Als die Firma die Einlösung eines dieser Wechsel mit der Begründung ablehnte sie habe die bestellte Ware nicht erhalten, und die Klägerin weiter erfuhr, daß die GmbH ein Vergleichsverfahren an strebte, beantragte sie am 9 .- Februar 1949 den Erlaß eines Arrests gegen den Beklagten, Im Anschluß daran kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die zu der schriftlich niedergelegten Vereinbarung vom 18. 89 KM nebst Zinsen verlangt .:: Sie meint, der Beklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht * indem er die Wechsel wider besseres Wissen als Warenwechsel ausgegeben und ihnen tatsächlich nicht erteilte Lieferscheine beigefügt .'habe « Klägerin zu zahlen über Beklagte unterwarf sich wegen dieser Schuld aus den besteilter :Grundschulden der sofortigen ■ Zwangsvollstreckung in dasKbelastete Grundstück, Ziffer III des Vergleichs lautet wörtliche Zur Erläuterung erklären die Parteien, daß sie in Augenblick nicht feststeilen können, ob die Klägerin die 4 SflHHP Wechsel, die der Klage zugrunde liegen, zu dem Konkurs angemeldet hat«, Eie Konkursquote soll nur von der Kiageforderung he ■ rechnet werden, also von 33..998,89 EM, Soweit auf die genannte Kl age f;ord e run g eine Konkurs quote gezahlt ist oder noch gezahlt wird, ermäßigt sich die unter Zifft I dieses Vergleichs bestimmte Forderung der Klägerin um diese Konkurs-' quoterbeträge, Zur Verrechnung dieser Konkursquoten ist zunächst auf den zu hinterlegenden feil des Versteigerungs-erlöse s zurückzugreif en pf;. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem vergleich vom 5o März 1934 für unzulässig zu erklären Pie Klägerin beantragte,' 1 Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entsehe1dungsgründeg Ic Das Oberlandeägerieht hat' über den Antrag des Beklagten y mit dem dieser die Nichtigkeit des Prozeßvergleichs vom 5, Marz 1954 gelobend gemacht und die Vergleichsabreden wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, in portsetzun des durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits entschieden, Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfall-rensreehts bestimmt? endigende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs entfällt nicht nur dann, wenn dem Vergleich als Pr o z e ß handlung nicht behehhare Mängel anhaiten, sondern regelmäßig auch dann 7 wenn ein sachlichrechtlich wirksamer Vertrag zwischen den Vergleichspartnern nicht zustande gekommen, wenn er von vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung nichtig geworden istc. daß auch der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages,sofern dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, in Fortsetzung des bisherigen und nicht durch lAnstrengung eines neuen Prozesses ausgetragen werden sollte (vgl.> 289)- Bas Vorbringen der den Vergleich anfechtenden Bartei könne sich auch als unschlüssig oder unzutreffend erweisen0 Bann aber würde das nachträgliche Verfahren zugelassen worden sein? Vergleich beendigte Prozeß ■ fortzusetzen ist 5:: von, der Ent Scheidung in erne m b e s on de ren Rechtes t r e it abhän g igma c h en 9; ' s 0: müß t e für den Pall, daß;, sich;die' Berufung ..elHösiBeteiligte auf die Nichtigkeit :, oder ;Anf echtbarkeit; desVergleichs ■ als gerechtfertigt erwieseg das Gericht, unter aessen I£i. spricht nicht ent scheidend gegen die Zulässigkeit der: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach dem Abschluß''eines Vergleichs* Wie schon Lehmann (aaO 8, Ißt; und ihm folgend Rosenberg: (aaO fk 608), mit Recht hervorheben, kommt das Gericht^ ohne daß hiergegen ICinwände erhoben worden sind,-auch aus anderen Anlassen in die gleiche Lage, zBo bei einem Streit über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer. dessen, Richtigkeit,oder Anfechtbarkeit geltend gemacht: istpin: einem; besonderen Rechtsstreit zu entscheiden, sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrocheng denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder.wenn:sie von, unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65? fb Wäre die Port Setzung.eines durch gerichtlichen Vergleich abgeschicssenen Reoht sstreit s in dem bisnerigery:yerfahren schlechthin undenkbar, ;so müßte, dies für allja^Sachen dieser Arißgelten, Es iwäre;;nicht/.angängige für den Pall, daß die Entscheidung nur .eine Rechtsfrage; betrifft oder das Gericht ohne weitere Beweiserhebungen,entscheiden kann, Ausnahmen zaizulassenW-'. derartige Vergleiche auch'sonst wie- Urteile zu behandeln und dem Gericht, unter .dessen Mitwirkung der Vergleich zustande gekommen istr die Prüfung seinerEüechtswirksamkeit In demselben Rechtsstreit zu versageno Allerdings bleibt die V oll st re ckb arke it eines, rechtskräftigen Urteils bestehen,, bis dieses auf Grund einer in einem besonderen Verfahren ergangenen.Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt wirdo Aus dieser für ein.- gerichtliches "Erkenntnis geltendere Regelung lassen sich aber keine' maßgebenden Gesichtspunkte dafür gewinnen9 in welchem Verfahren die Wirksamkeit- eines Pro-zeßvergleiohs naehnuprüfen ist* denn Im-Unterschied zu dem urteil stellt dieser keinen Akt der Staatsgewalt dar, sondern verdankt seine Entstehung einer - unter bestimmten Voraussetzungen ^gerichtlich sanktionierten- und - mir besonderen Yvirkungen ausgestatteten - privatrechtlichen Par-teiverelnbarungo Es liegt auf; der;Hand- daß ein auf diese Weise zustande gekommener vollstreckbarer VCitel mehr Angriffspunkte bietet und daher stärkeren.Einwendungen aus gesetzt ist als ein nach einem 'prozeßrechtlich bis in alle Einzelheiten geregelten Verfahren ergangenes Urteil der staatlichen Gerichte * Die zu deren- Nachprüfung erlassenen Vorschriften können daher für das entsprechende Verfahren hei .Prozeßvergleichen regelmäßig nicht als Richtschnur dienen, Richtig ist. in der Berufungsinstanz geschlossen ist und die Wirksamkeit des Vergleichs im seIben Verfahren angegriffen wird <> Aher auch