Auftraggeber für den Verkauf der Häute sei nicht die Fachstelle, sondern die Bundesrepublik» vertreten durch den Dreierausschuß, gewesen* Dieser habe der Beklagten außer den Lagerund Warenbewegungskosten nur eine Abwicklungsprovision von 2 des Bruttoerlöses zugestanden * Damit sollten alle Handlungsunkosten der Beklagten, auch die vor dem 27* April 1950 entstandenen, ausgeglichen sein* Darüber hinaus habe Dr* der Beklagten nichts zugesagt * Die Beklagte habe die Firma Dörr & Reinhart mit der Konservierung der Häute beauftragt* Sie könne deshalb keine nennenswerten Unkosten Sie hat erwidertP mit der von der Klägerin anerkannten Abwicklungsprovision von 2 # hätten nur ihre nach dem 27o April 1950 entstandenen Unkosten gedeckt werden sollen» Dr» Leuffen habe ihr auch die Erstattung der auf Grund des Auftrags der ZfL seit dem 9» September.1949 erwachsenen Aufwendungen zugesichert» Diese seien sehr erheblich gewesen«, weil die Firma Dörr & Beinhart die Verantwortung für die bei ihr eingelagerte Ware abgelehnt und nur die Lagerräume und.die erforderlichen Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe» Ihren VorschlagP zur Deckung ihrer Unkosten und der Gebühr der ZfL auf jedes Kilogramm Bohfell einen Aufschlag zu erheben«, habe Dr» L^^^ aus verkaufspsychologischen Gründen für unzweckmäßig gehalten» Io Das Berufungsgericht hält die Beklagte für berechtigt, die ihr bis zu dem 2?» April 1950 entstandenen Aufwendungen aus den Bruttoerlösen einzubehalteno Es führt aus9 die ZfL, die die Ware von der JEIA gekauft habe, habe deren Abnahme zwar mit Recht verweigert; bis zur Klärung dieser Präge habe sie aber für die Aufbewahrung und die Erhaltung der Ware sorgen müssen. Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Ansicht* die Beklagte könne die ihr bei der Konservierung und bei ihren Bemühungen um den Verkauf der Häute erwachsenen Unkosten von dem Bruttoerlös gesondert in Abzug bringen® Hierzu führt es aus* die Beklagte habe bei dieser Tätigkeit sowohl einen Auftrag der ZfL ausgeführt als auch eine Angelegenheit der JEIA und später der Bundesrepublik wahrgenommene An der Erhaltung und einem möglichst günstigen Verkauf der notleidenden Häute sei nicht nur die ZfL als Käuferin interessiert gewesen* sondern vor allem die JEIA und deren Hechts-* nachfolgerin* die Bundesrepublik® Die Ware sei nach der eigenen Behauptung der Klägerin für Rechnung der JEIA eingelagert worden* da die ZfL ihre Abnahme mit Hecht verweigert habe® Sie sei später auch für Rechnung der Bundesrepublik veräußert worden® Die Beklagte habe so^ mit ungeachtet des Auftrags der ZfL gleichzeitig als Geschäftsführer ohne Auftrag für die JEIA und die Bundesrepublik gehandelt® Hierzu habe ihr Wille genügt* ein fremdes Geschäft für Rechnung des wirklich Berechn tigten zu führen® Die Geschäftsführung habe ferner dem mutmaßlichen V/illen der Verkäuferin entsprochen® Dann aber seien die JEIA und die Bundesrepublik durch die Tätigkeit der Beklagten unmittelbar berechtigt und verpflichtet worden® Die Klägerin könne die Beklagte mit ihren Ansprüchen nicht an deren ursprüngliche Auftraggeber in* die ZfL* verweisen® Vielmehr stehe es der Beklagten nach Lage der Sache frei* ob sie sich wegen des Ersatzes ihrer Aufwendungen an die ZfL oder an die Bundesrepublik halte* zu demal diese die streitigen Beträge letztlich in jedem Falle erstatten müsse® Diese Auffassung träfe zu, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, daß die Bundesrepublik die besonders Erstattung der vor dem 27* April 1950 entstandenen Aufwendungen der Beklagten für die Konservierung und den Verkauf der Ware vertraglich ausgeschlossen hätte» Das ist jedoch nicht der Pall» Das Berufungsgericht sieht vielmehr als erwiesen an, daß Dr« iflHp der Beklagten den.Ersatz jener Aufwendungen zugesagt hat» Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hält es nur nicht für dargetan, daß Dr • zu dieser Zusage von dem Dreierausschuß ermächtigt worden sei (BU S» 11 ff)» weitere Beweisaufnahme über die Dr erteilte Vollmacht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt hat* zu demal die Beklagte die Einbehaltung der 36<,374?08 DM auch hierauf gestützt hatteo Selbst wenn die späteren Beweiserhebungen ergeben Vollmacht insoweit nicht hat verpflichten können* stände nur in Frage* ob der Vertrag vom 27« April 1950 ganz oder teilweise unwirksam ist (§ 139 BGB)o In jedem Falle wäre dann eine vertragliche Begelung des Ersatzes der streitigen Aufwendungen offen gebliebend Das Berufungsgericht konnte daher* sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür Vorlagen* den Anspruch gemäß den §§ 677 ff BGB für begründet erachten«» wie es für erwiesen hält» die Vereinbarung sich nach dem Willen der Vertragschließenden auf die Aufwendungen der Beklagten vor dem 27o April 1950 erstreckt hat0 Die Fragen ob dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist* hat das Berufungsgericht bewußt offen gelasseno Indem es die Ansprüche der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bejahte, hat es in rechtlich zulässiger Weise einem von mehreren gegen den Klageanspruch erhobenen Einwänden der Beklagten stattgegebene auG vertraglichen Abmachungen mit der Bundesrepublik her* Bas Berufungsgericht hat ihr denselben Betrag aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprocheno Inwiefern der Beklagten dadurch mehr zugebilligt worden ist, als sie bei Bestehen des von ihr angeführten Vertrages zu beanspruchen hätte«, ist nicht ersichtliche 3» Bas Berufungsgericht hat festgestellt« Bra Leuffen habe der Beklagten die ihr im Zusammenhang mit der Lagerung und Konservierung der Häute in der Zeit vom 9o September 1949 bis zu dem 2?0 April 1950 entstandenen Aufwendungen zugebilligt (BU So 11 f)o Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe vornehmlich auf § 286 ZPO gestützter An*“ griffe o b} Etwas anderes wäre freilich anzunehmen, wenn der Ersatz der Aufwendungen verträglich ausgeschlossen worden wäre0 Bas will die Klägerin, wie sich in der mündlichen Verhandlung über die Revision ergeben hat, behaupten, indem sie geltend macht, mit der Zubilligung von 2 % des Bruttoerlöses (Posten 2 der im Tatbestand enthaltenen Aufstellung) sollten auch die vor dem 27o April 1950 entstandenen Aufwendungen der Beklagten abgegolten ssino Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme 4, 11» 14)* Diese Feststellung wird durch die Mitteilung der Beklagten vom 5o April 1951 an die Klägerin nicht in Frage gestellt© Wenn die Beklagte dort schreibt;, sie sei durch Übersendung von Kopien der Zuschlagsbenachrichtigungen mit der Abwicklung der notleidend gewordenen Partien beauftragt worden» so meint sie damit ersichtlich die Zustimmung der Fachstelle zur Vornahme der - durch Zuschlagsbeschluß gebilligten - Einzelverkäufe bestimmter Warenposten an die dafür in Betracht kommenden Interessenten© Der Inhalt dieser Verträge ist für den Aufv/gndungsersatzanspruch der Beklagten ohne Bedeutung» Auch darauf, wer für den Inhalt des maßgeblichen Vertrages die Beweislast hat P kommt es angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an© Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dadurch sei die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin als Bechtsnachfolgerin der JEIA und der Bundesrepublik Ersatz ihrer Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verlangen, nicht ausgeschlossen wordene Die Bevision will das nicht gelten lassen» Sie meint, wenn die Beklagte im Aufträge der ZfL gehandelt habe, so könne sie damit nicht zugleich ein Geschäft Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts* die ZfL sei für die Gerbereien nur treuhänderisch tätig gewesen und habe kein eigenes Vermögen besessen* könnten einen solchen Anspruch nicht begründen» Denn die ZfL war* worauf die Revision zutreffend hinweist, Käuferin der Ware und hatte als solche die Pflicht * den Verderb der Häute zu verhindern* mindestens solange über ihre Berechtigung zur Wandelung nicht entschieden war» Der Beklagten war aus ihren Geschäftsbeziehungen zu der ZfL unstreitig bekannt9 daß diese die Häute gekauft und den Teil der Ware, der zu den ihr aufgegebenen Preisen nicht abzusetzen war, der JEIA zur Verfügung gestellt hatte o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich die Beklagte mit der ZfL um den Weiterverkauf der notleidenden Ware bemüht« Sie hat gemeinsam mit dieser bei der JEIA Zweigstelle Baden-Baden Uber eine Herabsetzung des Kaufpreises verhandelto Nach dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Marshallplan-Einfuhren auf die Bundesrepublik hat sie diese Verhandlungen mit Stellen der Verwaltung für Wirtschaft und des Bundes fortgesetzte Sie wußte also, daß die Ware, die sie ^m Aufträge der ZfL eingelagert hatte, letzten Endes für Rechnung und Gefahr des Verkäufers, also der JEIA und später der Bundesrepublik, betreut wurde« Nimmt man hinzu, daß die Lagerung und Konservierung für einen anderen an sich schon ein gegenständlich fremdes Geschäft dar-stellt, so sprechen alle Umstände dafür, daß die Beklagte bei ihren Bemühungen um die Erhaltung und Verwertung der notleidenden Y/are nicht nur den Auftrag der ZfL ausführen, sondern gleichzeitig auch erkennbar ein Geschäft für den führen wollte, der an der bestmög-liehen Verwertung der Ware in erster Linie interessiert und der ZfL gegebenenfalls zu dem Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erhaltung der Ware verpflichtet war« Das aber war zunächst die JEIA und später die Bundesrepublik Deutschlando c) Das Berufungsgericht hat auch die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohno Auftrag bejaht« Die damit zusammenhängenden Aus» führungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, sind auch von der Revision nicht angegriffen worden« Ungeachtet des ihr von der ZfL erteilten Auftrags ist die Beklagte daher gemäß den §§ 683, 670, 404, 406 BGB berechtigt, der Klägerin als der Zessionarin der Bundesrepublik ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erhaltung und Verwertung der Häute in der Zeit vom 9« September 1949 bis zu dem 27« April 1950 in gleicher Weise entgegenzusetzen wie der Bundesrepublik selbst« Die angeführte Bekundung des Zeugen Dr « wäre überdies nur für den Fall erheblich» daß der Ver~ gütungsanspruch der Beklagten aus einem Vertrag mit dem Dreierausechuß herzuleiten wäre» was die Klägerin jedoch gerade in Abrede stellte Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprocheno Unter diesen Umständen konnte es den Umfang der Tätigkeit der Beklagten auch durch