In Ausführung des Pool-Vertrages gründete (oder erwarb) sHHB in den folgenden Jahren eine Reihe von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, zunächst 1948 als Holdinggesellschaft die "Financiers in Montevideo (Finsusura), bald danach die "ISESA IflBHHB SflHUen 30 A(Bd® Bistribuidora Comercial'Limitada" (später "SA") (ISESA), in der Folge weitere ISESA-Gesellschaften, darunter die "Navigaciön IjfpB de ISESA S.A." und die "Industria P| Bereits vorher, ebenfalls im Juni 1950, war der Kläger, der damals als Rechtsanwalt noch nicht wieder zugelassen war, bei SflHHB in Chile gewesen. Oktober 1950 nahm der Kläger den Auftrag an und erklärte sich auch mit dem Honorarvorschlag einverstanden. Er (Kläger) habe durch seine Tätigkeit für die ISESA, die Fin-susura und den Pool große Vermögenswerte gerettet. die ISESA Industrias Sl Cornercial S.A. die Financiers SflB-Si in Montevideo/Uruguay, sowie der von den Herren Emil Dr. Hans SflHBl und K^BBP gebildete Pool bei der im Jahre 1952 erfolgten Lösung ihrer ver-traglichen Beziehungen zu Herrn Eduard BiMHBHP in Santiago de Chile gegenüber den ursprünglichen Forderungen des Herrn Bifl|H||B erzielt haben, bzw. Bor Kläger habe nicht bewiesen, daß ein Vertrag zwischen ihm und dem sog. Im Juni 1950 hätten der Kläger und SflHHB noch keinen Vertrag abgeschlossen; es habe sich damals nur um unverbindliche Vorverhandlungen gehandelt. Im Schreiben S0HBs vom 3» Oktober 1950 sei der Pool mit keinem Wort als Auftraggeber erwähnt. Auch aus den sonstigen Umständen seiner Beauftragung habe der Kläger nicht schließen dürfen, daß ihm die Gesellschafter des Pools persönlich hätten verpflichtet werden sollen. ( Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, sei nicht Vertragspartei des von SflHHB mit dem Kläger an J./lQ. SflHHBhat u.a. folgendes bekundet: Im Juni 1950 hätten der Kläger und er zwar nicht im einzelnen darüber gesprochen, wer dem Kläger das Honorar bezahlen solle. Es habe sich aber aus dem gesamten Komplex seiner Besprechungen mit dem Kläger zweifellos ergeben., daß unter dem Begriff der "auf unserer Seite Beteiligten” auch der Pool mitzuverstehen gewesen sei. Es sei für ihn (SHHB) selbstverständlich gewesen, daß er bei seinen Besprechungen mit dem Kläger in seiner Eigenschaft j als der die Geschäfte führende Präsident sowohl der ISESA und der FflHHHVwie auch des Pools gehandelt habe, und daß hierdurch alle Beteiligten hätten verpflichtet werden j a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Aussage SflHHBs festgestellt, der Vertrag mit dem Kläger sei nicht schon mündlich im Juni 1950, sondern erst durch den Briefwechsel vom 3./18. b) Damit ist aber nicht, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, die Aussage Schröders in ihrer Gesamtheit un-beachtlich, für die Frage, wer der Vertragspartner des Klägers ^ ist. Es führt nur aus, daß SflIB nicht geglaubt werden könne, der Vertrag mit dem Kläger sei schon im Juni 1950 abgeschlossen. Das Berufungsgericht mußte., auch wenn die im Juni 1950 geführten Gespräche nach seinen Feststellungen nur unverbindliche Vorbesprechungen waren und selbst noch keinen Vertragsschluß darstellten, doch erörtern, ob die Aussage SHBs nicht insoweit glaubhaft ist, als er bekundet hat, . es sei im Juni 1950 zwischen ihm und dem Kläger klar gewesen, * daß der Kläger auch im Kamen des Pools beauftragt werde. Wenn nämlich der Kläger und damals darüber einig gewesen sein sollten, daß bei einem Vertragsabschluß auch der Pool (d.h. dessen Gesellschafter, vgl. derselben Person auftrat, die bei den Vorbesprechungen im Juni 1950 von und dem Kläger übereinstimmend als Vertragspartner des Klägers in Aussicht genommen worden waren. Der vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen Erwähnung des Pools im Schreiben vom 3- Oktober 1950 oder in dem anschließenden Schriftwechsel bedurfte