegründet sei.
Den Ausführungen des Oberlandesgerichts zu jenem Art. 18 kann nicht zugestimmt werden. Nach dieser Vorschrift sind die Niederlande nicht gehalten, deutsche Privatpersonen gemäß dem Art. 15 Abs. 1 S. 2 des FinVertr. freizustollen, falls diese von Niederländern, die aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahraen betroffen worden sind, wegen solcher Forderungen in Anspruch genommen werden, die nach § 8 Abs. 2 BEG unberührt geblieben sind. Damit soll erreicht werden, daß ein niederländischer Geschädigter nicht schlechter gestellt wird, als ein in gleicher Lage befindlicher deutscher Geschädigter (Gurski WM I960 Beil. 4 S. 12).
»
Ein Deutscher ist gemäß dem § 8 Abs. 2 BEG unbeschränkt befugt, gegen den Schädiger selbst vorzugohen.
Das gleiche Recht hat demgemäß auch der niederländische Kläger.
Anders wäre die Lage nur, wenn der niederländische Staat den Kläger wegen der im vorliegenden Prozeß geltend gemachten Forderung bereits entschädigt hätte. Das hat die Beklagte aber nicht dargotan.
IV. Londoner Schuldenabkommen:
Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens, weil es die Forderung des Klägers ohnehin für unbegründet hält.
V/io noch darzulegen ist, kann jedoch der Klageanspruch nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung verneint werden. Es muß daher auf die Bestimmungen des Abkommens eingegangon werden.
Die persönlichen Voraussetzungen für seine Anwendbarkeit 3ind gern. Art. 4 Abo. 2 b) und 3 b) gegeben. Auch sachlich ist es anwendbar, da es sich um nicht vertragliche Geldverbindlichkeiten gemäß dem Art. 4 Abo. 1 a) handelt, die gegebenenfalls nach dem Art. 7 a) zu begleichen sind.
V. Ansprüche_auo_unerlaubter^Handlung:
Das Berufungsgericht wendet insoweit niederländisches Recht an. Es beachtet hierbei, daß gegen die Beklagte gemäß dem Art. 12 EGBGB nicht weitergehendo Ansprüche erhoben werden dürfen, als nach deutschem Recht begründet sind.
Der Beschwerdeführer greift das nicht an. Er macht aber geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner tatsächlichen Würdigung den § 286 ZPO verletzt; das kann mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn sich die sachlich rechtliche Beurteilung nach ausländischem Recht richtet (BGH NJW 1952, H2).
Das Oberlandesgericht unterstellt, daß die Vertreter der eine unrechtmäßige Tat schuldhaft began-
gen haben, wie sie in de.n Art. 1401 ff des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt ist. Es hält aber nicht für erwiesen, daß sich die Beklagte oder ihre Organe daran beteiligt haben. Eine Haftung der Beklagten für die unerlaubte Handlung der InflHBI nach Durch-griffsgrundoätzen entfalle schon deswegen, weil das niederländische Recht einen solchen Durchgriff nicht kenne.
Eine der hiergegen geri elite ten Rügen hat Erfolg.
1.) Allerdings liegt die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Organe der InflM-
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eine unerlaubte Handlung begangen haben, neben der Sache. Denn cs hat, wie bereite erwähnt, eine "unrechtmäßige Tat" dieser Organe unterstellt.
2.) Ebenso ist ihm im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die Voraussetzungen einer sog. Durchgriffshaftung verneint.
Allerdings kann zweifelhaft sein, ob insoweit nicht deutsches Recht maßgebend ist. Wohl richtet sich die Entscheidung der Frage, ob eine zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung in Betracht kommt, nach dem Recht ^eo Tatorts, hier also nach niederländischem Recht. Die Vorgänge, die den Durchgriff begründen sollen, haben sich aber mindestens zu dem überwiegenden Teil in Deutschland abgespielt, wo die Beklagte von jeher ihren Sitz hatte.
