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BGH · Ul Zh 198/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ul Zh 198/58

Die sich aus § 8 des sowjetzonalen Gesetzes vom 15* Dezember 1950 ergebenden Beschränkungen in der Verfügung Über die Forderung sind in diesem Falle für die Gerichte der Bundesrepublik unbeachtlich. Das Oberlandesgericht versagt dem Beklagten die Berufung auf die hechtewohltaten des Bundeevertriebenengesetzes, weil der Beklagte keine verwertbaren Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf ein Leistungsverweigerungarecht nach diesem Gesetz geschlossen werden könnte. 1) Ler vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, der Beklagte habe seinen bohnsitz von der Sowjetzone in die Bundesrepublik verlegt, rechtfertigt noch nicht die Anwendung der §§ 82, 88 BViG. hierfür wäre vielmehr Voraussetzung, daß der Beklagte Sowj etZonenflüchtling im Sinne des § 3 BVi‘G 1st* latsachen, aus denen sich diese Eigenschaft des Beklagten ergäbe, hat das Berufungsgericht aber entgegen der Meinung der Revision nicht festgeatellt. Der Beklagte hat eine solche Behauptung vor dem Tatrichter weder ausdrücklich aufgestellt noch Umstände vortragen lassen, aus denen hätte entnommen werden können, daß er sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage, insbesondere einer unmittelbaren Gefahr für Leib und ^eben oder die persönliche Freiheit, durch die Flucht entzogen habe (§5 BVi'G). Das Berufungsgericht hatte daher schon im Hinblick auf dieses Verhalten des Beklagten keinen Grund, sich von ihm Urkunden über seine higeaschaft als Sowjetzonenflüchtliag vorlegen zu lassen. Die Verlegung des Wohnsitzes von der Sow-jetzone in die Bundesrepublik ist eine Tatsache, die aus sich heraus noch keine Rückschlüsse auf die Flüchtlings© igenschaft gestattet oder auch nur Anlaß zu begründeten Zweifeln in dieser Richtung geben könnte. Ohne diese Zustimmung ist die Abtretung an den Kläger nach dem in der Sowjetzone geltenden hecht nichtig (§ 134 BGB). Da die Zustimmung der zuständigen Stelle der Sowjetzone zur Verfügung über die Barlehensforderung hier unstreitig nicht erteilt worden ist, der Beklagte aber seine Verpflichtung aus dem Barlehensschuldverhältnis nicht in Abrede stellt, hängt die Entscheidung des hechtsstreits davon ab, ob das Gesetz vom 15* Dezember 1950 nach Zweck und Anwendungsbereich die Eechtswirksamkeit der Abtretung in Frage zu stellen vermag. 1) Bas Berufungsgericht meint, das genannte Gesetz sei von den Gerichten der Bundesrepublik nicht zu beachten, weil auf die hechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nur das Devisenrecht derjenigen hechtsOrdnung angewendet werden könne, die für das Schuldverhältnis nach internationalprivatrechtlichen Grundsätzen als maßgebend ermittelt worden sei. Sie Änderung könne sich aus den Umständen ergeben» Vorliegend sei eine solche Änderung daraus zu schließen, daß der Darlehens-Schuldner im Jahre 1955 seinen ‘».ohnsitz in die Bundesrepublik verlegt habe und hier wegen der Forderung in Anspruch genommen werden könne; ferner daraus, daß die Zedentin durch die Abtretung der Forderung an den in der Bundesrepublik wohnenden Kläger ihr Einverständnis zu dem Ausdruck gebracht habe, daß auf das Schuldverhältnis nunmehr hiesiges Hecht angewendet werde. Von diesem Standpunkt aus hält das Oberlandesgericht das sowjetzonale Gesetz vom 15* Dezember 1950 nicht für anwendbar und die Abtretung der Derlehensforderung an den Kläger somit für rechtawirksam. 2) Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts Über das für die lorderung maßgebliche Sehuldstatut einer rechtlichen Nachprüfung standbalten, ob dem Berufungsgericht insbesondere darin gefolgt werden kann, daß eine Änderung des Schuldstatuts auf Grund des hypothetischen Parteiwillens möglich und hier zu bejahen sei, bedarf keiner Erörterung; denn schon dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich der Einfluß des Gesetzes vom 15* Dezember 1950 auf die Wirksamkeit der Abtretung nach dem anzuwendenden Sehuldstatut bestimme, vermag eich der Senat nicht anzuschließen. a) Pie Anwendbarkeit des in der Sowjetzone geltenden De-visenrechGs auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten ist entgegen cer Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon abhängig, ob das Darlehensschuldverhältnis Sowjetzonalem oder hiesigem Privatrecht unterliegt, feine solche Betrachtungsweise berücksichtigt nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Kollisionsrecht. Sie würde bedeuten, daß das öffentliche hecht eines anderen Staates oder einer anderen Rechtsordnung, sofern nicht im Einzelfall die Vorbehaltsklausel des Axt. 30 EGBGB durchgreift, in Anlehnung an die für das internationale Privatrecht geltenden Grundsätze die inländischen Hechtsbeziehungen mitbestimmt. Das private Kollisionsrecht baut nach gesetzlich oder ge-wohnheitsrechtlieh umschriebenen Kegeln auf dem Gedanken der Anerkennung und Anwendung des ausländischen Privatrechts auf (Niederer, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1954, S. muß auch für das hier streitige Barlehensschuldverhältriis gelten, soweit die ¥*irksu;~keit der ^orderungsabtretung von der Beachtung der in § 8 des besetzes vom 15* Dezember 1950 enthaltenen Verfügungsbeschränkung abhängt. Anders ist die Rechtslage aber Jedenfalls dann zu beurteilen, wenn eine ölfentlicnrechtliche VerfügungsbeSchränkung nient aem Ausgleich uchutzwUrdiger privater Belange der Beteiligter;, sondern der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dient, in diesem *aile hat die öffentlichrechtli che Norm wegen ihres andersgearteten Zweckes keine innere Beziehung mehr zu dem von ihr ausgesprochenen privaten öchuldverhältnis. Die Wirkungen der aus Gründen des Staatsinteresses angeordneten Verfügungsbeschränkung als einer dem internationalen Verwaltun^srecht 2uzurechnenden Maßnahme beurteilen sich dagegen nach Öffentlichem Kollisionsrecht (Soer-gel/Kegel aaOj a. o) Das sowjetzonale Gesetz zur Kegelung dee innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15* Dezember 1950 ist den Öffentlichrechtlichen Normen der zuletzt genannten Art zuzurechnen, he verfolgt nach seinem Inhalt und Zweck ausschließlich den Schutz von Währung und T/irt schaft der Sowjet zone und die Förderung der dortigen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen. Zu lasten sowjetzonaler Forderungsinhaber wird dadurch die Freizügigkeit und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zwischen diesen und Angehörigen der Bundesrepublik beschränkt und den Behörden der Sowjetzone aus Gründen des Staatswohls ein Zugriffsrecht auf eingehende Gelder gesichert (vgl. Nach dem dem öffentlichen Kollisionsrecht innewohnenden Grundsatz der Territorialität beschränken sich die Wirkungen des wirtschaftspolitischen Gesetzes vom 15* Dezember 1950 somit grundsätzlich auf den Bereich der Sowjetzone. Denn die streitige Forderung ist nach dem für sie maßgebenden hiesigen Recht (BGHZ 25, 127, 129, 132j 25, 134, 139) in der Bundesrepublik belegen (§23 ZPO). Diese Unterstellung rechtfertigt sich für hoheitliche Eingriffe in eine Forderung daraus, daß der eingreifende Staat seine Anordnung.nur gegen 'einen seiner Macht unterworfenen Schuldner durchsetzen kann und er Zwangsbefugnisse in der Regel nur über einen Schuldner hat, der in seinem Gebiet wohnt (3GHZ 9, 34, 39)* Denn anderenfalls würde die aus dem Forderungsrecht fließende he fugnis des Gläubigers, über den Anspruch nach hiesigem Privatrecht beliebig zu verfügen, beschränkt oder ausgeschlossen und damit der Inhalt des außerhalb des Machtbereichs der Sow-jetzone belegenen Anspruchs durch einen Öffentlichrechtlichen Eingriff geändert. 168 ff, 211) beachtlich sein, die sich über den Territorialitätsgrundsatz hinwegsetzen und mit der rechtlichen Ausbildung eines Cevisenatatuts eine vom SchuldStatut unabhängige Sonderanknüpfung befürworten, Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Wirksamkeit der lorderungsabtretung durch das sowjetzonale Gesetz vom 15. Ist aber der Kläger berechtigt, den ihm abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, so erweist sich die Revision als unbegründet.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 134 BGB § 23 ZPO § 134 BGB § 97 ZPO
SowjetzoneGesetzBerufungsgerichtBundesrepublikAbtretungRechtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung* ja
 sudMB Art. 7 ff (Interzonales Privat recht), (Enteignung) ?
