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BGH

Gericht: BGH

freier Mitarbeiter der Beklagten geeignete Grundstücke für die Errichtung von Tankstellen ausfindig zu machen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern, behördliche Genehmigungen usw*) her-boizuführen, Für die Vergütung dieser Tätigkeit ihrer freien Mitarbeiter führte die Beklagte Ende 1959 ein sog. eine möglichst gerechte Aufteilung der Prämien erreicht werden sollte, die sich je nach Größe und Güte des einzelnen Projektes auf 900 - 2.000 DM beliefen« Nach diesem System zählte ein baureifes Projekt 100 Punkte und setzte voraus das Einverständnis der Geschäftsleitung zur Bearbeitung des Projektes, sog, Grundstücksund Partnerver-triige, gegen deren Ratifizierung keine Bedenken erhooen wurden, unwiderruflich beurkundete, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Genehmigung zu für die Beklagte tragbaren Bedingungen und ausreichende oicherheiten für den Verwalter, Die Beklagte zahlte dem Kläger monatlich einen Kraft» fahrzcugzuschuß bis zur Höhe von 500 DM. Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe nicht in einem Kandelsvertreterverhältnis zu ihr gestandene Seine Tätigkeit habe sich auf die gelegentliche Vermittlung von Tankstellen-Projekten beschränkt« Ihre freien Mitarbeiter hätten Provisionen nur zu beanspruchen für vollständig vorbereitete, baupolizeilich genehmigte und von ihr endgültig zur Durchführung angenommene Projekte, Kur für diesen Pall sei in ihrem Punktsystem eine Teilung der Prämie unter etwaigen mehreren Bearbeitern eines Projektes vorgesehen« Die von dom Kläger beigebrachten Projekte, auf deren Vermittlung er den Klageanspruch stütze, seien von ihr in keinem Falle zur Durchführung angenommen worden« 1») Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger Handelsvertreter der Beklagten war» Es ist der Auffassung, auch bei Annahme eines iiandclsvertretcrverhült-nisses zwischen den Parteien stehe dem Kläger der geltendge-machtg Provisionsanspruch nicht zu. HG3 von dom Abschluß während der Vertragszoit von ihm vuiunitteltcr Geschäfte, also von der Annahme der von ihm vorgelegten Vertragsangebote durch die Beklagte ab* Hierzu sei erforderlich gewesen, daß sowohl die bürgerlich-rechtlichen wie die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tankstelle durch die Beklagte auf einem vom Kläger vermittelten Grund stück geschaffen waren und die Beklagte dann den Entschluß gefaßt hatte, das betreffende Projekt durchzuführen« Die Beklagte habe eine endgültige Entscheidung hierüber insbesondere erst nach Bekanntgabe der Baugenehmigung und der mit dieser häufig verbundenen Auflagen treffen können, Baß die Entstehung von Provieioneansprüchen des Vermittler von der endgültigen Annahme des jeweiligen Projektes durch die Beklagte abhängig war, folge auch aus den in dem Punkt system dor Beklagten niedergelegten Bestimmungen.. b) Dor Klüger beruft eich in der Revisions begrürdung darauf, daß er für die Beklagte 22 " vertrüge11 mit Grundstückseigentümern suetandegebracht haoe .• Kr rügt ; daß da-Berufungsgericht die von ihm überreichten Vertrüge nicht gewürdigt habe > Aue den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt aich in keinem Fall* daß es zu einem Vertragsabschluß zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten gekommen ist» In den meisten Fällen handelte es sich lediglich um Vertragsangebote der Grundstückseigentümer an die Beklagte, die diese unstreitig nicht in für sie verbindlicher Vi’ö'ieo angenommen hat.. Auch soweit der Kläger Tankstellenverträge mit den Partnern unterzeichnet hat, liegt kein für die Beklagte verbindlicher Geschäftsabschluß vor, wie er zur Entstehung eines Provisionsanspruchs gemäß * 87 Abs-, i HGB erforderlich wäre» Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er Abschlußvollmacht für die Beklagte gehabt habe, 3.) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß die gesetzliche Regelung des * 87 Abs. 1 HGB durch Abreden der Parteien zu Gunsten des Klägers abgeändert worden wäre» Soweit es dabei die Beweisaufnahme gewürdigt und Beweisonträge des Klägers abgelehnt hat, hat die Revision keine Verfahrensrügc erhoben. a) Sie meint aber, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Annahme, daß Provisionsansprüche des Klägers nicht echot] mit dem Abschluß einzelner Jrundstücksverträge und der Herbeiführung einzelner Genehmigungen entstanden seien, in Widerspruch zu dem Punktsystem der Beklagten» Aus diesem folge, daß schon nach 'Ceilbcarbcitung eines Projeks dem daß sie eine gerechte Teilung uer Gesamt Prämie bei einem Boarbeiterweehest bezweckten, nicht aber einen Provisionsanspruch schon zu dem Teil zur Entstehung: bringen sollten, bevor die Beklagte sich endgültig zur Durchführung eines Projekts entschlossen habe (BU 2, 12), 4») Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Beklagte bei der Ablehnung ihr angebolener Geschäfte willkürlich gehandelt habe und deshalb dem Kläger schadensersatz-pflichtig wäre. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im Berufungsverfahren rechtzeitig die Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs in diesem Polle darzutun« Entgegen der Auf- fassung der Revision genügt der bloße Zeitablauf nicht zu der Annahme, daß inzwischen die Baugenehmigung erteilt worden sei und die Beklagte sich endgültig zur Durchführung des Projekts entschlossen habe»

GeschäftPrProjektesProjektVoraussetzungBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2231 026
yn_sH_ 192/62
Verkündet gm 12.- März *964 Jodas,
 JuGtizangeyteliter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
«amen
 des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Ferdinand K VY e	»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Pr,
 und Pr
 gegen
dio Firma	Mineralprodukte	GmbH,	$
GflHBMstraBe gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr, Keiraann-'Prosien, aietschel, Brbel, Pr. Messner und Pr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 10. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Per Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wehren
-I
Der Kläger bemühte eich in der Zeit vom 1 . Oktober 1-958 hie 1 » Februar I960 als sog.-, freier Mitarbeiter der Beklagten geeignete Grundstücke für die Errichtung von Tankstellen ausfindig zu machen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern, behördliche Genehmigungen usw*) her-boizuführen, Für die Vergütung dieser Tätigkeit ihrer freien Mitarbeiter führte die Beklagte Ende 1959 ein sog. Punktsystem ein, durch das bei einem Bearbeiterwachse! eine möglichst gerechte Aufteilung der Prämien erreicht werden sollte, die sich je nach Größe und Güte des einzelnen Projektes auf 900 - 2.000 DM beliefen« Nach diesem System zählte ein baureifes Projekt 100 Punkte und setzte voraus das Einverständnis der Geschäftsleitung zur Bearbeitung des Projektes, sog, Grundstücksund Partnerver-triige, gegen deren Ratifizierung keine Bedenken erhooen wurden, unwiderruflich beurkundete, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Genehmigung zu für die Beklagte tragbaren Bedingungen und ausreichende oicherheiten für den Verwalter,
 Die Beklagte zahlte dem Kläger monatlich einen Kraft» fahrzcugzuschuß bis zur Höhe von 500 DM. Er erhielt außerdem für die Vermittlung einiger Tankstellenprojekte Prämien von zusammen 5° 100 DM, wie er selbst angegeben hat-»
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung weiterer 20.400,-- DM nebst Zinsen. Er hat behauptet, er habe in weiteren 22 im einzelnen bezeic’nneten Fällen mit Genehmigung der Beklagten durch Vermittlung entsprechender Vertrüge die Errichtung neuer Tankstellen vorbereitet und hierfür nach dem Punktsystem der Beklagten 1,020 Punkto erzielt, die mit