dieser Gesichtspunkt spricht nicht'entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen. werden sich meistens mit dem in zwei RechtsZügen vorgetragenen .Prozeßstoff decken oder doch eng mit ihm Zusammenhängen9 sodaß sich eine Prüfung der gegen den Vergleich gerichteten Angriffe in zwei weiteren latsacheninstanzen erübrigt0 Soweit aber die Rechtswirk-* samkeit eines Vergleichs aus. 660, Soweit in diesen Entscheidungen im Gegensatz zu dem urteil vom 10 , März 1955 (BGHZ .1 6g 388) die - Fortsetzung des Hechtsstreits auch für den Fall für. zulässig gehalten wrrd; daß eine Partei von dem Vergleich zurück!ritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, braucht auf s i e n i c h t e i n g e g an gen zu w e r den«,, d a es sic h h i e r n u r um die 'Wirksamkeit des Vergleichs? las Berufungsgericht hat hiernach ohne,Verfahrensversteh in Fortsetzung .'des ursprünglichen Hechtsstreits über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 5c März 1954 entschieden o IIf.Entgegen 'der.;.Ansicht des Beklagten hält das Berufungsgericht den gerichtlichen'- Vergleich; für rochtswirk- . Sachen Berücksichtigt-« Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Berufungsgericht in-dieser Hinsicht Hehler unterlaufen sein seilten, Es liegt auch kein Grund zu der Annahme vor* daß der Beklagte den der Klägerin an der Konkursmasse zu-stehenden Anteil habe heschräilfceir wollen^ geschweige denn daß der hierauf überhaupt ; einen Einfluß gehabt habe* die vergleichsweise Zubilligung eines Anspruchs-von lObOOOa“- M; au die; Klägerin verstoße angesichts der dieser damals gegen dem Beklagten tatsächlich noch zustehenden Eorderung von weniger als 20,000,— DM gegen die guten Sitten -oder sei wegen Wuchers nichtig (§ 138 Abs, 1 und 2 BGB)- Bas Berufungsgericht habe die §§ >39, Hätte es seine;Aufkiärungspflicht gemäß § 139 SRO erfüllt9 so hättevder Beklagte unter Beweisen-tritt .vorgetragen ?■ daß ar dem gerannten Tage zwei Übereig-nungsverträge abgeschlossen worden;, seiens nämiiclr ein 'vertrag Uber einen Lastkraftwagen; zur roicherung der Ansprüche der Klägerin aus der laufenden Rechnung: gegen.diel GmbH und ein zweiter über MaschineafzüriSf^ da8 die wirts c h a ftliehe Lage des Beklagten Lei Abschluß des Vergleichs nicht sonderlich günstig'war* läßt das noch keine Schlüsse auf eine verwerfliche Ausbeutung dieser Lage durch die Klägerin zua Baß der Berufungsrichter; gemäß §139 ZPO verpilich tet' gewesen seip den Beklagten auf; etwaige Beweislüeken in dieser Richtung hinzuweisen :A.i:kannYmii.:''Bück:sicht Pest Stellung einer verwerflichen Gesinnung der Klägerin'erscheint;es auch: zweif elhaftg ob : für den Pallf : daß; die Vergibi-clissumme als überhöht anzusehen wäre ein ; sittenwidriges Bechtsge-schäft im Sinnegde'si:-|i:ü38 Abs<; i BGB vorläge- darüberhinaus kann auch der Pest Stellung des Berufungsgerichtsg daß der Beklagte ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht hinreichend dargetan habe, nicht entgegengetreten werden. a) Auf die der Klägerin im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ausgezahlte Quote kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen- denn nach Ziffer III des Vergleichs sollte diese, soweit sie auf die Klagesumme entfiel, von dem Vergleichsbetrag.abgesetzt werden * bO Die Feststellung des:Berufungsgerichtsy daß die Erlöse aus den der Klägerinübereigneien Maschinen in Höhe von 5,500, — und 2 9;75Qo.-— DM? nach den bei den^&lcben befindlichen Kontoauszügen der -GmbH gutgebracht worden sind, nicht auf die Schuld des Beklagten aus den/'S^H^ Wechseln zu verrechnen seien, :ist weder unteryferstoß• gegen allgemeine Auslegungsregeln noch unterKaußerachilas-sung wesentlichen Parteivorbringens.getroffen wordene Das Berufungsgericht stützt!sich hierbei in.erster Linie auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 1h Januar 1949; der zwischen der Klägerin und der GmbHo abgeschlossen worden ist, Diesen hat es ohne'Rechtsverstoß dahin ausgelegt, daß -die- Übereignung sich auf alle Schulden der GmbH aus der laufenden Rechnung der Gesellschaft - nur für sie wurde unstreitig ein Konto gei der Klägerin geführt -bezog und daß sie nicht nur den Lastkraftwagen, sondern auch die hier in Betracht kommenden Maschinen umfaßte, Daß die Klägerin die auf die Maschinen bezüglichen handschriftlichen Zusätze eigenmächtig und widerrechtlich in den Text eingefügt habe, ist' in deniTatsacheninstanzen nicht .vorgetragen wordene kann also im Revisionsrechtssug nichtberücksichtigt werden^■1 . _ ■ *• den Vergleich .anschließenden /.Verfahren bestimmt behauptet, daß er der Gutschrift der Erlöse aus dem Verkaufgder Maschinen zugunsten der: GmbH -widersprochen und' daß die Klägerin bei der Anmeldung ihrer. am 11V Januar 1949 seien zwei selbständige Übereignungsverträgel nämlich;einer mit der .GmbH über, den Lastkraftwagen .und ein ; zweiter mit dem Be- ; klagten über die Maschinenf abgeschlossen worden,:fehlt es an jedem Anhalt c:'ls::kann: auch nicht als ein Verstoß ge. den Beklagt an nicht zu , e iner,Ergän zung : s ein er , d ahingehen-den Behauptungen aufgefordert hato Hierzu bestand auch bei Berücksrcbtigung des Inhalts der Anlage vuni übefeig--■nungsvertrag kein genügender Anlaß, ei) Die nach Abschluß des Vergleichs vom 5.° März 1934 '. aufge st eilte Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei ein Warenlager von 25c,4.02? Revision bieten keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Schuld des Beklagten' habe bei dem Zustandekommen des Vergleichs wesentlich weniger betragen als die Vergleichssumme von 30,000,— a her Vortrag des Beklagten ?- das Warenlager sei der Klägerin gemäß Sehreiben der GmbH ;vom io ■ September 194-8 übertragen worden, läßt nur den Schluß zu, daß die Übereignung die Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH sichern sollte.