BGH · VII ZR 197/62 vom 12.03.1964
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freier Mitarbeiter der Beklagten geeignete Grundstücke für die Errichtung von Tankstellen ausfindig zu machen und die dafür erforderlichen Voraussetzungen (Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern, behördliche Genehmigungen usw*) her-boizuführen, Für die Vergütung dieser Tätigkeit ihrer freien Mitarbeiter führte die Beklagte Ende 1959 ein sog. eine möglichst gerechte Aufteilung der Prämien erreicht werden sollte, die sich je nach Größe und Güte des einzelnen Projektes auf 900 - 2.000 DM beliefen« Nach diesem System zählte ein baureifes Projekt 100 Punkte und setzte voraus das Einverständnis der Geschäftsleitung zur Bearbeitung des Projektes, sog, Grundstücksund Partnerver-triige, gegen deren Ratifizierung keine Bedenken erhooen wurden, unwiderruflich beurkundete, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Genehmigung zu für die Beklagte tragbaren Bedingungen und ausreichende oicherheiten für den Verwalter, Die Beklagte zahlte dem Kläger monatlich einen Kraft» fahrzcugzuschuß bis zur Höhe von 500 DM. Sie hat geltend gemacht: Der Kläger habe nicht in einem Kandelsvertreterverhältnis zu ihr gestandene Seine Tätigkeit habe sich auf die gelegentliche Vermittlung von Tankstellen-Projekten beschränkt« Ihre freien Mitarbeiter hätten Provisionen nur zu beanspruchen für vollständig vorbereitete, baupolizeilich genehmigte und von ihr endgültig zur Durchführung angenommene Projekte, Kur für diesen Pall sei in ihrem Punktsystem eine Teilung der Prämie unter etwaigen mehreren Bearbeitern eines Projektes vorgesehen« Die von dom Kläger beigebrachten Projekte, auf deren Vermittlung er den Klageanspruch stütze, seien von ihr in keinem Falle zur Durchführung angenommen worden« 1») Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger Handelsvertreter der Beklagten war» Es ist der Auffassung, auch bei Annahme eines iiandclsvertretcrverhült-nisses zwischen den Parteien stehe dem Kläger der geltendge-machtg Provisionsanspruch nicht zu. HG3 von dom Abschluß während der Vertragszoit von ihm vuiunitteltcr Geschäfte, also von der Annahme der von ihm vorgelegten Vertragsangebote durch die Beklagte ab* Hierzu sei erforderlich gewesen, daß sowohl die bürgerlich-rechtlichen wie die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tankstelle durch die Beklagte auf einem vom Kläger vermittelten Grund stück geschaffen waren und die Beklagte dann den Entschluß gefaßt hatte, das betreffende Projekt durchzuführen« Die Beklagte habe eine endgültige Entscheidung hierüber insbesondere erst nach Bekanntgabe der Baugenehmigung und der mit dieser häufig verbundenen Auflagen treffen können, Baß die Entstehung von Provieioneansprüchen des Vermittler von der endgültigen Annahme des jeweiligen Projektes durch die Beklagte abhängig war, folge auch aus den in dem Punkt system dor Beklagten niedergelegten Bestimmungen.. b) Dor Klüger beruft eich in der Revisions begrürdung darauf, daß er für die Beklagte 22 " vertrüge11 mit Grundstückseigentümern suetandegebracht haoe .• Kr rügt ; daß da-Berufungsgericht die von ihm überreichten Vertrüge nicht gewürdigt habe > Aue den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt aich in keinem Fall* daß es zu einem Vertragsabschluß zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten gekommen ist» In den meisten Fällen handelte es sich lediglich um Vertragsangebote der Grundstückseigentümer an die Beklagte, die diese unstreitig nicht in für sie verbindlicher Vi’ö'ieo angenommen hat.. Auch soweit der Kläger Tankstellenverträge mit den Partnern unterzeichnet hat, liegt kein für die Beklagte verbindlicher Geschäftsabschluß vor, wie er zur Entstehung eines Provisionsanspruchs gemäß * 87 Abs-, i HGB erforderlich wäre» Der Kläger hat selbst nicht behauptet, daß er Abschlußvollmacht für die Beklagte gehabt habe, 3.) Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, es sei nicht bewiesen, daß die gesetzliche Regelung des * 87 Abs. 1 HGB durch Abreden der Parteien zu Gunsten des Klägers abgeändert worden wäre» Soweit es dabei die Beweisaufnahme gewürdigt und Beweisonträge des Klägers abgelehnt hat, hat die Revision keine Verfahrensrügc erhoben. a) Sie meint aber, das Berufungsgericht setze sich mit seiner Annahme, daß Provisionsansprüche des Klägers nicht echot] mit dem Abschluß einzelner Jrundstücksverträge und der Herbeiführung einzelner Genehmigungen entstanden seien, in Widerspruch zu dem Punktsystem der Beklagten» Aus diesem folge, daß schon nach 'Ceilbcarbcitung eines Projeks dem daß sie eine gerechte Teilung uer Gesamt Prämie bei einem Boarbeiterweehest bezweckten, nicht aber einen Provisionsanspruch schon zu dem Teil zur Entstehung: bringen sollten, bevor die Beklagte sich endgültig zur Durchführung eines Projekts entschlossen habe (BU 2, 12), 4») Das Berufungsgericht hat ferner verneint, daß die Beklagte bei der Ablehnung ihr angebolener Geschäfte willkürlich gehandelt habe und deshalb dem Kläger schadensersatz-pflichtig wäre. Es wäre Sache des Klägers gewesen, im Berufungsverfahren rechtzeitig die Voraussetzungen für die Entstehung eines Provisionsanspruchs in diesem Polle darzutun« Entgegen der Auf- fassung der Revision genügt der bloße Zeitablauf nicht zu der Annahme, daß inzwischen die Baugenehmigung erteilt worden sei und die Beklagte sich endgültig zur Durchführung des Projekts entschlossen habe»