SBZ ties, zur hegelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs v. 15. Dezember 1950, OBI 1202, § 8, mit 2. DBeet v. 1. Oktober 1951, GBl 897
Der in der Bundesrepublik wohnende Zessionär einer in der sowjetischen Besätzungszone begründeten Forderung kann diese gegen den in der Bundesrepublik wohnhaften Schuldner hier einklagen.
Die sich aus § 8 des sowjetzonalen Gesetzes vom 15* Dezember 1950 ergebenden Beschränkungen in der Verfügung Über die Forderung sind in diesem Falle für die Gerichte der Bundesrepublik unbeachtlich.
BtiH, Urt. v. 17* Dezember 1959 ** VH 2h 198/58 - OLG Hamburg
 Ul Zh 198/58 Verkündet
 am 17. Dezember 1959 boitschock»
J ustizober»ekretär als Urkundebeamter der Geschäftestelle
 Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit
 des Wäechereibesitzere Willi VflP in
 Beklagten} berufungsklägers und hevisioneklägers, Pro ^bevollmächtigter: hechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 den Bahnangestellten Peter	in HflHBB
G^HpstraSe V,
Kläger» Berufungabeklagten und hevisionsbeklagten»
- Prozeßbevollmächtigter: hechtsanwalt Dr. SHP -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-irosien» Dr. V.inkelmann, hroel und Dr. Vogt
 für Hecht erkannt:
Die Kevision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu-Hamburg vom 25. September 1958 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Kevision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte, der seinerzeit in Waren i» Id. (sowjetische Bes&tzungazone) wohnte, erhielt an 5. Januar 1946 von der ebenfalls in Yiaren wohnenden irau x>erta	ein	Darle-
hen von 10.000 KM. x>r verpflichtete sich, dieses Darlehen mit 4 1/2 5» jährlich zu verzinsen und es ab 1. August 1948 mit monatlich 500 KM zurückzuzahlen. Hierauf hat er Abschlagszahlungen von insgesamt 650,— DM Ost geleistet.
ütwa im Jahre 1955 verzog der Beklagte in die Bundesrepublik» irau Wflppl hat am 12. März 1957 die Kestforde-rung gegen oen Beklagten an den ebenfalls in der Bundesrepublik wohnhaften Kläger abgetreten.
Der Kläger*hat von dem Beklagten die Hückzahlung des Darlehens verlangt, wobei er dem Beklagten weitere Zahlungen in Höhe von 70 DK West gutgebracht hat.
Br hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.350 DM Ost nebst 4 1/2 v. H. 2insen seit dem 5. Januar 1946 - jedoch abzüglich bereits gezahlter 70 DH West - zu dem Tageskurs in DM West zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
kr hat geltend gemacht, die Klageforderung stehe dem Kläger nicht zu. Die Abtretung sei unwirksam, weil die hierzu nach sowjetzonalem heeht erforderliche devisenrechtliche Genehmigung nicht erteilt sei*
Dem hat der Kläger entgegengenalten, die Gerichte der Bundesrepublik hätten die sowjetzonale Devisengesetzgebung
 
nicht zu beachten, weil beide Streitteile im Zeitpunkt der Abtretung Bewohner der Bundesrepublik gewesen und hiesigem hecht unterworfen seien.
Beide VorInstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das hechtsmittel zurückzuweisen.
Entacheiduagsaründe t
I. Das Oberlandesgericht versagt dem Beklagten die Berufung auf die hechtewohltaten des Bundeevertriebenengesetzes, weil der Beklagte keine verwertbaren Tatsachen vorgetragen habe, aus denen auf ein Leistungsverweigerungarecht nach diesem Gesetz geschlossen werden könnte.