es dann nicht. c) Unschädlich ist auch der Umstand, daß nach der**Aussage SflHIB5 bei den Besprechungen im Juni 1950 vom Pool nicht ausdrücklich die Hede gewesen ist. Dessen bedurfte es nicht, wenn der Kläger und v/ie dieser bekundet hat, im Juni und Oktober 1950 auch ohne ausdrückliche dahingehende Erklärung darüber einig waren, die Gesellschafter des Pools sollten Vertragspartei werden. d) Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, SflHHBhabe den Vertrag mit dem Kläger auch im Namen des Pools geschlossen, so würde es weiter zu erörtern haben, ob der Pool als Personalgesellschaft zu dieser Zeit noch bestand, wenn ja, ob SflBl für ihn Vertretungsmacht hatte. 5) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht eifie Reihe von Urkunden nicht gewürdigt habe, die sich in den Gerichtsakten befanden. 4) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte darauf hinwirken müssen (§ 139 ZPO), daß der Kläger die beiden Ordner mit dem vollständigen Schriftwechsel weder einreichte, die bereits dem Landgericht Vorgelegen hatten; in diesen Ordnern würde es dann eine Reihe erheblicher Urkunden gefunden haben. Der Kläger, der Rechtsanwalt ist und seinen Prozeß selbst geführt hat, mußte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen konnte, von sich aus, auch ohne Hinweis des Gerichts, die von ihm für erheblich gehaltenen Urkunden mit dem entsprechenden Sachvortrag dem Gericht unterbreiten. 5) Die Beklagten meinen, es sei schon deshalb unmöglich, daß der Kläger von dem Pool beauftragt worden sei, weil der Pool den Kläger nie eine Vollmacht erteilt habe.
VII ZR 198/60 Verkündet" am 16. November 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2211 06 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Pr. Friedrich Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. 1) Witwe Charlotte BJ ZflBBNtr. 2) Dr. Dietrich 3) Präulein Hortense B| Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklägte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt((Main) vom 14. 4uni I960 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückyesnif&esen. Von Rechts wegen Tatbestand; Me Beklagten sind die Erben des verstorbenen Fabrikanten Emil BUB» Hauptaktionärs der Werkzeugmaschinenfabrik OflBB in Z( vereinbarte am 10./II. September 1947 mit dem damals vor seiner Auswanderung nach Chile stehenden Kaufmann "eine Partnerschaft (50 # : 50 #) für durch Herrn Br. H. SflHHI in Chile zu gründende Unternehmungen auf dem Gebiete des Handels und der Industrie". Bieser (von den Beteiligten und im folgenden als "Pool" bezeichneten) Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit trat im Jahre 1949 der Kaufmann KHBbei. In Ausführung des Pool-Vertrages gründete (oder erwarb) sHHB in den folgenden Jahren eine Reihe von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, zunächst 1948 als Holdinggesellschaft die "Financiers in Montevideo (Finsusura), bald danach die "ISESA IflBHHB SflHUen 30 A(Bd® Bistribuidora Comercial'Limitada" (später "SA") (ISESA), in der Folge weitere ISESA-Gesellschaften, darunter die "Navigaciön IjfpB de ISESA S.A." und die "Industria P| de .A^^M^piSESA S.A.". Ber Sita aller ISESA-Gesellschaften war Santiago de Chile. Alleinvertretungsberechtigt für die FMHBB. und die ISESA-Gesellschaften war Si Im Jahre 1949 trat der Kaufmann Bi|mi aus Hj mit SlMMlB in Verbindung. BiflHHB beabsichtigte, nach Chile auszuwandern und sich dort an Fischfang- und Fischverwertungsunternehmen zu beteiligen. Er verhandelte darüber mit Schröder. Ende 1949 erhielt B Er teilte das S ungünstige Auskünfte über mit. Im März 1950 v/anderte nach Chile aus. Er hatte eine offene Aussprache mit Beide beschlossen, trotz der aufgetretenen Bedenken an der geplanten Zusammenarbeit festzuhalten. Am 24. Juni 1950 schlossen sie einen entsprechenden Vertrag. trat dabei auf ,Tals Vertreter der