* ha die Klägerin auf das Vorbringen des .Beklagten erwidert hat p sie habe der GmbH alle Erlöse gutgeschrieben und die betreffenden .Kontoauszüge..yorgelegb hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen,, diese Einlassung zu widerlegen, mindestens aber naher zu begründen ,g daß der Erlös aus dem Warenlager auch einen feil der Schuld aus den Seelzer ’lechsein abgedeckt habe * has ist nicht: geschehen. Vielmehr läßt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin im Konkurse der GmbH Forderungen in Höhe von 52,276,81 dm angemeldet.und daß der Konkursverwalter diese Ansprüche in Höhe von 51«276,84 hM anerkannt hat! 18, Januar 1949'im Rechtsstreit nicht vorgelegt habe., hat der Beklagte nicht dargelegt, daß die Unterlassung für den Abschluß eines Vergleichs dieses Inhalts ursächlich gewesen seic. Der Vorwurf, daß der Beklagte-die zu den Akten gereichte Abschrift .eines Schreibens vom 181 Januar 1949 ”fälschlich produziert** habe, ist aus 'dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehene Das Berufungsgericht mißt. b) Was den.Vorwurf; des Beklagten, angeht, die Klägerin habe bei Abschluß deä'Vergleichs die bei der Verwertung der übereigneten Maschinen und des Warenlagers „erzielten Erlöse arglistig verschwiegenA so weist das Berufungsge- Rechtlich.einwandfrei hat .hiernach das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des; Vergleichs vom 5 ° Vars 1954 wegen arglistiger Täuschung verneint«, Es bedurfte mithin keines .Eingehens auf die Frage, inswiefern der Beklagte? 4) Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BG-B nicht die .Rede sein kann. "Hach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehendrzugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis■der Sachlage nicht entstanden sein würde. gen wird und wenn der Vergleich beide Möglichkeiten berücksichtigt , So aber verhält es sich, wie das-Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. III6 Hiernach läßt sich die Wirksamkeit des Prozeßverfahrens vom 5; März 19545- wie das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß festgestellt hat, aus keinem Rechtsgrunde bezweifeln * Die Revision des Beklagtehe war somit als unbegründet zurückzuweisemn Wie Kostenentscheidung beruht; auf §197 ZPO, ocL.ej._Lwer Rietschel ; i)r, Winkelntann Erbel Meyer
pur das NackschlageweiM pur die, Ar;• 1r ir:i e SaimnJ.r na P ' yir-li ffesetzs. : § 794 Afes,': g.ffivVI:A0p}^:ApA}:AA^A^- ^ : ■ gecjiissa~faz s Ob : ein Prozeßrergleicii aus sacer! :Lenroe}rr!l.chen Gründen nichtig oder anfechtbar ist, kann. sofern irren ■ die deltendmachrngider dichtlgice 11 oder der Anf ecirkoark:eit die Beendigung des recht srieeits deren den Vergleich gu trage gestellt wird, derer ik)rt Setzung des bisher:* gen - ' leer i;ss ieeils geklärt werden. -.'V ' Id Gült in gen / Aktenzeicheng Y1I SR::Idl0$5: A Si 11 Uri eil des BdH ;;:iodi Ii3:.JiLJ9§/51 Verkündet am 29, September 1998 \7oitscheek, Justizobersekretär als urkuncisbeamter der Geschäftsstelle T m ha me n de s V o 1 k e s in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann Carl "MP u Landkreis f BaflHPs'lraBe 0 m Beklagten und Revisionsklägers*. - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br gegen die YflHBP eingetragene' Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in P®BB^s'braße ■ vertreten durch ihren Horst and., Klägerin und Revisionsbeklagtei . Pros eßb evollmächtigt ers Hehhtsanwait' Br,' CHIP - hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29a -September 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, VHietschel, Br0 Winkelmann, 'Brbel und -Hubert Meger ' für Recht erkannt's .Die Revision des Beklagten;igegen das Urteil d e s 11 Z ivi 1 s en at s . de s Ob e rlande s ger i c Irl s ; in 0 el 1 e vom: 1 Marz 1957 wird zurüekgewiesen <• Bie Kosten der Hevisi.cn hat der Beklagte zu tragen c Von Rechts wegen Tatbest and? Bi e Firma Ho o Gesellschaft .mit be schränkt er Haftung in (im folgenden kurz.s GmbH) , deren Ge- sohäftsführer und Hauptgesellsehafter der Beklagte war, un terhie.lt bei der Klägerin ein laufendes Kontoo Sie hatte von der Klägerin Kredite erhalten,. die u«aö durch vier im November und Dezember 1948 ausgestellte und von der Firma Heinrich Oh Chemische Erzeugnisse., in SflBP ak- zeptierte' Wechsel über insgesamt 53.998,89 DM gesichert wareno Die Wechsel waren der Klägerin als Warenwechsel nebst den dazu -gehörigen Rechnungen und Lieferscheinen zur Diskontierung Übergeben worden. Als die Firma die Einlösung eines dieser Wechsel mit der Begründung ablehnte sie habe die bestellte Ware nicht erhalten, und die Klägerin weiter erfuhr, daß die GmbH ein Vergleichsverfahren an strebte, beantragte sie am 9 .- Februar 1949 den Erlaß eines Arrests gegen den Beklagten, Im Anschluß daran kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien, die zu der schriftlich niedergelegten Vereinbarung vom 18. Februar 1919 ilihrteiio In dieser heißt es-in Ziffer 1 u.a.s hjerr MIWE (Beklagter) ,' Inhaber der Firma Öl j 0 hflHP G-mbH.z Im-Vergleich, erklärt sieh bereit, für den Ausfall der 3 (drei) Akzepte) eine Absicherung auf -seinem in Langenhagen befindlichen Hausgrundstück in Höhe von DM 23oOOOc—- .zusätzlich,' also insgesamt.) DM 331.000 o — : zu stellen Die vflHI (Klägerin) verpflich- tet sich,: diese Ge samtg rund schuld bis zu 4 Jahren als unkündbar gegen sich gelten zu lassen, mit dein Hinweis, daß Herr KGHB) jederzeit die Berechtigung hat, die Rückzahlung auf diese Grundschuld zu leistenc” iTaoh Abschluß dieser Vereinbarung nahm die Klägerin den Arrestantrag zurück<, Das über das Vermögen der GmbH erÖffnete Vergleichsverfahren wurde am 9- Mai 1990 in den Anschlußkonkurs übergeleitet« Zum Konkurse meldete die Klägerin eine Forderung von 92.216^84 KM am. Hiervon erkannte der Konkursverwalter 91 , 27b; 81 KM an« Auf die Kou-kursforderungen sind., bisher 15 # ausgezahlt werden. Die Klägerin hat von dein Beklagten die Zahlung der Wechsel summen von 53«998.