Die Revision will demgegenüber eine Inanspruchnahme des Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 88 BVFG verneint sehen. Insoweit kann ihr nicht beigetreten werden.
1) Ler vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt, der Beklagte habe seinen bohnsitz von der Sowjetzone in die Bundesrepublik verlegt, rechtfertigt noch nicht die Anwendung der §§ 82, 88 BViG. hierfür wäre vielmehr Voraussetzung, daß der Beklagte Sowj etZonenflüchtling im Sinne des § 3 BVi‘G 1st* latsachen, aus denen sich diese Eigenschaft des Beklagten ergäbe, hat das Berufungsgericht aber entgegen der Meinung der Revision nicht festgeatellt.
Der Beklagte hat eine solche Behauptung vor dem Tatrichter weder ausdrücklich aufgestellt noch Umstände vortragen lassen, aus denen hätte entnommen werden können, daß er sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch
 die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage, insbesondere einer unmittelbaren Gefahr für Leib und ^eben oder die persönliche Freiheit, durch die Flucht entzogen habe (§5 BVi'G). Rrst mit der Revision beruft er sich nunmehr darauf, er sei SowjetZonenflüchtling im Sinne der §§ 3» 82, o8 BVFG» Hiermit könnte er nur gehört werden, wenn das Berufungsgericht insoweit den § 139 ZPO verletzt hätte»
2) Die in diesem Zusammenhang erhobene AufklärungsrUge kann der Revision nicht zu dem Rrfolge verhelfen.
Sie ist, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt, von vornherein nicht schlüssig. Denn der Beklagte hat es unterlassen, die Urkunden, die er dem Berufungsgericht zu dem Beweise seiner irlüchtlingseigenschaft hätte vorlegen können, näher zu bezeichnen« Auch fehlt es an jeder Angabe, aus welchem Vortrag in den Tatsacheninstanzen das Berufungsgericht auf das Vorhandensein derartiger Urkunden hätte schließen müssen (BGH IM § 139 ZPO Kr. 3)*
Im übrigen hatte schon das Landgericht in seinem Urteil zu dem Ausdruck gebracht, daß der 3eklagte seine vermeintliche ilüchtlingseigenschaft nicht dargetan habe. Dessenungeachtet hat der Beklagte im Berufungsrechtszuge nichts weiteres vorgebracht. Das Berufungsgericht hatte daher schon im Hinblick auf dieses Verhalten des Beklagten keinen Grund, sich von ihm Urkunden über seine higeaschaft als Sowjetzonenflüchtliag vorlegen zu lassen. Die Verlegung des Wohnsitzes von der Sow-jetzone in die Bundesrepublik ist eine Tatsache, die aus sich heraus noch keine Rückschlüsse auf die Flüchtlings© igenschaft gestattet oder auch nur Anlaß zu begründeten Zweifeln in dieser Richtung geben könnte. Bei der Vielgestalt der Beweggründe, aus denen Menschen aus der Sowjetzone in die Bundesrepublik Ubersiedeln, kann ohne einen erläuternden Hinweis der betroffenen Prozeßpartei nicht unterstellt werden, daß diese ihren
^
Wohnsitz unter den Voraussetzungen des § 3 BYFG in die Bundesrepublik verlegt habe.
Bas Berufungsgericht hat hiernach ohne hechtsverstoß eine Prüfung, ob die Klageforderung schon nach § 38 BVFG nicht geltend gemacht werden kann» unterlassen.
II. Der Klager stützt den Klageanspruch auf den zwischen krau	und dem Beklagten geschlossenen Barlehensvertrag
 sowie auf die Abtretung der Barlehe Beförderung an ihn. Nach § 8 des sowjetzonalen Gesetzes zur hegelung des Innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 - GBl 1202 - bedürfen Verfügungen über Geldforderungen gegen Schuldner» die in der Bundesrepublik ansässig sind» der vorherigen Zustimmung des sowjetzonalen Ministeriums der Finanzen. Ohne diese Zustimmung ist die Abtretung an den Kläger nach dem in der Sowjetzone geltenden hecht nichtig (§ 134 BGB). Da die Zustimmung der zuständigen Stelle der Sowjetzone zur Verfügung über die Barlehensforderung hier unstreitig nicht erteilt worden ist, der Beklagte aber seine Verpflichtung aus dem Barlehensschuldverhältnis nicht in Abrede stellt, hängt die Entscheidung des hechtsstreits davon ab, ob das Gesetz vom 15* Dezember 1950 nach Zweck und Anwendungsbereich die Eechtswirksamkeit der Abtretung in Frage zu stellen vermag.