Einer endgültigen Stellungnahme hierzu bedarf es aber nicht. Denn das Obcrlondeogericht hat in anderem Zusammenhänge eine Durchgriffohaftung nach deutschem Recht mit zutreffender Begründung verneint (S. 24 - 28 d.Urt.)
Die Beklagte und die Intcrcinema waren selbständige juristische Personon, deren Vermögen zu keinem Zeitpunkt miteinander verschmolzen worden ist. Zwar hatte die Beklagte in dem Konzern eine beherrschende Stellung und besaß zeitweise auch sämtliche Aktien der In^HHB|.
Das rechtfertigt aber nach anerkannten Rechtsgrundsätzen für sich allein noch nicht die Haftung der Oborgescllschaft für die Schulden der von ihr wirtschaftlich und verwaltungsmäßig abhängigen Untergesellschaft (u.a. BGIIZ 22,
226).
Eine andere Beurteilung käme nur in Frage, wenn die Beteiligten die juristische Trennung mißbraucht hätten.
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um sich in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise ungerechtfertigte Vorteile zu sichern. Das wäre anzunehmen, v/enn die Beklagte den Anschein ihrer persönlichen Haftung hervorgerufen, wenn sie ihr Vermögen mit dem der In®P~ vermischt oder v/enn sie es auf andere Art gegen Treu und Glauben verhindert hätte, daß der Kläger von dem eigentlichen Schuldner befriedigt wurde (BGH aaO sowie ferner BGIIZ 15, 382, 389; BGH GmbHKdsch 1961, 161),
In dieser Richtung hat die Revision nichts Wesentliches vorgetragen. Sie beruft sich nur darauf, daß die Beklagte in anderen Fällen Forderungen von Tochtergesellschaften im Ausland angemeldet habe. Das ist, wie die Beklagte im Schriftsatz von §,7. Juli 1962 zutreffend hervorhebt, koir schlüssiger Einwand, v/eil damit nicht gesagt ist, daß sie diese Anmeldungen in eigenem Namen vorgenommen hat. Aber selbst, wenn das der Fall sein sollte, würde der Kläger dadurch nicht berührt; denn die Anmeldungen sollen sich ersichtlich auf die Zeit nach dem Kriege beziehen, waren also für das Rechtsverhältnis zwischen den Farteien bedeutungslos.
Hieran würde sich auch dann nichts ändern, v/enn zwischen der Beklagten und der InfBHHBfe ein Organschafts-vorhältnis bestanden hätte, wie es das Oberlandcsgoricht S. 21 und 26 d. Urt. unterstellt (BGHZ 22, 226).
3.) Anders liegt der Fall aber, soweit der Beklagten eine unmittelbare Beteiligung an der von der In4M-
begangenen unrechtmäßigen Tat zur Last golegt v/ird
a) Allordings kann dem Berufungsgericht nicht ent-gegengetroten werden, soweit es eine solche Beteiligung an den Vorgängen im Jahre 1940 verneint hat.
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Damals bestand die Beklagte überhaupt noch nicht. Somit konnten ihre Organe oder Vertreter an der - unterstellten ~ unrechtmäßigen Tat der auch nicht
mitv/irken.
Wohl sind beachtliche Anhaltspunkte für eine Beteiligung zu erkennen. Wenn er, v/as nach seinen Bekundungen on zunehmen ist, gegenüber der wei-
sungsberechtigt war, und wenn er, was ebenfalls nahe liegt, von die Umstände erfahren hat, unter denen
die Theater Mf). zur Abtretung der Pachtrechte gezwungen werden sollte, dann hätte er, jedenfalls nach deutschen Rechtsgrundsätzen, die Verpflichtung zu dem Einschreiten und zur Verhinderung des beabsichtigten Vorgehens gehabt; das gilt umso mehr, als die Vorteile aus dem Abkommen wirtschaftlich der von ihm vertretenen Obergesellschaft, der zu Oute kommen sollten. Er wäre
also möglicher Weise als mitschuldig an der Tat anzusehen.