 je 20 DM zu bewerten seien. Da er Handelsvertreter der Beklagten gewesen sei, stehe seinem Anspruch nicht entgegen, dai3 die von ihm vorbereiteten Projekte, die sämtlich brauchbar gewesen seien, von der Beklagten aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auegofiihrt worden seien.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe nicht in einem Kandelsvertreterverhältnis zu ihr gestandene Seine Tätigkeit habe sich auf die gelegentliche Vermittlung von Tankstellen-Projekten beschränkt« Ihre freien Mitarbeiter hätten Provisionen nur zu beanspruchen für vollständig vorbereitete, baupolizeilich genehmigte und von ihr endgültig zur Durchführung angenommene Projekte, Kur für diesen Pall sei in ihrem Punktsystem eine Teilung der Prämie unter etwaigen mehreren Bearbeitern eines Projektes vorgesehen« Die von dom Kläger beigebrachten Projekte, auf deren Vermittlung er den Klageanspruch stütze, seien von ihr in keinem Falle zur Durchführung angenommen worden«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen •>
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
1») Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger Handelsvertreter der Beklagten war» Es ist der Auffassung, auch bei Annahme eines iiandclsvertretcrverhült-nisses zwischen den Parteien stehe dem Kläger der geltendge-machtg Provisionsanspruch nicht zu. Hierzu hat es ausge-f lihrt:
Die Entstehung von Frovisionsansprücher; dec klügere hänge gemäß $ 87 Abs- '? HG3 von dom Abschluß während der Vertragszoit von ihm vuiunitteltcr Geschäfte, also von der Annahme der von ihm vorgelegten Vertragsangebote durch die Beklagte ab* Hierzu sei erforderlich gewesen, daß sowohl die bürgerlich-rechtlichen wie die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tankstelle durch die Beklagte auf einem vom Kläger vermittelten Grund stück geschaffen waren und die Beklagte dann den Entschluß gefaßt hatte, das betreffende Projekt durchzuführen« Die Beklagte habe eine endgültige Entscheidung hierüber insbesondere erst nach Bekanntgabe der Baugenehmigung und der mit dieser häufig verbundenen Auflagen treffen können,
 Baß die Entstehung von Provieioneansprüchen des Vermittler von der endgültigen Annahme des jeweiligen Projektes durch die Beklagte abhängig war, folge auch aus den in dem Punkt system dor Beklagten niedergelegten Bestimmungen..
2o) Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die gegen sie gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg,
a) Mit dem Berufungsgericht ist zu unterstellen, daß der Kläger Handelsvertreter der Beklagten war.
Zutreffend verweist es wegen der Voraussetzungen, unter denen ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters zunächst bedingt durch die Ausführung des Geschäfts (vglo i 87 a HGB) - entsteht, auf die Vorschrift des ^ 87 Abs* 1 HGB* Danach muß es durch die Tätigkeit des
 Handelsvertreters zu dem Abschluß eines Geschäf dem Unternehmer und einem Britten gekommen s
ts zwischen ein- Daran
 fehlt cs hier.
b) Dor Klüger beruft eich in der Revisions begrürdung darauf, daß er für die Beklagte 22 " vertrüge11 mit Grundstückseigentümern suetandegebracht haoe .• Kr rügt ; daß da-Berufungsgericht die von ihm überreichten Vertrüge nicht gewürdigt habe >
Die Rüge ist unbegründet*
Aue den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt aich in keinem Fall* daß es zu einem Vertragsabschluß zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten gekommen ist» In den meisten Fällen handelte es sich lediglich um Vertragsangebote der Grundstückseigentümer an die Beklagte, die diese unstreitig nicht in für sie verbindlicher Vi’ö'ieo angenommen hat..