1) Bas Berufungsgericht meint, das genannte Gesetz sei von den Gerichten der Bundesrepublik nicht zu beachten, weil auf die hechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nur das Devisenrecht derjenigen hechtsOrdnung angewendet werden könne, die für das Schuldverhältnis nach internationalprivatrechtlichen Grundsätzen als maßgebend ermittelt worden sei. Bas aber sei die hecht»Ordnung der Bundesrepublik.
Zwar habe das Burlehensschuldverhältnis ursprünglich
 sowjetzonalem hecht unterlegen, weil Gläubigerin und Schuldner bei Vertragsschluß in der Sowjetzone gewohnt und ihre
 Vertragsbeziehungen deshalb stillschweigend dem dort geltenden Hecht hätte unterstellen wollen. Eine solche Vereinbarung könne aber von den Parteien geändert werden. Sie Änderung könne sich aus den Umständen ergeben» Vorliegend sei eine solche Änderung daraus zu schließen, daß der Darlehens-Schuldner im Jahre 1955 seinen ‘».ohnsitz in die Bundesrepublik verlegt habe und hier wegen der Forderung in Anspruch genommen werden könne; ferner daraus, daß die Zedentin durch die Abtretung der Forderung an den in der Bundesrepublik wohnenden Kläger ihr Einverständnis zu dem Ausdruck gebracht habe, daß auf das Schuldverhältnis nunmehr hiesiges Hecht angewendet werde. Palls aber gleichwohl ein auf die Änderung des 3chuld8tatuts gerichteter ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille nicht feststellbar sei, so weist nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls der hypothetische
 Parteiwille eindeutig auf die Anwendung des in der Bundesrepublik geltenden Hechts hin.
Von diesem Standpunkt aus hält das Oberlandesgericht das sowjetzonale Gesetz vom 15* Dezember 1950 nicht für anwendbar und die Abtretung der Derlehensforderung an den Kläger somit für rechtawirksam.
2) Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts Über das für die lorderung maßgebliche Sehuldstatut einer rechtlichen Nachprüfung standbalten, ob dem Berufungsgericht insbesondere darin gefolgt werden kann, daß eine Änderung des Schuldstatuts auf Grund des hypothetischen Parteiwillens möglich und hier zu bejahen sei, bedarf keiner Erörterung; denn schon dem rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß sich der Einfluß des Gesetzes vom 15* Dezember 1950 auf die Wirksamkeit der Abtretung nach dem anzuwendenden Sehuldstatut bestimme, vermag eich der Senat nicht anzuschließen.
 
a)	Pie Anwendbarkeit des in der Sowjetzone geltenden De-visenrechGs auf die Rechtsbeziehungen der Beteiligten ist entgegen cer Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon abhängig, ob das Darlehensschuldverhältnis Sowjetzonalem oder hiesigem Privatrecht unterliegt, feine solche Betrachtungsweise berücksichtigt nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen privatem und öffentlichem Kollisionsrecht. Sie würde bedeuten, daß das öffentliche hecht eines anderen Staates oder einer anderen Rechtsordnung, sofern nicht im Einzelfall die Vorbehaltsklausel des Axt. 30 EGBGB durchgreift, in Anlehnung an die für das internationale Privatrecht geltenden Grundsätze die inländischen Hechtsbeziehungen mitbestimmt. Hierfür ist im geltenden Recht keine Grundlage zu finden.
