Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit der Grundstücksveräußerung ende die Leistungspflicht aus dem Architektenvertrag, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 198/04 vom 14. April 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit der Grundstücksveräußerung ende die Leistungspflicht aus dem Architektenvertrag, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist. Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 231.277,69 € Wiebel Kniffka Dressier Haß Hausmann