Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt? teien entschieden worden sei, ob der Beklagte den Vergleich vom 10c Juli 1956 wirksam widerrufen habes sei ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil* Das Oberlande sgericht habe zu Unrecht über die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil sachlich entschieden» Das Rechtsmittel hätte vielmehr als unzulässig verworfen werden müssen« Dem kann nicht gefolgt werden* 1 o) Nachdem der Prozeßvorgleich von dem Beklagten widerrufen worden war, stritten die Parteien darüber, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt, also wirksam war« Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Vergleich wirksam sei, und der Beklagte wollte footgestellt haben, daß der Widerruf des Vergleichs rechtswirksam sei» Von diesen Anträgen leitete nur der des Beklagten einen echten Zwi-sclienstreit ein* Denn er bezweckte unabhängig davon, wie in der Instanz endgültig zu entscheiden war, die Klärung der Vorfrage, ob das Verfahren fortzusetzon war, weil der Vergleich infolge rechtzeitigen Widerrufs hinfällig geworden war, den Rechtsstreit also nicht beendet hatte* Anders verhält es sich mit dem Begehren der Klägerin» Der Antrag auf Feststellung, daß der Prozeßvergleich wirksam sei, bezweckte nur scheinbar die Entscheidung über einen einzelnen Streitpunkt« Denn wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs durch Urteil festgestellt wurde, stand damit zugleich fest, daß die Instanz abgeschlossen war« Für eine Fortsetzung des Verfahrens blieb dann angesichts der prozeßbeendigenden Wirkung des Vergleichs kein Raum mehr« Das Urteil des Landgerichts hatte daher, auch wenn das nicht besonders ausgesprochen ist, im Ergebnis dieselbe 'Wirkung wie eine Entscheidung, durch welche die Hauptsache infolge Vergleichs für erledigt erklärt wurde . erklärung des Widerrufs bedingte Vergleich vom 10» Juli 1956 infolge rechtzeitigen Widerrufs des Beklagten aufgehoben worden ist» Er betrifft also die Gültigkeit des Vergleichso Die Entscheidung darüber, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendigt hat, ist grundsätzlich in dem anhängigen Verfahren zu treffen» Darüber besteht, insofern es sich um die Wirksamkeit eines unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs handelt? daß der vorbehaltene Widerruf für einen oder beide Vergleichspartner die sachlichrechtliche Seite des Prozeßvergleichs betrifft und sich grundsätzlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts bestimmte Hiernach ist der Widerruf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem anderen Vertragspartner gegenüber zu erklären und wird in dem Augenblick wirksam, in dem er diesem zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB; vgl* auch BGH Urteil vom 20» Februar 1958 -II ZR 257/56 - )o 3«) Das Berufungsgericht tritt in eine Prüfung ob der den Widerruf enthaltende Schriftsatz des Beklagten den Prozeßbevollnächtigten der Klägerin innerhalb der vereinbarten Prist zugegangen ist, nicht ein« Es gelangt vielmehr im ’./ege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Schluß, die Widerrufsklausel in Ziffer 5 des Vergleichs sei objektiv so zu verstehen, daß die Erklärung, den Vergleich zu widerrufen; den Gericht absugeben sei.» a) Die Revision tritt diesen Ausführungen entgegen.-Auch sio geht davon aus, daß ein Vergleich regelmäßig dem anderen Teil gegenüber zu widerrufen sei« Sie räumt ein, daß die Vergleichspartner vertraglich eine abweichende Regelung vereinbaren kennten; sie meint aber, das Berufungsgericht habe eine dahingehende Peststellung nicht treffen dürfen, weil die Prozeßvertreter der Klägerin im Schriftsatz vom 9* August 1956 erklärt hätten, ihnen sei eine allgemeine Übung des Inhalts, daß Prozeßvergleiche durch eine an das Gericht zu leitende Erklärung zu widerrufen seien, «gänzlich unbekannt”, sie gingen von der normalen Art der Widerrufsmöglichkeit aus« Diese Behauptung sei zunächst unwiderlegt, Sie schließe die Unterstellung einer von der Regel abweichenden Vereinbarung aus« Hiernach lassen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß Vergleiche bei den