Zeugen ermitteln«, 4o Mit den Beanstandungen der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen Beuber brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen«, weil diese zur Voraussetzung haben5 daß die Ansprüche der Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen auf einer vertraglichen Grundlage beruhen» Ba die Pirma Börr & Reinhart«, bei der die Häute eingelagert waren«, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verantwortung für die Erhaltung derr Ware abgelehnt hat9 mußte bei der Berechnung der Unkosten der Beklagten die gesamte von ihr beaufsichtigte Verwahrungen und Konservierungstätigkeit an den Häuten zugrunde gelegt werdeno Mit dieser Maßgabe hat auch der Sachverständige Beuber sein Gutachten erstattete Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Fehler erkenneno Bas Berufungsgericht hat (BU S«, 20 f) nicht außer acht gelassen9 daß die Kosten für das Ein- 60 Unzutreffend ist die Büge der Bevision«, das Berufungsgericht sei {BU So 17) zu Unrecht davon ausgegangen«, daß die Betreuung der notleidenden Häute seinerzeit das eigentliche Geschäft der Beklagter, gewesen sei® Tatsächlich gibt das Gericht an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nur die Bekundungen der Zeugen Dörr«, Göth und Büchler wieder« Es knüpft hieran aber keine der Klägerin nachteiligen Folgens weil es die der Beklagten in der fraglichen Zeit erwachsenen Bürounkosten nicht als eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Aufwendungen der Beklagten ansiehto Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß« zu den abweichenden Feststellungen des im ersten Bechtszuge hinzugezogenen Sachverständigen Kerkermeister Stellung zu nehmen«
VXI ZB 197/60 2225 002
Verkündet
am 18o Januar 1962
, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Deutschen Wirtschaftsförderungs- und Treuhand-Gesollschaf^m^^beschränkter Haftung in
Anlage flio ve^reten durch ihre Geschäftsführer Dio Robert iJBBBund Dr© Han^^ SflHjH in sowie Dr© HansNiHH in
Klägerin«, Berufungsklägerin und RevisionsklägerinP
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr©
gegen
die Firma 0®BI Gesellschaft mit beschränkterHaftung9 Rohstoffe für Lederwirtschaft in WfMP» RflUl^B^braße1 vertreten durch ihren Geschäftsführer HelmiTirD®H®s ebendap
Beklagtes Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
hat der VII© Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18© Januar 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr« WinkelmannP Rietschel9 Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Die Revision der ^Klägerin gegen das Teilurteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8© Juli I960 wird zurückgewiesen©
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen©
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Zentrale für Lederwirtschaft {ZfL) in Worms war eine von der früheren französischen Besatzungsmacht ins Leben gerufene Stelle«* zu deren Aufgaben es gehörte«, für das Land Rheinland»Pfalz Einkaufsvorschläge auszu-arbeiten«, Einfuhranträge zu stellen, die von der Joint Export-Import Agency (JEIA) Zweigstelle Baden-Baden ein-geführte Ware an die Gerbereien zu verteilen«, Rechnungen auszustellen sowie die Kaufpreise einzuziehen und an die JEIA abzuführeno Am 24» Dezember 1948 Unterzeichnete die ZfL Importverpflichtungsscheine über die Einfuhr größerer Mengen von Rohhäuten und -feilen unter Verwendung von Marshallplan-Mitteln« Daraufhin kaufte die JEIA im Februar 1949 von der Firma Schmerer & Co«, in New York einen größeren Posten Häute und Felleo Die Lieferung der Ware verzögerte sich» Sie traf erst in der Zeit von Juli 1949 bis Februar 1950 in Worms ein«,
Da die Häute zu teuer eingekauft worden und teil-» weise minderwertig waren, Absatzschwierigkeiten auch deshalb entstanden, weil sich die Gerbereien in Rheinland-Pfalz inzwischen anderweitig eingedeckt hatten, lehnte die ZfL die Übernahme der Ware ab» Es gelang ihr zwar, etwa 2/3 dor Einfuhr zu dem Einstandspreis unterzubringen«, Den Rest «■ insgesamt 83o346 Rohhäute und -feile zu einem Preise von rund 2 Millionen DM - konnte sie zu den von der JEIA vorgeschriebenen Bedingungen jedoch nicht ab-setzeno
Um den Verderb der Ware zu verhindern, beauftragte die ZfL am 9» September 1949 die Beklagte, alle zur Erhaltung der Ware erforderlichen Maßnahmen zu treffen«
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Die Beklagte lagerte die Häute bei der Firma Dörr & Beinhart, Lederwerke in Worms ein* Verhandlungen mit der JEIA, die Verkaufsbedingungen zu erleichtern* blieben ohne Erfolg*
Anfang 1950 gingen die Hechte und Verpflichtungen aus den Marshallplan-Einfuhren zufolge des Bilateralen Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland Uber wirtschaftliche Zusamine narbe it vom 15 o Dezember 1949 ^ BGBl 1950* 9 ff -und des Zusatzabkommens vom selben Tage zwischen der Bundesrepublik und dem französischen Hohen Kommissar über EGA (Economic Cooperation Administration).- Konten - BAnz Nr* 112 vom 15o Juni 1950 - auf die Bundesrepublik über* Für die Abwicklung der notleidend gewordenen ECA«Einfuhren wurde ein Ausschuß gebildet, der aus je einem Vertreter der Bundesminiaterien für Wirtschaft (von Boemer), für den Marshallplan (Täglich) und für Finanzen (Schmidt« Jüngst) bestand (sog* Dreierausschuß)*
