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BGH · IX ZR 99/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 99/84

Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zu dem bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl.

UllmannKniffkaBundesgerichtshofsBeschlußStreitwertBaunerZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revision wird auf
37.305.36 »
festgesetzt.
Der in der Ausfertigung des Beschlusses vom 22. November 2001 mitgeteilte Streitwert beruht auf einem Übertragungsfehler.
Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zu dem bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, KostRsp ZPO § 3 Nr. 743).
Kniffka
 Bauner
Ullmann
 Haß
Hausmann