* 89 KM nebst Zinsen verlangt .:: Sie meint, der Beklagte habe sich des Betruges schuldig gemacht * indem er die Wechsel wider besseres Wissen als Warenwechsel ausgegeben und ihnen tatsächlich nicht erteilte Lieferscheine beigefügt .'habe « las Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil aur Zahlung von 23,79912 KM nebst Zinsen verurteilt. In der Berufungsinstanz kam es nach eingehenden Beweiserhebungen am im- März 1 954 zu einem gerichtlichen vergleich > Karin verpflichtete- sich der Beklagte unter Ziffer I, zu dem Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rechtsstreit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, 50c: 000cm— KM nebst 5 ^ Zinsen - ab 1« März 1 954 an die. Klägerin zu zahlen über Beklagte unterwarf sich wegen dieser Schuld aus den besteilter :Grundschulden der sofortigen ■ Zwangsvollstreckung in dasKbelastete Grundstück, Ziffer III des Vergleichs lautet wörtliche 55Von dem'VersteigefungserlÖs (des belasteten Grundstücks) werden 20o0.0.0o-1-' KM sofort an die Klägerin abgeführto Der überschießende Betrag bis zu dem Gesamtbeträge -der der Klägerin gemäß ziffä I dieses Vergleichs -. anstehenden Forderung wird so lange hinter-legt, bis geklärt ist., welche, Konkursqucte zu Gunsten der Klägerin .ausgeschüttet ist oder noch ausgeschüttet wird.. Zur Erläuterung erklären die Parteien, daß sie in Augenblick nicht feststeilen können, ob die Klägerin die 4 SflHHP Wechsel, die der Klage zugrunde liegen, zu dem Konkurs angemeldet hat«, Eie Konkursquote soll nur von der Kiageforderung he ■ rechnet werden, also von 33..998,89 EM, Stellt sich - heraus, daß die Klägerin die 4 Wechsel nicht zu dem Konkurs angemeldet hat. so unterbleibt die.Hinterlegung und der Klägerin steht in Hohe ihrer Gesamt!orderung der Yensteige rung; seriös in vollem Umfange sofort zu,. Soweit auf die genannte Kl age f;ord e run g eine Konkurs quote gezahlt ist oder noch gezahlt wird, ermäßigt sich die unter Zifft I dieses Vergleichs bestimmte Forderung der Klägerin um diese Konkurs-' quoterbeträge, Zur Verrechnung dieser Konkursquoten ist zunächst auf den zu hinterlegenden feil des Versteigerungs-erlöse s zurückzugreif en pf;. Mit Schriftsatz vom 14,, März 1936 machte der Beklagte geltend/ der am 5. März 1934 abgeschlossene Vergleich sei nicherg und wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.. EP beantragtec. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem vergleich vom 5o März 1934 für unzulässig zu erklären Pie Klägerin beantragte,' 1 den Antrag des Beklagten 'aus dem sebriftsatz vom 14. März '956 zurüefczuweIseno Eiesem Anträge entsprechend erging ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten, gegen das dieser Einspruch einlegte., per Beklagte beantragte nunmehr. unter Aufhebung des Versäumnisurteils und unter Abänderung des.Urteils des Landgerichts Göttingen vom bOo Juni 1952 die Klage abzuweisen„ Die Klägerin beantragte. das Versäuinriisarteil vom 5 * Oktober' 1956 aufrecht zu erhalten, eventuell? die Berufung des Beklagten zurückzuweisen * Durch das angefcchtene Urteil hat das 'Oberlandesge-riclit- das Ver säumni surteil aufrecht erhalten,. Mit der Revision verfolgt der Beklagte■sein Begehren aut Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entsehe1dungsgründeg Ic Das Oberlandeägerieht hat' über den Antrag des Beklagten y mit dem dieser die Nichtigkeit des Prozeßvergleichs vom 5, Marz 1954 gelobend gemacht und die Vergleichsabreden wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, in portsetzun des durch den Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreits entschieden, Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden, Der gerichtliche Vergleich ist eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfall-rensreehts bestimmt? .zugleich aber auch ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Regeln des materiellen Rechts anwendbar sind - (BC-HZ 16? 388, 390), Die den Prozeß be- endigende Wirkung des gerichtlichen Vergleichs entfällt nicht nur dann, wenn dem Vergleich als Pr o z e ß handlung nicht behehhare Mängel anhaiten, sondern regelmäßig auch dann 7 wenn ein sachlichrechtlich wirksamer Vertrag zwischen den Vergleichspartnern nicht zustande gekommen, wenn er von vornherein nichtig gewesen oder durch Anfechtung nichtig geworden istc. kenn in aller Regel muß davon ausgegangen werden, daß. nur eine sachlichrechtlich wirksame Vereinbarung dem Vergleich die Wirkung einer den Rechtsstreit erledigenden Prozeßhandlung verleihen soll. Die Erkenntnis der Doppelnatur des ?rozeßvergleichs und dessen von der Rechtsbeständigkeit seiner-formellen und materiellen Grundlagen gleichermaßen abhängigen Wirk-samkeib als Prozeßhandlung sowie Erwägungen vornehmlich prozeßvvirtBeharrlicher Art haben in der Rechtslehre mehr und mehr zu der Auffassung geführt? daß auch der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichsvertrages,sofern dadurch die Beendigung des Rechtsstreits in Frage gestellt wird, in Fortsetzung des bisherigen und nicht durch lAnstrengung eines neuen Prozesses ausgetragen werden sollte (vgl.> namentlich Rosenberg? Lehrbuch 7c Auf 1 « • § 128 III Stein-Jonas-8ehönke 18 * Auf1c Bern, II 5 a? Seuffert-Walsmann Bern, tt k zu § 794 ZPOg Lehmann, Prozeßvergleich (19'i1 ) B, 232 ff) o:. Pas Reichsgericht hat iim Gegensatz, hierzu.; wenn auch mit gelegentlichen Abweichungeni die Ansicht vertreten, grundsätzlich müsse der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung eines.gerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ebenso wie der Streit um die aus einem anderen Grunde^ z*18v wegen Sittenwidrigkeit oder wegen Geschäftsunfähigkeit'eines Vergleichspartners, geltend -gemachte Richtigkeit eines Prozeßver- glelohs in einem besonderen ‘Rechtsstreit durchgeführt wer-, den (RGZ 65 $. 420-; 7 8? 286, 288s 106, 312, 314 f $ 141 ? 'i 04 „ 106 f) Ausnahmsweise hat es die Fortsetzung des bisherigen Prozesses dann zugelassen?. wenn sich der Streit über die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpft oder wenn die -Entscheidung darüber .von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhängt (RGZ 65? 