Unter dem 24» April 1950 wies der Leiter der Warenrevisionsstelle im Bundesministerium für den Marshall» plan* Di» die seit dem 1» Januar 1950 dem Bundes-
minister für Wirtschaft unterstellte Zentrale Genehmigungs-i stelle - Fachstelle X Leder, Schuhe* Rauchwaren (Fachst olle) - an,, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der notleidenden Ware zu treffen und deren Veräußerung an geeignete Erwerber zu veranlassen« Am 2t<> April 1950 übergab die Beklagte dem Leiter der Fachstelle* Dr* LdH eine in 16 Warenlose unterteilte Aufstellung, ih der die bereits entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Unkosten genau aufgeschlüsselt waren* Noch am selben Tage beauftragte Dr* LfHB die Beklagte mit dem treuhänderischen Veikauf der notleidenden Partien*
J
In den Monaten Mai bis September 1950 brachte die Beklagte auf Grund Zuschlagsverfahiens der Fachstelle die gesamten Häute zu dem Verkauf und zog die Bechnungsbeträge ein«. Von dem Gesamterlös von 1*126*147,27 DM behielt sie 118*755,27 DM ein* Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
1) Lagerund Warenbewegungskosten (Umschlag-, Entlade- und Verwiege-
gebühren» Arbitrage uaw») 54o412»lI DM
2) Abwicklungsgebühr (2 i* des Bruttoerlöses) 22o522»96 DM
3) Gebühren der ZfL (0,75 # des Bruttoerlöses) 8o446»12 DM
4) Andere Aufwendungen der Beklagten
von Oktober 1949 bis März 1950 36»374»08 DM«
Die Klägerin» der die auf die Bundesrepublik übertragenen Ansprüche aus den Marshallplaneinfuhren treuhänderisch abgetreten worden sind, hält die Einbehaltung der Beträge zu 3) und 4) für unberechtigt* Sie hat die Zahlung dieser 44*820,20 DM nebst Zinsen verlangt und hierzu folgendes vorgetragen:
Auftraggeber für den Verkauf der Häute sei nicht die Fachstelle, sondern die Bundesrepublik» vertreten durch den Dreierausschuß, gewesen* Dieser habe der Beklagten außer den Lagerund Warenbewegungskosten nur eine Abwicklungsprovision von 2 des Bruttoerlöses zugestanden * Damit sollten alle Handlungsunkosten der Beklagten, auch die vor dem 27* April 1950 entstandenen, ausgeglichen sein* Darüber hinaus habe Dr* der
Beklagten nichts zugesagt * Die Beklagte habe die Firma Dörr & Reinhart mit der Konservierung der Häute beauftragt* Sie könne deshalb keine nennenswerten Unkosten
gehabt haben» Auch die ZfL habe aus dem Verkauf keine Gebühren zu beanspruchen»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt»
Sie hat erwidertP mit der von der Klägerin anerkannten Abwicklungsprovision von 2 # hätten nur ihre nach dem 27o April 1950 entstandenen Unkosten gedeckt werden sollen» Dr» Leuffen habe ihr auch die Erstattung der auf Grund des Auftrags der ZfL seit dem 9» September.1949 erwachsenen Aufwendungen zugesichert» Diese seien sehr erheblich gewesen«, weil die Firma Dörr & Beinhart die Verantwortung für die bei ihr eingelagerte Ware abgelehnt und nur die Lagerräume und.die erforderlichen Arbeitskräfte gegen Entgelt zur Verfügung gestellt habe» Ihren VorschlagP zur Deckung ihrer Unkosten und der Gebühr der ZfL auf jedes Kilogramm Bohfell einen Aufschlag zu erheben«, habe Dr» L^^^ aus verkaufspsychologischen Gründen für unzweckmäßig gehalten»
Die Klägerin hat in Abrede gestellt9 daß Dr« vom Dreierausschuß ermächtigt gewesen sei? der Beklagten Zusagen in dem von ihr angegebenen Umfang zu machen»
Die von der Beklagten ersetzt verlangten Aufwendungen hat sie auch der Höhe nach bestritten»
Das Landgericht hat nach’einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgeriöht hat nach weiteren Beweiserhebungen durch Teilurteil die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen9 als diese die Zahlung der in Abzug gebrachten Unkosten der Beklagten vor dem 27» April 1950 in Höhe von 36»374908 DM (Nr» 4 der obigen Aufstellung) verlangt hat»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen 36*374,08 DM nebst Zinsen weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,
EntscheidungsgrUnde;
Io Das Berufungsgericht hält die Beklagte für berechtigt, die ihr bis zu dem 2?» April 1950 entstandenen Aufwendungen aus den Bruttoerlösen einzubehalteno
Es führt aus9 die ZfL, die die Ware von der JEIA gekauft habe, habe deren Abnahme zwar mit Recht verweigert; bis zur Klärung dieser Präge habe sie aber für die Aufbewahrung und die Erhaltung der Ware sorgen müssen. In Erfüllung dieser Verpflichtung habe sie die Beklagte am 9o September 1949 beauftragt, alle zur Erhaltung der Häute erforderlichen Maßnahmen zu treffen» Die Beklagte habe also zunächst im Aufträge der Zf£ gehandelte Erst am 2?» April 1950? als Dr° LBHHB ihr den Auftrag zu dem treuhänderischen Verkauf der Ware erteilt habe, sei die Beklagte in vertragliche Beziehungen zur Bundesrepublik getreten»
In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Oberlandesgericht als erwiesen an, daß Dr, LflB der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen für die zurückliegende Zeit neben der Abwicklungsgebühr von 2 # des Bruttoerlöses zugesagt hat. Es hält aber das bisherige Beweisergebnis nicht für ausreichend, um eine Bindung der Bundesrepublik an die Zusicherungen des Dr o an zunehme n0 Auch eine Haftung der Bundes-
republik aus dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldangsvollmacht lehnt es ab.
