Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zu dem bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Der Streitwert für die Revision wird auf 37.305.36 » festgesetzt. Der in der Ausfertigung des Beschlusses vom 22. November 2001 mitgeteilte Streitwert beruht auf einem Übertragungsfehler. Die Teilannahme der Revision hat auf den Streitwert keinen Einfluß, da zu dem bezifferten Anspruch nunmehr der Wert des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten bis zur Höhe des Streitwerts zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - IX ZR 99/84, KostRsp ZPO § 3 Nr. 743). Kniffka Bauner Ullmann Haß Hausmann