Gruppe ISESA Industrias S(H en S^)-AflHHp im folgenden "Pool" genannt, der gebildet wird von Herrn Emil Zl Herrn Br. E. Juan SflHHflfc Santiago, Herrn Federico H. C. KflBB, Santiago”. Bereits vorher, ebenfalls im Juni 1950, war der Kläger, der damals als Rechtsanwalt noch nicht wieder zugelassen war, bei SflHHB in Chile gewesen. SMHIB hatte mit ihm Uber die gegen BiBBHBH^ vorliegenden Bedenken gesprochen. Streitig ist, ob und gegebenenfalls in wessen Hamen SflHBB bereits damals den Kläger mit entgeltlicher Geschäftsbesorgung beauftragt hat. Im August 1950 kam es zu dem Bruch zwischen Si und Am 3. Oktober 1950 schrieb S^Hfl^an den Kläger.?$r bat ihn, in einer näher dargelegten Weise gegen BiflH vorzugehen, um gefährdete Vermögenswerte zu retten. In dem Schreiben heißt es weiter: !,Ich schlage Ihnen vor, daß wir bezüglich dieser Sache ein Erfolgshonorar mit Ihnen vereinbaren in Höhe von 10 $ der durch Ihre Intervention ... geretteten Beträge, die wir Ihnen hier gütbringen würden, evtl, in Form von Beteiligung* Dagegen würden wir Ihnen Ihre Reiseund Aufenthaltsspesen ... vergüten, falls Sie nicht zu einem praktischen Erfolg kommen sollten.11 Mit Schreiben vom 18. Oktober 1950 nahm der Kläger den Auftrag an und erklärte sich auch mit dem Honorarvorschlag einverstanden. 1 In der Folgezeit wurde der Kläger-in der Angelegenheit tätig. Er erhielt dafür nur seine Spesen erstatte . Der Kläger hat behauptet :*sSchröder habe bei Erteilung des Auftrags auch im Namen des Pools, d.h. im Namen von dessen Gesellschaftern, also auch Bflms, gehandelt. Er (Kläger) habe durch seine Tätigkeit für die ISESA, die Fin-susura und den Pool große Vermögenswerte gerettet. Der Kläger hat gegen die Beklagten (Erben BflHBs) Stufenklage erhoben mit folgenden Anträgen: M1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben und Rechnung zu legen, welche Ersparnisse ___________ en S0 A4 in Santiago de Chile, ?■■■ S.A. die ISESA Industrias Sl Cornercial S.A. die Financiers SflB-Si in Montevideo/Uruguay, sowie der von den Herren Emil Dr. Hans SflHBl und K^BBP gebildete Pool bei der im Jahre 1952 erfolgten Lösung ihrer ver-traglichen Beziehungen zu Herrn Eduard BiMHBHP in Santiago de Chile gegenüber den ursprünglichen Forderungen des Herrn Bifl|H||B erzielt haben, bzw. in welcher Höhe Beträge, die Herrn BiflH^ vorschußweise gegeben waren, bei der Lösung dieser vertraglichen Beziehungen realisiert wurden, 2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10 # der sich üaus der Rechnungslegung zu 1) ergebenden Summe auszuzahlen, abzüglich der bereits erhaltenen Reiseund Aufenthaltskosten in Höhe von 4.229,92 DM und sfrcs. 288,50." Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben u.a. behauptet, ein Pool habe nie bestanden, SflB habe den Auftrag an den Kläger auch nicht im Namen BHI^s erteilt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten antragsgemäß verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Ziele, das Berufungsurteil äufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht führt aus! Bor Kläger habe nicht bewiesen, daß ein Vertrag zwischen ihm und dem sog. Pool, einer einfachen Gesellschaft nach Art. 530 ff des Schweizerischen Oblii&ationenrechts, deren einer Gesellschafter BflB war, zustande gekommen sei. Im Juni 1950 hätten der Kläger und SflHHB noch keinen Vertrag abgeschlossen; es habe sich damals nur um unverbindliche Vorverhandlungen gehandelt. l Ein Vertrag sei erst durch den Briefwechsel vom 3. und 18. Oktober 1950 zustande gekommen. Vertragspartei dieses Vertrages sei aber nicht der Pool. • Im Schreiben S0HBs vom 3» Oktober 1950 sei der Pool mit keinem Wort als Auftraggeber erwähnt. Auch aus den sonstigen Umständen seiner Beauftragung habe der Kläger nicht schließen dürfen, daß ihm die Gesellschafter des Pools persönlich hätten verpflichtet werden sollen. 