Gleichwohl ist das Berufungsgericht der Ansicht* die Beklagte könne die ihr bei der Konservierung und bei ihren Bemühungen um den Verkauf der Häute erwachsenen Unkosten von dem Bruttoerlös gesondert in Abzug bringen® Hierzu führt es aus* die Beklagte habe bei dieser Tätigkeit sowohl einen Auftrag der ZfL ausgeführt als auch eine Angelegenheit der JEIA und später der Bundesrepublik wahrgenommene An der Erhaltung und einem möglichst günstigen Verkauf der notleidenden Häute sei nicht nur die ZfL als Käuferin interessiert gewesen* sondern vor allem die JEIA und deren Hechts-* nachfolgerin* die Bundesrepublik® Die Ware sei nach der eigenen Behauptung der Klägerin für Rechnung der JEIA eingelagert worden* da die ZfL ihre Abnahme mit Hecht verweigert habe® Sie sei später auch für Rechnung der Bundesrepublik veräußert worden® Die Beklagte habe so^ mit ungeachtet des Auftrags der ZfL gleichzeitig als Geschäftsführer ohne Auftrag für die JEIA und die Bundesrepublik gehandelt® Hierzu habe ihr Wille genügt* ein fremdes Geschäft für Rechnung des wirklich Berechn tigten zu führen® Die Geschäftsführung habe ferner dem mutmaßlichen V/illen der Verkäuferin entsprochen® Dann aber seien die JEIA und die Bundesrepublik durch die Tätigkeit der Beklagten unmittelbar berechtigt und verpflichtet worden® Die Klägerin könne die Beklagte mit ihren Ansprüchen nicht an deren ursprüngliche Auftraggeber in* die ZfL* verweisen® Vielmehr stehe es der Beklagten nach Lage der Sache frei* ob sie sich wegen des Ersatzes ihrer Aufwendungen an die ZfL oder an die Bundesrepublik halte* zu demal diese die streitigen Beträge letztlich in jedem Falle erstatten müsse®
Nach den §§ 677, 679» 685? 670 BGB könne die Beklagte von der Klägerin wie ein Beauftragter Ersatz ihrer Aufwendungen verlangeno Da die Beklagte im Bahnen ihrer gewerblichen Tätigkeit gehandelt habe, sei sie entsprechend § 554 HGB berechtigt, die volle Entschädigung für ihre Leistung, nicht bloß die Erstattung ihrer baren Auslagen zu beanspruchen (BU So 11 - 16)»
• Gegen diese Ausführungen richtet die Bevision eine Beihe von Angriffen» Sie sind im ganzen nicht gerechtfertigt»
1» Die Klägerin meiht, beide Parteien seien davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Beklagten gegen die Bundesrepublik vertraglich geregelt worden seieno Streit herrsche nur über den Inhalt des Vertrages» Dann aber sei kein Baum für eine Inanspruchnahme der Bundesrepublik aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag»
Diese Auffassung träfe zu, wenn das Berufungsgericht festgestellt hätte, daß die Bundesrepublik die besonders Erstattung der vor dem 27* April 1950 entstandenen Aufwendungen der Beklagten für die Konservierung und den Verkauf der Ware vertraglich ausgeschlossen hätte» Das ist jedoch nicht der Pall» Das Berufungsgericht sieht vielmehr als erwiesen an, daß Dr« iflHp der Beklagten den.Ersatz jener Aufwendungen zugesagt hat» Nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hält es nur nicht für dargetan, daß Dr • zu dieser Zusage von dem
Dreierausschuß ermächtigt worden sei (BU S» 11 ff)»
Unter diesen Umständen läßt sich vom Rechtsstandpunkt aus nichts dagegen einwenden* daß der Berufungsrichter der Beklagten den streitigen Anspruch ohne eine
d
weitere Beweisaufnahme über die Dr
erteilte
Vollmacht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt hat* zu demal die Beklagte die Einbehaltung der 36<,374?08 DM auch hierauf gestützt hatteo Selbst wenn die späteren Beweiserhebungen ergeben
Vollmacht insoweit nicht hat verpflichten können* stände nur in Frage* ob der Vertrag vom 27« April 1950 ganz oder teilweise unwirksam ist (§ 139 BGB)o In jedem Falle wäre dann eine vertragliche Begelung des Ersatzes der streitigen Aufwendungen offen gebliebend Das Berufungsgericht konnte daher* sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür Vorlagen* den Anspruch gemäß den §§ 677 ff BGB für begründet erachten«»
Hieran war es auch nicht dadurch gehindert* daß? wie es für erwiesen hält» die Vereinbarung sich nach
dem Willen der Vertragschließenden auf die Aufwendungen der Beklagten vor dem 27o April 1950 erstreckt hat0 Die Fragen ob dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist* hat das Berufungsgericht bewußt offen gelasseno Indem es die Ansprüche der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag bejahte, hat es in rechtlich zulässiger Weise einem von mehreren gegen den Klageanspruch erhobenen Einwänden der Beklagten stattgegebene
2o Nicht ganz verständlich sind die Ausführungen der Revision* die Beklagte könne auf Grund der §§ 677 ff BGB nicht mehr fordern* als ihr vertraglich Zustände* wenn Dr«, für alle seine Zusagen Vollmacht gehabt
Die Beklagte leitet das Recht zur Einbehaltung von 36o374*08 DM für eigene Aufwendungen in erster Linie
sollten* daß Dr
die Bundesrepublik mangels
hätte
- 10
auG vertraglichen Abmachungen mit der Bundesrepublik her* Bas Berufungsgericht hat ihr denselben Betrag aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprocheno Inwiefern der Beklagten dadurch mehr zugebilligt worden ist, als sie bei Bestehen des von ihr angeführten Vertrages zu beanspruchen hätte«, ist nicht ersichtliche
3» Bas Berufungsgericht hat festgestellt« Bra Leuffen habe der Beklagten die ihr im Zusammenhang mit der Lagerung und Konservierung der Häute in der Zeit vom 9o September 1949 bis zu dem 2?0 April 1950 entstandenen Aufwendungen zugebilligt (BU So 11 f)o Hiergegen wendet sich die Revision mit einer Reihe vornehmlich auf § 286 ZPO gestützter An*“ griffe o
a) Hätte die Klägerin mit ihren Rügen Erfolg«, so wäre die beanstandete Feststellung zwar in Frage gestellt; es träfe möglicherweise nicht zu«, daß Br» IfHHP der Beklagten den Ersatz jener Beträge zugesagt hato Bas würde das Berufungsgericht aber nicht hindern«, die Einbehaltung der streitigen Aufwendungen durch die Beklagte auf Grund :j
eiher Geschäftsführung ohne Auftrag gutzuheißöno j
■j
b} Etwas anderes wäre freilich anzunehmen, wenn der Ersatz der Aufwendungen verträglich ausgeschlossen worden wäre0 Bas will die Klägerin, wie sich in der mündlichen Verhandlung über die Revision ergeben hat, behaupten, indem sie geltend macht, mit der Zubilligung von 2 % des Bruttoerlöses (Posten 2 der im Tatbestand enthaltenen Aufstellung) sollten auch die vor dem 27o April 1950 entstandenen Aufwendungen der Beklagten abgegolten ssino Bas Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme
dag Gegenteil dieser Behauptung festgestellt» Die dagegen gerichteten verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind nicht begründet©
aa) Das Berufungsgericht brauchte sich mit demc> was die Zeugen Dr© un<* KflHI^ausge-
sagt habenp im einzelnen nicht auseinanderzusetzeno Es hat die Aussagen der Zeugen gewürdigt und sich im übrigen die eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts zu eigen gemacht. Auch eines besonderen Eingehens auf den Vermerk des Zeugen Dr© B^H^ vom 10. November 19f>2 über seine Besprechungen mit Dr. Leuffen bedurfte es nichto Der Vermerk ist Teil der Aussage des Dr. Bf||^ und mit dieser vom Landgericht ausführlich erörtert worden*
bb) Daß der allgemeine Auftrag Di. an
die Beklagtes, die bei Dörr & Reinhart eingelagerte Ware treuhämfierisch zu verwerten, am Tage des hier streitigen Vertragsscblusses, nämlich am 27« April 1950s, erteilt worden ist, hat das Berufungsgericht im Urteilstatbestand als unstreitig bezeichnet (BU S. 4, 11» 14)* Diese Feststellung wird durch die Mitteilung der Beklagten vom 5o April 1951 an die Klägerin nicht in Frage gestellt© Wenn die Beklagte dort schreibt;, sie sei durch Übersendung von Kopien der Zuschlagsbenachrichtigungen mit der Abwicklung der notleidend gewordenen Partien beauftragt worden» so meint sie damit ersichtlich die Zustimmung der Fachstelle zur Vornahme der - durch Zuschlagsbeschluß gebilligten - Einzelverkäufe bestimmter Warenposten an die dafür in Betracht kommenden Interessenten© Der Inhalt dieser Verträge ist für den Aufv/gndungsersatzanspruch der Beklagten ohne Bedeutung» Auch darauf, wer für den Inhalt des maßgeblichen Vertrages die Beweislast hat P kommt es angesichts der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an©
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cc) Unerheblich ist es, ob in dem Spesenvermerk Dr o l|HHB vom 15o März 1950 die hier streitigen Aufwendungen bereits enthalten sind,, da der Vermerk vor dem maßgeblichen Vertrag vom 27«. April 1950 angefertigt und dieser hach den Feststellungen des Berufungsgerichts mündlich abgeschlossen worden ist« Das gleiche gilt von dem Schreiben vom 21» April 1950, das die ZfL an den Bundesministex für Wirtschaft {von Boemer) gerichtet hato Auf sie brauchte das Berufungsgericht nicht einzugeheno
dd) Die von der Beklagten dem 3)r. Leuffen am 27- April 1950 übergebene Liste Uber den Umfang der zu ersetzenden Auslagen sowie das Schreiben des Br» LflHP an die Klägerin vom 10o April 1951 sprechen, worauf die Bevisionsbeantwortung zutreffend hinweist, jedenfalls nicht gegen die Bichtigkeit der Bekundung des Zeugen Dr» Sie hätten bei der Beweiswürdigung ange-
führt werden können«. Ihr Fehlen kann jedoch die in den Tatsachoninstanzen festgestellte Glaubwürdigkeit der Bekundungen Dr * in keiner Weise beeinträchtigen«»
4» Die ZfL hat die Beklagte am 9« September 1949 beauftragt, für die Einlagerung und Erhaltung der not-leidenden Ware zu sorgen«. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dadurch sei die Berechtigung der Beklagten, von der Klägerin als Bechtsnachfolgerin der JEIA und der Bundesrepublik Ersatz ihrer Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu verlangen, nicht ausgeschlossen wordene
Die Bevision will das nicht gelten lassen» Sie meint, wenn die Beklagte im Aufträge der ZfL gehandelt habe, so könne sie damit nicht zugleich ein Geschäft
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der JEIA oder der Bundesrepublik besorgt haben» Erst mit dem Auftrag des Dreierausschusses am 27o April 1950 sei die Beklagte im Interesse der Bundesrepublik tätig ge» worden» Bis dahin habe sie ausschließlich für die ZfL gehandelt» Es sei eine bloße Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Willen gehabt habe!?-: A.ir.o:. ein fremdes Geschäft für Rechnung des wirklich Berechtigten zu führen» Im übrigen seien die Interessen der ZfL mit denen der JEIA und der Bundesrepublik jedenfalls insoweit nicht gleich gewesen* als es sich um die Verwertung der Ware gehandelt habe»
a) An diesen Ausführungen ist soviel richtig* daß eine Geschäftsführung* die auf vertraglicher Grundlage geschieht* nicht gleichzeitig zu dem Anlaß genommen werden darf* gegen den Vertragsgegner Ansprüche aus auftrag-loser Geschäftsführung zu erheben* und zwar selbst dann nicht* wenn der Handelnde irrtümlich annimmt* eine vertragliche Verpflichtung zur Geschäftsführung bestehe nicht»
Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts* die ZfL sei für die Gerbereien nur treuhänderisch tätig gewesen und habe kein eigenes Vermögen besessen* könnten einen solchen Anspruch nicht begründen» Denn die ZfL war* worauf die Revision zutreffend hinweist, Käuferin der Ware und hatte als solche die Pflicht * den Verderb der Häute zu verhindern* mindestens solange über ihre Berechtigung zur Wandelung nicht entschieden war»
Gleichwohl ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten* die Annahme einer Geschäftsführung für den Geschäftsherrn sei nicht dadurch ausgeschlossen* daß der Handelnde auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung*
- U -
die er gegenüber einem Dritten hatte, tätig geworden ist» Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Handelnde nicht nur den Vertrag mit dem Dritten er-füllen, sondern zugleich äußerlich erkennbar ein frem-des Geschäft im Interesse des Geschäftsherrn führen wollte (so auch die herrschende Meinungvgl0 ZcB.
BGH LM Nr. 2 zu § 677 BGB; BGHZ 16, 12, 16; RG Gruchot 52, 1002; RGRK BGB 11 o Auflo Anm«, 2 zu § 677; Staudinger Nipperdey llo Auflo § 677 BGB RandZo 15; Erman BGB 2o Auflo Anm. 3 vor § 677; Enneccerus-lehmann R d Schuld-verho 15o Auflo § 165 III 3 - S. 700)«
b) Das angefochtene Urteil enthält allerdings keine näheren Ausführungen zu der Feststellung, daß die Beklagte bei der Einlagerung der Ware auch den Willen gehabt hat, ein Geschäft für die JEIA oder die Bundes« republik als die "wirklichen Geschäftsherren" (vgl» § 6S6 BGB) zu führen«. Das Berufungsgericht begnügt sich in diesem Zusammenhang (BU S« &5) mit der Bemerkung, dieser Wille sei bei der Beklagten "zweifelsohne vorhanden" gewesen«, Immerhin genügte dieser kurze Hinweis nach Lage der Umstände, weil sich der Wille der Beklagten, die Häute für den tatsächlich Berechtigten zu erhalten, aus dem unstreitigen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von- selbst ergibt«
Der Beklagten war aus ihren Geschäftsbeziehungen zu der ZfL unstreitig bekannt9 daß diese die Häute gekauft und den Teil der Ware, der zu den ihr aufgegebenen Preisen nicht abzusetzen war, der JEIA zur Verfügung gestellt hatte o Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich die Beklagte mit der ZfL um den Weiterverkauf der notleidenden Ware bemüht« Sie hat gemeinsam
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mit dieser bei der JEIA Zweigstelle Baden-Baden Uber eine Herabsetzung des Kaufpreises verhandelto Nach dem Übergang der Rechte und Pflichten aus den Marshallplan-Einfuhren auf die Bundesrepublik hat sie diese Verhandlungen mit Stellen der Verwaltung für Wirtschaft und des Bundes fortgesetzte Sie wußte also, daß die Ware, die sie ^m Aufträge der ZfL eingelagert hatte, letzten Endes für Rechnung und Gefahr des Verkäufers, also der JEIA und später der Bundesrepublik, betreut wurde« Nimmt man hinzu, daß die Lagerung und Konservierung für einen anderen an sich schon ein gegenständlich fremdes Geschäft dar-stellt, so sprechen alle Umstände dafür, daß die Beklagte bei ihren Bemühungen um die Erhaltung und Verwertung der notleidenden Y/are nicht nur den Auftrag der ZfL ausführen, sondern gleichzeitig auch erkennbar ein Geschäft für den führen wollte, der an der bestmög-liehen Verwertung der Ware in erster Linie interessiert und der ZfL gegebenenfalls zu dem Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erhaltung der Ware verpflichtet war« Das aber war zunächst die JEIA und später die Bundesrepublik Deutschlando
c) Das Berufungsgericht hat auch die sonstigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsführung ohno Auftrag bejaht« Die damit zusammenhängenden Aus» führungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, sind auch von der Revision nicht angegriffen worden« Ungeachtet des ihr von der ZfL erteilten Auftrags ist die Beklagte daher gemäß den §§ 683, 670, 404, 406 BGB berechtigt, der Klägerin als der Zessionarin der Bundesrepublik ihren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erhaltung und Verwertung der Häute in der Zeit vom 9« September 1949 bis zu dem 27« April 1950 in gleicher Weise entgegenzusetzen wie der Bundesrepublik selbst«
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IIo Auf Grund eingehender Beweiserhebungen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte im Zusammenhang mit der Lagerung und Konservierung der Häute eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt hat«, Es führt aus, diese Feststellungen reichten auch ohne das Vorhandensein von Einzelbelegen aus, die der Beklagten für die Einlagerung zustehende übliche Vergütung (§ 354 HGB) zu ermitteln (§ 287 ZPO)» übertrage man die von dem Sachverständigen Deuber mitgeteilten, in den Jahren 1949/1950 geltenden Vergütungssätze der Hamburger Quartiersleute auf die Tätigkeit der Beklagten, so ergebe sich, daß der von dieser einbehaltene Betrag von 36o374908 DM eher zu niedrig angesetzt ist» Unabhängig davon habe der Sachverständige den von der Beklagten beanspruchten Betrag von rund 5»000 monatlich für ihre eigenen Handlungsunkosten nebst Unternehmergewinn bei dem Umfang und der Schwierigkeit der Arbeiten der Beklagten ohne rechnerischen Nachweis für angemessen erklärt» Unter Zugrundelegung einer Tätigkeit von 7 1/2 Monaten werde auch bei dieser Berechnung der von der Beklagten beanspruchte Unkostenbetrag erreicht (BU So 16 - 22)o
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg»
1» Soweit sie im Anschluß an die Aussage des Zeugen Dr» die Auffassung vertritt, die Beklagte
könne nur bei Vorlegung von Einzelnachweisen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, übersieht sie zunächst? daß der Zeuge von derartigen schriftlichen Nachweisen nichts bekundet hat» In seiner von der Klägerin angeführten Aussage am 1» April 1955 hat er lediglich erklärt, daß
sich der Bund Vorbehalten habe» die Höhe der von der Beklagten beanspruchten Auslagen nachzuprüfen«
Die angeführte Bekundung des Zeugen Dr « wäre überdies nur für den Fall erheblich» daß der Ver~ gütungsanspruch der Beklagten aus einem Vertrag mit dem Dreierausechuß herzuleiten wäre» was die Klägerin jedoch gerade in Abrede stellte Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprocheno
Unter diesen Umständen konnte es den Umfang der Tätigkeit der Beklagten auch durch Zeugen ermitteln«,
Es bedarf daher keines Eingehens auf die - für die Entscheidung unerheblichen - Ausführungen im angefochtenen Urteil (So 18)*, die sich mit den Anforderungen an die Buchführungspflicht eines Kaufmanns in der Nachkriegs-zeit«, dem Verhalten der Beauftragten der Bundesrepublik bei den Vereinbarungen mit der Beklagten und mit der Geschäftsführung der JEIA beschäftigen«
2. Unbegründet ist die Büge der Bevision» die Beklagte habe ihre Aufwendungen zahlenmäßig nicht erläutert« Die Klägerin hat diese Spezifizierung mehrmals (vglo Schriftsatz vom 11« Januar 19f>4» So 3; Berufungs~ begründung So 6) selbst wiedergegeben und in der Be^ Visionsbegründung (S« 17) unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten sogar vorgetragen» diese habe in den Einzelabrechnungen über die verkauften Lose die ihr zustehenden Kosten genau aufgeteilto
Das Berufungsgericht brauchte hierauf sowie auf die Beanstandung einzelner Bechnungsposten durch die
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Klägerin nicht einzugehen,, weil es der Berechnungs-weisc der Beklagten«, die von ihren Geschäftsunkosten in der fraglichen Zeit ausgeht9 nicht gefolgt ist {BU So 17)o
3» Bas Berufungsgericht sieht es als notwendig an9 die von der Beklagten für die Einlagerung und Konservierung der Häute beanspruchten üblichen Kosten nach § 287 ZPO zu schätzen» Bie Revision hält diese Vorschrift für nicht anwendbar«,
Bas ist irrtümliche Unter den Voraussetzungen des § 28? AbSo 2 ZPO ist auch die Schätzung der Höhe eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen zulässig»
4o Mit den Beanstandungen der Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen Beuber brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen«, weil diese zur Voraussetzung haben5 daß die Ansprüche der Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen auf einer vertraglichen Grundlage beruhen»
Ba die Pirma Börr & Reinhart«, bei der die Häute eingelagert waren«, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Verantwortung für die Erhaltung derr Ware abgelehnt hat9 mußte bei der Berechnung der Unkosten der Beklagten die gesamte von ihr beaufsichtigte Verwahrungen und Konservierungstätigkeit an den Häuten zugrunde gelegt werdeno Mit dieser Maßgabe hat auch der Sachverständige Beuber sein Gutachten erstattete Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Fehler erkenneno Bas Berufungsgericht hat (BU S«, 20 f) nicht außer acht gelassen9 daß die Kosten für das Ein-
salzen9 Sortieren und Stapeln der Häute«, soweit sie bei der Firma Dörr & Beinhart entstanden sind«, von der Klägerin anerkannt worden sind«, Sie sind bei der Errechnung der der Beklagten zugebilligten Vergütung abgesetzt worden«,
5o Der Sachverständige Deuber«, dessen Gutachten das Berufungsgericht folgte hat füi die Bemühungen der Beklagten um günstigere Verkaufsbedingungen keine besonderen Beträge eingesetzte Er geht von der Tätigkeit der sogo Quartiersleute aus«, die sich im wesentlichen in der Einlagerung und Konservierung von Bohhäuten und -feilen erschöpft und den Verkauf der eingelägerten Ware grundsätzlich nicht umfaßt®
Es beschwert die Klägerin daher nicht? wenn das Berufungsgericht (BU So 18> in diesem Zusammenhänge auch von Verhandlungen der Beklagten bei der JEIA zur Herbeiführung günstigerer Verkaufsbedingungen sprichtQ
60 Unzutreffend ist die Büge der Bevision«, das Berufungsgericht sei {BU So 17) zu Unrecht davon ausgegangen«, daß die Betreuung der notleidenden Häute seinerzeit das eigentliche Geschäft der Beklagter, gewesen sei® Tatsächlich gibt das Gericht an dieser Stelle der Entscheidungsgründe nur die Bekundungen der Zeugen Dörr«, Göth und Büchler wieder« Es knüpft hieran aber keine der Klägerin nachteiligen Folgens weil es die der Beklagten in der fraglichen Zeit erwachsenen Bürounkosten nicht als eine geeignete Grundlage für die Berechnung der Aufwendungen der Beklagten ansiehto Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß« zu den abweichenden Feststellungen des im ersten Bechtszuge hinzugezogenen Sachverständigen Kerkermeister Stellung zu nehmen«
XIIo Die Revision der Klägerin ist hiernach unbegründete Sie ist mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zur üc k zuw e i s e n o
Glanzmann Dr• Winkelmann Rietschel
Erbel
Meyer