Für ihn hätte aber höchstens die CflHP als seine Auftraggeberin einzustehen gehabt, nicht jedoch die Beklagte.
b) Diese Erwägungen genügen aber noch nicht, um die unmittelbare Haftung der Beklagten ouszuochließcn.
aa) Die vom Oberlandesgericht unterstellte unrechtmäßige Tat der war nämlich mit dem Abschluß
des Vertrags vom 9- August 1940 nicht beendet. Sie wurde vielmehr in der Folgezeit bis zu dem Jahrt? 1944 dadurch fortgesetzt, daß die Intercinemn die Erträgnisse aus den Theatern einzog und 3ie der Theater M^. oder den Kläger vorcnthielt. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob und inwieweit die Beklagte hierfür verantwortlich ist.
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Wic dor zu den Gerichtsakten überreichte Vertrag vom 1./20. Mai 1942 zwischen der Beklagten und der Universum Film AG (U®) ergibt, stand die Beklagte an der Spitze des Konzerns und war gegenüber den Tochtergesellschaften und deren Untergliederungen, also auch gegenüber der InflBU) weisungsberechtigt. Bei dieser engen Verknüpfung ist es möglich, daß die Beklagten in der Zeit von ihrer Gründung bis zu dem Jahre 1944 Kenntnis von den Vorgängen erhalten hat, die s.Zt. zur Übertragung der Fachtrechte auf die In^^lHiB geführt haben. Wenn dies aber der Fall gewesen 3ein sollte, dann wäre die Beklagte, jedenfalls nach deutschen Rechtsgrundsätzen, verpflichtet gewesen, die InflIBI an der Ausnutzung der Fachtrechte zu hindern. Efne dahingehende Unterlassung würde sie ebenso zu vertreten haben, wie es oben hinsichtlich des Zeugen Gr^B^ dargelegt worden ist.
bb) Die Haftung der Beklagten für die Vorgänge nach Anfang 1942 wäre aber auch ohne eine solche positive Kenntnis möglich.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß im niederländischen Recht eine den § 831 BGB entsprechende Übung oder Regelung besteht; davon hat das Revisionsgericht gemäß dem § 562 ZPO also auszugehen. Nach dickem § 831 BGB hat der Geschäftsherr für Leine Verrichtungsgehilfen einzustohen, wenn er nicht den im Abs. 1 S. 2 vorgesehenen Entlöstungsbeweis erbringt.
Ferner unterstellt das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, daß zwischen der Beklagten und der In-
ein OrgfnLÖhaftovertrag bestanden hat, eine Möglichkeit, die nach dem Inhalt dos bereits erwähnten Vertrags vom 1./20. Mai 1942 nahe liegt. In diesen Fall käme, wie das Berufungsgericht unter Verv/eisung auf Rasch, Konzernrecht, 2. Aufl. S. 177, zutreffend ausführt, eine
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Haftung dor Obergesellschaft für unerlaubte Handlungen der Tochtergesellschaft nach den Grundsätzen des § 831 BGB in Betracht. Das bedeutet, daß die Beklagte, wenn sie sich nicht entlasten kann, möglicher Weise für den Schaden einzustehen hat, den die dem Klüger
oder der Theater M0. nach Anfang 1942 widerrechtlich zugefüg.t hat. Zu diesen widerrechtlichen Handlungen gehörte, wie gleichfalls schon erwähnt, die fortlaufende Einziehung der Erträgnisse durch die IntHHÜB»
c) Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme aus unerlaubter Handlung vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Nach niederländischem Recht wäre sie, wenn man dem Gutachten folgt, das Professor dem
Gericht erstattet hat, unbegründet, da dort die 30-jährige Frist gilt.