Auch soweit der Kläger Tankstellenverträge mit den Partnern unterzeichnet hat, liegt kein für die Beklagte verbindlicher Geschäftsabschluß vor, wie er zur Entstehung eines Provisionsanspruchs gemäß * 87 Abs-, i HGB erforderlich wäre» Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er Abschlußvollmacht für die Beklagte gehabt habe,
3.) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß die gesetzliche Regelung des * 87 Abs. 1 HGB durch Abreden der Parteien zu Gunsten des Klägers abgeändert worden wäre» Soweit es dabei die Beweisaufnahme gewürdigt und Beweisonträge des Klägers abgelehnt hat, hat die Revision keine Verfahrensrügc erhoben.
a) Sie meint aber, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Annahme, daß Provisionsansprüche des Klägers nicht echot] mit dem Abschluß einzelner Jrundstücksverträge und der Herbeiführung einzelner Genehmigungen entstanden seien, in Widerspruch zu dem Punktsystem der Beklagten» Aus diesem folge, daß schon nach 'Ceilbcarbcitung eines Projeks dem
2Lu-tchen sell tf?,
Bearbeiter eine gewisse geringere Punkte bl
b) Das Berufungsgericht bat die Bestimmungen über das [Punktsystem jedoch dahin ausgelegt? daß sie eine gerechte Teilung uer Gesamt Prämie bei einem Boarbeiterweehest bezweckten, nicht aber einen Provisionsanspruch schon zu dem Teil zur Entstehung: bringen sollten, bevor die Beklagte sich endgültig zur Durchführung eines Projekts entschlossen habe (BU 2, 12),
Diese Auslegung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht» Sie ist nicht unmöglich? wie dio Revision meint, sondern sogar naheliegend-»
Es leuchtet ein, daß die Beklagte sich nicht schon ProvisionsonsprUchen ihrer Mitarbeiter aussetzen wollte, bevor sie überhaupt die Durchführbarkeit und Rentabilität eines Projektes zuverlässig libersehen konnte.
Der Handelsvertreter als selbständiger Gewerbetreibender trägt grundsätzlich das Risiko? daß der Unternehmer den Abschluß eines von ihm vermittelten Geschäfts oblehnt» Bei der Vermittlung von Warenverkäufen v/ird das verhältnismäßig seiften sein» Bei Geschäften der hier in Betracht kommenden Art wird dagegen der Unternehmer häufiger Anlaß haben? ihm von dem Handelsvertreter angeborene Abschlüsse als nicht in seinem Interesse liegend abzulehnen»
4») Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Beklagte bei der Ablehnung ihr angebolener Geschäfte willkürlich gehandelt habe und deshalb dem Kläger schadensersatz-pflichtig wäre. Auch das läßt keinen Rechtsfühler erkennen»
5») Da hiernach nicht entstanden die von der Revi Abs» 3 HGB? die aussetzen»
Provisionsansprüche des Klägers . ... sind, bedarf es keines Eingehens auf sion angeführten Vorschriften des i 87 rechtg\virksam abgeschlossene» Geschäfte
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6,) Auch im Falle des Geschäfts Nr, *0 hat des goricht ohne Hechtsirrtum die Voraussetzungen f
Berufung ir einen
 vieionsanapruch des Klägers als noch nicht einge trc-t
eiehnet* Seine Begründung entspricht dem Vortrug der
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ter« im Schriftsatz vom 17« November gcibe der Baugenehmigung und etwaiger vorher lasse sich keine sichere Schä Projekts treffen»
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Es wäre Sache des Klägers gewesen, im Berufungsverfahren
 rechtzeitig die Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs in diesem Polle darzutun« Entgegen der Auf-
fassung der Revision genügt der bloße Zeitablauf nicht zu der Annahme, daß inzwischen die Baugenehmigung erteilt worden sei
 und die Beklagte
 sich endgültig zur Durchführung des Projekts
 entschlossen habe»
Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch später noch geltend zu machen, wenn diese Voraussetzungen inzwischen ein---* treten sollten»
7=) Die Revision des Klägers erweist sich hiernach in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher mit der Kostenfolge aus dem 's 97 ZPO zurückzuweisen»
Heiraann-Trosien	Rietsche1	Erbel
 Dr
Messner
 Pinke