Münchner Gerichten einer allgemeinen Übung entsprechend durch Erklärung an das Gericht widerrufen worden und daß alle an dem Vergleich vom IO, Juli 1956 Beteiligten diese Übung kannten, nicht beanstanden« Für die Präge, ob der Prozeßvcrgleicli rechtzeitig widerrufen ist, kommt es auf den objektiven Inhalt der von den Parteien abgegebenen Erklärung zu Ziffer 5 dos Vergleichs an« Per aber ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht maßgebend war« Da die Erklärung dos Beklagten, mit der er den Abschluß eines Vergleichs ablehnt, unstreitig innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht cingegangen ist, kann die Klägerin aus dem widerrufenen Vergleich Rechte nicht herleiten« b) Die Revision meint, eine Feststellung des bei den Münchner Gerichten bestehenden Brauchs, daß Vergleiche durch Erklärung an das Gericht zu widerrufen seien r genüge nicht« Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus feststellen müssen, daß auch dann, wenn in einem Vergleich über den Adressaten der Erklärung nichts gesagt sei; der Widerruf gegenüber dem Gericht genüge« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden« Wenn das Berufungsgericht die von der Revision vermißte zusätzliche Feststellung getroffen hätte, bedurfte es der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht« Andererseits reichte aber .der vom Berufungsgericht festgestellte Brauch und dessen Kenntnis bei den Prozeßvertretem aus, um die in Ziffer 5 des Vergleichs enthaltene Widerrufsklausel so auszulegcn, wie cs das Oberlandcsgericht getan hat«
V/ 0 VII ZR 197/57 Verkündet am 27 März 1958 Yfoitschccl:; Justizobersekretär als Urkundsboanter der Geschäftsstelle 2323 035 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Rima EflHMHandelsgeseilschaft mit beschränkter Haftung in BHMPstraßeÄ, vertreten durch den Ge- schäft sfülirer Emst iflHV? ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Br« dP~ i gegen den Kaufmann Otto in 4HHP? Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Winkelmann und Hubert Meyer für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 27o Februar 1957 wird zurückgewiesen. Bie Klägerin hat die Kosten d er Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Wegen verweigerter Abnahme restlicher vier von insgesamt 16 gekauften Fertighäusern nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 5*300 DH entgangenen Gewinn in Anspruch«, Am 10. Juli 1956 schlossen die Parteien vox" dem Binzeli"ichtor des Landgerichts München I einen Vergleich* Darin verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin 4«300 DM zu zahlen* Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander? aufgehoben. Ziffer 5 des Vergleichs lautets «Widerrufsfrist für den Beklagten 10 Tage«” Hit Schriftsatz vom 19» Juli 1956 widerrief der Beklagte den Vergleich«, Der Schriftsatz ging noch am selben Tage bei Gericht ein0 Hach einem in den Gerichtsakten befindlichen Vermerk teilte die Geschäftsstelle des Landgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20s Juli 1956 eine beglaubigte Abschrift des Schriftsatzes formlos mit und ließ sie durch den Gerichtswachtmeister in deren Schrankfach im Anwaltszimmer legen. Die Parteien streiten dartibci", ob der gerichtliche Vergleich rechtzeitig widerrufen worden ist oder nicht. Die Klägerin hat behauptet, die beglaubigte Abschrift des den Widerruf enthaltenden Schriftsatzes habe ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 21. Juli 1956 dem Schrankfach entnommen. Da der Widerruf ihr, nicht dem Gericht zu erklären gewesen sei, habe der Beklagte den Vergleich nicht rechtzeitig rückgängig gemacht« Sie hat beantragt, festzustellen, daß der Vergleich wirksam sei» Der Beklagte hat beantragt, festzustellen, daß der Widerruf des Ver-_ gleichs rechtswirksam sei«, Er ist der Meinung, es sei allgemein üblich, daß Vergleiche gegenüber dem Gericht widerrufen würdenc Der Widerruf sei aber auch der Klägerin rechtzeitig zugegangen, weil er noch am 20, Juli 1956 in das Schrankfach der Prozcßbovollmächtigten der Klägerin gelangt seir Das Landgericht hat dem Anträge der Klägerin entsprechend fcstgestellt, daß