420^ RG bei Gruchot 50425? 428-vglo•.auch RGZ 16a? 1 98? 199 f) r 'Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht damit'begründet9 daß einem Prozeßvergleich gemäß § 794 ZPO die gleichen Vollstreckungswirlmngen bei-gelegt seien wie .einem vollstreckbaren. Urteil * Pein durch gerichtlichen: 'Vergleich abgeschlossenen Rechtsstreit könne daher so lange 'kein Portgang gegeben werden? als die Bir- kungen des Prozeßvergleichs nicht in einem"anderen Verfahren beseitigt seien0.Pie durch den Vergleichsabschluß gewonnene klare Prozeßlage solle nicht zugunsten einer ihrer Berechtigung .nach zweifelhaften? einseitigen Anfechtung aufgegeben werden (so RG Gruchot 50? .428; RGZ 78? 289)- Bas Vorbringen der den Vergleich anfechtenden Bartei könne sich auch als unschlüssig oder unzutreffend erweisen0 Bann aber würde das nachträgliche Verfahren zugelassen worden sein? obwohl auch die entgegengesetzte Ansicht nicht bestreiten könne? daß der Rechtsstreit: durch den(Prozeßver--gleich bereits beendigt sei (so EG Gruchot aaöf RGZ 106? 313 f), . Per Bundesgerichtshof hat die hier erörterte Frage? soweit ersichtlich? noch (nicht (entschieden. ;(vglo BGHZ '11? 381:;? 386- . 1 6? 388?: 391 g .ürteil des erkennenden Senats vom 27k Harz 1958 - VII ZE 197/57 -)k(-:Immerhin ist in den zuerst: r:ahgeführten..- beiden Ent Scheidungen ebenso wie in dem diese frage (zuletzt berührenden Urteil des Reichsgerichts (RGZ 1.62? 198) die Meigung erkennbar? den Streit über die materiellrechtliehe Wirksamkeit eines Prozeß Vergleichs möglichst in dein Rechtsstreit /austragen zu lassen ; den der Vergleich beendigen■■sollte.. Bei Abwägung aller Umstände ist dieser in der Rechts~ lehre ganz überwiegend^ auch von zahlreichen Ober1andesge-richten. (z« Bo Breslau HRK 194Ö'y 1316s Düsseldorf JMB1 NRW 1950* 1165 Hamburg UZ i 952 ^ 313 f) und In dem; angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht der Vorzug zu geben. Es entspricht schon dem natürlichen Rechtsempfinden > die Prags? ob ein gerichtlicher Vergleiehlaus sachlichrecht-liehen G-ründen nichtig oder anfechtbar ist und ob er den Prozeß erledigt••hat-? nicht•;in .e.inemVbesonderen Verfahren, sondern in dem bisherigen Rechtestreit; zu entscheidenDas ' hat einmal den Vorzug, daß ein . zweiter Prozeß um die 'Wirksamkeit des Vergleichs mit allen Kosten-:und Verzögerungsfolgen vermieden wird und daß bereits erhobene Beweise alsbald benutzt werden können, :Bin- solches'. Verfahren führt aber auch dazu? daß in der lehrzahl der Bälle die Richter, die den Prozeßstoff kennen und an dem Vergleich mitgewirkt haben, also auf. Grund ihrer Sachkenntnis hierzu, besonders geeignet sinds über den Bestand des Vergleichs entscheiden. Würde man die Präge, ob der durch den. Vergleich beendigte Prozeß ■ fortzusetzen ist 5:: von, der Ent Scheidung in erne m b e s on de ren Rechtes t r e it abhän g igma c h en 9; ' s 0: müß t e für den Pall, daß;, sich;die' Berufung ..elHösiBeteiligte auf die Nichtigkeit :, oder ;Anf echtbarkeit; desVergleichs ■ als gerechtfertigt erwieseg das Gericht, unter aessen I£i. lav j_r--kung der Vergleich-zustande; gekommen .f'st^iüen'Rfrüheren Rechtsstreit fortsetzen und in der 'Sache'" denc Das wäre ein höchst umständliches? furch die Sache nicht gerechtfertigtes, insbesondere nicht erfordertes Verfahreno Der Hinweis des Reichsgerichts, Um umgekehrten Palle sei das Gericht, das den Rechtsstreit fortgesetst habe, in einem in Wahrheit tatsächlich erledigten Verfahren tätig geworden. spricht nicht ent scheidend gegen die Zulässigkeit der: Fortsetzung eines Rechtsstreits nach dem Abschluß''eines Vergleichs* Wie schon Lehmann (aaO 8, Ißt; und ihm folgend Rosenberg: (aaO fk 608), mit Recht hervorheben, kommt das Gericht^ ohne daß hiergegen ICinwände erhoben worden sind,-auch aus anderen Anlassen in die gleiche Lage, zBo bei einem Streit über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer. ICLagerücknahme:, wenn diese zugleich einen Verzicht auf den Klageanspruch: :ehthä!tV ; Len Grundsatz/, daß über die Rechtsgültigkeit eines Vergleichs.r dessen, Richtigkeit,oder Anfechtbarkeit geltend gemacht: istpin: einem; besonderen Rechtsstreit zu entscheiden, sei, hat das Reichsgericht im übrigen selbst durchbrocheng denn es hat die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens trotz Abschlusses eines Vergleichs für zulässig erklärt, wenn sich die Entscheidung in einer Rechtsfrage erschöpfe oder.wenn:sie von, unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweiserhebung bedürftigen Tatsachen abhänge (RGZ 65? 420, 422? 78? 286, 289- 106, 312, 31? fb Wäre die Port Setzung.eines durch gerichtlichen Vergleich abgeschicssenen Reoht sstreit s in dem bisnerigery:yerfahren schlechthin undenkbar, ;so müßte, dies für allja^Sachen dieser Arißgelten, Es iwäre;;nicht/.angängige für den Pall, daß die Entscheidung nur .eine Rechtsfrage; betrifft oder das Gericht ohne weitere Beweiserhebungen,entscheiden kann, Ausnahmen zaizulassenW-'. bf/alsächlich sihd::die von! Reichsgericht )für seine grundsätzliche Auffassung .angeführt en'Gründe .nicht durchschlagen^ Lie durch den Vergleich; erzielte klare Rechtsposition wird dadurch, daß die Prüfung seiner;Rechtswirksamkeit. in dem alten .Prozeß zugelassen wird?. nicht in höherem Maße in Frage gestellt, als wenn dessen Dichtigkeit oder Anfechtbarkeit in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht wird * In beiden Fällen kann die Partei? die den Vergleich an-ficht, im Falle gehöriger Glaubhaftmachung ihres,Vorbringens in entsprechender Anwendung der §§ 707? 719? 