Gemäß dem Art. 12 EGBGB haftet jedoch der Täter nicht schärfer als nach deutschem Rocht. Das bedeutet u.a., daß auch die Bestimmung des § 852 BGB zu beachten ist. Die dort vorgesehene Frist von 3 Jahren war bei Erhebung der Klage im September 1958 verstrichen.
aa) Auch nach Ablauf dieser Frist hat der Täter gemäß dem § 852 Abs. 2 BGB für die ihm zugcflossenc Bereicherung einzustehen. Das hat das Berufungsgericht zwar richtig erkannt; es lehnt die Haftung der Beklagten trotzdem mit der Begründung ab, daß ihr keine Beteiligung an der unerlaubten Handlung nachzuweisen sei.
Hierbei hat es aber nur auf den Zeitpunkt der Ver-tragsschlusses im Jahre 1940 abgeotellt. Das ist, wie dargelegt, unzureichend; es bedarf vielmehr einer solchen Prüfung auch für dio Zeit von 1942 bis 1944. Das deutsche Bereichcrungsrecht ist in diesem Zusammenhänge
15 -
schon deswegen anwendbar, weil eo sich nur um die gemäß dem Art. 12 EGBGB notwendige Untersuchung handelt, ob und inwieweit die deutschen Bestimmungen zur unerlaubten Handlung, und dsmit auch die dos § 852 BGB, für die Beklagte zu einem günstigeren Ergebnis führen, als die des niederländischen Rechts mit ihrer 30-jährigen Verjährungsfrist.
bb) Einen Bereicherungsanspruch dos Klägers hat das Berufungsgericht abgclohnt, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung fehle; es ist noch darauf einzugohen.
Mit dieser Begründung icann der Anspruch aus § 852 Abs. 2 BGB nicht verneint werden.
Es ist streitig, ob die §§ 812 ff BGB im FalUe des § 852 Abs. 2 BGB nur für den Umfang oder auch für die Voraussetzungen der Bereicherung gelten. Der Senat hat diese Präge im Urteil NJW 1963, 2315 dahin gestellt gelassen; sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden.
Denn selbst die Vertreter der Ansicht, daß der § 852 Abs. 2 BGB nur der Klarstellung dient und daß er grundsätzlich alle Merkmale des Bereicherungsanspruchs voraus-setzt, erkennen an, daß der Empfänger in jedem Palle für die Bereicherung einzustehen hat, wenn er an der unerlaubten Handlung beteiligt war (Staudinger 11. Aufl.
§ 812 Rdn 8 bd; von Caemmeror, Pestschr. f. Rebel I,
335» 400 f). Dem ist zuzustiraraen.
Mit der Vorschrift des § 852 Aba. 2 BGB soll verhindert werden, daß derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erworben hat, nach Ablauf der kurzen Ver-
jährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB zu Lasten des Geschädigten im Genuß des Erlangten bleibt. Daraus folgt, daß es nicht darauf ankommen kann, ob dem Mittäter die Bereicherung unmittelbar vom Geschädigten oder durch Vermittlung eines anderen, an der Tat Beteiligten zugeflossen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zu dem Geschädigten unrechtmässig war und ob die dadurch entstandene Vermögens Vermehrung auf dessen Kosten geht. Ist dies der Fall, dann besteht nach dem aufgozeigten Zweck des § 852 Abs. 2 BGB die Herausgabepflicht unabhängig davon, ob es sich um eine unmittelbare oder eine mittelbare Vermögenoverschiebung handelt.
d) Das Urteil ist daher aus diesen Gründen aufzu-hebon. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung demnach zu prüfen haben, ob die Beklagte nicht für die Zeit seit ihrer Gründung bis zu dem Jahre 1944 für die von der Intercinema gezogenen Erträgnisse haftet.
VI. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung^
Sollte eine solche Haftung aus unerlaubter Handlung entfallen, so könnte sie nicht aus den Vorschriften der §§ 812 ff BGB hergeloitot werden.