der Vergleich vom 10* Juli 1956 wirksam isto Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, ferner fcstgestellt, daß der Vergleich rechtswirksam widerrufen ist und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen«, Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, Entscheidungsgründe s Io Die Revision ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts, durch das über den Zwischenstreit der Par- teien entschieden worden sei, ob der Beklagte den Vergleich vom 10c Juli 1956 wirksam widerrufen habes sei ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil* Das Oberlande sgericht habe zu Unrecht über die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil sachlich entschieden» Das Rechtsmittel hätte vielmehr als unzulässig verworfen werden müssen« Dem kann nicht gefolgt werden* 1 o) Nachdem der Prozeßvorgleich von dem Beklagten widerrufen worden war, stritten die Parteien darüber, ob der Widerruf rechtzeitig erklärt, also wirksam war« Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß der Vergleich wirksam sei, und der Beklagte wollte footgestellt haben, daß der Widerruf des Vergleichs rechtswirksam sei» Von diesen Anträgen leitete nur der des Beklagten einen echten Zwi-sclienstreit ein* Denn er bezweckte unabhängig davon, wie in der Instanz endgültig zu entscheiden war, die Klärung der Vorfrage, ob das Verfahren fortzusetzon war, weil der Vergleich infolge rechtzeitigen Widerrufs hinfällig geworden war, den Rechtsstreit also nicht beendet hatte* Hätte das Landgericht nach dem Anträge des Beklagten erkannt, so hätte es sich insoweit um ein Zv/ischenurteil nach § 303 ZPO gehandelt* Dieses Urteil hätte nur zusammen mit dem die Instanz abschließenden Endurteil ange-fochten werden können* Anders verhält es sich mit dem Begehren der Klägerin» Der Antrag auf Feststellung, daß der Prozeßvergleich wirksam sei, bezweckte nur scheinbar die Entscheidung über einen einzelnen Streitpunkt« Denn wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs durch Urteil festgestellt wurde, stand damit zugleich fest, daß die Instanz abgeschlossen war« Für eine Fortsetzung des Verfahrens blieb dann angesichts der prozeßbeendigenden Wirkung des Vergleichs kein Raum mehr« Das Urteil des Landgerichts hatte daher, auch wenn das nicht besonders ausgesprochen ist, im Ergebnis dieselbe 'Wirkung wie eine Entscheidung, durch welche die Hauptsache infolge Vergleichs für erledigt erklärt wurde . Dies kam auch äußerlich dadurch zu dem Ausdruck, daß zugleich über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden wurde» Ist aber das Urteil des Landgerichts ein Endurteily so war die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten zulässig (§ 511 ZP0)a 2o) Fraglich könnte es allerdings erscheinen, ob das Urteil des Oberlcndesgcrichts als ein nicht selbständig anfechtbares Zwischenurteil zu gelten hat« Dies kommt aber nur insoweit in Betracht, als in dem Berufungsurteil die Feststellung ausgesprochen wird, der Vergleich sei rechtswirksan widerrufen« Für diese Feststellung lag übrigens ein entsprechender Antrag des Beklagten im zweiten Rcchtszugo nicht vor« Gleichwohl ist die Vorschrift des § 308 ZPO nicht verletzt» Denn der Sache nach ist dem Beklagten nichts zugesprochen, was er nicht begehrt hätte, und ebensowenig ist die Klägerin durch diesen Ausspruch besonders beschwert, weil die Feststellung, daß der Pro-zeßverglcich wirksam widerrufen ist, nur eine unerläßliche Begründung für die dem erstinstanzlichen Urteil entgegengesetzte Entscheidung des Oberlandesgerichts dar-stellto Indessen erschöpft sich das Berufungsurteil nicht in der erwähnten Feststellung, vielmehr enthält es zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht» Da das-Be- it - 6 rufungsgericht den Vergleich vom 10. Juli 1956 als rechtzeitig widerrufen ansieht, hätte es möglicherweise in der Sache selbst zu entscheiden gehabt (§ 536 ZPO). Wenn es statt dessen festgostellt hat, daß der Vergleich durch den Widerruf des Beklagten hinfällig geworden ist, im übrigen aber das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, so liegt darin eine das Verfahren des zweiten Rechtszuges abschließende Entscheidung. Als Endurteil hat jedenfalls der Teil des Urteils zu gelten, in dem die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wird; denn da das Urteil des Landgerichts ein Endurteil ist, muß auch der Ausspruch dos Berufungs-urtcils, der über einen Teil des vom Landgericht entschiedenen prozessualen Anspruchs endgültig befindet, als Endurteil angesehen werden. Ob das Oberlandesgericht berechtigt war, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, hätte im Revisionsrechtszuge nur auf besondere Verfahr cnsbeschwcrdQ geprüft werden können; diese ist jedoch nicht erhoben (§ 559 ZPO). Hiernach sind weder gegen die selbständige Anfechtbarkeit des landgerichtlichen Urteils noch gegen die Zulässigkeit der Revision Bedenken zu erheben. II. Auch in der Sache selbst ist die Revision nicht begründet. 1.) Soweit das Berufungsgericht der Auffassung des Beklagten entgegentritt, daß über die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs in dem anhängigen Verfahren nicht habe entschieden werden dürfen, ist ihm zuzustimmen. Der Streit der Parteien geht um die Präge, ob der durch die Hicht- erklärung des Widerrufs bedingte Vergleich vom 10» Juli 1956 infolge rechtzeitigen Widerrufs des Beklagten aufgehoben worden ist» Er betrifft also die Gültigkeit des Vergleichso Die Entscheidung darüber, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendigt hat, ist grundsätzlich in dem anhängigen Verfahren zu treffen» Darüber besteht, insofern es sich um die Wirksamkeit eines unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen Vergleichs handelt? in Rechtsprechung und Rechtslehre einhellige Meinung (vgl, RGZ 106: 312, 314; 135, 338; 161, 253, 254; 162, 198,199? BGHZ 14, 381, 386? 16, 388, 390 f; Urteil des IIo Zivilsenats des BGH vom 20o Februar 1958 - II ZR 257/56; Rosenberg, Lehrbuch 7, Auflo § 128 III 3; Stcin-Jonas-Schönke 18» Auflc Bern» II 3 a zu § 794 ZPO; Lehmann, Prozeßvergleich (1911) So 232 ff). Die namentlich vom Reichsgericht gemachte Einschränkung, daß sich der Streit um die Gültigkeit des Vergleichs in einer Rechtsfrage erschöpfen oder daß die Entscheidung darüber von unstreitigen oder sonst keiner besonderen Beweisaufnahme bedürftigen Tatsachen abhangen müsse, kommt für die Prüfung der Wirksamkeit eines Vergleichs in dem Pall, daß sich eine Partei den Widerruf Vorbehalten hat, nicht in Betracht• 2*) Ohne Rechtsirrtum geht das Oberlandesgericht davon aus. daß der vorbehaltene Widerruf für einen oder beide Vergleichspartner die sachlichrechtliche Seite des Prozeßvergleichs betrifft und sich grundsätzlich nach den Regeln des bürgerlichen Rechts bestimmte Hiernach ist der Widerruf, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, dem anderen Vertragspartner gegenüber zu erklären und wird in dem Augenblick wirksam, in dem er diesem zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB; vgl* auch BGH Urteil vom 20» Februar 1958 -II ZR 257/56 - )o 3«) Das Berufungsgericht tritt in eine Prüfung ob der den Widerruf enthaltende Schriftsatz des Beklagten den Prozeßbevollnächtigten der Klägerin innerhalb der vereinbarten Prist zugegangen ist, nicht ein« Es gelangt vielmehr im ’./ege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Schluß, die Widerrufsklausel in Ziffer 5 des Vergleichs sei objektiv so zu verstehen, daß die Erklärung, den Vergleich zu widerrufen; den Gericht absugeben sei.» Hierbei berücksichtigt das Oberlandesgericht eine bei den llünchncr Gerichten bestehende allgemeine Übung, Prozeßvergleicho durch Erklärung gegenüber den Gericht zu widerrufen, und stellt feet> daß diese Übung den Vertretern beider Parteien bekannt go-wesen sei, so daß sich ein Hinweis, an wen die Erklärung zu richten sei, nach läge der Umstände erübrigt habe«, ♦ a) Die Revision tritt diesen Ausführungen entgegen.-Auch sio geht davon aus, daß ein Vergleich regelmäßig dem anderen Teil gegenüber zu widerrufen sei« Sie räumt ein, daß die Vergleichspartner vertraglich eine abweichende Regelung vereinbaren kennten; sie meint aber, das Berufungsgericht habe eine dahingehende Peststellung nicht treffen dürfen, weil die Prozeßvertreter der Klägerin im Schriftsatz vom 9* August 1956 erklärt hätten, ihnen sei eine allgemeine Übung des Inhalts, daß Prozeßvergleiche durch eine an das Gericht zu leitende Erklärung zu widerrufen seien, «gänzlich unbekannt”, sie gingen von der normalen Art der Widerrufsmöglichkeit aus« Diese Behauptung sei zunächst unwiderlegt, Sie schließe die Unterstellung einer von der Regel abweichenden Vereinbarung aus« Wie aus dem angefochtenen Urteil (S« 10) hervorgeht, sotot das Berufungsgericht nicht nur den bei den Münchner Gerichten bestehenden Brauch, den Widerruf von Vergleichen den Gericht gegenüber zu erklären, als bekannt voraus, sondern es stellt weiter fest, daß die bei den Gerichten allgemein befolgte Übung den Vertretern beider Parteien, insbesondere den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, die schon seit einer Reihe von Jahren bei den Münchner Gerichten tätig seien, bekannt gewesen sei, Es schließt daraus, daß die Vereinbarung zu Ziffer 5 des* Vergleichs von beiden Parteien gar nicht anders habe verstanden werden können als in diesem allgemein bekannten und vertrauten Sinne» Es ist nicht Sache des Revisionsgerichts, von Amts wegen in eine Prüfung darüber einzutreten, ob das Oberlandesgericht die Feststellung, daß die Vertreter der Klägerin die bei den Münchner Gerichten bestehende Übung gekannt haben, zu Recht getroffen hat« Pie Feststellung bindet vielmehr das Revisionsgericht, Pie Klägerin hat zwar behauptet«. ihren ProzeßbcvollmUchtigten sei die vom Berufungsgericht festgestellte Gerichtsübung unbekannt gewesen, Sie hat aber einen 3cwcis hierfür nicht angetreten, Paß die gegenteilige Feststellung des Oberlandesgerichts unter Verletzung maßgeblicher Beweisgrundsätze, insbesondere des § 286 ZPO, getroffen sei, hat die Revision nicht vorgetragen, Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Berufungsrichter die fragliche Behauptung der Klägerin übersehen hat. Ob diese für die Feststellung des objektiven Sinnes der Widerrufsklausel überhaupt erheblich war, bedarf keiner Erörterung« Hiernach lassen sich die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß Vergleiche bei den Münchner Gerichten einer allgemeinen Übung entsprechend durch Erklärung an das Gericht widerrufen worden und daß alle an dem Vergleich vom IO, Juli 1956 Beteiligten diese Übung kannten, nicht 10 - beanstanden« Für die Präge, ob der Prozeßvcrgleicli rechtzeitig widerrufen ist, kommt es auf den objektiven Inhalt der von den Parteien abgegebenen Erklärung zu Ziffer 5 dos Vergleichs an« Per aber ist unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts dahin zu verstehen, daß der Widerruf gegenüber dem Gericht maßgebend war« Da die Erklärung dos Beklagten, mit der er den Abschluß eines Vergleichs ablehnt, unstreitig innerhalb der Widerrufsfrist bei Gericht cingegangen ist, kann die Klägerin aus dem widerrufenen Vergleich Rechte nicht herleiten« b) Die Revision meint, eine Feststellung des bei den Münchner Gerichten bestehenden Brauchs, daß Vergleiche durch Erklärung an das Gericht zu widerrufen seien r genüge nicht« Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus feststellen müssen, daß auch dann, wenn in einem Vergleich über den Adressaten der Erklärung nichts gesagt sei; der Widerruf gegenüber dem Gericht genüge« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden« Wenn das Berufungsgericht die von der Revision vermißte zusätzliche Feststellung getroffen hätte, bedurfte es der von ihm vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung nicht« Andererseits reichte aber .der vom Berufungsgericht festgestellte Brauch und dessen Kenntnis bei den Prozeßvertretem aus, um die in Ziffer 5 des Vergleichs enthaltene Widerrufsklausel so auszulegcn, wie cs das Oberlandcsgericht getan hat« IIIo Nach alledem ist die Rechtskauffassung des Berufungsgerichts, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen worden ist, 11 nicht zu beanstanden« Die Revision der Klägerin war deshalb als unbegründet zu.rUckzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZROc Glanzmann Scheffler Rietschel Dr* Winkelmann Meyer