Das private Kollisionsrecht baut nach gesetzlich oder ge-wohnheitsrechtlieh umschriebenen Kegeln auf dem Gedanken der Anerkennung und Anwendung des ausländischen Privatrechts auf (Niederer, Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1954, S. 91 f, 93)* Auf dem Gebiet des Schuldrechts besteht hier weitgehende Parteiautonomie. Babel steht die Vorstellung im Vordergrund, daß die als maßgeblich ermittelte Privatrechts-ordnung der Gerechtigkeit der einzelnen im Verhältnis zueinander dient (Soergel/Kegel, EGBGB, Vorbem. vor Art* 7 Anm. III 1 a ii und Anm. VI 2 b bb).
Bern öffentlichen Kollisionsrecht wohnt dagegen der Gedanke der Territorialität des Rechts inne* Es wird von der Vorstellung beherrscht, daß die Bestimmungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht über die Landesgrenzen des recht-setzenden Staates hinaus wirken (Biederer aaO).
b)	Dieser Grundsatz der Nichtanwendung ausländischen öffentlichen Rechts, zu dem sich der Bundesgerichtshof im internationalen und interzonalen fenteignungarecht in ständiger Rechtsprechung bekannt hat (vgl. BGHZ 9, 34, 38; 12, 79, 84; 17,
74, 78; 18, 1, 8; 23,333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 143),
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muß auch für das hier streitige Barlehensschuldverhältriis gelten, soweit die ¥*irksu;~keit der ^orderungsabtretung von der Beachtung der in § 8 des besetzes vom 15* Dezember 1950 enthaltenen Verfügungsbeschränkung abhängt.
Allerdings können Verfügungsbeschränkungen fremden hechte, insbesondere Abxretungsverbote, die ihrer Natur nach dem öffentlichen hecht zuzurechnen sind, gleichwohl ausschließlich oder vorwiegend dem Schutz oder den Interessen der einzelnen dienen oder einen billigen Ausgleich zwischen ihnen bezwecken. Ks erscheint auch nicht undenkbar, daß derartigem Öffentlichen hecht ungeachtet seiner grundsätzlichen territorial beschränkten Wirksamkeit unter bestimmten Voraussetzungen nicht Jeder hii.fluß auf inländische j?rivatrechtsverhältnisse abzusprechen ist (vgl. Schweiz. ßundesgeriebt BGE. 80 II 53, 61 ff).
Anders ist die Rechtslage aber Jedenfalls dann zu beurteilen, wenn eine ölfentlicnrechtliche VerfügungsbeSchränkung nient aem Ausgleich uchutzwUrdiger privater Belange der Beteiligter;, sondern der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates selbst dient, in diesem *aile hat die öffentlichrechtli che Norm wegen ihres andersgearteten Zweckes keine innere Beziehung mehr zu dem von ihr ausgesprochenen privaten öchuldverhältnis. Die auf Grund des privaten Kollisionsrechts als einschlägig ermittelte hechtsoranung bleibt dann nur fUr die privatrechtlichen Wirksamkeitavoraussetzunge» des in trage stehenden hechtsge-' schäfte maßgebend. Die Wirkungen der aus Gründen des Staatsinteresses angeordneten Verfügungsbeschränkung als einer dem internationalen Verwaltun^srecht 2uzurechnenden Maßnahme beurteilen sich dagegen nach Öffentlichem Kollisionsrecht (Soer-gel/Kegel aaOj a. A. i.G JPRspr. 1930 Nr. 15j Raape IPR 2. Aufl. S. 345} Schnitzer, Hando. d. intern. Privatr. 4. Aufl. S. 775 ff, 778, 786).
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o) Das sowjetzonale Gesetz zur Kegelung dee innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15* Dezember 1950 ist den Öffentlichrechtlichen Normen der zuletzt genannten Art zuzurechnen, he verfolgt nach seinem Inhalt und Zweck ausschließlich den Schutz von Währung und T/irt schaft der Sowjet zone und die Förderung der dortigen wirtschaftspolitischen Zielsetzungen. Es dient allein dem Staatswohl, nicht aber dem Schutz oder den Interessen der privaten Beteiligten. Durch seinen $ 8 soll das Vorhandensein von Ansprüchen sowjetzonaler Berechtigter gegen Angehörige der Bundesrepublik und Westberlins iestgeeteilt und unter Kontrolle gebracht werden. Zu lasten sowjetzonaler Forderungsinhaber wird dadurch die Freizügigkeit und die Sicherheit des Rechtsverkehrs zwischen diesen und Angehörigen der Bundesrepublik beschränkt und den Behörden der Sowjetzone aus Gründen des Staatswohls ein Zugriffsrecht auf eingehende Gelder gesichert (vgl. auch § 11 der 2. DBest. zu dem genannten Gesetz vom 1. Oktober 1951 - GBl 897 -).