Das Berufungsgericht lohnt sie ab. Es wendet unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs NJW 1959s 1317 deutsches Recht an, weil die Beklagte ihren Sitz stets in Deutschland gehabt habe. Nach deutschem Recht sei die Beklagte, so führt es aus, um die von der InflB-gezogenen Nutzungen nicht unmittelbar bereichert, selbst wenn sie sie später erlangt haben sollte. Auch wenn man unterstelle, daß der Vertrag vom 9- August 1940 nichtig sei, würde daraus nur eine Dcroichcrung der In^^-nicht jedoch eine solche der Beklagten folgen.
Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.) Zwar ist es bedenklich, das Kollisionsrecht bei einer ungerechtfertigten Bereicherung nur nach dem Wohnsitz des Schuldners zu bestimmen. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum im Urteil vom 7. November 1963 VII ZR 188/61 = WM 1964, 83 ausgeführt hat, gilt bei V/ertverschiobungen auf Grund wirklicher oder vermeintlicher schuldrechtlicher Beziehungen die Rechtsordnung, die diese schuldrochtliehen Beziehungen beherrscht oder beherrschen würde; in den übrigen Fällen, also bei einer sog. isolierten Wertverschiebung, gilt die Rechtsordnung, in deren Bereich sich die WertverSchiebung vollzogen hat.
a) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch die Frage, ob die Beklagte durch eine etv/aige Entgegennahme der Beträge in Deutschland ungerechtfertigt bereichert ist, nach deutschem Recht zu beurteilen.
Die schuldrechtlichen Beziehungen, auf Grund deren sie die Nutzungen erhalten haben würde, betreffen die zwischen ihr und ihren Konzerngecellschaften begründeten; denn zu dem Kläger und der Theater stand sie in kei-
nem Vortragsverhältnis und wollte auch nie ein solches begründen. Ihr Rechtsverhältnis zu den Konzerngooellschaf-ten muß aber, wie onzunehmen ist, nach deutschen Rechts-grundsätzen beurteilt werden, wenn es darauf überhaupt ankommen sollte. Näher liegt, daß man das Kollisionsrecht in einem solchen Fall auf den Ort abstellt, an dem sich die Y/ertver Schiebung vollzogen hat; das ist nach der Behauptung des Klägers der deutsche Sitz der Beklagten gewesen, an dem sie die Beträge empfangen haben soll.
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b) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß ein Bereicherungsanspruch nach deutschem Recht daran scheitert, daß es rn der Unmittelbarkeit der Vermögens-Verschiebung fehlt.
Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man es auf die Grundsätze der sog. Leistungskondiktion abstellt (BGIIZ 40, 272, 278). Maßgebend ist dann, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Empfängers darotellt. Leistende in diesem Sinne war nur die niederländische Konzerngesellschaft der Beklagten, nicht jedoch die Theater Mij. oder der Kläger.
2.) Eine andere Beurteilung könnte allerdings in Betracht kommen, wenn sich der Bereicherungotatbestand allein in den Niederlanden vollzogen hätte. Die Revision hat hierzu aber nichts vorgetragen. Es besteht somit kein Anlaß, darauf cinzugehen.
VII* Ansprüche aus dem_Pi1mentflechtungsgesetz:
Der Kläger hat geglaubt, die Haftung der Beklagten unmittelbar aus dem Gesetz vom 5* Juni 1953 zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen roichseigonon Pilmvermögens (BGBl 1953 I> 276) herleiten zu können.
Das Berufungsgericht hat das abgolehnt. Ihm ist insoweit zuzustimmen. Die Revision hat dagegen auch keine Einwendungen erhoben.
19, -
Dagegen v/ird es, wenn es den Klageanspruch auf Grund der neuen Verhandlung bejahen sollte, zu prüfen haben, ob nicht der Feststellungsantrag infolge Versäumung der im §13 Abs. 3 FilmEntflGes vorgesehenen Frist ausgeschlossen ist.
Glanzmann Heimenn-Trosien Rietschel
Vogt Finke