769 ZPO die : Vo 11 s tree lain g aus. dem Vergleich einstweilen abwenden, lassen Ebensowenig bildet die. grundsätzliche Gleichstellung des Pro z eigner gleiche mit dem Urteil In vollstreckungsrechtlicher. Hinsicht einen/-'genügenden1 Anlaß? derartige Vergleiche auch'sonst wie- Urteile zu behandeln und dem Gericht, unter .dessen Mitwirkung der Vergleich zustande gekommen istr die Prüfung seinerEüechtswirksamkeit In demselben Rechtsstreit zu versageno Allerdings bleibt die V oll st re ckb arke it eines, rechtskräftigen Urteils bestehen,, bis dieses auf Grund einer in einem besonderen Verfahren ergangenen.Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt wirdo Aus dieser für ein.- gerichtliches "Erkenntnis geltendere Regelung lassen sich aber keine' maßgebenden Gesichtspunkte dafür gewinnen9 in welchem Verfahren die Wirksamkeit- eines Pro-zeßvergleiohs naehnuprüfen ist* denn Im-Unterschied zu dem urteil stellt dieser keinen Akt der Staatsgewalt dar, sondern verdankt seine Entstehung einer - unter bestimmten Voraussetzungen ^gerichtlich sanktionierten- und - mir besonderen Yvirkungen ausgestatteten - privatrechtlichen Par-teiverelnbarungo Es liegt auf; der;Hand- daß ein auf diese Weise zustande gekommener vollstreckbarer VCitel mehr Angriffspunkte bietet und daher stärkeren.Einwendungen aus gesetzt ist als ein nach einem 'prozeßrechtlich bis in alle Einzelheiten geregelten Verfahren ergangenes Urteil der staatlichen Gerichte * Die zu deren- Nachprüfung erlassenen Vorschriften können daher für das entsprechende Verfahren hei .Prozeßvergleichen regelmäßig nicht als Richtschnur dienen, Richtig ist. daß den Parteien eine Instans verloren geht 9 wenn der Vergleich, wie hier,gerst. in der Berufungsinstanz geschlossen ist und die Wirksamkeit des Vergleichs im seIben Verfahren angegriffen wird <> Aher auch dieser Gesichtspunkt spricht nicht'entscheidend gegen die Zulässigkeit eines solchen. Verfahrens3 Denn die Gründe-, die gegen die sachlichrechtliche Wirksamkeit eines. Vergleichs anzuführen sind?' werden sich meistens mit dem in zwei RechtsZügen vorgetragenen .Prozeßstoff decken oder doch eng mit ihm Zusammenhängen9 sodaß sich eine Prüfung der gegen den Vergleich gerichteten Angriffe in zwei weiteren latsacheninstanzen erübrigt0 Soweit aber die Rechtswirk-* samkeit eines Vergleichs aus. prozessualen Gründen bezweifelt wird, hält auch das Reichsgericht die Prüfung in dem Bisherigen Rechtsstreit für zulässig (RGZ 106, 314)- Gerade hier aber werden häufig Gesichtspunkte auftauchen, die in dem dem V e rgleich sab Schlußrvorangegangen en Verfahren noch nicht erörtertrworden sinai Angesichts der eingangs hervorgehohenen? moderner' Prozeßauffassung entsprechenden :allgemeinen Gesichtspunkte kann die Rechtsprechüng des.iöReicbsgeriehts somit nicht als ein Hindernis angesehen werdena die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs :auch dann in Fortsetzung des bisherigen Rechtsstreits d^achsuprüfen?; wenn seine Richtigkeit - sei es auf Grund einer Anfechtung5 sei es als von vornherein bestehende -- geltend gerne ehr wird 1 gl,, am Bundesarbeitsgericht HJW 1957 1127 ir; 31 5 BAG JZ 1956, 660, Soweit in diesen Entscheidungen im Gegensatz zu dem urteil vom 10 , März 1955 (BGHZ .1 6g 388) die - Fortsetzung des Hechtsstreits auch für den Fall für. zulässig gehalten wrrd; daß eine Partei von dem Vergleich zurück!ritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, braucht auf s i e n i c h t e i n g e g an gen zu w e r den«,, d a es sic h h i e r n u r um die 'Wirksamkeit des Vergleichs? nicht um die Felgen eines an sieh rechtswirksam zustande gekommenen Vergleichs handelt)0 las Berufungsgericht hat hiernach ohne,Verfahrensversteh in Fortsetzung .'des ursprünglichen Hechtsstreits über die Wirksamkeit des Vergleichs vom 5c März 1954 entschieden o z IIf. Entgegen 'der.;.Ansicht des Beklagten hält das Berufungsgericht den gerichtlichen'- Vergleich; für rochtswirk- sani, Die von der Revision hiergegen erhobenen' Angriffe sind nicht begründet... 1 ) Wach Ziffer. Ill Abs, 2 Salz- 1 des ■Vergleichs-,:soll die Koiikursquote nur von der :Klageforderung?; also von 33*998?89-DM berechnet werden;. Diesen: Satz legt das Berufungsgericht so., aus? • daBvodaviit bestimmt worden neig welchen Teil der in dem Konkurs.der.GmbH zu erwartenden Quote sich die Klägerin auf-die Vergleichssumme anrechnen lassen müsse. Die Hevision erblickt '.darin eine, gegen den Grundsatz des § 3 KO" ve.rstoßande^/'inäch1'1 §1.134 DGB nichtige Vereinbarung der Parteien über denoder Klägerin zustehenden. Anteil,. an der Ivenkursmasseq Da, es sich bei dein^ geriehtlichen Vergleich um einen bestimmte H e c ht sb e z iehunge.n zwischen, den Parteien:;regelnden Vertrag handelt <> kann die Auslegung, die. das Berufungsgericht der genannten, Vergleichsstelle hat zuteil werden lassen, nur daraufhin naehgeprüft werdenoh sie denk- und erfahrungsgesetzlich möglich ist, :den gesetzlichen Aaslegungsregeln nicht widerspricht und alle wesentlichen Ta!'. . Sachen Berücksichtigt-« Es ist nicht zu erkennen, inwiefern dem Berufungsgericht in-dieser Hinsicht Hehler unterlaufen sein seilten, Es liegt auch kein Grund zu der Annahme vor* daß der Beklagte den der Klägerin an der Konkursmasse zu-stehenden Anteil habe heschräilfceir wollen^ geschweige denn daß der hierauf überhaupt ; einen Einfluß gehabt habe* 2) Die Revision meint? die vergleichsweise Zubilligung eines Anspruchs-von lObOOOa“- M; au die; Klägerin verstoße angesichts der dieser damals gegen dem Beklagten tatsächlich noch zustehenden Eorderung von weniger als 20,000,— DM gegen die guten Sitten -oder sei wegen Wuchers nichtig (§ 138 Abs, 1 und 2 BGB)- Bas Berufungsgericht habe die §§ >39, 286 ZPO verletzt ,■ indem es verabsäumt habe 8 dem Beklagten Gelegenheit' zur Beweisführung "zu geben? ; daß^dfe^Kl age summe zu einem erheblichen feil;getilgt gewesenisei, Es habe infolge Außerachtlassung wesentlicher Begleitumstände den Sicherungsuhereigriungsvertrag.vom 111 Januar 1949 unrichtig gewürdigt„. Hätte es seine;Aufkiärungspflicht gemäß § 139 SRO erfüllt9 so hättevder Beklagte unter Beweisen-tritt .vorgetragen ?■ daß ar dem gerannten Tage zwei Übereig-nungsverträge abgeschlossen worden;, seiens nämiiclr ein 'vertrag Uber einen Lastkraftwagen; zur roicherung der Ansprüche der Klägerin aus der laufenden Rechnung: gegen.diel GmbH und ein zweiter über MaschineafzüriSf^ der Klägerin aus.der laufenden. Rechnung gegen den Beklagten aus. den Seelzer Wechselno Einen Yerstoß gegen die '§§ 1 39:kV:2Sß? 329 2P.0: erbliekt die Revision endlich darindaß der Berufungsrichter die Behauptung des Beklagten ? die Klägerin' .habe sich aus einem ihr übereigneten Warenlager von 23 402,50 DM befriedigt, ohne ein Beweisangebot des Beklagten zu beachten, als unsubstantiiert bezeichnet und das hierauf bezügliche Vorbringen ■ unberechtigt als verspätet zurückgewie sen habe, Soll ein Rechtsgeschäft wegen Wuchers (§ 118 Abss 2 BGB) nichtig sein, so: genügt hierzu nicht, daß swisblien dem dem Gläubiger eingeräumten VermÖgensvorteil und dessen Leistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht 1 Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Schuldner bei Eingehung.der Verpflichtung in einerUotlage war,' leichtsinnig oder aus ünerf ähren he it gehandelt und;, daß' der Gläubiger tdiese Umstände .•bewußt zur .Erlangung eines ihm nach Lage der Sache nicht sustehenden Vermögensvörteils. ausgenutzt hat~ Hierfür hat der Beklagte.^ das. Berufungsgericht' ohne Rechts Irrtum ausgeführt hat P nicht s' Überzeugendes vorgebracht, Au c h w enn unt erste111 we r d en karm ? da8 die wirts c h a ftliehe Lage des Beklagten Lei Abschluß des Vergleichs nicht sonderlich günstig'war* läßt das noch keine Schlüsse auf eine verwerfliche Ausbeutung dieser Lage durch die Klägerin zua Baß der Berufungsrichter; gemäß §139 ZPO verpilich tet' gewesen seip den Beklagten auf; etwaige Beweislüeken in dieser Richtung hinzuweisen :A.i:kannYmii.:''Bück:sicht ■ darauf, daß er abnehmen durfteder Beklagte werde von '-Recht sanwäl ten beraten, nicht anerkannt ;1 werden, Mangels . Pest Stellung einer verwerflichen Gesinnung der Klägerin'erscheint;es auch: zweif elhaftg ob : für den Pallf : daß; die Vergibi-clissumme als überhöht anzusehen wäre ein ; sittenwidriges Bechtsge-schäft im Sinnegde'si:-|i:ü38 Abs<; i BGB vorläge- • ’Schon aus diesen Gründen veisagt,;deffaux § 138 BGB gestützte Revisionsangriif? darüberhinaus kann auch der Pest Stellung des Berufungsgerichtsg daß der Beklagte ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht hinreichend dargetan habe, nicht entgegengetreten werden. a) Auf die der Klägerin im Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH ausgezahlte Quote kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen- denn nach Ziffer III des Vergleichs sollte diese, soweit sie auf die Klagesumme entfiel, von dem Vergleichsbetrag.abgesetzt werden * bO Die Feststellung des:Berufungsgerichtsy daß die Erlöse aus den der Klägerinübereigneien Maschinen in Höhe von 5,500, — und 2 9;75Qo.-— DM? die. nach den bei den^&lcben befindlichen Kontoauszügen der -GmbH gutgebracht worden sind, nicht auf die Schuld des Beklagten aus den/'S^H^ Wechseln zu verrechnen seien, :ist weder unteryferstoß• gegen allgemeine Auslegungsregeln noch unterKaußerachilas-sung wesentlichen Parteivorbringens.getroffen wordene Das Berufungsgericht stützt!sich hierbei in.erster Linie auf den Sicherungsübereignungsvertrag vom 1h Januar 1949; der zwischen der Klägerin und der GmbHo abgeschlossen worden ist, Diesen hat es ohne'Rechtsverstoß dahin ausgelegt, daß -die- Übereignung sich auf alle Schulden der GmbH aus der laufenden Rechnung der Gesellschaft - nur für sie wurde unstreitig ein Konto gei der Klägerin geführt -bezog und daß sie nicht nur den Lastkraftwagen, sondern auch die hier in Betracht kommenden Maschinen umfaßte, Daß die Klägerin die auf die Maschinen bezüglichen handschriftlichen Zusätze eigenmächtig und widerrechtlich in den Text eingefügt habe, ist' in deniTatsacheninstanzen nicht .vorgetragen wordene kann also im Revisionsrechtssug nichtberücksichtigt werden^■1 Auch der. Hinweis der Revisioii; auf die : zwischen dem Übereignungsvertrag und.dessen Anlage angeblich bestehenden Unstimmigkeiten kann die Feststellung, die Maschinen seien zur Sicherung der GmbH,-Schulden übereignet worden, nicht erschüttern o Zwar ::sollten die Maschinen answers.Lieh der Anlage zur Absicherung des. Wechsel-Obligos der Firma Heinrich Co IflBB in SBHI^ dieften* Damit ist. aber nicht gesagt, daß ihr Erlös'auf die Schuld des Beklagten'zu verrechnen seiiu; denn auch die Anlage bezeichnet als den Übereignenden die Firma Ho Co offensichtlich also die GmbH und nicht den 'Beklagten«, und die GmbH;schuldete die Rückzahlung des gegen Hingabe der Wechsel•eingeräumten Kredits ebenso1 wie dev Beklagte! Im übrigen hat der Beklagte weder in:der Berufungsinstanz noch in dem sich an . _ ■ *• den Vergleich .anschließenden /.Verfahren bestimmt behauptet, daß er der Gutschrift der Erlöse aus dem Verkaufgder Maschinen zugunsten der: GmbH -widersprochen und' daß die Klägerin bei der Anmeldung ihrer. Por.derung .im:Konkurse ...der •. GmbH die Erlöse nicht in Abzug 'gebracht habe. Beides aber wäre im. Hinblick auf die BestStellungen des Berufungsgerichts Voraussetzung für eine Verrechnung der Verkaufserlöse auf die Schuld: des Beklagten gewesen * Für die Richtigkeit der - erst in der Revisionsinstan auigestellten - Behauptung!' am 11V Januar 1949 seien zwei selbständige Übereignungsverträgel nämlich;einer mit der .GmbH über, den Lastkraftwagen .und ein ; zweiter mit dem Be- ; klagten über die Maschinenf abgeschlossen worden,:fehlt es an jedem Anhalt c:'ls::kann: auch nicht als ein Verstoß ge. gen § 139 ZPO angesehen "werden/ wenn•das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorbringen in. der Berufungsbegründung . den Beklagt an nicht zu , e iner,Ergän zung : s ein er , d ahingehen-den Behauptungen aufgefordert hato Hierzu bestand auch bei Berücksrcbtigung des Inhalts der Anlage vuni übefeig--■nungsvertrag kein genügender Anlaß, ei) Die nach Abschluß des Vergleichs vom 5.° März 1934 '. aufge st eilte Behauptung des Beklagten, der Klägerin sei ein Warenlager von 25c,4.02? 50 1DM übereignet worden, die Klägerin habe .sich daraus schadlos.gehalten, hat das Berufungsgericht ohne. Verfahrensverstoß als unsubstantiiert bezeichnet, hie Ausführungen der. Revision bieten keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Schuld des Beklagten' habe bei dem Zustandekommen des Vergleichs wesentlich weniger betragen als die Vergleichssumme von 30,000,— a her Vortrag des Beklagten ?- das Warenlager sei der Klägerin gemäß Sehreiben der GmbH ;vom io ■ September 194-8 übertragen worden, läßt nur den Schluß zu, daß die Übereignung die Ansprüche der Klägerin gegen die GmbH sichern sollte.* ha die Klägerin auf das Vorbringen des .Beklagten erwidert hat p sie habe der GmbH alle Erlöse gutgeschrieben und die betreffenden .Kontoauszüge..yorgelegb hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen,, diese Einlassung zu widerlegen, mindestens aber naher zu begründen ,g daß der Erlös aus dem Warenlager auch einen feil der Schuld aus den Seelzer ’lechsein abgedeckt habe * has ist nicht: geschehen. Vielmehr läßt sich aus der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin im Konkurse der GmbH Forderungen in Höhe von 52,276,81 dm angemeldet.und daß der Konkursverwalter diese Ansprüche in Höhe von 51«276,84 hM anerkannt hat! eher entnehmen, daß die Schuld der Beklagten bei der Eröffnung des Anschluß-Konkurses, also lange Zeit nach der Übereignung des Warenlagers, die Ve r gl e i ch s summe '--noch immer wesentlich überstieg, has Berufungsgericht hat somit: dem Vorbringen des Be klagten mit Bezug -auf die Übereignung und Verwertung des Warenlagers, ohne daß ihm ein Verfahrensverstoß zur hast zu legen ist, keine Beachtung - geschenkt o, 'Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Nichtzulassung des dahingehenden Vortrags des Beklagten die Vorschriften des § 529 Abs, 2 und 5 ZPO-verletzt., - Wach alledem hat .das Berufungsgericht - das •.'Vorliegen.' eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen der Vergleichs-summe und der wirklichen Schuld des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs ohne Hechts- oder Verfahrensirrtuiii verneint f, Damit entfällt eine Wichtigkeit des Prozeßvergleichs gemäß § 118 BGB.. 3) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei angenommen. daß der Vergleich vnm 5o Marz 1954 nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden könne (§ 123 BG-B) , a) Soweit die Täuschung darin l-erblickt wird? daß die Klägerin das an sie gerichtete Schreiben .-.der GmbH vom 18, Januar 1949'im Rechtsstreit nicht vorgelegt habe., hat der Beklagte nicht dargelegt, daß die Unterlassung für den Abschluß eines Vergleichs dieses Inhalts ursächlich gewesen seic. Der Vorwurf, daß der Beklagte-die zu den Akten gereichte Abschrift .eines Schreibens vom 181 Januar 1949 ”fälschlich produziert** habe, ist aus 'dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehene Das Berufungsgericht mißt. dem. Schreiben vielmehr deshalb keineBedeutung bei, weil es durch die späteren Ereignisse,' insbesondere durch das. Abkommen vom 1 8p ■ Februar :1 949?.., durch das 'Scheitern des Vergleichsverfahrens der GmbH und:.- wiefdas Berufungsgericht hätte hinzufügen können - durch die Nachricht der Birma Heinrich C 0 tu :vom 5 c Eebruar 1949 a sie wer- de den Wechsel über. T2o'439? 19 .-PMßimangels'; Lieferung der Ware nicht einlösen, überholt gewesen sei'o gu; diesen Ausführungen aber hat die Revision keine Stellung genommen •> b) Was den.Vorwurf; des Beklagten, angeht, die Klägerin habe bei Abschluß deä'Vergleichs die bei der Verwertung der übereigneten Maschinen und des Warenlagers „erzielten Erlöse arglistig verschwiegenA so weist das Berufungsge- rieht unbeanstandet auf die 'Gutschriften zugunstcukcler GmbH und auf das Fehlen jeden Vortrags in der A± chtung hin.,, daß die Schuld des Beklagten durch jenk. Erlöse unter. die Klagesumme gesunken sei. Rechtlich.einwandfrei hat .hiernach das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des; Vergleichs vom 5 ° Vars 1954 wegen arglistiger Täuschung verneint«, Es bedurfte mithin keines .Eingehens auf die Frage, inswiefern der Beklagte? der über die ihm angeblich vor.enthaltenen Tatsachen mindestens ebenso genau unterrichtet /gewesen sein muß wie die Klägerin* durch deren Verhalten;hat getauscht: werden ^e-wiäui u jl sj u o 4) Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß von einer Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BG-B nicht die .Rede sein kann. Es mag zutreffeng daßder -Vergleich den Streit der Parteien über einen Anspruch der Klägerin beseitigen sollte;; der dem -non dem Beklagten zu zahlenden Betrage, annähernd entsprach. Im Gegensatz zu der Revision hat das Berufungsgericht jedoch niclrt festgestelit? daß dies in Wirklichkeit ...nicht der Fall gewesen sei, "Hach § 779 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehendrzugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis■der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dagegen findet die Vorschrift keine Anwendung? wenn umgekehrt: eine Tatsache? die an sich fest steht, von einem Partner bei Abschluß des Vergleichs In Zweifel, gezo- - 20. - gen wird und wenn der Vergleich beide Möglichkeiten berücksichtigt , So aber verhält es sich, wie das-Berufungsgericht zutreffend erkannt hat. mit der Anmeldung der Forderungen aus den Seeizer Wechseln im Konkurse der GmbH- III6 Hiernach läßt sich die Wirksamkeit des Prozeßverfahrens vom 5; März 19545- wie das Berufungsgericht ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß festgestellt hat, aus keinem Rechtsgrunde bezweifeln * Die Revision des Beklagtehe war somit als unbegründet zurückzuweisemn Wie Kostenentscheidung beruht; auf §197 ZPO, ocL.ej._Lwer Rietschel ; i)r, Winkelntann Erbel Meyer