Nach dem dem öffentlichen Kollisionsrecht innewohnenden Grundsatz der Territorialität beschränken sich die Wirkungen des wirtschaftspolitischen Gesetzes vom 15* Dezember 1950 somit grundsätzlich auf den Bereich der Sowjetzone. Die Gerichte der Bundesrepublik hätten das Gesetz nur zu beachten und zu vollzieheny wenn und soweit die Behörden der Sowjetzone in der Lage wären, seine Bestimmungen durchzusetzen (so beiläufig schon RGZ 121, 357* 344; 126, 196, 204 j vor allem aber Soergel-Kegel aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die streitige Forderung ist nach dem für sie maßgebenden hiesigen Recht (BGHZ 25, 127, 129, 132j 25, 134, 139) in der Bundesrepublik belegen (§23 ZPO). Diese Unterstellung rechtfertigt sich für hoheitliche Eingriffe in eine Forderung daraus, daß der eingreifende Staat seine Anordnung.nur gegen 'einen seiner Macht unterworfenen Schuldner durchsetzen kann und er Zwangsbefugnisse in der Regel nur über einen Schuldner hat, der in seinem Gebiet wohnt (3GHZ 9, 34, 39)*
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Cie vorstehend entwickelten Grundsätze beschränken sich nicht auf Enteignungen. Sie gelten entsprechend fUr Verfü-gungsbeSchränkungen aus devisenrechtlichen Gründen. Denn anderenfalls würde die aus dem Forderungsrecht fließende he fugnis des Gläubigers, über den Anspruch nach hiesigem Privatrecht beliebig zu verfügen, beschränkt oder ausgeschlossen und damit der Inhalt des außerhalb des Machtbereichs der Sow-jetzone belegenen Anspruchs durch einen Öffentlichrechtlichen Eingriff geändert. Cie Gerichte der Bundesrepublik sind nicht befugt, zu dem Vollzug einer solchen Anordnung, die sich extraterritoriale Wirkungen beilegen möchte, mitzuwirken (vgl. auch LG Kiel IZRspr Kr. 349l LG Hannover IZkspr. Nr. 332).
d) Cer Anwendung des Territorialitätsgrundsatzes in Fällen der vorliegenden Art können gegenüber Vertragspartnern an völkerrechtlichen Abkommen Grenzen gesetzt sein (vgl. etwa das Abkommen von Bretton Woods /T9447; dazu Staudinger“Going
II.	Aufl. Anm. 20 zu § 134 BGB). Eine solche Einschränkung des obigen Grundsatzes greift jedoch gegenüber der Sowjet-zone nicht Platz) denn diese gehört keinem derartigen Abkommen als Teilnehmer an. Kur in diesem Zusammenhang könnte auch die abweichende Auffassung von Zweigert (Nichterfüllung aufgrund ausl. Leistungsverbote, Zeltschr. f. ausl. u. int.
Privatr. 14* Jahrg. S. 263 ff, 290, 295, 298) und von Wengler (Anknüpfung des zwingenden Schuldrechts im intern. Privatrecht, Zeltschr. f* vergl. Rechtswissenschaft Bd. 54 S. 168 ff, 211) beachtlich sein, die sich über den Territorialitätsgrundsatz hinwegsetzen und mit der rechtlichen Ausbildung eines Cevisenatatuts eine vom SchuldStatut unabhängige Sonderanknüpfung befürworten,
III.	Hiernach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Wirksamkeit der lorderungsabtretung durch das sowjetzonale Gesetz vom 15. Dezember 1950 nicht beeinträch-
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tigt wird. Ist aber der Kläger berechtigt, den ihm abgetretenen Anspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, so erweist sich die Revision als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriickznweisen.
Glanzmann	I>r.	Mnkelmann	Heimann-Troaien
 Bundesrichter hrbel	Dr*	Vogt
 ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann