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BGH · VII ZR 197/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 197/73

Der Kläger berechnete für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen 35 % der Gesamtgebühr und erteilte dem Beklagten die Rechnung vom 26. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Unstreitig hat der Kläger für das Bauvorhaben des Beklagten Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen gefertigt. 1 • Schon das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundung des Zeugen Kfür erwiesen erachtet, daß der Beklagte dem Kläger auch den Auftrag erteilt hat, Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen für den Bauantrag zu erstellen. 2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in anbe-tracht des vom Beklagten dem Kläger erteilten, auch den Entwurf und die Bauvorlagen umfassenden Architektenauftrags komme es nicht darauf an, ob nach dem damaligen Stand des Baugenehmigungsverfahrens die Beauftragung des Klägers mit den genannten Architektenleistungen schon notwendig war. Es konnte lm gegebenen Pall auch sinnvoll sein, sich ausnahmsweise nicht auf einen Vorentwurf zu beschränken, sondern auch bereits Entwurf und Bauvorlagen anfertigen zu lassen,um mit deren Hilfe die von der Baubehörde zu treffenden Entscheidungen in einem dem Beklagten günstigen Sinne zu beeinflussen. Seine Folgerung, der Beklagte habe, um einen genehmigten Bauplan zu erhalten, die vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen auch benötigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dezember 1970 dem Beklagten 20 % Nachlaß, das sind 6.687,10 DM, gewährt "für Ihre Zusage des Architektenauftrages Ihres neuen Bauvorhabens zu 100 % GOA". Der Kläger hat in der RevisionsVerhandlung darauf hingewiesen, daß, wie er bereits in erster Instanz vorgetragen hatte, der Nachlaß dafür eingeräumt werden sollte, daß er von dem Beklagten mit den Architektenleistungen für den Neubau eines Hauses auf einem (aus dem Verkaufserlös des alten Grundstücks noch zu erwerbenden) neuen Baugrundstück betraut werden sollte. Einen Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen, daß es zu der zugesagten Betrauung des Klägers mit einem weiteren ("neuen") Bauvorhaben des Beklagten gekommen sei oder noch kommen werde, weist die Revision nicht nach.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NachlaßGrundstückBerufungsgerichtBauvorlagenBauvorhabensKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
26. Juni 1975 Horn,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VII ZR 197/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Martin
 Sch
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Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
den Dipl.-Ing. Georg
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Doerry und Kuhn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 5. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte wollte 1969 auf seinem Grundstück in einen Gewerbehof mit einem Mehrfamilienhaus bauen lassen. Der Kläger erstellte hierfür Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen. Der Beklagte gab dann das Bauvorhaben auf und verkaufte am 21. Juli 1970 das Grundstück.
Der Kläger berechnete für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen 35 % der Gesamtgebühr und erteilte dem Beklagten die Rechnung vom 26. Dezember 1970 über 33*435,49 DM. Unter Berücksichtigung gezahlter 8.000 DM hat er 25.435»49 DM nebst Zinsen eingeklagt.
 
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe;
I.
Unstreitig hat der Kläger für das Bauvorhaben des Beklagten Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen gefertigt.
1 • Schon das Landgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundung des Zeugen Kfür erwiesen erachtet, daß der Beklagte dem Kläger auch den Auftrag erteilt hat, Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen für den Bauantrag zu erstellen. Das Berufungsgericht hat sich dieser Beweiswürdigung mit eigener Begründung angeschlossen. Sie läßt keinen Rechtsfehler erkennen und bindet deshalb das Revisionsgericht.
2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in anbe-tracht des vom Beklagten dem Kläger erteilten, auch den Entwurf und die Bauvorlagen umfassenden Architektenauftrags komme es nicht darauf an, ob nach dem damaligen Stand des Baugenehmigungsverfahrens die Beauftragung des Klägers mit den genannten Architektenleistungen schon notwendig war. Darin liegt hier - unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles - ebenfalls kein Rechtsfehler. Es war Sache des Beklagten, welche Archi-
tektenleistungen er dem Kläger übertragen wollte. Es konnte lm gegebenen Pall auch sinnvoll sein, sich ausnahmsweise nicht auf einen Vorentwurf zu beschränken, sondern auch bereits Entwurf und Bauvorlagen anfertigen zu lassen,um mit deren Hilfe die von der Baubehörde zu treffenden Entscheidungen in einem dem Beklagten günstigen Sinne zu beeinflussen. Dem notariellen Vertrag vom 21. Juli 1970, in dem der Beklagte sich verpflichtete, auf seine Kosten das bereits anhängige Baugenehmigungsverfahren bis zu dem Vorliegen eines genehmigten Bauplans noch durchzuführen, entnimmt das Berufungsgericht, daß der Beklagte das Baugenehmigungsverfahren noch nicht aufgegeben hatte. Seine Folgerung, der Beklagte habe, um einen genehmigten Bauplan zu erhalten, die vom Kläger in Rechnung gestellten Leistungen auch benötigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Aussagen der Zeugen	und
 war das Genehmigungsverfahren damals nicht gescheitert, sondern noch in der Schwebe, als der Beklagte das Grundstück veräußerte und damit die weitere Durchführung seines Bauvorhabens verhinderte.
XI.
Der Kläger hat in seiner Rechnung vom 26. Dezember 1970 dem Beklagten 20 % Nachlaß, das sind 6.687,10 DM, gewährt "für Ihre Zusage des Architektenauftrages Ihres neuen Bauvorhabens zu 100 % GOA". Der Beklagte meint, der Kläger, der diesen Nachlaß im Prozeß nicht mehr gelten lassen will, müsse sich daran festhalten lassen, weil er,
 Beklagter, ihm den Architektenauftrag des Erwerbers des Grundstücks vermittelt habe.
 
1• Das Landgericht ist der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt, weil der Nachlaß unstreitig unter der auf-schiebenden Bedingung vereinbart worden sei, daß der Kläger das vom Beklagten geplante Bauvorhaben durchführen könne, wozu es infolge des Verkaufs des Grundstücks nicht mehr gekommen sei. Für den Erwerber des Grundstücks habe er völlig neue Baupläne anfertigen müssen. Das Berufungsgericht ist dieser Begründung beigetreten.
2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis Recht. Der Kläger hat in der RevisionsVerhandlung darauf hingewiesen, daß, wie er bereits in erster Instanz vorgetragen hatte, der Nachlaß dafür eingeräumt werden sollte, daß er von dem Beklagten mit den Architektenleistungen für den Neubau eines Hauses auf einem (aus dem Verkaufserlös des alten Grundstücks noch zu erwerbenden) neuen Baugrundstück betraut werden sollte. Dafür spricht auch der Wortlaut der in der Rechnung für den Nachlaß gegebenen Begründung: "für Ihre Zusage des Architektenauftrags Ihres neuen Bauvorhabens". Einen Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen, daß es zu der zugesagten Betrauung des Klägers mit einem weiteren ("neuen") Bauvorhaben des Beklagten gekommen sei oder noch kommen werde, weist die Revision nicht nach. Es ist daher davon auszugehen, daß die Bedingung für den Nachlaß nicht eingetreten ist.
Ill
 Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Vogt	Erbel	Girisch
 Doerry	Kuhn