6 - II. ( ( Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, sei nicht Vertragspartei des von SflHHB mit dem Kläger an J./lQ. Oktober 1950 geschlossenen Vertrages geworden, wendet sich die Revision mit einer Reihe von Verfahrensrügen (§§ 286, 159 ZPO). 1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Zeugenaussage nicht erschöpfend gewürdigt.. Die Rüge ist begründet. SflHHBhat u.a. folgendes bekundet: Im Juni 1950 hätten der Kläger und er zwar nicht im einzelnen darüber gesprochen, wer dem Kläger das Honorar bezahlen solle. Er wisse auch nicht mehr genau, ob der Pool damals ausdrücklich erwähnt worden sei. Es habe sich aber aus dem gesamten Komplex seiner Besprechungen mit dem Kläger zweifellos ergeben., daß unter dem Begriff der "auf unserer Seite Beteiligten” auch der Pool mitzuverstehen gewesen sei. Es sei für ihn (SHHB) selbstverständlich gewesen, daß er bei seinen Besprechungen mit dem Kläger in seiner Eigenschaft j als der die Geschäfte führende Präsident sowohl der ISESA und der FflHHHVwie auch des Pools gehandelt habe, und daß hierdurch alle Beteiligten hätten verpflichtet werden j sollen. Das habe auch der Kläger sicherlich so verstehen * müssen. Er (SflÜIhabe damals für den Pool gesprochen. . j • i Er habe dem Kläger die Verhältnisse aufs genaueste geschil- 4 dert. Der Kläger habe gewußt, daß BHHBuad er hinter der Sache gestanden hätten, und dieses Wissen habe dem Kläger genügt, um sich im weiteren Verlauf der Dinge so mit der Sache zu beschäftigen, wie es besprochen gewesen sei. Das Schreiben vom 5* Oktober 1950 habe gegenüber den mündlichen Besprechungen keine Einschränkung bringen sollen, jedenfalls habe er (Sfl|^) das nicht beabsichtigt. I 7 - a) Das Berufungsgericht hat entgegen der Aussage SflHHBs festgestellt, der Vertrag mit dem Kläger sei nicht schon mündlich im Juni 1950, sondern erst durch den Briefwechsel vom 3./18. Oktober 1950 zustande gekommen; bei den Besprechungen im Juni 1950 habe es sich nur um unverbindliche Gespräche gehandelt. Das läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. b) Damit ist aber nicht, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, die Aussage Schröders in ihrer Gesamtheit un-beachtlich, für die Frage, wer der Vertragspartner des Klägers ^ ist. Das Berufungsgericht trifft keinerlei Feststellungen zu den oben (zu 1 vor a) wiedergegebenen Bekundungen Schröders. Es führt nur aus, daß SflIB nicht geglaubt werden könne, der Vertrag mit dem Kläger sei schon im Juni 1950 abgeschlossen. Damit ist aber die Aussage SflHHb noch nicht erschöpfend gewürdigt (Verletzung des § 286 ZPO). Das Berufungsgericht mußte., auch wenn die im Juni 1950 geführten Gespräche nach seinen Feststellungen nur unverbindliche Vorbesprechungen waren und selbst noch keinen Vertragsschluß darstellten, doch erörtern, ob die Aussage SHBs nicht insoweit glaubhaft ist, als er bekundet hat, . es sei im Juni 1950 zwischen ihm und dem Kläger klar gewesen, * daß der Kläger auch im Kamen des Pools beauftragt werde. Wenn nämlich der Kläger und damals darüber einig gewesen sein sollten, daß bei einem Vertragsabschluß auch der Pool (d.h. dessen Gesellschafter, vgl. § 544 Abs. 3 Schweiz.Obiig.R., also auch BSHM* Vertragspartner des Klägers werden sollten, so konnte der Kläger das spätere Schreiben SflHIB8 vom 3. Oktober 1950, da darin ausdrücklich nichts Gegenteiliges erklärt war, nicht anders auffassen, als daß sflUHBuit diesem Schreiben als Stellvertreter i 4 derselben Person auftrat, die bei den Vorbesprechungen im Juni 1950 von und dem Kläger übereinstimmend als Vertragspartner des Klägers in Aussicht genommen worden waren. Der vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen Erwähnung des Pools im Schreiben vom 3- Oktober 1950 oder in dem anschließenden Schriftwechsel bedurfte es dann nicht. c) Unschädlich ist auch der Umstand, daß nach der**Aussage SflHIB5 bei den Besprechungen im Juni 1950 vom Pool nicht ausdrücklich die Hede gewesen ist. Dessen bedurfte es nicht, wenn der Kläger und v/ie dieser bekundet hat, im Juni und Oktober 1950 auch ohne ausdrückliche dahingehende Erklärung darüber einig waren, die Gesellschafter des Pools sollten Vertragspartei werden. Stimmt nämlich der innere V/ille der Vertragschließenden überein, so ist er für den Vertragsinhalt maßgebend, auch wenn er in den Erklärungen der Vertragsparteien keinen genügenden Ausdruck gefunden haben sollte. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 20, 109» 110; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 11.2.1957 VII ZR 263/56; 9.4.1959 VII ZR 153/58; 5.10.1961 VII ZR 168/60; vgl. noch RGRK BGB 11. Aufl. § 133, 3; Enneccerus-Nipperdey, BGB. Allg. Teil, 15. Aufl. S. 1260). d) Sollte das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, SflHHBhabe den Vertrag mit dem Kläger auch im Namen des Pools geschlossen, so würde es weiter zu erörtern haben, ob der Pool als Personalgesellschaft zu dieser Zeit noch bestand, wenn ja, ob SflBl für ihn Vertretungsmacht hatte. 2) Das Berufungsgericht meint, bei Abschluß des Vertrages mit BiHHHPvom 24. Juni 1950 habe ^ Namen der FflBB gehandelt. f Die Revision greift das an. Die Rüge ist begründet. Das Berufungsurteil läßt eine ausreichende Erläuterung für seine Annahme vermissen. Im Kopf des Vertrages vom 24. Juni 1950 ist bezeichnet als Vertreter "der Gruppe Isesa Industrias en S9>AflHH[|im folgenden Pool genannt, der gebildet wird von ... ... SfliHl^^und ... KÜ^1. Wie das Be- rufungsgericht angesichts dieses Vertragstextes dazu kommt, weder der Pool, noch die ISESA sei Vertragspartei, sondern die die im Kopf des Vertrages gar nicht erwähnt ist, ist zu demindest ohne nähere Erläuterung nicht verständlich. 1< 5) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht eifie Reihe von Urkunden nicht gewürdigt habe, die sich in den Gerichtsakten befanden. Es handelt sich um die Verträge mit Biedermann vom 24. Juni 1950 und 17. Juli 1952 (279-282, 87-88 GAj, um die Schreiben vom 3. und 18. Oktober 1950 (Hülle Bl. 67 GA}, sowie um das Schreiben des KflHDvom 7. Oktober 1950 nebst seinem Aktenvermerk vom gleichen Jage und der chronologisehen Aufstellung vom *>. Oktober 1950 (90 - 1Q6 GA). Die Rüge ist nicht begründet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das Berufungsgericht die genannten Urkunden, die ihm Vorlagen, nicht bei seiner Entscheidung fl berücksichtigt hätte. Mit jeder Einzelheit ihres Inhalts* braucht es sich in den Urteilsgründen nicht zu befassen. m 4) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte darauf hinwirken müssen (§ 139 ZPO), daß der Kläger die beiden Ordner mit dem vollständigen Schriftwechsel weder einreichte, die bereits dem Landgericht Vorgelegen hatten; in diesen Ordnern würde es dann eine Reihe erheblicher Urkunden gefunden haben. j - I \J — Der Kläger, der Rechtsanwalt ist und seinen Prozeß selbst geführt hat, mußte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen konnte, von sich aus, auch ohne Hinweis des Gerichts, die von ihm für erheblich gehaltenen Urkunden mit dem entsprechenden Sachvortrag dem Gericht unterbreiten. 5) Die Beklagten meinen, es sei schon deshalb unmöglich, daß der Kläger von dem Pool beauftragt worden sei, weil der Pool den Kläger nie eine Vollmacht erteilt habe. Bas geht fehl. Innen- und Außenverhältnis sind zu unterscheiden. Es ist möglich, daß der Kläger nach außen nur in Vollmacht der ISESA oder der oder beider tätig werden sollte, daß er aber im Innenverhältnis zugleich auch zu dieser Tätigkeit vom Pool beauftragt war, so daß dieser ihm für sein Honorar mitverpflichtet sein kann. 6) Bei der Zurückverwoisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Glanzmann Dr. Winkelmann Heimann-Trosien Erbel Dr. Vogt